Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.531/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C_531/2008

Urteil vom 10. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
Freiwillige Basler Denkmalpflege,
Basler Heimatschutz,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Advokat Christoph Haffenmeyer,

gegen

Warteck Invest AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. David Dussy,
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001 Basel, vertreten
durch das Erziehungsdepartement, Ressort Kultur, Leimenstrasse 1, 4001 Basel.

Gegenstand
Nichteintragung ins Denkmalverzeichnis der Liegenschaften Riehenring 63-65 /
Clarastrasse und Riehenring 67, 69 und 71,

Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Juni 2008 des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht.
Erwägungen:

1.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wies mit Beschluss vom 24. April 2007
den Antrag des Denkmalrats ab, das Gebäudeäussere der Liegenschaften Riehenring
63-65 / Clarastrasse und Riehenring 67, 69 und 71 sowie die Gaststättenräume in
den Erdgeschossen der Liegenschaften Riehenring 63 und 69 ins
Denkmalverzeichnis aufzunehmen. Die dagegen von der Freiwilligen Basler
Denkmalpflege und des Baslers Heimatschutzes erhobenen Rekurse wies das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil
vom 11. Juni 2008 ab.

2.
Die Freiwillige Basler Denkmalpflege und der Basler Heimatschutz führen mit
Eingabe vom 19. November 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde.

3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw.
inwiefern es auf eine bei ihm eingereichte Beschwerde eintreten kann (BGE 134
II 186 E. 1 S. 188, 272 II E. 1.1 S. 275 mit Hinweisen).

3.1 Die beim Bundesgericht eingelegte Beschwerde richtet sich gegen einen
kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts. Ausschlussgründe nach Art. 83 und 85 BGG liegen nicht vor. Da
grundsätzlich auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
einzutreten ist, verbleibt kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
(Art. 113 BGG).

3.2 Es stellt sich die Frage, ob bzw. gegebenenfalls inwieweit die
Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde legitimiert sind (Art. 89 BGG).
Der Basler Heimatschutz und die Freiwillige Basler Denkmalpflege sind
privatrechtliche Vereine, die sich seit mehr als fünf Jahren statutengemäss der
Denkmalpflege und ähnlichen ideellen Zielen widmen. Sie haben sich bereits im
kantonalen Verfahren gegen die verweigerte Eintragung der Liegenschaften
Riehenring 63-65 / Clarastrasse und Riehenring 67, 69 und 71 sowie der
Gaststättenräume in den Erdgeschossen der Liegenschaften Riehenring 63 und 69
ins Denkmalverzeichnis gewehrt. Sie sind mit ihren Begehren im kantonalen
Verfahren nicht durchgedrungen und insoweit formell beschwert. Soweit sie eine
Verfahrensrechtsverletzung bzw. eine Verletzung ihrer eigenen Parteistellung
rügen, sind sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; s.
dazu nachfolgende E. 4).

3.3 Die Beschwerdeführer legen indes nicht dar, inwiefern sie selbst bzw. eine
grosse Anzahl ihrer Mitglieder, die selber Parteirechte ausüben könnten, von
der verweigerten Eintragung ins Denkmalverzeichnis unmittelbar betroffen sein
sollen (sog. egoistische Verbandsbeschwerde, vgl. BGE 130 I 26 E. 1.2.1 S. 29
f. mit Hinweisen). Insofern fehlt ihnen die Beschwerdelegitimation.

3.4 Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführer
zur Einreichung einer sog. ideellen Verbandsbeschwerde befugt sind. Diese Frage
ist im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren einzig im Lichte der
massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Nach Art. 89 Abs. 2 lit.
d BGG sind zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Organisationen berechtigt, denen ein anderes Bundesgesetz (als das BGG) dieses
Recht einräumt. Die gestützt auf Art. 55 USG und Art. 12 NHG
beschwerdeberechtigten gesamtschweizerischen Organisationen sind in der
Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des
Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten
Organisationen (VBO, SR 814.076) abschliessend aufgeführt. Die Beschwerdeführer
sind in dieser Verordnung nicht aufgeführt und daher nach bundesrechtlichen
Bestimmungen auch insoweit nicht beschwerdebefugt.

3.5 Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahrens sind einzig der Basler
Heimatschutz als Sektion des Schweizer Heimatschutzes sowie die Freiwilligen
Basler Denkmalpflege. Die Beschwerde ist jedoch nicht im Namen des Schweizer
Heimatschutzes als beschwerdeberechtigte gesamtschweizerische Organisation
erhoben worden. Demgemäss kann sie nicht als Beschwerde des Schweizer
Heimatschutzes behandelt werden.

3.6 Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführer nicht befugt sind, die
verweigerte Eintragung ins Denkmalverzeichnis in materiellrechtlicher Hinsicht
zu beanstanden.

4.
Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann ein Beschwerdeführer die
Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine
formelle Rechtsverweigerung darstellt. So wird etwa eine Gehörsverletzung bzw.
eine formelle Rechtsverweigerung gerügt werden können, wenn der angefochtene
Entscheid keine Begründung enthält (vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198).
Unzulässig sind allerdings Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle
Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie etwa die Behauptung,
dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig
differenziert ausgefallen sei. Unzulässig ist auch die Rüge, Beweisanträge
seien wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden (BGE
114 Ia 307 E. 3c S. 313).

4.1 Zulässige Rügen bringen die in der Sache selbst nicht legitimierten
Beschwerdeführer nicht vor, jedenfalls nicht in einer den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise. Die von den
Beschwerdeführern unter verschiedenen Punkten geltend gemachte Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) lässt sich nicht von der
Prüfung der Sache selber trennen. So beanstanden sie, dass das
Verwaltungsgericht in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung auf das
beantragte Sachverständigengutachten verzichtet habe. Weiter habe das
Verwaltungsgericht mehrfach seine Begründungspflicht durch unvollständige und
nicht nachvollziehbare Begründungen verletzt, was ausserdem gegen das
Willkürverbot verstosse. Zu solchen Rügen sind die in der Sache selbst nicht
legitimierten Beschwerdeführer - wie ausgeführt - nicht befugt. Auf die
vorliegende Beschwerde ist deshalb auch insoweit nicht einzutreten.

5.
Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Mit dem
vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben der anwaltlich
vertretenen privaten Beschwerdegegnerin für die Einreichung ihrer Stellungnahme
zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben der privaten Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Regierungsrat und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli