Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.528/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_528/2008

Urteil vom 21. November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5,
Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Juni 2008 der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1.
Mit Strafmandat vom 24. August 2007 wurde X.________ durch das Office de
Perception des Kantons Neuenburg wegen Überschreitens der gesetzlich
vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 400.--
verurteilt. Dieses Strafmandat blieb unangefochten und erwuchs somit in
Rechtskraft.
Gestützt darauf entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern mit Verfügung vom 16. November 2007 den Führerausweis für
Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG für die
Dauer eines Monats.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes führte
X.________ Beschwerde an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen
gegenüber Fahrzeugführern. Mit Entscheid vom 18. Juni 2008 wies die
Rekurskommission die Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 13. November (Postaufgabe: 14. November) führt X.________ der
Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG). Er beantragt sinngemäss, der Entscheid vom 18. Juni 2008 sei aufzuheben.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang
auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG
nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid vom 18. Juni 2008
nur ganz allgemein, im Wesentlichen mit dem bereits im vorinstanzlichen
Verfahren vorgetragenen Einwand, er sei zum fraglichen Zeitpunkt der
Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der verantwortliche Lenker des
kontrollierten Fahrzeuges gewesen. Dabei setzt er sich indes nicht mit der
ausführlichen Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und legt er
nicht im Einzelnen dar, inwiefern die betreffende Begründung bzw. der Entscheid
im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer
hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen,
Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp