Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.533/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_533/2008 /nip

Urteil vom 3. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
A.X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde St. Moritz, Via Maistra 12, 7500 St. Moritz,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Otmar Bänziger.

Gegenstand
Vollstreckungsverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 16. September 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden, 1. Kammer.
Erwägungen:

1.
Am 20. März 1996 verfasste das Elektrizitätswerk der Gemeinde St. Moritz einen
Kontrollbericht über die elektrischen Anlagen des Mehrfamilienhauses Chesa
E.________ in der Gemeinde St. Moritz. Der Bericht enthält eine
Zusammenstellung sämtlicher Mängel der Baute und die Aufforderung, diese
umgehend zu beheben. In der Folge stellte das Feuerpolizeiamt des Kantons
Graubünden A.X.________ eine Frist bis zum 31. Juli 2001, um die anlässlich der
Brandschutzkontrolle vom 22. Februar 2000 entdeckten Mängel an den elektrischen
Anlagen beheben zu lassen. Nachdem nicht sämtliche Mängel beseitigt wurden,
beauftragte die kantonale Feuerpolizei die Gemeinde St. Moritz, die
Ersatzvornahme anzuordnen.

2.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2005 forderte die Gemeinde St. Moritz die Familie
X.________ auf, ihr bis zum 15. August 2005 verbindlich mitzuteilen, welche
Massnahmen gegen die vorschriftswidrigen elektrischen Installationen sowie die
potentielle Brandgefahr angeordnet worden seien. Ohne diesbezüglichen Bericht
werde die Angelegenheit auf ihre Kosten behoben. Da seitens der Miteigentümer
auf das Schreiben vom 5. Juli 2005 keine Reaktion erfolgte, beauftragte die
Gemeinde St. Moritz am 26. September 2005 im Sinne einer Ersatzmassnahme das
Elektrizitätswerk der Gemeinde St. Moritz mit der Vornahme der nötigen
Sanierungsarbeiten.
Am 18. März 2008 wurde die Pomatti AG mit der Ausführung der im Kontrollbericht
vom 20. März 1996 genannten elektrischen Arbeiten betraut. Die Pomatti AG
informierte am 31. März 2008 die Gemeinde St. Moritz, dass A.X.________ ihnen
am 26. März 2008 telefonisch mitgeteilt habe, er werde den Handwerkern keinen
Zutritt zu seiner Liegenschaft gewähren.

3.
Die Gemeinde St. Moritz forderte mit Vollstreckungsverfügung vom 30. Mai 2008
die Erben der inzwischen verstorbenen D.X.________, bestehend aus A.X.________
und C.X.________ sowie B.X.________ auf, den Mitarbeitern des
Elektrizitätswerkes und der Pomatti AG den Zutritt zur Liegenschaft für die
Durchführung der mit Verfügung vom 26. September 2005 angeordneten
Ersatzmassnahmen im Sinne des Kontrollberichts vom 20. März 1996 zu gewähren
und innert 30-tägiger Frist eine entsprechende Zustimmungserklärung abzugeben.
Sollte keine Zustimmungserklärung erteilt werden, werde der Zutritt zur
Liegenschaft zwangsweise durch den Einsatz der Gemeindepolizei und dafür
geeigneter Hilfskräfte erwirkt.
Mit Schreiben vom 5. bzw. 6. Juni 2008 teilten sowohl B.X.________ als auch
C.X.________ der Gemeinde mit, dass sie den mit den Sanierungsarbeiten
beauftragten Personen ungehindert Zutritt zur Liegenschaft gewähren würden und
distanzierten sich von der von ihrem Bruder A.X.________ ausgesprochenen
Zutrittsverweigerung.
Gegen die Vollstreckungsverfügung der Gemeinde St. Moritz erhob A.X.________ am
30. Juni 2008 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies
mit Urteil vom 16. September 2008 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass eine Verfügung, welche auf
einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruhe und diese lediglich vollziehe
oder bestätige, nicht mit der Begründung angefochten werden könne, die frühere
Verfügung sei rechtswidrig. Vom Beschwerdeführer werde weder die
Vollstreckbarkeit der Ersatzmassnahmeverfügung noch die Verhältnissmässigkeit
oder Eröffnung der angefochtenen Verfügung in Zweifel gezogen. Soweit der
Beschwerdeführer materielle Einwendungen gegen den Kontrollbericht erhebe,
könne darauf wegen verspäteter Geltendmachung nicht eingetreten werden.

4.
A.X.________ führt mit Eingaben vom 15. und 26. November 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Graubünden vom 16. September 2008. Das Bundesgericht verzichtet auf
die Einholung von Vernehmlassungen.

5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa
das Willkürverbot verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten
gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer
namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten
Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und legt nicht
dar, inwiefern das Verwaltungsgericht seine Beschwerde in verfassungswidriger
Weise behandelt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde St. Moritz und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli