Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.521/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_521/2008

Urteil vom 9. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
Stiftung X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch das
Erziehungsdepartement, Ressort Kultur, Leimenstrasse 1, 4001 Basel.

Gegenstand
Eintragung der Liegenschaft Feierabendstrasse 24,
4051 Basel, ins Denkmalverzeichnis,

Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Juli 2008 des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht.
Sachverhalt:

A.
Der Denkmalrat Basel-Stadt stellte mit Schreiben vom 4. November 1999 und
gestützt auf § 14 des kantonalen Denkmalschutzgesetzes vom 20. März 1980 (DSchG
/BS; SG 497.100) dem Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt den Antrag
auf Aufnahme der Liegenschaft Feierabendstrasse 24 in 4051 Basel in das
kantonale Denkmalverzeichnis (SG 497.300). Die auch als "Betsaal" bezeichnete
Kapelle wurde 1863 erbaut und steht im Eigentum der privatrechtlichen Stiftung
X.________ mit Sitz in Zürich. Noch heute dient der Sakralbau den Mitgliedern
der Katholisch-Apostolischen Gemeinde als Gotteshaus.
Nach Durchführung des verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfahrens beantragte
das Erziehungsdepartement am 14. Januar 2008, respektive (nach einem
Augenschein durch den Regierungsrat) am 26. März 2008 die Eintragung der
Liegenschaft ins Denkmalverzeichnis. Diesem Ersuchen folgte der Regierungsrat
mit Beschluss vom 8. April 2008.

B.
Gegen den regierungsrätlichen Beschluss gelangte die Stiftung X.________ an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Dieses wies
den Rekurs mit Urteil vom 31. Juli 2008 ab.

C.
Mit einer wiederum als "Rekurs" bezeichneten Eingabe vom 13. November 2008
erhebt die Stiftung X.________ sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Urteils vom 31. Juli 2008.
Das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt verzichtet auf eine
Vernehmlassung, ebenso das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
(nachfolgend Appellationsgericht). Letzteres schliesst unter Verweis auf den
angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Endentscheid, mit dem die Aufnahme der Kapelle ins kantonale
Denkmalverzeichnis bestätigt wird (Art. 90 BGG). Gestützt auf Art. 82 lit. a
BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten
des öffentlichen Rechts. Um eine solche handelt es sich auch im vorliegenden
Fall. Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der streitbetroffenen Kapelle ist
zur Beschwerde i.S.v. Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert. Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass,
weshalb auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der rechtsgenüglich begründeten
Rügen (siehe E.1.2 u. 1.3 hiernach) - einzutreten ist.

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet
das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten
werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.

1.3 Der angefochtene Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales Recht,
nämlich auf das Gesetz über den Denkmalschutz vom 20. März 1980 (DSchG/BS). Als
Beschwerdegrund kommt im Wesentlichen die Verletzung von Bundes- und
Völkerrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung
in Frage (Art. 95 BGG). Die Anwendung des kantonalen bzw. kommunalen Rechts als
solches bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob
der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob
das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). In den genannten Fällen gelten
strengere Anforderungen an die Begründungspflicht: Das Bundesgericht prüft die
Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von
kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249
E. 1.4.3 S. 255) nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie sie
gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde
aufgestellt worden sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt
worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend
gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt
werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführerin erachtet den Eintrag ihrer Kapelle ins kantonale
Denkmalverzeichnis in erster Linie als Eingriff in ihre Glaubens-, Gewissens-
und Kultusfreiheit. Die Eintragung sei unverhältnismässig, zumal die
Beschwerdeführerin das Gebäude seit seiner Erstellung im Jahr 1863 im
Originalzustand erhalten habe und dies auch weiter tun werde.

2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde ans Bundesgericht über weite
Teile identisch ist mit der Eingabe, welche die Beschwerdeführerin auf
kantonaler Stufe beim Appellationsgericht gemacht hatte. Die wortwörtlich
wiedergegebenen Passagen setzen sich demzufolge nicht mit dem angefochtenen
Urteil auseinander, sondern legen einzig die Rechtsauffassung der
Beschwerdeführerin dar. Damit genügen sie den Begründungsanforderungen nicht
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb nicht darauf einzutreten ist.

2.2 Aber auch soweit die Beschwerdeführerin auf die Argumentation des
Verwaltungsgerichts eingeht, äussert sie über weite Teile lediglich
appellatorische Kritik am Entscheid, ohne rechtsgenüglich darzutun, inwiefern
dieser verfassungswidrig sein soll. Insbesondere zeigt sie nicht auf, weshalb
das Appellationsgericht bei der Anwendung des kantonalen Rechts in Willkür
verfallen sein soll.

2.3 So hat das Verwaltungsgericht die Eintragung ins Denkmalverzeichnis durch
den Regierungsrat gestützt auf § 6 DSchG/BS geschützt. Gemäss dieser Bestimmung
sind Denkmäler zu erhalten. Ihre kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen
und städtebaulichen Werte sind zu erforschen und, wenn möglich, in ihrem
gewachsenen Zusammenhang zu sichern (§ 6 Abs. 1 DSchG/BS). Weshalb es sich
hierbei um eine "Kann-Vorschrift" handeln soll, wie die Beschwerdeführerin
behauptet, ist nicht ersichtlich. Das Appellationsgericht hat die Einstufung
der Kapelle als Denkmal i.S.v. § 5 DSchG/BS als offensichtlich richtig
erachtet. Dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt wären, zeigt die
Beschwerdeführerin nicht auf. Weist das Gebäude aber die typischen
Denkmalqualitäten auf, durften sich die kantonalen Behörden aufgrund des
zitierten Gesetzeswortlauts durchaus als verpflichtet erachten, dieses zu
erhalten. Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit
die diesbezügliche Rüge überhaupt als genügend begründet gelten kann, ist sie
abzuweisen.

2.4 Von vornherein nicht einzutreten ist auf den Vorwurf des
Hausfriedensbruchs, den die Beschwerdeführerin gegenüber der kantonalen
Denkmalpflege erhebt. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist einzig der
Eintrag der Kapelle ins Denkmalverzeichnis. Im Übrigen hat das
Appellationsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Besichtigungsrecht
der zuständigen Behörde unabhängig vom Eintrag im Verzeichnis besteht (vgl. § 7
DSchG/BS). Die Beschwerdeführerin wird in dieser Hinsicht durch den Eintrag im
Verzeichnis nicht zusätzlich beschwert. Weitere Erwägungen hierzu erübrigen
sich.
2.5
2.5.1 Das Appellationsgericht hat sich eingehend mit den Vorbringen der
Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und aufgezeigt, weshalb es einen Eingriff
in die Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit verneint. Mit Blick auf die
bemängelte Verhältnismässigkeit der Massnahme zitiert es § 6 Abs. 3 DSchG/BS,
der ausdrücklich vorbehält, dass bei sakralen Gebäuden die Bedürfnisse der
Religionsgemeinschaften im Einvernehmen mit deren Behörden zu beachten seien.
Es hält denn auch dafür, die Eintragung der Kapelle in das Denkmalverzeichnis
hindere die Beschwerdeführerin nicht, ihren Glauben frei auszuüben und ihre
Religion frei zu wählen oder zu bekennen. Es kann vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109
Abs. 3 BGG).
Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz auf ihr
Hauptargument, dass Art. 15 BV verletzt werde, im Wesentlichen nicht
eingegangen sei und die Verfassungswidrigkeit kurzerhand negiert habe, ist
daher falsch. Sofern die Beschwerdeführerin damit eine Gehörsverletzung rügen
will, dringt sie nicht durch.
2.5.2 Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Eingriffen in die
Eigentumsfreiheit, die mit dem Denkmalschutz begründet werden, bezieht sich das
Appellationsgericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, um das
öffentliche Interesse an der Erhaltung von Denkmälern zu verdeutlichen. Die
Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass damit kein direkter Vergleich
zwischen dem Badischen Bahnhof (BGE 120 Ia 270) oder einem Häuserensemble in
Zürich (BGE 119 Ia 305) mit dem hier zu beurteilenden Betsaal gezogen wurde.
Die Vorinstanz hat mit den Zitaten die Praxis zu den allgemeinen rechtlichen
Voraussetzungen für denkmalpflegerische Massnahmen belegt, was nicht zu
beanstanden ist.
2.5.3 Nicht überzeugend ist die Argumentation der Beschwerdeführerin, das
öffentliche Interesse könne grundsätzlich nur der Bewahrung des äusseren Bildes
gelten, weil das Innere der Kapelle der Öffentlichkeit nicht zugänglich sei.
Dazu kann wiederum auf die Erwägungen des Appellationsgerichtes verwiesen
werden (insbesondere E. 2.2 und 4.3). Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt,
bezweckt der Denkmalschutz, die Baukultur mit Denkmalqualität in ihrer Substanz
zu bewahren, losgelöst von der Frage der aktuellen Funktion bzw. Nutzung des
Objekts. Nicht relevant ist dabei, ob der Zugang zur Baute öffentlich ist oder
nicht. Zudem zeigt § 5 Abs. 2 Ziff. 1-7 DSchG/BS auf, dass bei Weitem nicht nur
ganzen Gebäuden, sondern auch einzelnen Objekten wie etwa Brunnen, Orgeln oder
Glocken Denkmalqualität zukommen kann.
2.5.4 Aber auch die Behauptung, der Eingriff sei unverhältnismässig, weil "die
Inneneinrichtungen selbstverständlich vollen Einfluss auf die Nutzung der
Kapelle bzw. die Gestaltung der Gottesdienste" hätten, ist nicht geeignet, eine
Rechtswidrigkeit darzutun. Inwiefern der Eintrag im Denkmalverzeichnis Einfluss
auf die kultische Nutzung der Inneneinrichtung haben soll, ist nicht erkennbar.

2.6 Nicht geeignet, als begründete Rüge entgegengenommen zu werden, ist sodann
die Formulierung "ein Dorn im Auge ist für uns Abs. 4 des § 6" in Ziff. 3 der
Beschwerdeschrift. Damit ist weder eine willkürliche Anwendung kantonalen
Rechts durch die Vorinstanz dargetan noch wird eine allenfalls weitergehende
Überprüfung dieser Bestimmung - im Sinne einer abstrakten oder inzidenten
Normenkontrolle - verlangt.

2.7 Auf die allgemein gehaltenen Ausführungen zu Art. 15 BV (Ziff. 6 der
Beschwerde) und zum Verhältnis zwischen Kirche und Staat (Ziff. 8 der
Beschwerde) ist ebenfalls nicht einzutreten. Sie stellen keine rechtsgenüglich
begründeten Rügen dar.

2.8 Unsubstantiiert ist auch, was die Beschwerdeführerin zu den ihr erwachsenen
Kosten vorbringt. Damit ist sie nicht zu hören.

3.
Das Bundesgericht publiziert seine Entscheide grundsätzlich im Internet (Art.
27 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b des Reglementes für das Bundesgericht vom
20. November 2006 [BgerR; SR 173.110.131]). Ein Grund, im vorliegenden Fall von
dieser Praxis abzuweichen, ist nicht ersichtlich, zumal dadurch keine
Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin tangiert werden. Der
diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

4.
Insgesamt ist die Beschwerde demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68
Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer