Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.517/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_517/2008

Urteil vom 15. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Haag.

Parteien
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia
Dippon Hänni,

gegen

Bürgergemeinde Laupersdorf, 4712 Laupersdorf, vertreten durch Rechtsanwalt Theo
Strausak,
Einwohnergemeinde Laupersdorf, Höngerstrasse 555, 4712 Laupersdorf,
Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch das Bau- und
Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Werkhofstrasse 65, 4509
Solothurn.

Gegenstand
Teilzonen- und Gestaltungsplan Kleinabbaustelle Steffensrain,

Beschwerde gegen das Urteil vom 26. September 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn.

Sachverhalt:

A.
Die Bürgergemeinde Laupersdorf betreibt seit 1979 im Gebiet Steffensrain eine
Abbaustelle für kalkhaltigen Gehängeschutt (Juramergel, Grien). Das abgebaute
Material wird u.a. für Anlagen in der Gemeinde, insbesondere für Wegunterhalt
eingesetzt. Die bestehende Anlage liegt gemäss Zonenplan (Gesamtplan vom 29.
Juni 1998) im Gebiet Kleinabbaustelle mit Auffüllungs- und
Rekultivierungsbedarf und gleichzeitig im kommunalen Vorranggebiet Natur- und
Landschaft.

Im Mai 2007 legte die Einwohnergemeinde Laupersdorf den Teilzonen- und
Gestaltungsplan "Kleinabbaustelle Steffensrain" für die Erweiterung der
Abbaustelle öffentlich auf. Innerhalb der Auflagefrist erhoben die Eheleute
X.________, Eigentümer der Grundstücke GB Laupersdorf Nrn. 836 und 1372,
Einsprache. Die beiden Grundstücke liegen in der Nähe der geplanten Erweiterung
der Kleinabbaustelle; der Lastwagenverkehr von und zur Abbaustelle ist auf den
Grundstücken hörbar. Die Eheleute X.________ verlangten im Wesentlichen, der
Teilzonen- und Gestaltungsplan "Kleinabbaustelle Steffensrain" sei nicht zu
genehmigen und auf eine Erweiterung der Kleinabbaustelle sei zu verzichten. Der
Gemeinderat wies die Einsprache ab und hielt an der Planung fest.

Gegen diesen Entscheid des Gemeinderats reichten die Einsprecher beim
Regierungsrat des Kantons Solothurn Beschwerde ein. Gleichzeitig unterbreitete
die Einwohnergemeinde Laupersdorf dem Regierungsrat den Teilzonen- und
Gestaltungsplan, den Phasenplan sowie den Endgestaltungsplan "Kleinabbaustelle
Steffensrain" zur Genehmigung. Mit Regierungsratsbeschluss vom 26. Februar 2008
wurde die Genehmigung erteilt. Gleichzeitig wies der Regierungsrat die
Beschwerde der Eheleute X.________ ab, soweit er darauf eintrat. Die Eheleute
X.________ zogen den Regierungsratsentscheid an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn weiter, welches ihre Beschwerde mit Urteil vom 26. September
2008 abwies.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. November 2008
beantragen die Eheleute X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben, der Bürgergemeinde sei zu verbieten, Grien in der Kiesgrube
Steffensrain abzubauen, und der Teilzonen- und Gestaltungsplan
"Kleinabbaustelle Steffensrain" sei nicht zu genehmigen. Eventualiter sei die
Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, damit dieses die Sache
nochmals im Sinne der Erwägungen prüfe.

C.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2008 wurde der Beschwerde aufschiebende
Wirkung beigelegt.

D.
Die Einwohnergemeinde Laupersdorf sowie das Bau- und Justizdepartement des
Kantons Solothurn beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Bürgergemeinde
Laupersdorf und das Verwaltungsgericht stellen den Antrag, die Beschwerde sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Raumentwicklung
verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführer reichen nach
Einsichtnahme in zusätzliche Akten eine Beschwerdeergänzung ein. In weiteren
Stellungnahmen halten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen
von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 94 E. 1
S. 96 mit Hinweisen).

1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90 BGG). Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG
beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des
öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des
Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251). Der
umstrittene Teilzonen- und Gestaltungsplan "Kleinabbaustelle Steffensrain"
stellt einen kommunalen Nutzungsplan dar, der vor Bundesgericht den Regeln über
die Anfechtung von Verfügungen im Sinne von Art. 82 lit. a BGG unterworfen ist
(BGE 133 II 353 E. 3.3 S. 358; vgl. BGE 117 Ia 302 E. 3 S. 305 f.; 116 Ia 207
E. 3b S. 211; je mit Hinweisen). Die Eintretensvoraussetzung der Genehmigung
der umstrittenen Planung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 RPG (SR 700; vgl. BGE 135
II 22 E. 1.2.1 S. 24 f.) ist erfüllt.

1.2 Die Beschwerdeführer haben am kantonalen Verfahren teilgenommen (Art. 89
Abs. 1 lit. a BGG). Sie sind als Eigentümer der in der Nähe der umstrittenen
Kleinabbaustelle gelegenen Parzellen GB Laupersdorf Nrn. 836 und 1372 besonders
berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG). Zur Begründung ihrer Legitimation berufen
sie sich insbesondere auf Beeinträchtigungen durch den Lastwagen- und
Baggerverkehr. Damit verfügen sie über ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der umstrittenen Zonenplanänderung (Art. 89 Abs. 1 lit.
c BGG; BGE 133 II 249 E. 1.3 S. 252 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_153/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 1.3). Die Beschwerde wurde
frist- und formgerecht erhoben. Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen -
unter Vorbehalt der E. 1.3, 2.4 und 2.5 hiernach - erfüllt.

1.3 Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der
Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Damit obliegt den
Beschwerdeführern, die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese Rügen
zu begründen (allgemeine Rüge- und Begründungspflicht).

Grundsätzlich wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Rechtsverletzungen und Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262;
130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht. Diese prüft das
Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Für derartige Rügen gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie sie
gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde
gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I
258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120). Führt der Beschwerdeführer
nicht zumindest in erkennbarer Weise an, welches Grundrecht seiner Meinung nach
verletzt sei, und legt er nicht kurz dar, worin die behauptete Verletzung
bestehe, unterbleibt die Prüfung durch das Bundesgericht (vgl. Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4344 f.).

1.4 Die Beschwerdeführer machen die Verletzung von Bundesrecht und kantonalen
verfassungsmässigen Rechten geltend, mithin von Beschwerdegründen im Sinne von
Art. 95 BGG. Ihre Rügen sind im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig.

2.
2.1 Wird im Hinblick auf die Realisierung eines konkreten Vorhabens ausserhalb
der Bauzone der Weg über eine Änderung der Nutzungsplanung beschritten, so
dispensiert das die planenden Behörden nicht davon, mindestens dieselben
Anforderungen wie bei der Anwendung von Art. 24 RPG zu beachten. Dazu gehören
die eingehende Prüfung der Standortgebundenheit und eine umfassende
Interessenabwägung durch dieselbe Behörde. Dabei ist zu beachten, dass die
Änderung des Nutzungsplans noch nicht ohne Weiteres als unzulässig und als eine
Umgehung von Art. 24 RPG bezeichnet werden kann, wenn die Voraussetzungen für
eine Ausnahmebewilligung nicht erfüllt sind. Vielmehr ist zu prüfen, ob eine
solche Planungsmassnahme den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung gemäss
RPG entspricht. Ist dies der Fall, so ist sie rechtmässig und stellt keine
Umgehung von Art. 24 RPG dar, auch wenn eine Ausnahmebewilligung für das
Bauvorhaben mangels Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG
ausgeschlossen wäre. Eine Umgehung von Art. 24 RPG ist nur dann anzunehmen,
wenn mit der fraglichen Planungsmassnahme eine unzulässige Kleinbauzone
geschaffen wird (BGE 121 I 245 E. 6e S. 248; 119 Ia 300 E. 3b S. 303) oder wenn
sie sonst auf einer sachlich nicht vertretbaren Abwägung der berührten
räumlichen Interessen beruht (BGE 124 II 391 E. 2c S.393 f. mit Hinweisen). Im
vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob im Lichte dieser beiden Kriterien der
Teilzonen- und Gestaltungsplan "Kleinabbaustelle Steffensrain" haltbar ist.

2.2 Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, die
Abbaustelle in Laupersdorf sei im kantonalen Richtplan zu Recht nicht
aufgeführt, weil sie als kommunale Kleinabbaustelle für die regionale
Versorgung keine Rolle spielen solle. Es werde dort ausschliesslich Mergel für
Flur- und Forstwege der Gemeinde Laupersdorf und der Nachbargemeinden im Umfang
von weniger als 3000 m³ pro Jahr abgebaut. Nach der Materialentnahme werde die
Grube aufgefüllt und rekultiviert. Der umstrittene Teilzonen- und
Gestaltungsplan diene der Erweiterung der erschöpften Abbaustelle.

Die Erweiterung der Mergelgrube - so das Verwaltungsgericht weiter - werde
überwiegend als Baumaterial geeigneten, abbauwürdigen Juragrien liefern. Der
Kreisförster rechne in den nächsten Jahren für den Naturstrassenunterhalt (18
km) der Forstbetriebe der Bürgergemeinde mit einem jährlichen Bedarf von ca.
900 m³. Über weitere Waldwegprojekte sei noch nicht entschieden worden. Dazu
kämen kleinere Neubauprojekte. Zusätzlich bestehe ein kleinerer Mergelbedarf
von 100-200 m³ pro Jahr für das Naturstrassennetz der Einwohnergemeinde
Laupersdorf. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der Einkauf des
Mergels andernorts teurer zu stehen käme. Es müsste für schlechteren Mergel
mehr bezahlt werden. Dazu kämen die Transportkosten. Der Abbau erfolge
etappenweise. Auffüllung und Rekultivierung erfolgten jeweils um eine Etappe
verschoben. Mit Geländeauffüllungen werde einerseits die Bewirtschaftung für
die Landwirtschaft ermöglicht und andererseits Aushub ohne Deponiekosten
entsorgt. Die Einwohnergemeinde rechne dabei jährlich mit etwa 2000 m³
unverschmutztem Auffüllmaterial von Baustellen als Rohstoff für die
Wiederauffüllung. Es bestehe somit ein lokales öffentliches Bedürfnis am Abbau
von qualitativ gutem und preislich günstigem Mergel mit kurzen Transportwegen.
Gleiches gelte für die Deponierung von unverschmutztem Auffüllmaterial in der
Nähe von Baustellen. Gestützt auf die Planunterlagen sei der Bedarf für das
Gestaltungsplangebiet mit der darin enthaltenen Abbaumenge sachlich
ausgewiesen. Dazu kämen die Interessen der Bürgergemeinde am Verkauf des
Mergels an die Nachbargemeinden.

Als möglicherweise der umstrittenen Planung entgegenstehende Interessen
würdigte das Verwaltungsgericht die Anliegen des Landschaftsschutzes, welche
gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG und den §§ 119 ff. des Planungs- und
Baugesetzes des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 1978 (PBG/SO; BGS 711.1) zu
prüfen seien. Die Kleinabbaustelle Steffensrain liege gemäss dem kantonalen
Richtplan in der Juraschutzzone. § 16 der kantonalen Verordnung über den Natur-
und Heimatschutz (NHV/SO; BGS 435.141) lege fest, dass bauliche Anlagen wie
Strassen- und Wegbauten, Bachverbauungen, Kiesgruben, Steinbrüche und Deponien
auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen hätten und es nicht
verunstalten dürften. Terrainveränderungen seien in schützenswerten Gebieten
unzulässig, wenn dadurch wertvolle Biotope wie Tümpel, Trockenstandorte,
Sumpfgebiete, Hecken und dergleichen vernichtet würden, die den Tieren und
Pflanzen als Lebensraum dienten. Die Errichtung und Erweiterung von
Steinbrüchen, Kiesgruben und anderen Materialentnahmestellen sowie Deponien
dürfe nach § 18 NHV/SO nur bewilligt werden, wenn durch Bedingungen und
Auflagen die Endgestaltung des Geländes sichergestellt sei. Nach dem kommunalen
Gesamtplan sei das Areal der vorgesehenen Erweiterung der Abbauzone als
kommunales Vorranggebiet Natur und Landschaft bezeichnet, in welchem nach § 24
des kommunalen Zonenplanreglements die Erhaltung und Aufwertung einer
vielfältigen und erlebnisreichen Landschaft mit ihren typischen Lebensräumen
von Pflanzen und Tieren bezweckt werde. Demnach seien exponierte Standorte
sowie übermässige Aufschüttungen und Abgrabungen zu vermeiden (§ 24 NHV/SO).

An einem Augenschein hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die
umstrittene Planung ein Gebiet mit einer vielfältigen und erlebnisreichen
Landschaft mit Wald, Weiden und Hecken betrifft. Diese Landschaft werde durch
den geplanten Abbau vorübergehend beeinträchtigt. Die Sonderbauvorschriften des
angefochtenen Gestaltungsplans enthielten Auflagen für den Abbau und die
Rekultivierung, die den Anforderungen an Bauten und Anlagen in der
Juraschutzzone und dem kommunalen Vorranggebiet gerecht würden. Die
etappenweise Wiederauffüllung und rasche Rekultivierung der einzelnen Etappen
bewirke, dass die offene Grube klein gehalten werde. Die bestehende Grube sei
nicht einsehbar. Das Gebiet der erweiterten Grube liege in der selben
Geländekammer. Der Gestaltungsplan stelle sicher, dass exponierte und gut
einsehbare Bereiche wie die vom Schwengiweg her ansteigende östliche Krete
südlich des Feldgehölzes nicht abgebaut werden dürfe. Um die Einsehbarkeit der
Grube zusätzlich zu vermindern, würden entlang der Südgrenze der Parzelle GB
Laupersdorf Nr. 1813 eine Reihe von Hochstammbäumen und an der Nordgrenze des
Abbaugebiets entlang des Schwengiwegs ein Gehölzstreifen als Sichtschutz
gepflanzt. Zur optischen Abschirmung der offenen Grube würden entlang der
Südgrenze der jeweiligen Abbauetappe Bodendepots als Wälle angelegt und
begrünt. Der Abbau werde somit von Süden, Osten und Westen her nicht einsehbar
sein. Der aus landschaftlicher Sicht ebenfalls sehr wertvolle Hügel mit
Feldgehölz liege ausserhalb des Baugebiets. Die heutige Topographie werde
erhalten. Gemäss § 12 der Sonderbauvorschriften werde mit der Rekultivierung
eine dem heutigen Zustand gleichwertige, wellige Geländeform geschaffen. Die
Abbauplanung nehme auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht. Es würden keine
wertvollen Biotope, Tümpel, Trockenstandorte, Sumpfgebiete, Hecken und
dergleichen vernichtet. Die Auflagen für die Rekultivierung ermöglichten zudem
die Förderung des Naturschutzes. Ein grosser Teil des Gestaltungsplangebiets
müsse als ungedüngte Wiese im Sinne des Mehrjahresprogramms Natur und
Landschaft des Kantons Solothurn bewirtschaftet werden. Es seien Wanderbiotope
innerhalb der jeweiligen Abbauetappen anzulegen. Die Massnahmen seien durch
eine ausgewiesene Fachperson zu erarbeiten und mit den kantonalen Stellen
abzusprechen. Die geplanten Eingriffe würden minimiert und beinahe vollständig
rückgängig gemacht.

Die Erschliessung der Kleinabbaustelle bezeichnet das Verwaltungsgericht mit
Blick auf Art. 19 Abs. 1 RPG und § 28 PBG/SO als hinreichend. Am Augenschein
habe sich ergeben, dass täglich mit ca. 5 Lastwagenfahrten zur Grube zu rechnen
sei. Da diese im Kreisverkehr angefahren werde, komme es zu keinen
Kreuzungsmanövern. Die Zufahrt über den Schwengi- und den Erzweg habe bisher zu
keinen ernsthaften Sicherheitsproblemen geführt. Es liege auch im Interesse des
Landschaftsschutzes, dass die Erschliessung der Kleinabbaustelle über das
bestehende, schmale Strassennetz abgewickelt werde.

Die möglichen Alternativstandorte sind nach den Erwägungen des
Verwaltungsgerichts am vorinstanzlichen Augenschein erörtert worden. Dabei habe
sich gezeigt, dass die Grube Eichholz in Laupersdorf lediglich für einen
bestimmten Zweck genutzt werden dürfe. Das Material der Grube Aedermannsdorf
sei nicht gleichwertig. Aus Gründen des Immissionsschutzes bestehe ein
öffentliches Interesse daran, dass Abbaustellen den lokalen Verbrauchsorten
optimal zugeordnet seien. Die Standorte Oensingen oder Gänsbrunnen seien
deshalb als Vergleichsstandorte nicht zu evaluieren.

Aufgrund dieser Erwägungen ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, die
verschiedenen für und gegen den umstrittenen Nutzungsplan sprechenden
Interessen seien hinreichend berücksichtigt worden, wobei die Interessen an der
Realisierung der angefochtenen Planung überwiegen würden.

2.3 Diese Beurteilung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu
beanstanden. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, verletzt sie entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer kein Bundesrecht.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Überprüfung des Teilzonen- und
Gestaltungsplans "Kleinabbaustelle Steffensrain" die selben Anforderungen
beachtet, wie sie bei der Anwendung von Art. 24 RPG gelten. Es hat geprüft, ob
die umstrittene Planungsmassnahme den Zielen und Grundsätzen der
Nutzungsplanung gemäss RPG entspricht, und dies zu Recht bejaht. Die
Planungsmassnahme ist daher rechtmässig und stellt keine Umgehung von Art. 24
RPG dar (BGE 124 II 391 E. 2c S. 394). Die Erweiterung der bestehenden kleinen
Abbaustelle kann nicht als unzulässige Kleinbauzone bezeichnet werden.
Schliesslich hat das Verwaltungsgericht den Teilzonen- und Gestaltungsplan auch
unter dem Gesichtspunkt der im kantonalen Recht und im Bundesrecht normierten
Ziele und Grundsätze geprüft und die auf dem Spiele stehenden Interessen
sachgerecht gewichtet und gegeneinander abgewogen (BGE 124 II 391 E. 4 S. 395
ff.). Dabei sind die in Frage kommenden Alternativstandorte evaluiert und
hinreichend geprüft worden. Das gilt auch für die in der Beschwerdeschrift
erwähnten Kiesgruben Matzendorf und oberes Eichholz. Auch die von den
Beschwerdeführern geltend gemachten privaten Interessen und die Interessen des
Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes sind angemessen gewürdigt worden. Der
von den Beschwerdeführern verwendete Begriff des Wanderbiotops entspricht nicht
demjenigen des Verwaltungsgerichts. Jedenfalls erfüllen die angeordneten
Natur-, Landschafts- und Umweltschutzmassnahmen bezogen auf die einzelnen
zeitlich begrenzten Abbauetappen ebenfalls wichtige öffentliche Interessen,
auch wenn sie weniger weit gehen als dies die Beschwerdeführer verlangen. Von
einer Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der willkürlichen Anwendung
kantonalen Rechts kann auch in diesem Punkt nicht die Rede sein. Dass eine
beschränkte Einsehbarkeit in die Kiesgrube gegeben ist, vermag die vom
Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nicht als rechtswidrig
erscheinen zu lassen. Gleich verhält es sich mit dem Argument der
Beschwerdeführer, an Stelle von Grien könnte auch anderes Material für den von
der Bürger- und der Einwohnergemeinde vorgesehenen Zweck verwendet werden. Das
Interesse am Grienabbau ist hinreichend begründet worden. Auch was das Argument
der übermässigen Lärmverursachung betrifft, kann dem Verwaltungsgericht keine
Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden. Nicht anders ist es in Bezug auf den
Verkehr um die Grube herum. Die Regelung des Verkaufs des Grien an
Nachbargemeinden und die Kontrolle der im Rahmen der Nutzungsplanung gemachten
Auflagen sind Fragen des Vollzugs, die hier nicht näher zu erörtern sind.

2.4 Den Vorwurf der Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichts verletze kantonales Recht, insbesondere die §§ 18 und 24
NHV/SO, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Urteil
1C_284+286/2007 vom 15. April 2008 E. 2.2; BGE 132 I 68 E. 1.1 S. 69 f.; 131 I
91 E. 1 S. 93; je mit Hinweisen). Dabei verlangt es wie vorn unter Ziffer 1.3
erwähnt, dass die Rüge den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechend
vorgebracht wird. Die Beschwerdeschrift entspricht diesen Voraussetzungen
nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführer die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beanstanden und eine mangelhafte
Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist,
können sie nur geltend machen, die Feststellungen seien offensichtlich
unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist
substanziiert vorzubringen (E. 1.3 hiervor). Vorbehalten bleibt die
Sachverhaltsberichtigung von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 133
II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Auch diesen Erfordernissen wird die
Beschwerdeschrift nicht gerecht. So beinhaltet die Rüge, das Verwaltungsgericht
habe der Grube Weichholz in Laupersdorf nur einen bestimmten Nutzungszweck
zugeordnet, unzulässige rein appellatorische Kritik, auf die nicht einzutreten
ist. Gleich verhält es sich mit dem Einwand, der Grien der Kleinabbaustelle
Steffensrain entspreche nicht der vom Verwaltungsgericht angenommenen Qualität.

3.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens tragen die
Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben der
Bürgergemeinde Laupersdorf, welche die umstrittene Kleinabbaustelle betreibt
und daran ein vermögensrechtliches Interesse besitzt, für das
bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben der Bürgergemeinde Laupersdorf für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bürgergemeinde und der
Einwohnergemeinde Laupersdorf, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag