Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.522/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_522/2008

Urteil vom 29. September 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kappeler.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Strassenverkehrsamt,
Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. September 2008 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.
Sachverhalt:

A.
X.________ lenkte am 21. Juni 2006 um 10.33 Uhr seinen Personenwagen auf der
Riburgerstrasse in Rheinfelden innerorts in Richtung Möhlin. Dabei überschritt
er die im Bereich des Regionalspitals signalisierte Höchstgeschwindigkeit von
40 km/h um 26 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge). Wegen
dieses Vorfalls wurde X.________ vom Bezirksamt Rheinfelden mit Strafbefehl vom
14. September 2006 wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Ziff. 2 SVG zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Der Entscheid ist in
Rechtskraft erwachsen.
In der Folge entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
(Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) mit Verfügung vom 15.
Februar 2007 X.________ den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.

B.
Mit Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich beantragte X.________ die
Aufhebung der Entzugsverfügung; eventuell sei eine Verwarnung auszusprechen.
Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 28. November 2007 ab.

C.
Gegen diesen Rekursentscheid erhob X.________ Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte, es sei in Aufhebung des
angefochtenen Entscheids von einem Führerausweisentzug abzusehen. Eventuell sei
eine Verwarnung auszusprechen. Mit Entscheid vom 3. September 2008 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog, das Signal
"Höchstgeschwindigkeit 40" könne im fraglichen Strassenabschnitt ohne Weiteres
rechtzeitig erkannt werden und sei vom Fahrzeuglenker aus Unachtsamkeit
übersehen worden. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 26 km/h
stelle eine schwere Widerhandlung gegen das SVG dar, weshalb der Führerausweis
zwingend für drei Monate entzogen werden müsse.

D.
Mit Eingabe vom 14. November 2008 erhebt X.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Er
beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2008 sei
aufzuheben und es sei von einer Massnahme abzusehen. Eventuell sei eine
Verwarnung auszusprechen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV), des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29
Abs. 1 BV) sowie von Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung.

E.
Die Sicherheitsdirektion verzichtet unter Verweisung auf den angefochtenen
Entscheid auf eine Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht schliesst auf
Abweisung der Beschwerde, ohne dass es sich inhaltlich nochmals zur
Angelegenheit äussert. Das Bundesamt beantragt in seiner Vernehmlassung
Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat von der Gelegenheit eine Replik einzureichen Gebrauch
gemacht. Mit Eingabe vom 19. Juni 2009 hält er an seinen bisherigen Anträgen
fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist ein Endentscheid
einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt ein
Beschwerdeverfahren über einen Führerausweisentzug und damit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit zugrunde. Auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt
oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105
Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, die rechtsgenüglich substanziiert
vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG), setzt zudem voraus, dass
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich falsche Annahmen
getroffen, indem sie ihm eine widersprüchliche Argumentation unterstellt und
ihm vorgeworfen habe, er habe die fraglichen Signale aus reiner Unachtsamkeit
übersehen. Insbesondere sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz willkürlich,
wenn der Strassenabschnitt der polizeilichen Geschwindigkeitsmessung
menschenleer gewesen sei und nur ein geringes Verkehrsaufkommen aufgewiesen
habe, habe es auch keine Fahrzeuge gegeben, welche die Sicht auf die fraglichen
Signale hätten erschweren oder verunmöglichen können. Mithin fehle für die
Beurteilung der Vorinstanz, es sei wenig glaubwürdig, dass entgegenkommender
und einmündender Verkehr die fraglichen Signale verdeckt hätten, die
erforderliche Grundlage. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Vorinstanz
versuche ihn in Entstellung seines Argumentationsgangs bei einem angeblichen
Widerspruch zu behaften. Sie halte ihm vor, in der Beschwerdeschrift vom 24.
Januar 2008 ausgeführt zu haben, er habe annehmen dürfen sich im Tempobereich
50 km/h zu befinden, während er in seiner Eingabe vom 31. Januar 2007 angegeben
habe, sich vermeintlich in einer sechziger Zone zu befinden. Die Vorinstanz
missachte dabei, dass er hier jeweils Eventualstandpunkte vorgebracht habe.

2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid nicht schon
dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder
gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist,
zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 149; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; je mit
Hinweisen).
Es trifft zu, dass aus der Aussage des Beschwerdeführers, der Strassenabschnitt
der polizeilichen Geschwindigkeitsmessung sei menschenleer gewesen und habe nur
ein geringes Verkehrsaufkommen aufgewiesen, nicht abgeleitet werden kann, dass
es auch keine Fahrzeuge gegeben haben könne, welche die Sicht auf die
fraglichen Signale erschwert oder verunmöglicht hätten. Die Distanz zwischen
Signalstandort und Messpunkt beträgt rund 200 m; zudem kann beim Signalstandort
ein andersartiger Einmündungs- oder Querverkehr auftreten als im Bereich des
Messpunkts. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der angefochtene Entscheid im
Ergebnis unhaltbar wäre.
Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer seine unterschiedlichen Aussagen
bezüglich des befahrenen Tempobereichs in seiner Eingabe vom 31. Januar 2007
und in der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2008 vorhält, ist nicht zu
beanstanden. Entgegen seiner Behauptung hat der Beschwerdeführer die jeweiligen
Aussagen nicht im Sinne von Eventualstandpunkten vorgebracht. Die Rüge der
Verletzung des Willkürverbots ist daher unbegründet.

2.3 Zur Begründung der Rüge der Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens
(Art. 29 Abs. 1 BV) und des straf- und verwaltungsrechtlichen Grundsatzes "in
dubio pro reo" bringt der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang nichts
vor, was er nicht auch zur Begründung der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
BV) geltend gemacht hat. Es erübrigt sich somit, hier auf diese Rügen weiter
einzugehen.

3.
Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch
grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob beim
Beschwerdeführer diese Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung gegen das
SVG erfüllt sind.

3.1 Als Verkehrsregelverletzung wird dem Beschwerdeführer eine Überschreitung
der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 26 km/h vorgeworfen.
Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale zu befolgen. Die Signale
"Höchstgeschwindigkeit" (2.30) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern
(km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen (Art. 22 Abs. 1
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]).
3.1.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Erkennbarkeit der
fraglichen Signale.
3.1.1.1 Er macht geltend, diese Signale seien so aufgestellt, dass sie durch
Hindernisse verdeckt würden und daher nicht leicht und rechtzeitig erkennbar
seien. Insbesondere könnten die Signale durch entgegenkommende und von rechts
oder links einmündende hohe Fahrzeuge kurzzeitig aber entscheidend verdeckt
werden. Eine solche erschwerte Situation habe im fraglichen Zeitpunkt
bestanden. Dies sei zumindest zu seinen Gunsten (in dubio pro reo) anzunehmen,
da er die Signale sonst mit höchster Wahrscheinlichkeit wahrgenommen hätte. Er
weise einen sehr guten automobilistischen Leumund auf und fahre aufmerksam. Das
primäre Signal am rechten Strassenrand sei überdies ohne anderen Verkehr erst
aus einer Entfernung von 40 m sichtbar, was ungenügend sei. Indem die
Vorinstanz erwogen habe, die fraglichen Signale seien mit Art. 103 Abs. 2 SSV
vereinbar, habe sie Bundesrecht verletzt.
3.1.1.2 Die Vorinstanz führt aus, die Herabsetzung der
Innerorts-Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h werde vorliegendenfalls durch zwei
Signaltafeln angezeigt. Die eine Tafel stehe auf der rechten Strassenseite und
trage zusätzlich das Hinweissignal "Spital"; die andere sei als Wiederholung am
linken Strassenrand aufgestellt. Die Signale stünden an der Verzweigung der
Riburgerstrasse mit der Spitalstrasse bzw. der gegenüberliegenden Naturstrasse,
für welche ein Fahrverbot gemäss Signal 2.13 (ausgenommen Güterumschlag
Waldfriedhof) gelte. Gestützt auf die bei den Akten liegenden
Fotodokumentationen gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die fraglichen
Signale ohne Weiteres rechtzeitig erkannt werden könnten und grundsätzlich
nicht durch Hindernisse verdeckt seien. Dem Umstand, dass im Kreuzungsbereich
ein Signal durch ein grösseres Fahrzeug verdeckt werden könne, werde durch die
beidseitige Anbringung der Signaltafeln Rechnung getragen. Die Erkennbarkeit
des primären Signals auf der rechten Strassenseite werde ausserdem durch das
zusätzlich angebrachte Hinweissignal "Spital" verstärkt. Das Erfordernis gemäss
Art. 103 Abs. 2 SSV, wonach Signale so aufgestellt werden müssen, dass sie
rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden, sei somit
erfüllt.
3.1.1.3 Nach der Rechtsprechung verpflichten Gebots- und Verbotssignale nur,
wenn sie klar und ohne Weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sind. Ein Signal
muss leicht und rechtzeitig erkannt werden können, wobei der Massstab eines
Fahrzeuglenkers zugrunde zu legen ist, der dem Strassenverkehr die notwendige
und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit zuwendet (BGE 127 IV
229 E. 2c/aa S. 232 mit Hinweisen).
Vorliegend wird die Innerorts-Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h durch zwei
Signaltafeln angezeigt. Die eine Tafel steht auf der rechten Strassenseite, die
andere auf der linken. Wird die rechte Signaltafel durch ein Fahrzeug verdeckt,
bleibt das Signal auf der linken Seite wahrnehmbar. Dieses Signal ist für einen
auf der Riburgerstrasse von Süden herannahenden Fahrzeuglenker bereits aus
einer Entfernung von 100 m erkennbar und aus einer Entfernung von 75 m unter
Anwendung der im Strassenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit kaum mehr zu
übersehen. Ist die linke Signaltafel verdeckt, ist das Signal auf der rechten
Strassenseite aus einer Entfernung von 42 m wahrnehmbar, was für einen mit der
hier zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h herannahenden Fahrzeuglenker
ausreichend ist. Beide Signaltafeln erfüllen somit je für sich die an ihre
Erkennbarkeit gestellten Anforderungen. Sie vermögen die Verkehrsteilnehmer
daher auch dann zu verpflichten, wenn die jeweils andere Tafel verdeckt ist.
Die Ausnahmesituation, dass beide Signaltafeln gleichzeitig durch Fahrzeuge
verdeckt sind, kann zwar theoretisch nicht ausgeschlossen werden. Die
Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, er habe einen sehr guten
automobilistischen Leumund und fahre aufmerksam, weshalb er die Signaltafeln,
wären sie nicht verdeckt gewesen, mit höchster Wahrscheinlichkeit wahrgenommen
hätte, ist indes als hypothetisch zu bezeichnen. Als solche ist sie nicht
geeignet, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Annahme, dass
vorliegend kein oder allenfalls ein Signal verdeckt gewesen sei, als
offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Auch aus den Hinweisen des
Beschwerdeführers auf beigelegte Fotos ergibt sich nicht, dass im fraglichen
Zeitpunkt beide Signaltafeln gleichzeitig durch Fahrzeuge verdeckt gewesen
seien. Keines dieser Fotos gibt die Situation am fraglichen Ort zur fraglichen
Zeit wieder. Bezüglich der Annahme, dass vorliegend kein oder allenfalls ein
Signal verdeckt gewesen sei, drängen sich somit bei objektiver Betrachtung
keine erheblichen, nicht zu unterdrückenden Zweifel auf. Mit dem auf dieser
Annahme beruhenden angefochtenen Entscheid wird deshalb der aus der
Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV abgeleitete Grundsatz "in dubio pro
reo" nicht verletzt (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; je
mit Hinweisen).
3.1.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, bei der streitigen
Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h handle es sich um eine Abweichung von der
üblicherweise geltenden Innerorts-Höchstgeschwindigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3
SVG und Art. 108 Abs. 4 SSV sowie gemäss den Schlussbestimmungen der
SSV-Änderung vom 28. September 2001 hätte diese Signalisation bis spätestens
31. Dezember 2003 einer Begutachtung unterzogen und das äussere
Erscheinungsbild der Strasse angepasst bzw. eine neue Verkehrsanordnung
getroffen werden müssen. Nichts von beidem sei erfolgt, weshalb im fraglichen
Zeitpunkt ein rechtswidriger Zustand bestanden habe. Es sei stossend, wenn er,
der Beschwerdeführer, nun die Konsequenzen der Versäumnisse der zuständigen
Behörden tragen müsse.
3.1.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Pflicht zur
Befolgung von Signalen und Markierungen nach Art. 27 Abs. 1 SVG grundsätzlich
unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten Anfechtung der
zugrunde liegenden Verfügung. Signale und Markierungen richten sich an eine
Vielzahl von Strassenbenutzern. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen
verlassen können. Eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist
meist nicht erkennbar. Auch nicht gesetzeskonforme
Geschwindigkeitsbeschränkungen, die aber nach der Signalisationsverordnung
korrekt signalisiert sind, sind daher in der Regel zu beachten. Die
Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet ihre Grenze bei
nichtigen Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, freilich nur, wenn die
Verkehrssicherheit der Annahme der Nichtigkeit nicht entgegensteht (vgl. BGE
128 IV 184 E. 4 S. 185 f.; 113 IV 123 E. 2b S. 124 f.).
3.1.2.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass die streitige
Geschwindigkeitssignalisation ursprünglich rechtmässig angeordnet worden ist.
Eine Herabsetzung der Innerorts-Geschwindigkeit auf 40 km/h ist zudem auch nach
der geltenden Fassung von Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV grundsätzlich zulässig.
Dass die Gestaltung des Strassen-raums vorliegendenfalls zwingend verändert
werden müsste, ergibt sich weder aus den vom Beschwerdeführer erwähnten
Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 13. März 1990
zur Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten noch aus Art. 108 Abs. 6
Satz 2 SSV, zumal sich diese Bestimmung lediglich auf Tempo-30-Zonen bezieht.
Der Annahme der Nichtigkeit der streitigen Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung
stünde hier ferner die Verkehrssicherheit entgegen, da im fraglichen
Strassenabschnitt namentlich wegen der Spitalnähe eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit der Präsenz schwächerer Verkehrsteilnehmer besteht.
Vorliegend sind offensichtlich keine Gründe gegeben, welche die fragliche
Signalisation als nichtig erscheinen lassen könnten. Da deren hinreichende
Erkennbarkeit bejaht werden kann (siehe E. 3.1.1.3 hiervor), ist für die
weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit
40" vom Beschwerdeführer zu beachten war.
3.1.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, beim Abschnitt der
Ri-burgerstrasse, von welchem die Strasse zum Regionalspital wegführe, handle
es sich um eine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11). Gemäss Art. 16
Abs. 2 SSV, wonach das Signal "Höchstgeschwindigkeit" bis zum entsprechenden
Ende-Signal bzw. bis zum Ende der nächsten Verzweigung gelte, habe die
Temposignalisation 40 km/h daher für den nach dieser Verzweigung gelegenen
Messpunkt der polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle keine Gültigkeit mehr
gehabt.
Dass sich der Messpunkt der Geschwindigkeitskontrolle erst nach der Einfahrt
zum Regionalspital Rheinfelden befunden habe, wird vom Beschwerdeführer nicht
rechtsgenügend dargelegt. Seine Behauptung steht zudem in Widerspruch zum
Messfoto der Polizei, auf dem im unmittelbaren Nahbereich des vom
Beschwerdeführer befahrenen Strassenabschnitts Wohnhäuser erkennbar sind. Im
Moment der polizeilichen Geschwindigkeitsmessung muss er sich somit noch vor
der Einfahrt zum Regionalspital Rheinfelden befunden haben, da lediglich hier
im nördlich an die Riburgerstrasse angrenzenden Nahbereich Wohnhäuser vorhanden
sind. Hier befand er sich des Weitern auch dann noch im räumlichen
Geltungsbereich der eingangs der Spitalzone signalisierten Beschränkung der
Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h, wenn der Einfahrtsbereich zum Regionalspital
als Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV qualifiziert werden könnte. Die
Frage der Qualifikation dieses Bereichs ist im vorliegenden Zusammenhang somit
nicht entscheidrelevant.
3.1.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich der
Beschwerdeführer im Moment der polizeilichen Geschwindigkeitsmessung im
Geltungsbereich der signalisierten Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf
40 km/h befand und dass er verpflichtet war, diese Geschwindigkeitsbeschränkung
einzuhalten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit 66 km/h gefahren zu
sein. Er hat die zulässige Innerorts-Höchstgeschwindigkeit somit um 26 km/h
überschritten, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ungeachtet der
konkreten Umstände als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit.
a SVG zu bezeichnen ist (vgl. BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.).

3.2 Im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzung des Hervorrufens bzw. der
Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer macht der
Beschwerdeführer geltend, im fraglichen Strassenabschnitt seien entlang der
Riburgerstrasse keine Wohnhäuser vorhanden, sondern sie grenze hier an Wiesen
und an einen Wald. Die Strasse sei hier breit, verlaufe völlig gerade und
verfüge über Trottoirs. Die Verhältnisse seien somit äusserst übersichtlich.
Zudem sei der fragliche Strassenabschnitt menschenleer gewesen und es habe nur
ein geringes Verkehrsaufkommen geherrscht. Für die Sicherheit anderer Personen
habe somit keinerlei konkrete Gefährdung bestanden.
3.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt für das Vorliegen einer
ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit.
a SVG die Verwirklichung einer erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Personen.
Eine erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer
konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E 3.2 S. 136; 123
II 37 E. 1b S. 39; je mit Hinweisen).
3.2.2 Wie unter E. 3.1.3 hievor dargelegt, muss entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er sich im Zeitpunkt der
polizeilichen Geschwindigkeitsmessung noch vor der Einfahrt zum Regionalspital
Rheinfelden und damit auch vor dem Fussgängerstreifen über die Riburgerstrasse
und vor den beiden Bushaltestellen befand. In diesem Abschnitt der
Riburgerstrasse sind die Verhältnisse für einen aus Süden herannahenden
Fahrzeugführer nicht leicht zu überschauen, zumal neben fahrbahnquerenden
Fussgängern auch noch mit Verkehr aus der Spitalausfahrt gerechnet werden muss.
Indem der Beschwerdeführer hier zur fraglichen Tageszeit (10.33 Uhr) mit einer
um 26 km/h übersetzten Geschwindigkeit gefahren ist, hat er eine naheliegende
Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung anderer
Verkehrsteilnehmer geschaffen. Das Vorliegen einer ernstlichen Gefahr im Sinne
von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist daher zu bejahen. Diese Beurteilung steht im
Einklang mit dem Strafbefehl des Bezirksamts Rheinfelden vom 14. September
2006. Mit diesem wurde dem Beschwerdeführer wegen des Vorfalls vom 21. Juni
2006 gestützt auf Art. 90 Ziff. 2 SVG, der u.a. das Hervorrufen einer
ernstlichen Gefahr voraussetzt, eine Busse von Fr. 500.-- auferlegt.

3.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der subjektive Tatbestand der
schweren Widerhandlung sei bei ihm insbesondere deshalb nicht erfüllt, weil er
aufgrund des Erscheinungsbilds der Riburgerstrasse im Abschnitt der
polizeilichen Geschwindigkeitsmessung aus nachvollziehbaren Gründen gemeint
habe, sich nicht in einem Bereich mit besonders reduzierter Geschwindigkeit zu
befinden. Seine Geschwindigkeitsüberschreitung sei daher zu seinen Gunsten so
zu beurteilen, wie wenn er sich im generellen Innerortsbereich mit Tempo 50 km/
h befunden hätte. Aufgrund des Erscheinungsbilds der Strasse im Messbereich sei
sogar von einer für diese Beurteilung massgeblichen Höchstgeschwindigkeit von
60 km/h auszugehen. Vorwerfbar sei ihm mithin lediglich eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 6 km/h.
3.3.1 Die vom Beschwerdeführer begangene Überschreitung der zulässigen
Innerorts-Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h ist grundsätzlich ungeachtet der
konkreten Umstände als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit.
a SVG zu bezeichnen (siehe E. 3.1.4 hiervor). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist bei dieser Beurteilung indes nicht jede Prüfung der Umstände
des Einzelfalls ausgeschlossen. Vielmehr ist zu ermitteln, ob nicht besondere
Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die Widerhandlung trotzdem als
mittelschwer oder gar als leicht zu betrachten. Letztere Voraussetzung kann
etwa dann gegeben sein, wenn ein Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint
hat, er befinde sich nicht oder nicht mehr in einem Bereich mit reduzierter
Höchstgeschwindigkeit (vgl. BGE 126 II 196 E. 2a S. 199; 124 II 97 E. 2c S.
101).
3.3.2 Die eingangs der Spitalzone am Rand der Riburgerstrasse aufgestellten
Signaltafeln sind hinreichend erkennbar; zudem ist nicht davon auzugehen, dass
im fraglichen Zeitpunkt beide Signaltafeln gleichzeitig durch Fahrzeuge
verdeckt gewesen sind (siehe E. 3.1.1.3 hiervor). Im Zeitpunkt der
Geschwindigkeitsmessung befand sich der Beschwerdeführer nicht in einem
Strassenabschnitt, der von keinen Wohnhäusern, sondern nur von Wiesen und Wald
gesäumt ist (siehe E. 3.1.3 hiervor). Es liegen somit keine Umstände vor,
welche die Annahme des Beschwerdeführers als nachvollziehbar erscheinen
liessen, sich im Moment der polizeilichen Geschwindigkeitsmessung nicht bzw.
nicht mehr in einem Bereich mit reduzierter Höchstgeschwindigkeit befunden zu
haben. Vorliegend sind demnach sowohl die objektiven als auch die subjektiven
Tatbestandselemente der schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c lit. a SVG
erfüllt.

4.
Nach einer schweren Widerhandlung verlangt das Gesetz zwingend den Entzug des
Führerausweises (Art. 16c Abs. 2 SVG). Die Dauer des Entzugs ist gemäss Art. 16
Abs. 3 SVG zu bemessen, wobei die gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht
unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 16c Abs. 2 SVG;
vgl. BGE 132 II 234 E. 2 S. 235 ff.). Die gesetzliche Mindestentzugsdauer
beträgt nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG im Fall einer nicht weiter
qualifizierten schweren Widerhandlung drei Monate. Da vorliegend diese
Mindestentzugsdauer angeordnet worden ist, bleibt kein Raum für eine Verwarnung
im Sinne des Eventualantrags. Der angefochtene Entscheid ist daher nicht zu
beanstanden.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem
Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kappeler