Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.512/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_512/2008

Urteil vom vom 16. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kappeler.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
vertreten durch das Strassenverkehramt,
Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33,
8090 Zürich.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. September 2008 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.
Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 hat die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich X.________ den Führerausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 1, Art. 16d
Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 16c Abs. 1 lit. b sowie c und Abs. 2 lit. a
sowie Art. 17 Abs. 3 SVG ab dem 2. April 2007 auf unbestimmte Zeit entzogen und
ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien untersagt. Die
Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden
verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. Dem Lauf der Rekursfrist und
der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat mit Entscheid vom 11. Juni 2008 einen
von X.________ gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2007 erhobenen Rekurs
abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat X.________ beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich eine Beschwerde eingereicht, welche dieses mit Entscheid vom 15.
September 2008 abgewiesen hat.

2.
Mit Eingabe vom 7. November 2008 erhebt X.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Er
beantragt die Aufhebung des am 15. September 2008 ergangenen
verwaltungsgerichtlichen Entscheids. Sinngemäss stellt er zudem das
Eventualbegehren, die kantonalen Verfahrenskosten seien dem Kanton Zürich
aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das
kantonale Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Das Bundesgericht hat bei der Sicherheitsdirektion, dem Verwaltungsgericht und
dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) Vernehmlassungen eingeholt. Von der
Gelegenheit eine Replik einzureichen hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch
gemacht; mit Eingabe vom 30. November 2008 liess er dem Bundesgericht jedoch
verschiedene Unterlagen zukommen.

3.
Aus den kantonalen Akten ergibt sich, dass die Sicherheitsdirektion die mit
Verfügung vom 4. Oktober 2007 angeordnete Massnahme betreffend Entzug des
Führerausweises mit Verfügung vom 6. November 2008 gestützt auf ein Gutachten
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 21. Oktober
2008 aufgehoben hat; auf die Verfügung vom 6. November 2008 haben weder der
Beschwerdeführer noch die Sicherheitsdirektion hingewiesen. Infolge dieser
Massnahmenaufhebung kann dem Beschwerdeführer aus der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache kein praktischer Nutzen mehr
entstehen, weshalb ihm diesbezüglich ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an
der Beschwerde fehlt (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Hinsichtlich der
beanstandeten vorinstanzlichen Kostenverlegung würde ihm hingegen im Falle
eines Obsiegens ein praktischer Nutzen erwachsen, sodass insofern ein
schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG zu bejahen ist.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Genügt die
Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei widersprüchlich und unhaltbar und
somit willkürlich, wenn die Vorinstanz einerseits den Sachverhalt mit dem
Vorliegen des verkehrsmedizinischen Gutachtens des IRM vom 14. September 2007
als erstellt betrachte, andererseits aber die neunmonatige Dauer des
Rekursverfahrens vor dem Regierungsrat (28. Oktober 2007 bis Ende Juli 2008)
damit rechtfertige, dass die Komplexität des Falls und die damit verbundene
Sachverhaltsermittlung den beanspruchten Zeitraum benötigt hätten. Welche
Rechtsfolge hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenverlegung aus der geltend
gemachten Rechtsverletzung abgeleitet werden soll, führt der Beschwerdeführer
nicht aus. Er zeigt zudem auch keine anderen Gründe auf, weshalb die
beanstandete Kostenverlegung Recht verletzen soll. Die Begründungsanforderungen
von Art. 42 Abs. 2 BGG sind demnach nicht erfüllt.

5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde insgesamt nicht
eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem
Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kappeler