I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.541/2008
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_541/2008 Verfügung vom 6. Januar 2009 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet, gegen Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern. Gegenstand Wiederherstellung; Sexsalons Parkstrasse 15 und Birkenweg 17, Bern, Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Oktober 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung. In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 25. November 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Oktober 2008 erhoben hat; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Dezember 2008 seine Beschwerde vom 25. November 2008 zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 BGG); dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind; verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren 1C_541/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Bern, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. Januar 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Pfäffli