Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.545/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_545/2008

Urteil vom 6. Januar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
Gemeinderat Kirchberg, Beschwerdeführer,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 4. November 2008 des Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung III.
Erwägungen:

1.
Der Gemeinderat Kirchberg erhob mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 "vorsorglich
Beschwerde" gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom
4. November 2008. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Beschwerdefrist
bis 31. Dezember 2008 zur Einreichung einer Beschwerdebegründung. Das
Bundesgericht teilte dem Gemeinderat mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 mit,
dass die Beschwerdefrist als eine gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt
werden könne (Art. 47 Abs. 1 BGG). In der Folge reichte der Gemeinderat innert
der Beschwerdefrist keine Beschwerdeergänzung mehr ein. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Eingabe vom 1. Dezember 2008 enthält keine Beschwerdebegründung. Der
Beschwerdeführer legt folglich nicht dar, inwiefern das
Bundesverwaltungsgericht Recht verletzt haben sollte, als es die Beschwerde der
Gemeinde abwies. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs.
2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

3.
Kosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli