Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.553/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_553/2008

Urteil vom 22. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
Schweizerische Vereinigung Eltern gegen Drogen, Postfach 8302, 3001 Bern,
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Bern, Postgasse 68,
3000 Bern 8.

Gegenstand
Abstimmungsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. November 2008 des Regierungsrats des
Kantons Bern.
Erwägungen:

1.
Die "Vereinigung Eltern gegen Drogen", handelnd u.a. durch X.________, reichte
im Zusammenhang mit der eidgenössischen Abstimmung vom 30. November 2008 über
die Volksinitiative "Für eine vernünftige Hanf-Politik mit wirksamem
Jugendschutz" und Änderung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe am 31. Oktober 2008 Abstimmungsbeschwerde ein. Die
privatrechtliche Stiftung Contact Netz, die von der öffentlichen Hand (u.a.
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern) unterstützt werde und
teilweise öffentliche Aufgaben wahrnehme, habe durch einseitige Propaganda die
freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe beeinträchtigt.
Der Regierungsrat des Kantons Bern wies mit Entscheid vom 12. November 2008 die
Abstimmungsbeschwerde ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass
die Informationstätigkeit der Stiftung Contact Netz behördlichen Akten
gleichzustellen sei. Die Stiftung habe sich deshalb jeder direkten
Einflussnahme im Abstimmungskampf zu enthalten, die geeignet sei, die freie
Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen zu
verfälschen. Eine Intervention der Stiftung sei zulässig - wie bei staatlich
beherrschten öffentlichen oder gemischwirtschaftlichen Unternehmen -, wenn sie
von der Abstimmung besonders betroffen ist; dies treffe vorliegend zu. Es
bleibe somit zu prüfen, ob auch die Art und Weise der Intervention zulässig
sei. Bei der Wahl der Informationsmittel habe sich die Stiftung auf geeignete
Massnahmen beschränkt und auch mit der gebotenen Zurückhaltung davon Gebrauch
gemacht. Die Stiftung habe dabei keinen unverhältnismässig hohen Aufwand
betrieben. In ihrer Medienmitteilung habe die Stiftung darauf hingewiesen, dass
die bisherige Arbeit im Bereich der Suchtpolitik auf ein Ja (insbesondere
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes) angewiesen sei. In diesem Zusammenhang
mache sie pointierte Aussagen zur bisherigen Cannabispolitik. Es gelte in
diesem Zusammenhang aber festzuhalten, dass gewisse Zuspitzungen im
Abstimmungskampf zulässig seien, insbesondere wenn wie vorliegend nicht die
Information einer Behörde zu einer eigenen Vorlage zur Diskussion stehe,
sondern die betroffene Organisation durch die besondere Betroffenheit in
gewissem Masse als "Partei" erscheine. Das Engagement der Stiftung könne nicht
als unzulässige Intervention qualifiziert werden.

2.
X.________ und die Schweizerische Vereinigung Eltern gegen Drogen führen mit
Eingabe vom 21. November 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 12.
November 2008. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.
Mit Schreiben vom 26. November 2008 forderte das Bundesgericht die
Beschwerdeführer auf, bis am 5. Dezember 2008 den angefochtenen Entscheid des
Regierungsrats einzureichen. Die Beschwerdeführer kamen mit Eingabe vom 3.
Dezember 2008 dieser Aufforderung nach.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
erhobenen Rügen müssen zudem in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein;
der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die
Akten reicht nicht aus. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführer rügen das Verhalten der Stiftung Contact Netz als
unzulässigen Eingriff in den Abstimmungskampf und somit als Verletzung von Art.
34 BV. Mit den Ausführungen des Regierungsrats, die zur Abweisung ihrer
Abstimmungsbeschwerde führten, setzen sich die Beschwerdeführer indessen nicht
auseinander. Sie legen daher nicht explizit dar, inwiefern der
regierungsrätliche Entscheid die politischen Rechte nach Art. 34 BV oder sonst
wie Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Soweit die
Beschwerdeführer die im kantonalen Verfahren erhobenen Einwände wiederholen,
ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auffassung des Regierungsrates vor Art. 34
BV nicht standhalten soll. Die entsprechenden Erwägungen des Regierungsrats im
angefochtenen Entscheid, auf die gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden
kann, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 86 Abs. 2 BPR in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat des Kantons Bern
und der Schweizerischen Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli