Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.513/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_513/2008

Urteil vom 3. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Dr. Renato Cettuzzi,

gegen

ETH-Beschwerdekommission, Gutenbergstrasse 31, Postfach 6061, 3001 Bern.

Gegenstand
Revision,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. September 2008 des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
Sachverhalt:

A.
X.________ war seit 1981 in der Abteilung Sicherheit der Eidgenössischen
Technischen Hochschule (ETH) Zürich tätig. Am 8. April 2003 ordnete der
Präsident der ETH Zürich eine Administrativuntersuchung über die Abteilung an.
Mit der Untersuchung wurde ein externer Rechtsanwalt beauftragt. Aufgrund der
Ergebnisse des Untersuchungsberichts vom 16. Juli 2003 erstattete die ETH
Zürich am 9. September 2003 Strafanzeige gegen X.________. Tags darauf stellte
der Präsident der ETH X.________ frei und mit Verfügung vom 27. Oktober 2003
kündigte der Präsident der ETH Zürich das Arbeitsverhältnis mit X.________ auf
den 30. April 2004. Die Kündigung stützte sich auf Art. 12 Abs. 6 lit. a des
Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1), wonach die
Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten die ordentliche
Kündigung durch den Arbeitgeber gestattet. X.________ wurde vorgeworfen, er
habe während des Dienstes unerlaubt eine Waffe getragen, bei falsch parkierten
Autos die Ventile entfernt und für das Abschleppenlassen von Fahrzeugen durch
einen Abschleppdienst jeweils Fr. 20.-- entgegengenommen, wobei es keine Rolle
spiele, dass er das Geld in eine gemeinsame Kasse gelegt habe. Weiter habe er
Mitarbeiter zur Aussage bei der Polizei aufgefordert, Strafanzeige gegen
ETH-Angehörige erstattet, mutwillig Gegenstände angezündet, Mitarbeiter
angewiesen, einer Aufforderung des Leiters der Sicherheitsabteilung keine Folge
zu leisten, während der Nacht ETH-Material zu Dritten transportiert und
unverhältnismässige Gewalt angewendet.

Mit Urteil vom 13. Juli 2004 bestätigte die ETH-Beschwerdekommission die
Gültigkeit der Kündigung. Das Urteil wurde nicht angefochten und erwuchs in
Rechtskraft.

B.
Mit Gesuch vom 2. November 2006 beantragte X.________ die Revision des Urteils
vom 13. Juli 2004. Er begründete seinen Antrag insbesondere mit der Einstellung
des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens und mit das Kündigungsverfahren
betreffenden Informationen, von welchen er im Strafverfahren erfahren habe. Die
ETH-Beschwerdekommission wies das Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf
eintrat. Das in der Folge von X.________ angerufene Bundesverwaltungsgericht
hiess die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtmässige Zusammensetzung der Entscheidbehörde im Wesentlichen
gut und wies die Angelegenheit an die ETH-Beschwerdekommission zurück. Mit
Urteil vom 22. April 2008 wies die ETH-Beschwerdekommission das Revisionsgesuch
vom 2. November 2006 erneut ab, soweit sie darauf eintrat. Ein dagegen
erhobenes Rechtsmittel wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.
September 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
vom 3. November 2008 beantragt X.________, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Revisionsgesuch sei
gutzuheissen. Sinngemäss beantragt er weiter, eventuell sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Nichtigkeit der Kündigung
feststelle. Sodann sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin
bestehe. Eventuell habe die ETH Zürich das Kündigungsverfahren aufgrund von
unparteilichen und unverfälschten Aussagen nochmals einzuleiten.

Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die
ETH-Beschwerdekommission beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben
vom 10. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht
unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Revision
eines Beschwerdeentscheids über die Auflösung eines auf dem
Bundespersonalgesetz beruhenden Arbeitsverhältnisses. Es handelt sich um eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Diese ist
vermögensrechtlicher Natur, denn mit dem Begehren wird letztlich und
überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt. Der Ausschlussgrund von Art.
83 lit. g BGG ist somit nicht gegeben.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse zulässig, wenn der Streitwert nicht
weniger als Fr. 15'000.-- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Lautet ein
Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, setzt das
Bundesgericht gemäss Art. 51 Abs. 2 BGG den Streitwert nach Ermessen fest. Vom
Ausgang des Verfahrens hängen Lohnforderungen ab, welche die Streitwertgrenze
von Fr. 15'000.-- klar überschreiten. Eine genauere Bestimmung des Streitwerts
ist unter diesen Umständen nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs.
1 BGG).
1.2
Gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren unzulässig. Nicht einzutreten ist
deshalb auf die Begehren, soweit sie erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren
vorgetragen werden. Dies betrifft den Antrag, es sei festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis weiterhin bestehe sowie den Antrag, eventuell habe die ETH
Zürich das Kündigungsverfahren aufgrund von unparteilichen und unverfälschten
Aussagen nochmals einzuleiten.

2.
Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57
BGG. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung dem Ermessen des Abteilungspräsidenten anheim gestellt. Ein
Anspruch auf eine mündliche Anhörung vor Bundesgericht kann sich ausnahmsweise
aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn das Bundesgericht als einzige Instanz entscheidet und
Rechte im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betroffen sind. Im vorliegenden Fall
sind diese Voraussetzungen für die Durchführung einer Parteiverhandlung jedoch
offensichtlich nicht gegeben. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

3.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung belegt zu haben, dass die
Administrativuntersuchung einseitig gewesen sei und die Zeugen in wesentlichen
Punkten gelogen hätten. Er sei absichtlich und fälschlicherweise verschiedener
Delikte beschuldigt worden, womit zumindest der Tatbestand der falschen
Anschuldigung nach Art. 303 StGB erfüllt sei. Die Vorinstanz habe seine
Darlegung der Ereignisse überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und dadurch
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV).

Gemäss Art. 66 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) zieht die Beschwerdeinstanz ihren
Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn
ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. Der Bestimmung ist nicht zu
entnehmen, wie der Nachweis einer Straftat zu erbringen ist. Art. 123 Abs. 1
Satz 2 BGG verlangt für die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts
grundsätzlich die Durchführung eines Strafverfahrens. Nur wenn dies nicht
möglich ist, kann der Beweis auch auf andere Weise erbracht werden. Es sind
keine Gründe ersichtlich, die Möglichkeit der Revision infolge eines
Verbrechens oder Vergehens nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
an andere Voraussetzungen zu knüpfen als nach dem Bundesgerichtsgesetz. Die
Regelung von Art. 123 Abs. 1 Satz 2 BGG gilt deshalb analog auch für Art. 66
Abs. 1 VwVG.

Im konkreten Fall erging kein Strafurteil wegen falscher Anschuldigung im
Zusammenhang mit den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen.
Ebensowenig ist ersichtlich, dass überhaupt eine Strafanzeige erstattet worden
wäre. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass er wider
besseres Wissen eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt worden ist. Die
Voraussetzungen des Revisionsgrunds von Art. 66 Abs. 1 VwVG sind somit nicht
erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang mit dem
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seinen Entscheid
begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht verletzt.

4.
Der Beschwerdeführer rügt, im Kündigungsverfahren sei sein Recht auf
Akteneinsicht verletzt worden. Die Vorinstanz habe verkannt, dass er diese Rüge
nicht schon früher habe vorbringen können. Er habe die Unzulässigkeit erst
entdeckt, als er im Rahmen des Strafverfahrens vollständige Akteneinsicht
erhielt und sich dadurch die Einseitigkeit der Administrativuntersuchung
zeigte.

Die Verletzung der Bestimmungen über die Akteneinsicht (Art. 26 - 28 VwVG)
durch die Beschwerdeinstanz gilt als Revisionsgrund (Art. 66 Abs. 2 lit. c
VwVG). Vorausgesetzt ist, dass die Partei eine entsprechende Rüge nicht im
Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege
einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen
konnte (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er
habe wesentliche Teile der Akten nicht einsehen können (Art. 28 VwVG). Bei
Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte er die Rüge jedoch schon im
ursprünglichen Verfahren vorbringen können, denn er wusste, dass ihm nicht die
gesamten Verfahrensakten vorgelegt worden waren (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137
f.; 103 Ib 87 E. 3 S. 89 f.; je mit Hinweisen). Der angerufene Revisionsgrund
besteht folglich nicht und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist
insoweit zu bestätigen.

Die verspätete Rüge der Verletzung der Bestimmungen über die Akteneinsicht
schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer Tatsachen und Beweismittel, die
sich unter den vorenthaltenen Akten befinden, als Noven im Sinne von Art. 66
Abs. 2 lit. a VwVG geltend macht. Darauf ist nun einzugehen.

5.
Nach Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG zieht eine Beschwerdeinstanz ihren Entscheid
auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die Partei neue erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Wiederum gilt der Vorbehalt von Art. 66
Abs. 3 VwVG.

5.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers kann der Vorwurf, er habe bei falsch
parkierten Autos die Ventile entfernt, wegen Verjährung nicht mehr gegen ihn
verwendet werden. Es wird nicht behauptet (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist auch
nicht ersichtlich, dass eine solche Tatsache nicht im ursprünglichen Verfahren
hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Auf das Vorbringen
ist nicht einzutreten.

5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf verschiedene Zeugnisse und
Referenzschreiben. Zudem reichte er ein vom 16. März 1999 datiertes Protokoll
ein, woraus hervorgehen soll, dass die Personalabteilung der ETH Zürich seit
Jahren wusste, dass er vom beauftragten Abschleppdienst Trinkgelder erhielt.
Schliesslich will er mit einem Rechtsgutachten vom 3. Juli 2007 die
Parteilichkeit des Leiters der Administrativuntersuchung belegen. Bezüglich all
dieser Beweismittel wird nicht behauptet (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist auch
nicht ersichtlich, dass sie nicht im ursprünglichen Verfahren hätten
beigebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Auf sie ist nicht einzutreten.
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz anerkannte als neue Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne
von Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG zwei Einstellungsverfügungen der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 22. August 2006, einen
Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 23. November 2004 sowie einen
Brief vom 8. Mai 2001 von A.________, einem ehemaligen Mitarbeiter des
Beschwerdeführers, an dessen direkten Vorgesetzten B.________. Sie verneinte
jedoch deren Erheblichkeit. Wie sich das Strafverfahren entwickelt habe, sei
irrelevant, denn für die Kündigung sei die strafrechtliche Beurteilung nicht
entscheidend gewesen. Zudem würden weder der Ermittlungsbericht, der einzig die
strafrechtliche Beurteilung betreffe, noch die Tatsache, dass der Vorgesetzte
des Beschwerdeführers bereits im Jahre 2001 wusste, dass Letzterer die Ventile
falsch parkierter Fahrzeuge entfernte, die Rechtmässigkeit der Kündigung in
Frage stellen.

Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe Art. 66 Abs. 2 lit. a
VwVG verletzt, indem sie die genannten Tatsachen bzw. Beweismittel als nicht
erheblich bezeichnet habe.
5.3.2 Die ETH-Beschwerdekommission nahm in ihrem Urteil vom 13. Juli 2004 an,
dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers, B.________, nicht davon ausging,
dass dieser stets eine Waffe auf sich trug. Der Beschwerdeführer argumentiert,
mit den Strafakten könne das Gegenteil bewiesen werden. Bei den Strafakten
handelt es sich um Noven im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG, was von der
Vorinstanz nicht in Frage gestellt wird. In der Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft Zürich vom 4. August 2006 gab der Vorgesetzte zu Protokoll,
er sei davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer an das 1992 von der
ETH Zürich erlassene Waffentragverbot halten würde. Er habe es jedoch nicht
überprüft. Auf Nachfragen räumte er ein, gewusst zu haben, dass der
Beschwerdeführer ab und zu mit einer Waffe seinen Dienst verrichtete. Kurz nach
Erlass des Verbots habe er ihn denn auch darauf hingewiesen. Weiter räumte der
Vorgesetzte ein, unter den Mitarbeitern sei auch später noch gemunkelt worden,
dass sich der Beschwerdeführer nicht an das Verbot halte. Überprüft habe er
jedoch nichts, da er anderes zu tun gehabt habe. Das Verfahren wegen
unerlaubten Waffentragens wurde in der Folge eingestellt, da es die
Staatsanwaltschaft nicht als erwiesen ansah, dass der Beschwerdeführer das
Waffentragverbot überhaupt kannte.
5.3.3 Ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG ist auch
der erwähnte Brief von A.________ an B.________ vom 8. Mai 2001. Daraus ergibt
sich, dass B.________ als direkter Vorgesetzter wusste, dass der
Beschwerdeführer bei unzulässig parkierten Autos die Ventile entfernte und dass
es sich bei dem beschriebenen Vorfall nicht um einen Einzelfall handelte.
5.3.4 Wie bereits erwähnt, erwog die Vorinstanz, die Entwicklung des
Strafverfahrens sei überhaupt irrelevant, da die Kündigung unabhängig von der
strafrechtlichen Beurteilung erfolgt sei. Die Einstellung des Strafverfahrens
habe keinen Einfluss auf die Beurteilung des angefochtenen Entscheids. Im
Übrigen seien dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt worden, da er die
Strafuntersuchung zumindest teilweise durch leichtfertiges Benehmen verursacht
habe.

Es trifft zu, dass der Kündigungsgrund von Art. 12 Abs. 6 lit. a BPG
grundsätzlich nicht von einer allfälligen strafrechtlichen Beurteilung abhängt.
Die Erwägung der Vorinstanz geht jedoch insofern an der Sache vorbei, als die
im Kündigungsverfahren erhobenen Vorwürfe in direktem Zusammenhang mit den im
Strafverfahren untersuchten Delikten stehen. Im Bericht über die
Administrativuntersuchung vom 16. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer als
Straftäter dargestellt. Der mit der Untersuchung beauftragte Rechtsanwalt
schrieb etwa, die Administrativuntersuchung könne ihn zwar nicht im
strafprozessualen Sinne überführen, erhärte aber die bestehenden
Verdachtsgründe in einer Weise, die der Schulleitung ermöglichten, sich ein
recht genaues Bild von dem zu machen, was geschehen sei. Der Bericht bezichtigt
den Beschwerdeführer ohne Vorbehalt der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), der
ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der verbotenen Annahme von
Geschenken (Art. 316 aStGB), der Verletzung eines Schulleitungsbeschlusses der
ETH Zürich über ein Waffentragverbot und der Amtsanmassung (Art. 287 StGB), und
er spricht davon, dass auch Veruntreuung (Art. 138 StGB), Diebstahl (Art. 139
StGB) Betrug (Art. 146 StGB) und falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB)
gegeben sein könnten. Am 9. September 2003 erstattete die ETH gegen den
Beschwerdeführer Strafanzeige wegen dieser Delikte und am 27. Oktober 2003
kündigte sie das Arbeitsverhältnis. Gemäss der Kündigungsverfügung sollen sich
die Pflichtverletzungen klar aus dem Untersuchungsbericht ergeben. Auch wenn in
der Kündigungsverfügung die strafrechtlichen Vorwürfe nicht erwähnt werden, so
wurde sie doch unter dem Eindruck der Ergebnisse der Administrativuntersuchung
erlassen. Der Präsident der ETH Zürich und in der Folge die
ETH-Beschwerdekommission mussten annehmen, es mit einem noch nicht verurteilten
Straftäter und mit einem ausserordentlich gravierenden Fehlverhalten zu tun zu
haben. Aufgrund der in der Strafanzeige aufgelisteten und dem Beschwerdeführer
zur Last gelegten Verbrechen und Vergehen ist kaum vorstellbar, dass der
Präsident der ETH damals hätte andere Massnahmen treffen können, als den
Beschwerdeführer freizustellen und ihm zu kündigen, ohne sich dem Vorwurf der
Inkonsequenz auszusetzen. Dass sich die betreffenden Vorwürfe in der
Strafuntersuchung nicht bestätigten und das Strafverfahren eingestellt wurde,
ist deshalb grundsätzlich auch für den verwaltungsrechtlichen Entscheid
bedeutsam.
5.3.5 Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst, sie müssen
geeignet sein, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu
verändern, so dass sie bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen
Entscheidung führen können (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; Urteil 4A_42/2008 vom
14. März 2008 E. 4.1; je mit Hinweisen).

Dass der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers wusste und damit duldete,
dass dieser trotz Waffentragverbots bewaffnet seinen Dienst verrichtete und bei
falsch parkierten Autos die Ventile entfernte, ist für die Vorwerfbarkeit
solchen Verhaltens bedeutsam. Weiter ist bedeutsam, dass die Kündigung unter
dem Eindruck der Ergebnisse einer Administrativuntersuchung erfolgte, deren
strafrechtliche Vorwürfe sich in der Folge als nicht fundiert erwiesen. Die
vorgebrachten Noven werfen damit ein anderes Licht auf die dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Pflichtverletzungen und sind geeignet, die Rechtmässigkeit der
Kündigung nach Art. 12 Abs. 6 lit. a BPG in Frage zu stellen. Auch wenn sie
nicht alle Vorwürfe auszuräumen vermögen, sind sie so zentral, dass sie die
Beschwerdeinstanz hätten veranlassen müssen, ihren früheren Entscheid zu
überprüfen. Der Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG ist gegeben und
die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers begründet.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör durch die Vorinstanz, weil diese auf die Rüge der Parteilichkeit des mit
der Administrativuntersuchung beauftragten Rechtsanwalts nicht eingegangen sei.
5.4.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit
Hinweisen).
5.4.3 Der Beschwerdeführer stützt seine Rüge auf den Ermittlungsbericht der
Kantonspolizei Zürich vom 23. November 2004 und das Protokoll der Befragung
A.________s durch den Leiter der Administrativuntersuchung. Letzterem wird im
Ermittlungsbericht Parteilichkeit vorgeworfen. Er habe einseitig jene
Mitarbeiter befragt, welche dem Beschwerdeführer gegenüber feindselig
eingestellt gewesen seien. Aus dem Protokoll zur Einvernahme von A.________ am
12. Mai 2003 geht denn auch hervor, dass dieser zum Beschwerdeführer ein
ausgesprochen angespanntes Verhältnis hatte, aber auch, dass der die
Einvernahme durchführende Untersuchungsleiter nicht vor Suggestivfragen
zurückschreckte ("Haben Sie im Zusammenhang mit diesen Tatbeständen die
Meinung, dass X.________ ein Gauner ist? Sie können mir nun sagen, ob Sie diese
Frage beantworten wollen und ob ich sie protokollieren soll."). Wie bereits
dargelegt, waren die Ergebnisse der Administrativuntersuchung für die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses zentral. Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Anhaltspunkte für die Parteilichkeit des Untersuchungsleiters hätte die
Vorinstanz eingehen müssen. Indem sie dies nicht getan hat, setzte sie sich mit
wesentlichen Punkten der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinander und
verletzte dadurch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Rüge des
Beschwerdeführers erweist sich als begründet.

6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2008 ist aufzuheben. Es obliegt dem
Bundesverwaltungsgericht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das
vorangegangene Verfahren neu zu regeln, weshalb die Angelegenheit diesbezüglich
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen und
die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung unter Berücksichtigung der neuen
Tatsachen und Beweismittel an die ETH-Beschwerdekommission zurückzuweisen (Art.
107 Abs. 2 BGG).

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind im bundesgerichtlichen Verfahren
keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG; Urteil 1C_296/2008 vom 5.
März 2009 E. 4 mit Hinweis). Es ist gerechtfertigt, in Anwendung von Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG dem Beschwerdeführer zulasten der ETH Zürich für das
bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2008 wird aufgehoben und das
Revisionsgesuch gutgeheissen. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen an das Bundesverwaltungsgericht und zur materiellen
Beurteilung an die ETH-Beschwerdekommission zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die ETH Zürich hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der ETH-Beschwerdekommission und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold