Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.534/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_534/2008

Urteil vom 5. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________ AG,
Y.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Baugenossenschaft Z.________, Beschwerdegegnerin,
Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021
Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.
Erwägungen:

1.
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 ist die 1. Kammer der 1. Abteilung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich auf eine von der X.________ AG und der
Y.________ AG in Liquidation erhobene Beschwerde wegen Formmängeln nicht
eingetreten.

2.
Hiergegen führen die X.________ AG und die Y.________ AG in Liquidation der
Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Gegen den am 1. Oktober 2008 ergangenen Beschluss steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG);
ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Beschwerdebegründung - unabhängig
von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem
Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von
Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Beschwerdebegründung aus verschiedenen
bereits andernorts eingereichten Schriften zusammen-gesetzt. Soweit die
Begründung nachvollziehbar ist, machen sie auf ganz allgemeine Weise zahlreiche
Rechtsverletzungen geltend, die sie über den angefochtenen Beschluss hinaus
einer Vielzahl von Zürcher und Schwyzer Behördemitgliedern zur Last legen. Sie
legen jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem angefochtenen
Nichteintretensentscheid zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden
Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch, der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp