Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.544/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_544/2008, 1C_548/2008
1C_550/2008

Urteil vom 27. August 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
1C_544/2008
1. Genossenschaft A.________,
2. Verein B.________,
3. Ehepaar C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
9. I.________,
10. J.________,
11. K.________,
12. L.________,
13. M.________,
14. N.________,
15. Ehepaar O.________,
Beschwerdeführer 1, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,

gegen

P.________, Beschwerdegegner 1,
Q.________, Beschwerdegegner 2,
Kanton Zürich, vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
3003 Bern

und

1C_548/2008
R.________, Beschwerdeführer 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer,

gegen

P.________, Beschwerdegegner 1,
Q.________, Beschwerdegegner 2,
Kanton Zürich, vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
3003 Bern,

und

1C_550/2008
R.________, Beschwerdeführer 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer,

gegen

Stadt Zürich, Verkehrsbetriebe Zürich,
Luggwegstrasse 65, Postfach, 8048 Zürich,
Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern.

Gegenstand
1C_544/2008, 1C_548/2008
Plangenehmigungen des Projekts Nationalstrasse SN 1.4.1 Zürich-Westast; Umbau
Pfingstweidstrasse
und Berner-Strasse/A1,

1C_550/2008
Tram Zürich West, Neubaustrecke Escher-Wyss-Platz - Bahnhof Altstetten Nord,
Stadt Zürich, Kanton Zürich,

Beschwerden gegen die Urteile vom 27. Oktober 2008 des
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I.

Sachverhalt:

A.
Mit Beschluss vom 26. Mai 2004 genehmigte der Bundesrat den westlichen Bereich
des generellen Projekts Nationalstrasse SN 1.4.1. Das genehmigte Projekt im
Westen der Stadt Zürich umfasst die Teilabschnitte "Hardhof" und
"Pfingstweidstrasse" und beinhaltet eine Umklassierung der Bernerstrasse/A1 und
der Pfingstweidstrasse zur Nationalstrasse 3. Klasse. Der östliche Bereich des
generellen Projekts mit den Teilabschnitten "Hardbrücke" und "Sihlquai" wurde
zurückgestellt.

B.
Nach erfolgter Vorprüfung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragte
der Kanton Zürich dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) am 28. Februar 2005 die Erteilung der Plangenehmigung
für das Ausführungsprojekt "Nationalstrasse SN 1.4.1 Zürich-Westast, Umbau
Pfingstweidstrasse und Berner Strasse/A1".

Gleichzeitig ersuchte die Stadt Zürich (bzw. die Verkehrsbetriebe Zürich [VBZ])
das Bundesamt für Verkehr (BAV) am 14. Februar 2005 um Erteilung der
Plangenehmigung für eine neue Tramlinie zwischen dem Escher-Wyss-Platz und dem
Bahnhof Altstetten (Tram Zürich West). Im Bereich Pfingstweidstrasse verläuft
die geplante neue Tramlinie im gleichen Verkehrsraum auf der nördlichen Seite
entlang der geplanten Nationalstrasse SN 1.4.1.

C.
Das aufgelegte Projekt sieht vor, dass der bisherige Anschluss
(Turbinenstrasse) des südlich der Pfingstweidstrasse gelegenen Maag-Areals an
die Pfingstweidstrasse wegfällt. Neu soll die Turbinenstrasse weiter westlich
in die Pfingstweidstrasse einmünden und zwar genau gegenüber der
Technoparkstrasse, welche von der Pfingstweidstrasse Richtung Norden führt. An
dieser Stelle soll ein vierarmiger Knoten (Knoten Technoparkstrasse) entstehen,
was verkehrstechnisch zwingend notwendig sei. Im Projekt wird nicht nur die
Einmündung der neuen Turbinenstrasse in die Pfingstweidstrasse festgelegt,
sondern auch der Verlauf der neuen Turbinenstrasse. Für die Erstellung der
neuen Trubinenstrasse sieht das Auflageprojekt zusätzlichen Landerwerb bzw. den
Abbruch der Liegenschaften Turbinenstrasse 10, 12 und 14 vor.

Gemäss den Ausführungen im Technischen Bericht (Auflageprojekt SN 1.4.1,
Beilage 1) soll die geplante neue Turbinenstrasse die Pfingstweidstrasse
provisorisch mit der bestehenden Turbinenstrasse verbinden und - nach dem
projektbedingten Wegfall des heutigen Anschlusses der Turbinenstrasse an die
Pfingstweidstrasse - die Erschliessung des Maag-Areals weiterhin gewährleisten.
Laut den Plänen zum Auflageprojekt führt die östliche Begrenzungslinie der
projektierten, neuen Turbinenstrasse nach einer Biegung zwar bis an die
bisherige Turbinenstrasse heran, die westliche Begrenzungslinie endet jedoch
nach ungefähr 80 m ohne weitere Fortsetzung und ohne Verbindung zur bisherigen
Turbinenstrasse. Lediglich mit gestrichelten Begrenzungslinien angedeutet sind
auf den erwähnten Plänen vorgesehene, vom Ende der projektierten neuen
Turbinenstrasse weiterführende Verkehrsverbindungen Richtung Osten, Süden und
Westen, wobei die östliche Begrenzungslinie der neuen Turbinenstrasse gemäss
Auflageprojekt SN 1.4.1 mit der nach den kantonalen Sonderbauvorschriften
"Maag-Areal Plus" offenbar vorgesehenen Linienführung nicht übereinstimmt.

D.
Das UVEK ordnete für das Ausführungsprojekt SN 1.4.1 die Durchführung eines
ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens an und erteilte dem Kanton Zürich den
Auftrag, das Gesuch auszustecken, zu publizieren und öffentlich aufzulegen. Den
zu enteignenden Grundeigentümern wurden der geplante Landerwerb und die
Aussteckung vom Kanton Zürich und den VBZ mit Schreiben vom 4. März 2005 und
vom 23. März 2005 persönlich angezeigt. Den Fachbehörden des Bundes
unterbreitete das UVEK das Ausführungsprojekt SN 1.4.1 zur Vernehmlassung. Der
Kanton Zürich bzw. die in das Verfahren einbezogenen kantonalen Fachstellen
erhielten ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme. Die öffentliche Auflage der
beiden Projekte SN 1.4.1 und Tram Zürich West wurde mit einer gemeinsamen
Publikation angezeigt und vom 4. April 2005 bis 3. Mai 2005 koordiniert
durchgeführt. Adressat für Einsprachen war in beiden Projekten das UVEK.
Insgesamt gingen während der Auflagefrist 63 Einsprachen ein, wobei bei einer
grösseren Anzahl davon zwischen den Gesuchstellern und den Einsprechenden
einvernehmliche Lösungen gefunden werden konnten.

E.
Neben anderen Einsprechern wandten sich verschiedene Bewohner der
Turbinenstrasse 12 und 14 (P.________, S.________, T.________ und U.________,
V.________, W.________, Q.________, X.________ und Y.________) gegen das
Projekt und verlangten, die neue Turbinenstrasse sei nicht zu genehmigen. Zu
den Einsprechern gehörte auch R.________, der beantragte, das
Plangenehmigungsgesuch sei nicht zu genehmigen und die öffentliche Auflage zu
wiederholen. Der Verein B.________ erhob gemeinsam mit der Genossenschaft
A.________ und weiteren Mitbeteiligten Einsprache mit dem Hauptbegehren, das
Plangenehmigungsgesuch des Kantons Zürich abzulehnen.

F.
Das UVEK bewilligte das Ausführungsprojekt SN 1.4.1 mit Plangenehmigung vom 15.
Mai 2007 gemäss den öffentlich aufgelegten Plandossiers unter diversen
Auflagen. Gleichzeitig erteilte das BAV die Plangenehmigung für die von den VBZ
beantragte neue Tramlinie mit mehreren Auflagen.

Das UVEK genehmigte auch den Knoten Technoparkstrasse bzw. die projektierte
Einmündung der neuen Erschliessungsstrasse in die Pfingstweidstrasse. Es hiess
jedoch sieben Einsprachen der Bewohner der Turbinenstrasse 12 und 14 insofern
gut, als es die vom Maag Areal zum Knoten Technoparkstrasse führende neue
Turbinenstrasse sowie den dazu benötigten Landerwerb nicht genehmigte, weil
offensichtlich alternative Strassenführungen zum Anschluss Technoparkstrasse
möglich seien, die das Eigentum der betroffenen Grundeigentümer weniger stark
beanspruchen würden als das Auflageprojekt. Das UVEK verlangte vom Kanton
Zürich, die Planung diesbezüglich zu überarbeiten, als Projektänderung zur
Genehmigung einzureichen sowie den benötigten Landerwerb neu zu beantragen.
Eine Einsprache wies es im Sinne der Erwägungen ab, andere, darunter diejenige
von R.________ sowie des Vereins B.________ bzw. der Genossenschaft A.________
und weiterer Mitbeteiligter, wies es ab, soweit es darauf eintrat.

G.
Sowohl gegen die Plangenehmigung des UVEK als auch gegen diejenige des BAV
gingen beim Bundesverwaltungsgericht mehrere Beschwerden ein. Mit Urteil A-4010
/2007 vom 27. Oktober 2008 wies die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts
die Beschwerden gegen die Plangenehmigung des UVEK ab, soweit sie darauf
eintrat, wobei sie den Kanton Zürich anwies, "die Erschliessung des südlich der
Pfingstweidstrasse liegenden Maag-Areals an den Knoten Technoparkstrasse im
Sinne der Erwägungen 9-11 zu überarbeiten und der Vorinstanz als
Projektänderung zur Genehmigung einzureichen".

Gleichentags wies die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts auch die
Beschwerden gegen die BAV-Plangenehmigung mit Urteil A-4122/2007 ab, soweit sie
darauf eintrat.

H.
Mit Eingabe vom 27. November 2008 erheben die Genossenschaft A.________, der
Verein B.________, Eheleute C.________, D.________, E.________, F.________,
G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________,
M.________, N.________ sowie Eheleute O.________ gemeinsam Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Beschwerdeführer 1,
Verfahren 1C_544/2008). Sie beantragen, die Plangenehmigung für das Projekt SN
1.4.1 Zürich-Westast sei aufzuheben und zur Fortsetzung des Verfahrens an die
Vorinstanzen zurückzuweisen. Die Vorinstanzen seien zu verpflichten, die für
eine Neuanlage erforderlichen Massnahmen zum Lärmschutz zu treffen und
Lärmschutzmassnahmen für die Bauphase anzuordnen.

Ebenfalls gegen die Plangenehmigung des Projekts SN 1.4.1 Zürich-Westast
richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28.
November 2008 von R.________ (Beschwerdeführer 2, Verfahren 1C_548/2008). Er
beantragt die Aufhebung des erwähnten Genehmigungsentscheids vom 15. Mai 2007
und von Ziff. 1 des Urteils A.4010-2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.
Oktober 2008. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das
Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung. Zudem stellt er etliche Beweisanträge, insbesondere
fordert er, diverse Gutachten einzuholen.

R.________ erhebt mit gleichem Datum auch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen den Genehmigungsentscheid des BAV vom 17. Mai 2007 und
gegen Ziff. 1 des Urteils A.4122_2007 des Bundesverwaltungsgerichts (Verfahren
1C_550/2008). Er fordert die Aufhebung der genannten Entscheide, eventualiter
die Zurückweisung der Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht zur neuen
Entscheidung. Auch in diesem Verfahren stellt er Antrag auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung und auf Einholung zweier Verkehrsgutachten sowie eines
Umweltverträglichkeitsberichts.

I.
Das UVEK hat sich zu den Verfahren 1C_544/2008 und 1C_548/2008 materiell
vernehmen lassen, jedoch auf einen formellen Antrag verzichtet. Die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürichs schliesst namens des Kantons auf
Abweisung beider Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne, während
das Bundesverwaltungsgericht von einer Vernehmlassung absieht. Weder der
private Beschwerdegegner 1 noch der private Beschwerdegegner 2 haben von der
Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. Im zweiten Schriftenwechsel
halten die Beteiligten sinngemäss an ihren Anträgen fest, wobei das UVEK nun
ausdrücklich beantragt, die Begehren der Beschwerdeführer abzuweisen.
Zusätzlich fordern die Beschwerdeführer 1 die Durchführung eines Augenscheins.

Im Verfahren 1C_550/2008 (R.________ gegen BAV-Genehmigung) hat das BAV zu
gewissen Punkten Stellung genommen und im Übrigen auf seine Ausführungen im
vorinstanzlichen Verfahren verwiesen. Die Stadt Zürich schliesst namens der VBZ
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das
Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Im Rahmen des
zweiten Schriftenwechsels halten sämtliche Beteiligten an ihren Ausführungen
und Anträgen fest.

J.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung die beiden Gesuche von R.________ um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Aufgrund des engen Bezugs zwischen den beiden Projekten rechtfertigt es
sich, sämtliche Beschwerden gemeinsam zu beurteilen.

1.2 Die angefochtenen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1
lit. a BGG) stützen sich in erster Linie auf Bundesverwaltungsrecht
(eidgenössisches Umweltschutzgesetz, Nationalstrassengesetz, Eisenbahngesetz
und Ausführungsbestimmungen) und betreffen demzufolge öffentlich-rechtliche
Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art.
83 BGG liegt nicht vor. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen
Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG. Die Beschwerdeführer als Anwohner und
Eigentümer von Grundstücken, welche in unmittelbarer Nähe der umstrittenen
Pfingstweidstrasse resp. der Tramlinie liegen, sind durch die abweisenden
Urteile der Vorinstanz, mit welchen die Projektgenehmigungen des UVEK resp. des
BAV geschützt wurden, in besonderem Masse berührt und zur Beschwerde
legitimiert. Fraglich ist, wie es sich mit der Legitimation des Vereins
B.________ verhält (Stichwort egoistische Verbandsbeschwerde). Wie bereits das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, kann dies offen bleiben, da die
übrigen Beschwerdeführer die Legitimationsvoraussetzungen offensichtlich
erfüllen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden unter
Vorbehalt der rechtsgenüglichen Begründung (dazu E. 1.3 f. hiernach)
grundsätzlich einzutreten ist.

1.3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet
das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten
werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem oder kommunalem
Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen,
sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten die
gleichen Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2
S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen
und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen
Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder
Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine
Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261
mit Hinweisen).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit ein Beschwerdeführer die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beanstandet und eine mangelhafte
Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist, kann
er nur geltend machen, die Feststellungen seien offensichtlich unrichtig oder
beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1
und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert
vorzubringen (E. 1.3 hiervor). Vorbehalten bleibt die Sachverhaltsberichtigung
von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.).

1.5 Nicht einzutreten ist auf das Begehren der Beschwerdeführer, die den
angefochtenen Urteilen zugrunde liegenden Beschlüsse des UVEK und des BAV seien
aufzuheben. Diese sind durch die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts
ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE
129 II 438 E. 1 S. 441 mit Hinweisen).
2. Beweisanträge
Die Beschwerdeführer 1 fordern im Verfahren 1C_544/2008 in ihrer Replik
zusätzlich die Durchführung eines Augenscheins.

Der Beschwerdeführer 2 stellt für beide Verfahren (1C_548/2008 und 1C_550/2008)
zahlreiche Beweisanträge. Insbesondere verlangt er die Einholung verschiedener
Gutachten und in beiden Fällen die Ausarbeitung eines
Umweltverträglichkeitsberichts.

2.1 Das Bundesgericht wendet die massgeblichen Normen des
Bundesverwaltungsrechts von Amtes wegen und ohne Beschränkung seiner Kognition
an. Dies schliesst indessen nicht aus, dass es sich bei der Beurteilung von
ausgesprochenen Fachfragen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Im Rahmen des
sogenannten "technischen Ermessens" gesteht es Vorinstanzen mit besonderem
Fachwissen bei der Prüfung des Einzelfalls und bei der Anwendung von
unbestimmten Rechtsbegriffen einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, soweit
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die
erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen wurden (vgl.
BGE 131 II 680 E. 2.3 S. 683 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_552/2007 vom 11. Juni
2008 E. 1.2). Die beiden Plangenehmigungsinstanzen sowie das
Bundesverwaltungsgericht haben in den vorgängigen Verfahren zahlreiche Berichte
bei kantonalen und Bundesfachstellen eingeholt und Abklärungen getroffen. Ein
UVP-Verfahren wurde durchgeführt. Im Verfahren das Tram betreffend wurde ein
Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) 2. Stufe erarbeitet, im Verfahren zur SN
1.4.1 ein UVB 3. Stufe. Zu beiden Berichten hat sich das BAFU zusätzlich am 27.
August 2007 nochmals geäussert und diese als inhaltlich korrekt bezeichnet. Für
das Bundesgericht besteht kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen oder
weitere Expertisen einzuholen, zumal sich der Sachverhalt mit hinreichender
Klarheit aus den umfangreichen Akten ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat
im Übrigen genauso argumentiert. Dabei handelt es sich nicht um "inhaltsleere
Ausführungen", sondern um eine unmissverständliche Stellungnahme zu den
Anträgen des Beschwerdeführers 2. Die appellatorische Kritik des
Beschwerdeführers 2 an der gesamten Planung hat nicht zur Folge, dass nochmals
aufwändige Abklärungen getroffen werden müssten. Den Beweisanträgen des
Beschwerdeführers 2 ist nicht stattzugeben.

2.2 Gleiches gilt für den Antrag der Beschwerdeführer 1: Der rechtsrelevante
Sachverhalt kann aufgrund der Akten als erstellt gelten, weshalb von einem
Augenschein abzusehen ist.
3. Rechtliches Gehör
Die Beschwerdeführer 1 werfen dem Bundesverwaltungsgericht vor, es sei mit
keinem Wort auf den Lärm in der Bauphase eingegangen und habe keine Massnahmen
zur verschärften Emissionsbegrenzung getroffen, obwohl sie dies ausdrücklich
geltend gemacht hätten. Damit habe es nicht nur Art. 11 Abs. 3 USG, sondern
auch Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

Der Beschwerdeführer 2 macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines
Gehörsanspruchs geltend.

Aufgrund des formellen Charakters des rechtlichen Gehörs ist vorab zu prüfen,
ob diese Rügen gerechtfertigt sind.

3.1 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494; 127 I 54 E. 2b S. 56;
117 Ia 262 E. 4b S. 268, mit Hinweisen). Dass sich aus dem kantonalen Recht ein
weitergehender Gehörsanspruch ergeben würde, wird nicht behauptet und ist auch
nicht ersichtlich.

Nach der Rechtsprechung kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn
die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich
untauglich sind oder wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Beweiswürdigung
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, auf einem offensichtlichen Versehen beruht oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 130 II 425 E. 2.1
S. 428; 124 I 208 E. 4a S. 211).

3.2 Weiter folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die grundsätzliche
Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen,
von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.
mit Hinweisen).

3.3 All diesen Anforderungen werden die angefochtenen Urteile wie auch die
Genehmigungsentscheide gerecht. Die Vorinstanz war nicht gehalten, zu jedem
einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers 2 ausdrücklich Stellung zu nehmen,
genauso wenig wie zuvor das UVEK und das BAV. In diesem Zusammenhang ist den
Genehmigungsbehörden nicht vorzuwerfen, dass sie die Eingaben des
Beschwerdeführers als weitschweifig bezeichnet haben. Damit zeigen sie auf,
dass sie nicht auf jede einzelne der zahlreichen Rügen eingehen, die
Beschwerden indes insgesamt als unbegründet erachten. Jedoch kann der
Beschwerdeführer 2 daraus nicht ableiten, die Vorinstanzen hätten seine
Eingaben nicht gelesen. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht festgestellt
hat, war sich der Beschwerdeführer 2 über die Tragweite der
Genehmigungsentscheide wie nun auch der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
im Klaren und ohne Weiteres im Stande, diese sachgerecht anzufechten. Das
Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer 2 überdies Gehörsverletzungen
durch die Genehmigungsbehörden zugestanden, diese Verstösse gegen Art. 29 Abs.
2 BV indes als geheilt erachtet (jeweils eingehend E. 3 in beiden Urteilen).
Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Nach der Rechtsprechung
kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt
wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber
hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201
E. 2.2 S. 204, 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
Weder die Rügemöglichkeit des Beschwerdeführers 2 noch die Kognition des
Bundesverwaltungsgerichts (Art. 37 der Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG; SR 173.32] i.V. mit Art. 49 VwVG) waren beschränkt. Überdies heilte
letzteres eine dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren widerfahrene
Verweigerung des rechtlichen Gehörs und stellte ihm im Zusammenhang mit dem
Projekt SN 1.4.1 das Protokoll vom 15. März 2006 über die Besprechung zwischen
den Gesuchstellern und dem BAFU zusammen mit weiteren Akten zur Einsichtnahme
zu. Der Beschwerdeführer 2 legt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht
rechtsgenüglich dar, inwiefern eine weitere Gehörsverletzung vorliegen soll,
welche nicht spätestens durch das Bundesverwaltungsgericht geheilt worden wäre.
In seinen Rügen setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit den angefochtenen
Urteilen auseinander, weil er nicht aufzeigt, warum die vom
Bundesverwaltungsgericht festgestellten Gehörsverletzungen entgegen dessen
Einschätzung schwerwiegend gewesen sein sollen. Aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer 2 die umstrittenen Planungen rechtlich anders würdigt als die
Entscheidinstanzen, kann er nicht eine Gehörsverletzung ableiten.

3.4 Gänzlich unbegründet ist auch der Vorwurf der Beschwerdeführer 1: Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich detailliert und sorgfältig mit dem zu
erwartenden Lärm in der Bauphase auseinandergesetzt und ausdrücklich anerkannt,
dass das Vorsorgeprinzip auch für diese Zeit zur Anwendung gelangt. In E. 14.2
des Urteils A-4010-2007 legt es hinlänglich dar, warum aus seiner Sicht die
vorgesehenen Massnahmen zur Lärmeindämmung ausreichen. Daraus lässt sich
schliessen, dass es verschärfte Massnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG als
nicht notwendig erachtet hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu
verneinen.

4.
Die Beschwerdeführer 1 machen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe den
Sachverhalt willkürlich ermittelt, weil das Konzept zur Verkehrsführung keine
seriöse Prüfung zugelassen habe. Sie berufen sich auf Art. 9 BV, begründen
diesen Vorhalt jedoch nicht weiter. Die Rüge vermag den
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen, weshalb
nicht darauf einzutreten ist.
5. Koordination
Weiter wirft der Beschwerdeführer 2 dem Bundesverwaltungsgericht vor, zu
Unrecht eine Verletzung der Koordinationspflicht verneint zu haben. Aus seiner
Sicht hätte für die beiden Verfahren SN 1.4.1 und Tram Zürich West eine
gemeinsame Leitbehörde bezeichnet werden müssen. Massgeblich sei neben Art. 25a
RPG das Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von
Entscheidverfahren vom 18. Juni 1999. Dem darin vorgegebenen Verfahrensmuster
werde nicht nachgelebt.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält dieser Argumentation entgegen, Art. 25a
RPG stelle eine bundesrechtliche Minimalvorschrift für Bewilligungen kantonaler
Behörden dar. In bundesrechtlich geregelten Plangenehmigungsverfahren finde sie
keine Anwendung. Zwar seien die Projekte SN 1.4.1 und Tram Zürich West
aufeinander abgestimmt worden und das Tram solle im Teilabschnitt
Pfingstweidstrasse im gleichen Verkehrsraum entlang der geplanten
Nationalstrasse verlaufen. Dennoch seien die beiden Auflageprojekte nach der
klaren gesetzlichen Regelung in verschiedenen Verfahren und von verschiedenen
Behörden zu genehmigen (Art. 21 ff. des Bundesgesetzes über die
Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG; SR 725.11] und Art. 17 ff. des
Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG; SR 742.101]). Daran vermöge auch
Art. 8 USG nichts zu ändern. Die gesetzlich begründete Zuständigkeit einer
Verwaltungsbehörde schliesse gleichzeitig die Zuständigkeit einer anderen
Behörde aus.

5.2 Dem Bundesverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass Art. 25a RPG nicht
anwendbar ist auf Bauvorhaben, die der Bewilligungshoheit des Bundes
unterstehen (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Kommentar zum RPG, Bern 2006, N. 21
zu Art. 25; Arnold Marti, in: Heinz Aemisegger/Alfred Kuttler/Pierre Moor/
Alexander Ruch [Hrsg.], Kommentar zum RPG, Zürich 1999, N. 12 zu Art. 25a). Der
Beschwerdeführer 2 legt denn auch nicht dar, welcher Vorteil ihm aus einer
Genehmigung erwachsen würde, die von einer einzigen Leitbehörde erteilt würde.
Hinzu kommt, dass die beiden Projekte unter Beachtung der Zuständigkeits- und
Verfahrensvorschriften doch weitgehend koordiniert wurden: Sie folgen
weitgehend dem gleichen strukturellen Aufbau, wurden gleichzeitig und mit
einheitlicher Rechtsmittelbelehrung aufgelegt und schliesslich den Parteien mit
nur zwei Tagen Unterschied eröffnet. Deshalb ist im Vorgehen der Bundesbehörden
auch kein Verstoss gegen das Koordinationsgesetz zu erblicken, zumal
festzuhalten ist, dass es sich bei Tram und Strasse um zwei verschiedene
Projekte handelt, selbst wenn sie im gleichen Verkehrsraum verlaufen. Hinzu
kommt, dass das Koordinationsgesetz in erster Linie zum Ziel hatte,
verschiedene bundesrechtliche Spezialgesetze bezüglich des Verfahrens zu
revidieren. Die Einhaltung der kantonal- und bundesrechtlichen Vorschriften
sollte durch eine einzige Behörde beurteilt werden und alle erforderlichen
Genehmigungen, welche das kantonale und das eidgenössische Recht vorsehen, in
einem Gesamtentscheid gefällt werden (vgl. BBl 1998 2591, 2596). Zwei
Plangenehmigungsverfahren zu vereinigen, gehört nicht zur Zielsetzung dieses
Gesetzes. Der Beschwerdeführer 2 nennt denn auch keine konkrete Norm des
Gesetzes, die verletzt sein soll, sondern beschränkt sich auf allgemein
gehaltene Vorwürfe. Insgesamt ist der richtigen Beurteilung durch das
Bundesverwaltungsgericht zu folgen.
6. Generelles Projekt/Infrastrukturkonzession
Sodann bemängelt der Beschwerdeführer 2, dass das Bundesverwaltungsgericht es
abgelehnt hat, das dem Ausführungsprojekt SN 1.4.1 zu Grunde liegende, vom
Bundesrat genehmigte generelle Projekt respektive die vom Bundesrat erteilte
Infrastrukturkonzession, welche Anfangs- und Endpunkt der Infrastruktur sowie
die wichtigsten Knotenpunkte der Tramlinie festlegt, zu überprüfen.

6.1 Die Vorinstanz hat dazu in Erwägung gezogen, der Beschwerdeführer 2
kritisiere das Projekt SN 1.4.1, die geplante Linienführung bzw. die Vorgänge
im Rahmen der generellen Projektierung in allgemeiner Weise, ohne konkret
aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Plangenehmigung für das
Ausführungsprojekt im Bereich seiner Liegenschaften gegen Bundesrecht
verstossen solle. Damit würden sich seine Rügen einzig gegen das generelle
Projekt richten, wie es vom Bundesrat mit Beschluss vom 26. Mai 2004 genehmigt
worden sei. Darauf sei nicht einzutreten. Im gleichen Sinne argumentiert das
Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf das Tram: Auch diesbezüglich gelangt es
zum Schluss, die Einwände des Beschwerdeführers 2 beträfen allgemein das
geplante Projekt, die geplante Linienführung bzw. die vom Bundesrat mit
Beschluss vom 10. November 2004 erteilte Infrastrukturkonzession, ohne
aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Plangenehmigung im Bereich seiner
Liegenschaften gegen Bundesrecht verstossen solle.

6.2 Wie das Bundesgericht bereits im Entscheid 1C_444/2007 vom 26. März 2008 in
E. 1.2 festgehalten hat, sind Streitgegenstand in den hängigen Verfahren einzig
die Plangenehmigungen des UVEK respektive des BAV. Gemäss Art. 11 NSG
entscheidet die Bundesversammlung auf Antrag des Bundesrates endgültig über die
allgemeine Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen.
Genehmigungsinstanz für die generellen Projekte ist der Bundesrat (Art. 20
NSG). Desgleichen verleiht der Bundesrat die Infrastrukturkonzession, welche
Anfangs- und Endpunkt der Infrastruktur sowie die wichtigsten Knotenpunkte
festlegt (Art. 6 Abs. 1 EBG und Art. 7 lit. c der Verordnung vom 25. November
1998 über die Konzessionierung von Eisenbahninfrastrukturen, VKE [SR 742.121]).
Eine direkte Anfechtung von generellem Projekt und Infrastrukturkonzession vor
den eidgenössischen Gerichten ist demnach ausgeschlossen, und zwar nicht nur
hinsichtlich der Linienführung, sondern auch in Bezug auf das Zustandekommen,
das heisst auf das vor dem Bundesrat durchgeführte Bereinigungs- und
Genehmigungsverfahren (BGE 118 Ib 206 E. 8d S. 216; Urteil 1E.5/2005 des
Bundesgerichts vom 9. August 2005 E. 3). Zwar können das generelle Projekt
resp. die Infrastrukturkonzession indirekt im Hauptverfahren noch insofern
beanstandet werden, als sich die geltend gemachten Mängel in den
Ausführungsprojekten, die allein Anfechtungsgegenstand sind, niedergeschlagen
haben. Die Vorinstanz stellt aber zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer 2
eben dies nicht rechtsgenüglich aufzeigt, sondern grundsätzliche und allgemein
gehaltene Kritik an den beiden Vorverfahren auf bundesrätlicher Ebene übt.

6.3 Wenn er etwa "bezweifelt", dass die Infrastrukturkonzession den
Gegebenheiten rund um seine Liegenschaften Rechnung trägt, ist damit keine
Rechtswidrigkeit dargetan. Auch die Behauptung, dass das generelle Projekt,
welches auf Grundlagen von 1968 beruhe, veraltet und vor Inkrafttreten des RPG
und des USG ausgearbeitet worden sei, zeigt nicht auf, weshalb die
Plangenehmigung gegen Bundesrecht verstossen soll, zumal der Bundesrat das
Projekt erst am 26. Mai 2004 genehmigt hat. Der Beschwerdeführer 2 schildert
lediglich seine Sicht der Siedlungsentwicklung und der Verkehrspolitik, was den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG aber nicht zu genügen vermag. Auch seine
Ausführungen zur angeblich mangelnden raumplanerischen Abstimmung und der
unbefriedigenden Linienführung der Nationalstrasse spiegeln zwar seine
persönliche Meinung wieder, belegen aber keine rechtlich relevanten Mängel.
Indem er Alternativen für die Linienführung vorstellt, verkennt er, dass das
generelle Projekt grundsätzlich nur noch vorfrageweise überprüft werden kann.

6.4 Ebenfalls im Zusammenhang mit dem generellen Projekt bringt der
Beschwerdeführer 2 weiter vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die
Plangenehmigung zu Unrecht geschützt, obwohl das Ausführungsprojekt etappiert
werde, ohne dass die Umweltverträglichkeit des gesamten Projekts je geprüft
worden wäre.

Der Bundesrat hat nur den westlichen Teil (Abschnitte "Hardhof" und
"Pfingstweidstrasse") des ursprünglich geplanten generellen Projekts genehmigt,
den östlichen Teil (Abschnitte "Hardbrücke" und "Sihlquai") hingegen
zurückgestellt. Zu dieser Problematik führt das Bundesverwaltungsgericht nach
allgemeinen Erwägungen zu Art. 8 USG aus, ein einzelnes Vorhaben dürfe dann
isoliert beurteilt werden, wenn dessen alleinige Verwirklichung zweckmässig
erscheine und gleichzeitig die Ausführung weiterer damit zusammenhängender
Projekte ungewiss sei. Indem der Bundesrat beschlossen habe, einen Teil des
ursprünglich vorgesehenen generellen Projekts zu genehmigen und den anderen
Teil zurückzustellen, habe er den Perimeter für das durch den Kanton
auszuarbeitende Ausführungsprojekt bzw. die nach Art. 8 USG gesamthaft zu
beurteilende Anlage verbindlich festgelegt. Art. 8 USG stehe einer Beschränkung
des Ausführungsprojekts auf den vom Bundesrat genehmigten Teil nicht entgegen.
Diese Argumentation ist treffend und stellt weder eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs noch eine Scheinbegründung dar. Die Vorinstanz war nicht
gehalten, sich mit sämtlichen diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers
2 auseinanderzusetzen, da sie die massgebliche rechtliche Grundlage für die
Abweisung seiner Rüge dargetan hat.

6.5 Der Beschwerdeführer 2 wirft dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere in
Zusammenhang mit der aus seiner Sicht fehlerhaften Infrastrukturkonzession
etliche Gehörsverletzungen vor. Diese Rügen sind ebenfalls unbegründet: Wie
bereits vor der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer 2 auch im anhängigen
Verfahren eine Vielzahl von Mängeln geltend, ohne konkret aufzuzeigen,
inwiefern diese eine Bundesrechtswidrigkeit des Projekts Tram Zürich West zur
Folge gehabt hätten. Bei einer derart umfangreichen, nicht genauer belegten
Mängelliste war das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten auf jeden einzelnen
Punkt einzugehen. Gleiches gilt für das Bundesgericht. Bei einer Planung sind
stets mehrere Lösungen möglich. Entscheidend ist einzig, ob die letztendlich
gewählte den rechtlichen Anforderungen entspricht. Dazu sei lediglich der
Vollständigkeit halber angemerkt, dass sich dem Technischen Bericht und den
Umweltverträglichkeitsunterlagen entnehmen lässt, dass insbesondere
Verkehrsdaten, Verkehrsströme, Knotenberechnungen, Linienführungsvarianten etc.
erhoben und verglichen wurden. Sowohl dem Konzessionsverfahren wie dem
Plangenehmigungsverfahren gingen umfangreiche Abklärungen voraus. Wenn die
Ergebnisse sich nicht mit der Meinung des Beschwerdeführers 2 decken, lässt
sich daraus noch keine Bundesrechtswidrigkeit konstruieren. Auch die behauptete
Unvollständigkeit des UVB 1. Stufe ist nicht belegt, haben doch sowohl die
kantonalen wie auch die Bundesfachstelle dazu Stellung genommen, bevor der UVB
2. Stufe ausgearbeitet wurde.

6.6 Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer 2 mit den Rügen zum generellen
Projekt und zur Infrastrukturkonzession nicht durch.
7. Industriegleis/Escher-Wyss-Platz
Der Beschwerdeführer 2 vertritt den Standpunkt, die Verlegung des
Industriegleises der SBB sei nicht Gegenstand der umstrittenen
Plangenehmigungsverfahren. Dazu müsse ein weiteres Verfahren eingeleitet
werden, welches mit den übrigen zu koordinieren sei. Da dies bis anhin nicht
stattgefunden habe, seien die Plangenehmigungen für die Nationalstrasse und das
Tram aufzuheben. Desgleichen bringt er vor, der Umbau des Escher-Wyss-Platzes
könne nicht Gegenstand des Projekts Tram Zürich West sein.

7.1 Die Argumentation des Beschwerdeführers 2 überzeugt nicht.

Gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 EBG dürfen Eisenbahnanlagen nur mit einer
Plangenehmigung erstellt oder geändert werden, wobei mit Ausnahme gewisser im
Anhang zum EBG definierter Grossprojekte das BAV Genehmigungsinstanz ist. Mit
der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen
Bewilligungen erteilt. Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht
erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die
Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig
einschränkt (Art. 18 Abs. 3 und 4 EBG). Dem kantonalen Recht unterstehen
demgegenüber die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz
oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (Art. 18m Abs. 1 EBG).

Mit der Teilverlegung des Industriegleises in der Hardstrasse werden zwei
bisherige Kreuzungen der Tramlinie verhindert. Es verbleibt eine Kreuzung bei
der Limmatstrasse. Die der Entflechtung der Verkehrsträger und damit auch der
Sicherheit dienende projektbedingte Verschiebung der bestehenden
Industriegleisanlage im Bereich Knoten Pfingstweid-/Hardstrasse ist
offensichtlich Teil des vorliegenden Verfahrens und benötigt keine separate
Behandlung. Im Auflageprojekt Tram Zürich West, Beilage 9, Situationsplan
1:500, sind deshalb sowohl das neu verlegte Gleis (blau eingezeichnet) als auch
der Abbruch des nicht mehr benötigten Gleises (gelb) eingetragen, in der
Legende vermerkt und im Technischen Bericht ausführlich begründet (Beilage 3,
S. 36 f.). Zu Recht hat darum das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, vor
diesem Hintergrund sei es unerheblich, ob das Industriegleis ein Anschlussgleis
darstelle und den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über die
Anschlussgleise (AnGG; SR 742.141.5) unterliege. Beim Verfahren nach AnGG
handle es sich um ein bundesrechtliches, welches in die Zuständigkeit des BAV
falle und überwiegend, insbesondere wenn es um Kreuzungen von Anschlussgleis
und Strassen gehe, den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen folge (vgl. dazu Art.
12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 lit. e AnGG,
welche Bezug nehmen auf das EBG und das dortige Plangenehmigungsverfahren).
Hinzu kommt, dass Art. 18 Abs. 3 EBG vorsieht, dass alle nach Bundesrecht
erforderlichen Bewilligungen im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren
zu erteilen sind. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers 2
sind nicht stichhaltig. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil er aus
einem separaten Verfahren zur Gleisverlegung ziehen würde. Selbst wenn das
Dispositiv sich nicht explizit zur Gleisverlegung äussert, ist diese
zweifelsohne Teil des Tramprojekts, geht sie doch mit diesem unmittelbar
einher.

7.2 Auslöser für den Umbau des Escher-Wyss-Platzes ist der Umstand, dass das
umstrittene Projekt eine Verlegung der Haltestelle der Linie 4 bedingt. Diese
neue Haltestelle hat einen gestalterischen Eingriff in den Escher-Wyss-Platz
zur Folge. Im Situationsplan 1:500 "Hardstrasse, Escher-Wyss-Platz (Los 5)"
(Beilage 10 zum Auflageprojekt) ist die bauliche Umgestaltung des
Escher-Wyss-Platzes im Detail ersichtlich. Zudem wird eine Gleiskonfiguration
erstellt, welche das Bauvorhaben Tram Zürich West überhaupt erst sicherstellt.
Die Stadt Zürich macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass damit
auch mittel- und langfristig die Anforderungen an die Netzerweiterung unter
Beibehaltung der Leistungsfähigkeit für den motorisierten Individualverkehr
erfüllt wird. Die Umgestaltung des Escher-Wyss-Platzes dient der Entflechtung
der verschiedenen Verkehrsträger sowie der Entlastung des Platzes. Die
Sicherheit wird verbessert und die Fussgängerverkehrsfläche vergrössert. Der
enge Zusammenhang zwischen dem Projekt Tram Zürich West und den dadurch
bedingten baulichen Massnahmen ist offensichtlich. Letztere dienen überwiegend
dem Bahnbetrieb. Es ist darum bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das
BAV die Umgestaltung des Escher-Wyss-Platzes in das Plangenehmigungsverfahren
integriert hat.
8. Lärm
Sowohl die Beschwerdeführer 1 als auch der Beschwerdeführer 2 sind der Meinung,
es handle sich beim Projekt SN 1.4.1 um ein Neubauprojekt, weshalb mit Blick
auf die lärmschutzrechtliche Beurteilung auf die Planungswerte abzustellen sei.
Der Beschwerdeführer 2 verlangt, das beide Projekte - SN 1.4.1 und Tram Zürich
West - gestützt auf Art. 8 USG und Art. 40 Abs. 2 LSV gemeinsam zu beurteilen
seien.

8.1 Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu
begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG
werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten
ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden
Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung).
Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der
Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen,
dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb
dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art.
15 USG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) dürfen ortsfeste
Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten
Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Gleiches
gilt bei der Änderung einer neuen ortsfesten Anlage (Art. 8 Abs. 4 LSV), d.h.
einer nach Inkrafttreten des USG bewilligten Anlage (BGE 123 II 325 E. 4c/cc S.
330 ff.). Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch
raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der
Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen,
so können Erleichterungen gewährt werden. Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt
von Abs. 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 25 Abs. 2
USG; im gleichen Sinne Art. 7 Abs. 2 LSV).

Der Umbau oder die Erweiterung einer Altanlage löst dagegen grundsätzlich eine
Sanierungspflicht aus (Art. 18 Abs. 1 USG). Wird die Anlage wesentlich
geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit
begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art.
8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten,
Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs,
wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung
bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Art.
8 Abs. 3 LSV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf allerdings Art.
8 LSV nicht unbesehen auf alle Fälle von Änderungen bestehender ortsfester
Anlagen angewendet werden: Nach dem Willen des Gesetzgebers betrifft Art. 25
USG nicht nur die Errichtung neuer, vorher nicht existierender Anlagen, sondern
ebenso bestehende Anlagen, die in konstruktiver oder funktionaler Beziehung
soweit verändert werden, dass das, was von der bisherigen Anlage weiterbesteht,
von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil; für die Abgrenzung
sind vor allem ökologische Kriterien, im Speziellen des Lärmschutzes, und
generell die dem Gesetz zu Grunde liegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich
(BGE 116 Ib 435 E. 5d/bb S. 443 ff.; 123 II 325 E. 4c/aa S. 329; 125 II 643 E.
17a S. 670). Eine bestehende Anlage wird jedoch nur dann zu einer neuen Anlage,
wenn gemäss Art. 2 Abs. 2 LSV ihr Zweck vollständig geändert wird oder wenn es
sich um eine übergewichtige Erweiterung einer Anlage handelt. Die Praxis geht
von einer übergewichtigen Erweiterung aus, wenn bestehende Anlagen baulich oder
betrieblich derart weitgehend verändert werden, dass das Bestehende in
lärmmässiger Hinsicht im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter
Bedeutung ist (vgl. BGE 133 II 181 E. 7.2 S. 201; 115 lb 456 E. 5 S. 465 ff.).

8.2 Unbestritten ist vorliegend, dass die Immissionsgrenzwerte durch die
bestehende Strasse teilweise überschritten werden, weshalb ein Sanierungsbedarf
im Sinne von Art. 16 Abs. 1 USG vorliegt. Desgleichen ist unbestritten, dass
die Anlage derart verändert wird, dass die Sanierung jetzt notwendig ist.
Fraglich ist indessen, ob der Umbau der Pfingstweidstrasse einem Neubau gleich
kommt, was zur Folge hätte, dass grundsätzlich die strengeren Planungswerte
eingehalten werden müssten.

8.3 Die Vorinstanz hält dazu im angefochtenen Entscheid in E. 13.3 fest, die
nach dem Auflageprojekt SN 1.4.1 vorgesehenen baulichen Massnahmen würden der
Erneuerung und Modernisierung der bestehenden Pfingstweidstrasse dienen. Zwar
werde letztere neu zur Nationalstrasse 3. Klasse erhoben und das Projekt bringe
auch relativ umfangreiche und aufwändige bauliche Massnahmen mit sich. So werde
der Strassenraum umgestaltet, der Strassenquerschnitt verbreitert, das
Höhenniveau verändert, der Strassenkörper ab- und wieder aufgebaut sowie die
Verkehrsführung angepasst. Im Bereich der heutigen Pfingstweidstrasse solle der
Strassenrand der neuen Strasse teilweise einige Meter nach Süden verlegt
werden. Die erneuerte Strasse verlaufe jedoch im gleichen Strassenraum wie die
bisherige, was auch daraus hervorgehe, dass die Verkehrsbeziehungen während des
Umbaus erhalten blieben und der Verkehr dem Baufortschritt entsprechend auf
wechselnden Spuren innerhalb des bestehenden Strassenraums weiter fliessen
würden. Auch in funktionaler Beziehung erfahre die Pfingstweidstrasse keine
Änderungen: Sie solle wie bisher vier Fahrspuren aufweisen und die zulässige
Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Pfingstweidstrasse werde sogar von 60 km/h
auf 50 km/h gesenkt. Das Projekt bringe im Vergleich zum Ausgangszustand auch
keine Steigerung der Verkehrskapazität und gegenüber dem Ausgangszustand
resultiere im Betriebszustand keine Erhöhung der Lärmimmissionen.

8.4 Im vorinstanzlichen Verfahren kam das BAFU in seiner Stellungnahme vom 27.
August 2007 zum Schluss, dass vorliegend weder eine Anlage vollkommen neu
erstellt noch der Zweck der bestehenden Anlage vollständig geändert werde. Auch
werde die bestehende Anlage baulich oder betrieblich nicht derart weitgehend
verändert, dass das Bestehende in lärmmässiger Hinsicht im Vergleich zum Neuen
nur noch von untergeordneter Bedeutung sei. Beim geplanten Projekt handle es
sich um den Um- und Ausbau einer bestehenden Strasse, deren Funktion nicht
vollständig geändert werde. Gemäss den Angaben im UVB sei zudem auch nicht mit
einer projektbedingten Zunahme des Verkehrslärms zu rechnen. Die massgeblichen
Immissionsgrenzwerte würden jedoch heute zum Teil massiv überschritten.
Insgesamt sei der geplante Umbau der Anlage deshalb relevant im Sinne von Art.
18 USG.

8.5 Mit Blick darauf, dass für das Projekt SN 1.4.1 der vorbestehende
Strassenraum genutzt wird, die bisherige Strasse wohl modernisiert wird, aber
weder eine vollständige Zweckänderung noch eine erhöhte Benutzerfrequenz damit
einher gehen, ist trotz der erheblichen baulichen und finanziellen Aufwendungen
nicht von einer Neuanlage auszugehen (siehe dazu die Beispiele bei André
Schrade/Heidi Wiestner, Kommentar zum USG, Zürich 2001, N. 25 zu Art. 18). Das
Bundesverwaltungsgericht hat den zahlreichen Änderungen, welche auch
städtebauliche und ökologische Aspekte beinhalten, Rechnung getragen, auch wenn
es nicht speziell auf die hohen Kosten des Projekts eingegangen ist. Aus seiner
Begründung geht dennoch hervor, dass es diesen Aspekt nicht als allein
ausschlaggebend erachtet hat. Der grundsätzliche Charakter der
Pfingstweidstrasse erfährt keine rechtserhebliche Änderung. Ihre Funktion als
städtische Hauptachse und als Groberschliessung für das Entwicklungsgebiet
Zürich West bleibt erhalten (UVB 3. Stufe, Zusammenfassung und
Gesamtbeurteilung, Verkehr, S. II; ebenso der Bericht zur Leistungsfähigkeit
und Verkehrskoordination Pfingstweidstrasse vom 1. Februar 2005, Beilage 21 zum
Ausführungsprojekt, S. 1). Auch ist nicht einzusehen, weshalb mit
Mehrimmissionen zu rechnen sein sollte, wird doch kein gänzlich neues
Verkehrsregime eingeführt. Einerseits geht der Technische Bericht zum
Ausführungsprojekt SN 1.4.1 vom 1. Februar 2005 eingehend auf diese Problematik
ein. Ab S. 15 wird aufgezeigt, auf welchen Modellrechnungen und
Verkehrszählungsdaten die Prognosen basieren. Weiter wird darauf hingewiesen,
dass die massgebliche Anzahl Fahrstreifen in der Hauptverkehrsrichtung
unverändert bleibt und dass das Verkehrssystem vom Ausgangs- zum
Betriebszustand keinerlei Änderung, erfährt, da die bestehenden
Verkehrsbeziehungen erhalten bleiben. Eine Umlagerung bzw. Kanalisierung der
Verkehrsströme finde nicht statt. Ein Änderung gegenüber dem Ausgangszustand
betreffe die Aufhebung des Sportweges mit Ersatz durch Gegenverkehr in der
Duttweilerstrasse. Diese Anpassung stehe jedoch im Zusammenhang mit dem Bau des
Stadions (Technischer Bericht S. 16). Andererseits wurde im UVB 3. Stufe vom 1.
Februar 2005 hinlänglich zur Verkehrsentwicklung Stellung genommen. Auf S. 30
wird festgestellt:
Das Projekt SN 1.4.1 führt in verkehrlicher Hinsicht weder zu Mehrverkehr noch
zu Umlagerungen bzw. einer Kanalisierung der Verkehrsströme. Die erwartete
Zunahme auf der SN 1.4.1 resp. das Auffüllen der Lücke nach Eröffnung der
Westumfahrung ist eine Folge der allgemeinen Mobilitäts- und Verkehrszunahme
und der Nutzungsverdichtung und Siedlungsentwicklung in Zürich West. Sie ist
nicht auf das Strassenprojekt zurückzuführen, das im Vergleich zum
Ausgangsstadium keine Kapazitätssteigerung bringt."
Dem BAFU, welches den UVB geprüft hat, lagen keine Anhaltspunkte vor, die
Zweifel am Resultat der Verkehrsmodulierung geweckt hätten. Für die
eidgenössischen Gerichte besteht kein Anlass, von dieser Einschätzung der
eidgenössischen Fachstelle abzuweichen.

8.6 In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer 2 dem
Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung vor, weil es auf die Meinung
der Fachbehörde abgestellt habe und sich nicht mit der Kritik an dieser
Auffassung auseinander gesetzt habe. Es habe auch die Kosten des
Ausführungsprojekts nicht berücksichtigt.

Dem ist zu widersprechen: In Rechtsprechung und Doktrin ist anerkannt, dass
eine Rechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier Prüfung
zu entscheiden hat, ihre Kognition einschränken darf, wenn die Natur der
Streitsache dies sachlich rechtfertigt bzw. gebietet (BGE 131 II 680 E. 2.3.2
S.683 f. mit Hinweisen). Im Rahmen des sogenannten "technischen Ermessens"
gesteht das Bundesgericht Vorinstanzen mit besonderem Fachwissen bei der
Prüfung des Einzelfalls und bei der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen
einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, soweit die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend vorgenommen wurden (vgl. BGE 131 II 680 E. 2.3.2 S.
684 mit Hinweisen; Urteil 2A.327/2006 vom 22. Februar 2007 E. 3.2). Dies gilt
regelmässig, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder Fachfragen
betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund
ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen
stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen
oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als das
Bundesgericht. Zwar hat das BAFU vorliegend nicht selber verfügt, es weist sich
aber unbestritten als Fachbehörde des Bundes durch besondere Kenntnisse auf dem
Gebiet des Lärm- und Umweltschutzrechts aus. Es ist dem
Bundesverwaltungsgericht darum nichts vorzuwerfen, wenn es sich bei seinem
Entscheid auf die Beurteilung des BAFU stützt, zumal es auch seine eigenen,
übereinstimmenden Argumente dargetan hat.

8.7 Gemäss Art. 8 USG sind Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und
nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen. Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers 2 sind das Projekt SN 1.4.1 und das Tram Zürich West
lärmrechtlich indes nicht als Einheit zu behandeln: Die Problematik liegt
einerseits in den unterschiedlichen Lärmarten. Aufgrund des heutigen Stands der
Wissenschaft und der Erfahrung ist eine solche gesamtheitliche Beurteilung
verschiedener Lärmarten noch nicht möglich. Aus diesem Grund wurde eine im
Entwurf zur LSV vorgesehene Bestimmung über die Beurteilung der
Gesamtlärmbelastung anhand des energetischen Additionsprinzips wieder fallen
gelassen und der Anwendungsbereich der Immissionsgrenzwerte nach den Anhängen 3
ff. der LSV auf Lärmimmissionen der gleichen Art beschränkt (Christoph Zäch/
Robert Wolf, Kommentar USG, Zürich 2000, N. 29 zu Art. 15). Für die
Durchsetzung der - auch vom Bundesgericht schon erhobenen - Forderung nach
einer Gesamtbetrachtung der bestehenden oder künftigen Lärmsituation bei
ungleichartigen Lärmquellen fehlt es somit heute noch am notwendigen
Instrumentarium (BGE 126 II 522 E. 37e S. 565 f.).
Der Strassenlärm wird in Anhang 3 Ziff. 1 LSV geregelt. Dazu gehört der Lärm,
den Motorfahrzeuge und Bahnen auf Strassen erzeugen. Gemäss Anhang 4 Ziff. 1
LSV gelten die Belastungsgrenzwerte jenes Anhangs für den Lärm von Normal- und
Schmalspurbahnen (Abs. 1). Der Lärm, den Bahnen auf Strassen erzeugen, ist dem
Strassenverkehrslärm gleichgestellt (Abs. 2). Bei Tramlärm ist demnach stets zu
differenzieren, ob die Bahn auf der Strasse verkehrt oder nicht. Das BAFU
unterscheidet laut seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2007 im Verfahren zum
Tram Zürich West drei Fälle: Verkehrt der Tramzug auf der Strasse, können also
auch Autos auf dem Tramgleis fahren, ist Anhang 3 LSV anwendbar. Desgleichen
gelangt Anhang 3 LSV zur Anwendung, wenn der Tramzug auf der Strasse, aber in
einem gesonderten Abschnitt verkehrt. Das Trassee der Bahn liegt dann innerhalb
des Strassenquerschnitts und ist im Notfall vom Strassenverkehr befahrbar und
auch dazu bestimmt. Wird der Tramzug aber auf einem eigenen Trassee geführt und
ist dieses für den normalen Strassenverkehr nicht befahrbar, erfolgt die
Lärmbeurteilung nach Anhang 4 LSV. Diese Auslegung entspricht dem
Verordnungswortlaut und macht Sinn. Zu Recht schliesst das BAFU für den
vorliegenden Fall auf die Anwendung von Anhang 4 LSV: Im Streckenabschnitt
zwischen den Knoten Hardstrasse und Aargauerstrasse verfügt das Tram über ein
eigenes Trassee (siehe auch den Technischen Bericht zum Tram Zürich West S. 26,
wonach in der Pfingstweidstrasse ein Schottertrassee vorgesehen ist, welches
aus Sicherheitsgründen getrennt von den übrigen Verkehrsteilnehmern geführt
wird), weshalb die Immissionen als Eisenbahnlärm zu beurteilen sind und eine
Gesamtbetrachtung im Sinne des Additionsprinzips demzufolge im heutigen
Zeitpunkt schon aus technischen Gründen nicht möglich ist.
Hinzu kommt, dass für neue ortsfeste Anlagen das Additionsprinzip nicht zur
Anwendung gelangt (Art. 40 Abs. 2 Satz 2 LSV). Die Begrenzung der
Lärmimmissionen neuer Anlagen ist auf die Einhaltung der Planungswerte
ausgerichtet, die als solche gewährleisten sollen, dass auch beim
Zusammentreffen von Lärm aus mehreren Anlagen keine übermässige Belastung
entsteht (Heribert Rausch/Peter M. Keller, Kommentar USG, Zürich 2001, N. 15 zu
Art. 8). Beim Tram Zürich West handelt es sich um eine Neuanlage, weshalb eine
Gesamtbeurteilung auch aus diesem Grund nicht möglich ist.

8.8 Soweit die Beschwerdeführer 1 rügen, dass der Lärm während der Bauphase
ungenügende Berücksichtigung fand und das Bundesverwaltungsgericht verschärfte
Massnahmen hätte verhängen müssen, genügt ihre Beschwerde den
Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG kaum. Sie stellen in genereller Weise
die Ausführungen der Vorinstanz, des Kantons Zürichs und des UVEK in Abrede,
ohne damit eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Die Prognosen der UVB
3. Stufe, des Technischen Berichts und des Konzepts für die Verkehrsführung
während der Bauphase (Beilage 21 zum Ausführungsprojekt) bezeichnen sie als
falsch. Warum indes ihre Vorhersagen richtig sein sollen, ist weder dargetan
noch ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit den Beschwerdeführern 1
einig, dass das Vorsorgeprinzip auch in der Bauphase anwendbar ist. Es gelangt
aber in Prüfung der gemachten Abklärungen und Erhebungen in E. 14.2 des Urteils
A-4010/2007 zum Schluss, dass diesem hinreichend Rechnung getragen wird. Die
Vorinstanz geht denn auch nicht von erheblichem Mehrlärm aus. In logischer
Konsequenz hat sie von der Prüfung verschärfter Massnahmen im Sinn von Art. 11
Abs. 3 USG abgesehen. Dies ist nicht zu beanstanden: Die Unterlagen, auf welche
es abstellt, wurden von zahlreichen kantonalen Fachstellen und insbesondere dem
BAFU geprüft. Nicht ersichtlich ist in diesem Zusammenhang, warum das
detaillierte Konzept zur Verkehrsprüfung (Beilage 21 zum Ausführungsprojekt SN
1.4.1) während der Bauphase keine seriöse Prüfung zugelassen haben soll.
Solchen Prognosen haftet immer eine gewisse Unsicherheit an. Indes vermögen die
Beschwerdeführer 1 mit ihrer appellatorischen Kritik diese nicht auszuräumen
und zeigen keine Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung auf.
Insbesondere scheint das im Konzept für die Verkehrsführung in der Bauphase
beschriebene Vorgehen sinnvoll, wonach die Bauphasen auf das Verkehrsaufkommen
abgestimmt und durch die Dienstabteilung Verkehr bewilligt werden sollen (S. 2
des Konzepts). Dies stellt keinen Verstoss gegen Bundes- oder Verfassungsrecht
dar.
9. Lufthygiene und Massnahmeplan Luft
Der Beschwerdeführer 2 vertritt die Auffassung, beim Projekt SN 1.4.1 handle es
sich lufthygienerechtlich um eine Neuanlage. Er stützt sich dazu einerseits auf
Art. 18 USG und andererseits auf Art. 2 Abs. 4 lit. b der
Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1).
Entsprechend seien die Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Unbestritten sei
zudem, dass das Projekt in ein lufthygienisch übermässig belastetes Gebiet zu
liegen komme. Der Massnahmeplan Luft sei darum anzupassen. Die Genehmigung für
das Projekt SN 1.4.1 hätte mangels eines rechtsgenüglichen Massnahmeplans nicht
erteilt werden dürfen.

9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil Art. 2 Abs. 4 LRV als bei
Verkehrsanlagen unbeachtlich bezeichnet. Entgegen der Rügen des
Beschwerdeführers 2 sei nach der LRV nicht zwischen neuen oder bestehenden
Anlagen zu unterscheiden. Dem ist insofern zuzustimmen, als die
lufthygienischen Vorschriften zur Emissionsbegrenzung für öffentliche
Verkehrsanlagen wie Strassen und Flughäfen offen formuliert sind, es gibt für
sie keine Emissionsgrenzwerte (Schrade/Wiestner, a.a.O., N. 23 zu Art. 17 und
N. 21 zu Art. 18). Aber auch im Luftreinhalterecht gilt das Vorsorgeprinzip
(Art. 11 USG). Gemäss Art. 18 LRV haben die Behörden bei Verkehrsanlagen alle
technisch und betrieblich möglichen sowie wirtschaftlich tragbaren Massnahmen
anzuordnen, welche geeignet sind, die vom Verkehr zu erwartenden Emissionen zu
begrenzen. Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen
übermässige Immissionen verursachen, richtet sich das Verfahren laut Art. 19
LRV nach Art. 31-34 LRV. Wenn eine Vielzahl von Anlagen die übermässige
Luftbelastung verursachen, sind die erforderlichen Emissionsbegrenzungen durch
einen Massnahmeplan gemäss Art. 44a USG und Art. 31 ff. LRV zu koordinieren.
Allein aus dem Umstand, dass es sich nach seiner Meinung um eine Neuanlage
handelt, kann der Beschwerdeführer 2 aber nicht ableiten, der Massnahmeplan
Luft müsse automatisch angepasst werden. Aufgabe des Massnahmeplans Lufthygiene
ist es, als Koordinationsinstrument in komplexen Situationen aus einer
Gesamtbetrachtung heraus die geeigneten und verhältnismässigen Massnahmen zur
Verbesserung der Luftqualität auszuwählen und anzuordnen. Der Massnahmeplan hat
dafür zu sorgen, dass sowohl bestehende wie neue Emissionsquellen ihren
sachgerecht ermittelten Beitrag zur Verringerung der Luftbelastung und zur
Vermeidung übermässiger Immissionen leisten (statt vieler BGE 131 II 103 E. 3.1
mit zahlreichen Hinweisen). Sind von einer einzelnen Anlage so erhebliche
Emissionen zu erwarten, dass dadurch eine erforderliche Ergänzung der
Massnahmeplanung präjudiziert würde, darf die neue Anlage erst bewilligt
werden, wenn die im Massnahmeplan für das umstrittene Projekt vorgesehenen
Massnahmen erlassen und soweit nötig umgesetzt worden sind (BGE 124 II 272 E.
4a S. 279 f. mit Hinweisen).

9.2 Im vorliegenden Fall sind die Immissionsgrenzwerte für NO2 und PM10
(Feinstaub) gemäss der Stellungnahme des BAFU vom 27. August 2007 im
Untersuchungsgebiet entlang der Hauptverkehrsstrassen überschritten. Die
NO2-Belastung dürfte demgemäss im Jahr 2010 zwischen 30 und 55 µ/m3, die
PM10-Belastung zwischen 22.5 und 27.5 µ/m3 liegen. Am stärksten belastet sind
wegen des hohen Verkehrsaufkommens Standorte an der Pfingstweidstrasse, aber
auch entlang der Hardturmstrasse muss mit Immissionsgrenzwert-Überschreitungen
gerechnet werden. Das BAFU stimmt denn dem Beschwerdeführer 2 auch darin zu,
dass aufgrund dieser Überschreitungen verschärfte Massnahmen zu ergreifen sind.
Es hält dessen Argumentation jedoch entgegen, dass die relevanten Massnahmen
des Massnahmeplans umgesetzt würden: Da das Projekt die Luftbelastung im
Untersuchungsgebiet insgesamt kaum verstärke, präjudiziere es den geltenden
Massnahmeplan, der über ein Massnahmenpaket für Personen- und Güterverkehr
verfügt, nicht. Der Umbau der Pfingstweidstrasse sei vielmehr Voraussetzung für
den Ausbau eines leistungsfähigen öffentlichen Verkehrs in Zürich West. Dies
ermögliche eine Siedlungsentwicklung im Einklang mit dem Massnahmeplan
(Massnahme PV7 des Luft-Programms). Die Einführung der neuen Tramlinie auf
separatem Trassee und begleitende Massnahmen (Verkehrskoordination
Pfingstweidstrasse) erlaubten zudem, die Wartezeiten für den Trambetrieb zu
minimieren, was der Massnahme PV3 des Luftprogramms diene.

9.3 Die Vorinstanz ist dieser Einschätzung gefolgt. Sie hatte keinen Anlass
dazu, diese Beurteilung durch die Bundesfachstelle in Zweifel zu ziehen,
genauso wenig wie das Bundesgericht im anhängigen Verfahren. Was der
Beschwerdeführer 2 dagegen vorbringt, ändert daran nichts, zumal es sich nicht
um substantiierte Vorhalte handelt, sondern allgemeine Einschätzungen des
Beschwerdeführers. Es ist auch nicht befremdend, dass sowohl die Vorinstanz wie
auch das BAFU in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Trams hervorheben. Damit
widersprechen sie ihrer Beurteilung, dass es sich bei Strasse und Tram um zwei
verschiedene Projekte handelt, nicht. Aber mit den geplanten baulichen
Massnahmen kann eine Verbesserung der Verkehrsführung nicht nur für den
motorisierten, sondern auch für den öffentlichen Verkehr erreicht werden, was
den Zielen des Massnahmeplans Luft entspricht.
10. Dosierung der Verkehrskapazität
Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss der Auflage des Bundesrats im
Genehmigungsbeschluss des Generellen Projekts vom 26. Mai 2004 seien
weitergehende Massnahmen zur Sanierung der übermässigen Luftbelastung
darzustellen; dabei sei insbesondere eine Ausführungsvariante mit dosierter
Verkehrskapazität zu prüfen.

10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält dem Beschwerdeführer 2 dazu entgegen, es
seien Massnahmen zur Verkehrsdossierung geprüft worden und verweist dazu auf
den UVB 3. Stufe S. 40. Der Kanton habe überzeugend dargelegt, dass solche
Massnahmen nur zum Ausweichen des Verkehrs auf andere, weniger geeignete Routen
führen würde und damit - was die Lufthygiene angehe - kontraproduktiv wären.
Der Beschwerdeführer 2 ist der Ansicht, damit sei der Auflage des Bundesrates
nicht nachgelebt worden und eine Dosierung der Verkehrskapazität speziell unter
lufthygienischen Gesichtspunkten sei nicht geprüft worden.

10.2 Im UVB 3. Stufe wird S. 40 festgehalten:
Gemäss den Untersuchungen zur Verkehrskoordination Pfingstweidstrasse ist eine
koordinierte Abwicklung MIV auf der Pfingstweidstrasse (in Spitzenstunden) ohne
Beeinträchtigung der Ansprüche des ÖV und des Langsamverkehrs möglich. Eine
weitergehende Dosierung der Verkehrskapazität ist somit aus verkehrstechnischer
Sicht nicht erforderlich (vgl. Kapitel 4.3.6). Lufthygienisch ist eine stärkere
Einfahrtsdosierung nicht angezeigt, da sie nur zum Ausweichen des MIV auf
andere, weniger geeignete Routen führe würde. Es würde dies in erster Linie
betreffen
a) die Strecke Europabrücke-Badenerstrasse: In der Badenerstrasse steht für den
MIV beidseits des in Mittellage verkehrenden Trams nur ein Fahrstreifen zur
Verfügung, der von lokalem Ziel- und Quellverkehr und von Anlieferungen stark
beansprucht wird. Als Umfahrungsroute ist die Badenerstrasse nicht zuletzt auch
wegen der Anschlussknoten (Albisriederplatz) ungeeignet.
b) die Strecke Europabrücke-Am Wasser-Breitensteinstrasse: Die
Breitensteinstrasse ist neuerdings von zahlreichen Wohnbauten gesäumt und eine
längere Teilstrecke Am Wasser ist wegen mehrerer Schulwegquerungen zeitweilig
als Tempo-30-Zone signalisiert. Die Verkehrssicherheit wäre hier bei
zunehmendem Verkehrsdruck kaum mehr zu gewährleisten.
Die Massnahme ist verkehrstechnisch nicht notwendig und punkto
Verkehrssicherheit und Lufthygiene kontraproduktiv. Auf eine zusätzliche
Verkehrsdosierung im Rahmen des Projekts wird verzichtet."
Wie der Beschwerdeführer 2 aus diesen Ausführungen schliessen kann, dem
lufthygienischen Aspekt sei im Zusammenhang mit der Verkehrsdosierung nicht
Rechnung getragen worden, ist nicht ersichtlich. Weitere Erwägungen hierzu
erübrigen sich; die Rüge ist abzuweisen.

11.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Knoten Pfingstweid-/
Hardstrasse sei überlastet und werde nicht funktionieren. Dies werde nicht nur
Auswirkungen auf seine Liegenschaften haben, sondern auch auf den Verkehr. Die
SN 1.4.1 werde nicht so funktionieren, wie es das Projekt vorsehe. Deshalb
hätte letzteres nicht bewilligt werden dürfen. Weder das UVEK noch das
Bundesverwaltungsgericht seien auf die Problematik eingegangen. Die Vorinstanz
habe sie lediglich bei der Behandlung der Beweisanträge erwähnt. Er nennt eine
Vielzahl von Abklärungen, die aus seiner Sicht noch nötig sind, bevor eine
Genehmigung der Projekte in Betracht gezogen werden kann.

11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in E. 5 des Urteils A-4010/2007 Stellung
zu den diversen Beweisanträgen genommen, über welche im vorinstanzlichen
Verfahren zu entscheiden war. U.a. war auch ein Gutachten über die
Funktionstüchtigkeit des Knotens Pfingstweid-/Hardstrasse beantragt worden. Zu
Recht hat das Bundesverwaltungsgericht auf das von ihm durchgeführte
Instruktionsverfahren, die Stellungnahmen der Bundesfachstellen und die Akten
verwiesen und weitere Abklärungen für unnötig erachtet. Der Beschwerdeführer 2
stellt blosse Vermutungen auf, ohne diese näher zu belegen oder darzutun, warum
seine Berechnungen richtiger sein sollen als die der involvierten Fachstellen.
Der Vollständigkeit halber sei dennoch auf die Vernehmlassung des Kantons
Zürich im bundesgerichtlichen Verfahren Bezug genommen. Dieser gesteht dem
Beschwerdeführer 2 zu, dass die vorhandenen Platzverhältnisse nicht ideal
seien. Dies sei bedingt dadurch, dass auf die Auffahrtsrampe von der
Pfingstweidstrasse auf die Hardbrücke verzichtet werde und die Variante
"Light", welche aufgrund des reduzierten Strassenquerschnitts künftig nur noch
zwei gegenüber heute drei Spuren auf der Zufahrt zur Pfingstweidstrasse
zulasse. Dennoch entsprächen die Platzverhältnisse den Mindestanforderungen in
städtischen Verhältnissen gemäss den einschlägigen und anerkannten Fachnormen.
Zu Recht weist der Kanton darauf hin, in den Projektunterlagen seien alle
notwendigen Erhebungen und relevanten Verkehrsströme enthalten. Dem ist
zuzustimmen. Es besteht für das Bundesgericht kein Anlass, gestützt auf die
Behauptungen des Beschwerdeführers 2 weitere Abklärungen zu treffen.

12.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass sowohl die Beschwerde der Beschwerdeführer
1 (1C_544/2008) als auch die Beschwerden des Beschwerdeführers 2 (1C_548/2008
und 1C_550/2008) abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann.
Entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass
sich die Eingaben des Beschwerdeführers 2 sowohl gegen das Projekt Tram Zürich
West als auch gegen das Strassenprojekt SN 1.4.1 gerichtet haben. Er hat
demzufolge einen grösseren Anteil an den Verfahrenskosten zu übernehmen. Da
sich die privaten Beschwerdegegner 1 und 2 nicht am bundesgerichtlichen
Verfahren beteiligt haben, sind in Anwendung von Art. 68 Abs. 3 BGG keine
Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1C_544/2008, 1C_548/2008 und 1C_550/2008 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden 1C_544/2008, 1C_548/2008 und 1C_550/2008 werden abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 9'000.-- werden zu Fr. 3'000.-- den
Beschwerdeführern 1 und zu Fr. 6'000.-- dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.

4.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kanton und der Stadt Zürich, dem
Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
sowie dem Bundesamt für Verkehr und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer