Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.549/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_549/2008

Urteil vom 4. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

1. Parteien
Erbengemeinschaft A.X.________, bestehend aus:
B.X.________,
C.X.________,
D.X.________,
2. A.Y.________, B.Y.________ und C.Y.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher Friedrich Kramer,

gegen

Z.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Urs Pfister,
Einwohnergemeinde Ferenbalm, Gemeindehaus 57B, 3206 Rizenbach,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse
11, 3011 Bern.

Gegenstand
Bauvorhaben Erweiterung Siloanlagen; Sistierung des Baubeschwerdeverfahrens,

Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Oktober 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Erwägungen:

1.
Die Z.________ AG reichte am 21. Februar 2007 bei der Einwohnergemeinde
Ferenbalm ein Baugesuch für die Erweitung der Siloanlage, den Neubau eines
Geräte- und Autounterstandes sowie die Erstellung von Parkplätzen ein. Gegen
das Bauvorhaben gingen verschiedene Einsprachen ein, darunter jene der
Erbengemeinschaft A.X.________ und der Stockwerkeigentümergemeinschaft Gebrüder
Y.________. Der Regierungsstatthalter von Laupen erteilte dem Vorhaben am 9.
Juni 2008 die nachgesuchte Baubewilligung inkl. einer Ausnahmebewilligung für
das Überschreiten der Gebäudehöhe.

2.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Erbengemeinschaft A.X.________ und die
Stockwerkeigentümergemeinschaft Gebrüder Y.________ am 30. Juni 2008 Beschwerde
bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern. Diese führte den
Schriftenwechsel durch und gab den Parteianwälten anschliessend Gelegenheit,
ihre Kostennoten einzureichen. Im Anschluss daran reichten die Beschwerdeführer
diverse baupolizeiliche Anzeigen, die sie zwischen dem 31. Juli und 2.
September 2008 wegen Immissionen aus dem Betrieb der Mühle bei der Gemeinde
deponiert hatten, als Beweismittel bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
ein, beantragten den Beizug der entsprechenden Baupolizeiakten und die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss dieser
"aufsichtsrechtlichen Verfahren". Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion wies
mit Verfügung vom 24. September 2008 namentlich den Antrag auf Sistierung des
Verfahrens ab.

Gegen diese Verfügung erhoben die Erbengemeinschaft A.X.________ und die
Stockwerkeigentümergemeinschaft Gebrüder Y.________ am 6. Oktober 2008
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten, die Ziffern 2 (Sistierung) und 4
(Verfahrenskosten) der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Dabei sei die
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion anzuweisen, "das Baubewilligungsverfahren
gemäss dem hier massgebenden Gesuch zu sistieren". Das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern trat mit Urteil der Einzelrichterin vom 28. Oktober 2008 auf die
Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass eine
Sistierungsverfügung als Zwischenverfügung selbständig nur anfechtbar sei, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne. Mit der
Fortführung des Baubeschwerdeverfahrens würden die Beschwerdeführer keinen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden.

3.
Die Erbengemeinschaft Ernst Abmühl sowie B.Y.________, C.Y.________ und
D.Y.________ führen mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 28. Oktober 2008. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Entscheid einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Das Urteil ist im Rahmen eines
Baubeschwerdeverfahrens ergangen, ohne dieses Verfahren jedoch abzuschliessen.
Das angefochtene Urteil stellt somit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art.
93 BGG dar.

4.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde ans Bundesgericht
gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser
Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

4.2 Liegt wie hier ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor, hat der
Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen von Art.
93 BGG erfüllt sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, hierzu von
Amtes wegen Nachforschungen anzustellen. Auf eine Beschwerde ist von vornherein
nicht einzutreten, wenn der Beschwerdeführer überhaupt nicht dartut, weshalb
die Voraussetzung erfüllt sei und die Eintretensfrage schlechthin ignoriert.

Die Beschwerdeführer äussern sich nicht explizit zu den
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG. Aber auch aus der Kritik, die sie
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vorbringen, ergibt sich nicht,
inwiefern ihnen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte, der sich auch durch einen für sie günstigen
Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig beheben liesse. Mangels einer
genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb
über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Ferenbalm, der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli