Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.506/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_506/2008

Urteil vom 12. Mai 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Dold.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Z.________,
Beschwerdegegner,
Gemeinde Metzerlen-Mariastein, Baukommission, Rotbergstrasse 1, 4116 Metzerlen,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Rötihof,
Werkhofstrasse 65,
4509 Solothurn.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 25. September 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn.
Sachverhalt:

A.
Am 1. März 2007 reichten Y.________ und Z.________ der Baukommission der
Gemeinde Metzerlen-Mariastein ein Baugesuch für ein Einfamilienhaus auf der
Parzelle Nr. 2136 ein. X.________, wohnhaft auf der benachbarten Parzelle Nr.
1486, erhob gegen das Vorhaben Einsprache bei der Baukommission. Gegen deren
Entscheid legte er beim Bau- und Justizdepartement und schliesslich beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Rechtsmittel ein. Das
Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und hob die Baubewilligung auf.
In der Folge wurde am 13. Dezember 2007 ein überarbeitetes Baugesuch öffentlich
aufgelegt. Wiederum erhob X.________ Einsprache. Mit Entscheid vom 9. Februar
2008 hiess die kommunale Baukommission die Einsprache teilweise gut. Sie
erteilte die Baubewilligung, verband sie indessen mit verschiedenen Auflagen.
Eine dagegen gerichtete Verwaltungsbeschwerde wies das kantonale Bau- und
Justizdepartement mit Entscheid vom 21. Juli 2008 ab. Darauf erhob X.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 25. September 2008 ab, soweit es darauf
eintrat.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
vom 29. Oktober 2008 beantragt X.________ in erster Linie, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben.
Die Baukommission beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde. Y.________ und Z.________ als Beschwerdegegner, das Bau- und
Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)
untersucht in seiner Vernehmlassung das Bauvorhaben auf die Einhaltung der
Lärmschutzvorschriften hin und stellt fest, die massgebenden Bestimmungen des
Umweltschutzrechts des Bundes seien eingehalten worden. Mit Schreiben vom 31.
Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht unaufgefordert eine
weitere Stellungnahme ein.
Mit Präsidialverfügung vom 21. November 2008 wurde das mit der Beschwerde
verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung im bundesgerichtlichen Verfahren
abgewiesen.
Erwägungen:

1.
1.1 Dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts liegt ein
Beschwerdeverfahren über eine baurechtliche Bewilligung zu Grunde. Nach Art. 34
Abs. 1 RPG (SR 700) gelten für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die
allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG steht auf dem
Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz
enthält keinen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG). Angefochten ist ein Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Unter dem
Vorbehalt der im Folgenden darzulegenden Voraussetzungen der
Beschwerdelegitimation (Art. 89 Abs. 1 BGG) und der hinreichend begründeten
Rügen (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Art. 89 Abs. 1 BGG verankert drei Voraussetzungen für die Legitimation zur
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Der Beschwerdeführer muss
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder dazu keine Möglichkeit
erhalten haben (lit. a). Er muss durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass
besonders berührt sein (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung haben (lit. c). Die von lit. b geforderte Nähe der
Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher
Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von lit. c liegt
vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers
durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dies bedeutet, dass
der Beschwerdeführer nur die Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte jener
Rechtssätze verlangen kann, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine
Stellung auswirken. Dieses Erfordernis trifft beispielsweise nicht zu bei
Normen über die innere Ausgestaltung der Baute auf dem Nachbargrundstück, die
keinerlei Auswirkungen auf die Situation des Beschwerdeführers haben. In jedem
Fall kann aber der Beschwerdeführer die Verletzung von Parteirechten rügen,
deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (BGE 133 II
249 E. 1.3.1 und 1.3.2 S. 252 f. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen. Er ist
als direkter Nachbar durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Ob
ein schutzwürdiges eigenes Interesse des Beschwerdeführers besteht, ist
vorliegend zumindest bezüglich jener Rügen zu bejahen, welche hinreichend
begründet wurden (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen kann die Frage
offen gelassen werden.

1.3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar wendet das Bundesgericht das
Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber
voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also
wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das
Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Für derartige Rügen gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie sie
gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde
gegolten haben. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid
verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des
Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im
Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f. mit
Hinweisen).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Behebung des Mangels muss für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme
gemäss Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Der
Beschwerdeführer kann sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen
Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder
darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären.
Vielmehr hat er klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz,
die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 III 462
E. 2.4 S. 466 f. mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer beschreibt den Sachverhalt aus eigener Sicht. Die
Ausführungen der Vorinstanz hält er für ungenügend bzw. falsch. Da er indessen
nicht darlegt, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Entscheid offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen, ist auf das Vorbringen nicht einzutreten.

1.5 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es sei ihm im Einspracheverfahren verweigert worden,
Kopien der Verfahrensakten zu erstellen. Das Verwaltungsgericht habe ihm zwar
die Akten schliesslich zugesandt, doch seien diese nicht komplett gewesen und
hätten zudem von ihm nicht "fristengleich" bearbeitet werden können. Deshalb
sei auch die Rechtsgleichheit verletzt (Art. 8 BV).
Die Vorinstanz führt in dieser Hinsicht aus, der Einsprecher habe keinen
Anspruch darauf, sich Kopien der Akten für das Heimstudium anfertigen zu
lassen. Es habe ihm die Originalakten zur Einsichtnahme angeboten und Kopien
davon zugestellt. Mit seiner Forderung nach weiteren Unterlagen mache er
öffentliche Interessen geltend. Dazu sei er nicht legitimiert.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht
auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG). Auf seine Rüge ist
deshalb nicht einzutreten.

1.6 In seiner Beschwerde vom 2. August 2008 an das Verwaltungsgericht verlangte
der Beschwerdeführer, die Auflage einer Bauherrenhaftpflichtversicherung mit
zusätzlicher Deckung von geotechnischen Schäden sei wieder vollumfänglich
herzustellen. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich fest, die Versicherungspolice
befinde sich bei den Akten. Normalerweise genüge eine Bauversicherung der
Gebäudeversicherung. Als Auflage sei zusätzlich verfügt worden, dass die
Empfehlungen umzusetzen seien, welche die A.________ AG im Rahmen ihrer
Bauuntersuchung abgegeben habe.
Vor Bundesgericht rügt der Beschwerdeführer, es werde im aktuellen
Baubewilligungsverfahren eine Bauherrenhaftpflichtversicherung ohne Deckung von
geotechnischen Schäden zugelassen. Gegenüber der ersten Baubewilligung vom 30.
Mai 2007 stelle dies eine Einschränkung dar, die willkürlich sei.
Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I
467 E. 3.1 S. 473 f.; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid in
diesem Sinne willkürlich sein soll. Weder geht er auf die Erwägungen der
Vorinstanz ein noch führt er aus, auf welche Bestimmung des kantonalen Rechts
er sein Vorbringen stützt. Mit dem blossen Hinweis darauf, dass die aufgehobene
Baubewilligung vom 30. Mai 2007 eine weitergehende Auflage enthalten habe,
kommt er seiner qualifizierten Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht nach. Auf die Rüge ist deshalb nicht einzutreten.

2.
2.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde das Baugespann nicht korrekt
aufgestellt. Um die künftige Gestalt von Haus und Unterstand korrekt
abzubilden, wären seiner Ansicht nach acht Eckstangen notwendig gewesen. Auf
dem Foto der Baukommission seien indessen nur deren sieben zu sehen. Auch die
Terrainauffüllungen seien nicht dargestellt worden. Der Beschwerdeführer
erblickt darin eine Grundrechtsverletzung, insbesondere eine willkürliche
Anwendung von § 7 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978 (BGS
711.61).

2.2
2.2.1 § 7 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung hat folgenden Wortlaut:
Bei Neubauten, An- und Aufbauten sowie Terrainauffüllungen ist im Zeitpunkt der
Einreichung des Baugesuches ein Baugespann zu errichten, durch welches die
künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung des Baues sowie der
Terrainauffüllungen dargestellt werden. Das Niveau des Erdgeschosses muss aus
dem Baugespann ersichtlich sein.
Das Verwaltungsgericht sah diese Bestimmung als nicht verletzt an. Es ist zu
prüfen, ob es dabei § 7 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung willkürlich
ausgelegt hat.
2.2.1 Die Errichtung eines Baugespanns soll das Bauvorhaben veranschaulichen.
Das Baugespann gibt dem Nachbarn einen Hinweis auf mögliche Beeinträchtigungen
durch die Baute. Dieser darf sich darauf verlassen, dass die wesentlichen
Abmessungen ersichtlich sind. Über den exakten Umfang der Baute und der
Terrainveränderungen kann sich der Nachbar dagegen mit Hilfe der öffentlich
aufliegenden Pläne orientieren (vgl. § 8 der kantonalen Bauverordnung).
Das strittige Bauprojekt besteht aus einem Wohnhaus und einem Unterstand. Der
Unterstand soll an das Wohnhaus herangebaut werden. Dabei überragt er eine Ecke
des Wohnhauses um einen halben Meter. Auf dem Foto der Baukommission ist
ersichtlich, dass in diesem Bereich die vierte Ecke des Unterstands nicht
ausgesteckt wurde. Indessen ist aufgrund der Anordnung der drei Holzlatten,
welche die übrigen Ecken markieren, und der an diesen angebrachten Winkeln ohne
Weiteres ersichtlich, wo die fehlende Holzlatte stehen sollte.
Anders verhält es sich mit den Terrainauffüllungen. Das erwähnte Foto lässt
diesbezüglich keine Markierungen erkennen. Indessen fragt es sich, ob die
fehlerhafte Profilierung auch dann zu einer Aufhebung des angefochtenen
Entscheids führt, wenn der Mangel sich nicht nachteilig auf die Rechts- und
Interessenwahrnehmung des Nachbarn ausgewirkt hat. Im vorliegenden Fall erlaubt
es das Baugespann, sich ein Bild von den wesentlichen räumlichen Ausdehnungen
des Bauprojekts zu machen. Die geplante Terrainauffüllung ist von eher geringem
Ausmass. Sie überschreitet nach den Plänen nur an einer Stelle die Höhe von 1
m.
Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend
gemacht, dass er durch die ungenügende Profilierung in seiner
Interessenwahrnehmung beeinträchtigt worden ist. Eine Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die damit verbundene Notwendigkeit der erneuten
Aussteckung erschiene als formalistischer Leerlauf (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2
S. 204 f. mit Hinweisen). Auch wenn die Aussage der Vorinstanz, das Foto des
Baugespanns mute korrekt an, kaum nachvollziehbar ist, so erweist sich aus den
genannten Gründen deren Entscheid im Ergebnis nicht als geradezu unhaltbar.
Die Rüge der willkürlichen Anwendung von § 7 Abs. 1 der kantonalen
Bauverordnung ist deshalb abzuweisen. Der Beschwerdeführer macht in diesem
Zusammenhang weitere Grundrechtsverletzungen geltend, welche er jedoch nicht
weiter begründet. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2
BGG).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, in der Baubewilligung vom 9. Februar 2008 werde
bezüglich der Schallschutzmassnahmen für die Wärmepumpe pauschal auf die
Empfehlungen des Amts für Umwelt des Kantons Solothurn verwiesen. Erforderlich
sei, konkrete Massnahmen anzuordnen, welche die Vorgaben der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) erfüllten.
Schliesslich sei die der Lärmbelastung zugrunde gelegte Distanz falsch. Statt 6
m seien es 5.75 m.
Die Baukommission erklärte die vom Amt für Umwelt mit Schreiben vom 7. Februar
2008 empfohlenen Schallschutzmassnahmen für die Wärmepumpe zum Bestandteil der
Baubewilligung. Das Amt für Umwelt hatte rechnerisch die Einhaltung des für die
Nachtzeit geltenden Planungswerts überprüft und eine Überschreitung
festgestellt. Es empfahl, entweder einen Schalldämpfer am Ausblaskanal
anzubringen oder eine leisere Wärmepumpe einzubauen. Beide Massnahmen werden im
Schreiben näher ausgeführt.

3.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die der
Belastungsgrenzwertberechnung zugrunde gelegte Distanz falsch sein soll. Darauf
ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.3 In Bezug auf die in die Baubewilligung übernommenen Empfehlungen des Amts
für Umwelt ist Art. 7 Abs. 1 LSV zu beachten. Danach sind die Lärmemissionen
einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit
zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich
tragbar ist (lit. a; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 USG [SR 814.01]) und dass die von
der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht
überschreiten (lit. b; vgl. auch Art. 23 USG). Im Bereich des Lärmschutzes
gelten somit die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der
vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Auch wenn ein Projekt die
Planungswerte einhält, ist deshalb anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7
Abs. 1 lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip
weitergehende Beschränkungen erfordert (BGE 124 II 517 E. 4b S. 521 f. mit
Hinweisen). Daraus folgt, dass sich die Baubewilligungsbehörde nicht darauf
beschränken darf, dem Baugesuchsteller die Auswahl zwischen verschiedenen, die
Planungswerte einhaltenden Projektvarianten zu gewähren. Vielmehr hat sie sich
für jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und
des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) den besten Lärmschutz
gewährleistet. Dies kann auch dazu führen, dass verschiedene
Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind. Vorliegend käme etwa die
Kombination einer leiseren Wärmepumpe mit einem Schalldämpfer am Ausblaskanal
in Betracht.
Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als begründet. Die Beschwerde ist
in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache an die Baukommission zurückzuweisen,
welche im Sinne der vorangehenden Erwägung einen neuen Entscheid zu treffen hat
(Art. 107 Abs. 2 BGG).

4.
4.1 Sinngemäss macht der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung der
Brandschutzrichtlinie "Schutzabstände, Brandabschnitte" von 2003 geltend,
welche von § 50 Abs. 1 Ziff. 6 der Verordnung des Kantons Solothurn zum
Gebäudeversicherungsgesetz vom 13. Januar 1987 (BGS 618.112) für verbindlich
erklärt wird. Gemäss Ziff. 2.4.1 lit. a dieser Richtlinie beträgt der
Schutzabstand zwischen Einfamilienhäusern 7 m, wenn beide benachbarten
Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen. Vorliegend wird dieser
Wert nach Ansicht des Beschwerdeführers um 1.45 m unterschritten. Eine Ausnahme
gemäss Ziff. 2.3 Abs. 4 der Richtlinie bestehe nicht. Nach dieser Bestimmung
sind für den Fall, dass baurechtlich erforderliche Abstände als Schutzabstände
nicht genügen, aber nicht vergrössert werden können, Massnahmen zu treffen, die
einen Brandübergriff verhindern. Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle
sich beim strittigen Bauvorhaben um einen Neubau, der sowohl anders platziert
als auch verkleinert werden könne. Die Voraussetzung für eine Ausnahme von
einem Schutzabstand von 7 m sei deshalb nicht erfüllt.
Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass es nicht Sache des Nachbarn
sei, die brandschutzrechtlichen Eigenschaften der Fassade zu prüfen. Dasselbe
gelte für die Auflagen der Gebäudeversicherung.

4.2 In der Baubewilligung vom 9. Februar 2008 wird verfügt, die Stellungnahmen
der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 29. März 2007 und vom 5. April 2007
seien Bestandteil der Baubewilligung. Die beiden Dokumente beschränken sich in
Bezug auf die vorliegende Frage darauf, das Projekt ohne Korrektur zu
genehmigen und gleichzeitig auf die Notwendigkeit hinzuweisen, einzeln
aufgeführte Brandschutzauflagen zu erfüllen. Hinsichtlich der Schutzabstände
bestehen diese Vorgaben jedoch lediglich aus einer teils sinngemässen
Wiedergabe von Ziff. 2.3 Abs. 4 und Ziff. 2.4.1 der erwähnten
Brandschutzrichtlinie und einer beispielhaften Aufzählung einiger als geeignet
erachteter Massnahmen im Sinne der erstgenannten Bestimmung. Eine Anwendung der
relevanten Normen auf den konkreten Fall fehlt. Von einer Auflage im Sinne
einer konkreten, vollstreckbaren Anordnung kann nicht gesprochen werden. Da es
nicht Sache des Bundesgerichts ist, dieses Versäumnis nachzuholen, ist das
Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an
die Baukommission zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. auch BGE 130 I 16
E. 5.4 S. 25).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer fordert, es sei gemäss § 5 der kantonalen
Bauverordnung eine Beschattungsstudie durchzuführen. Der Entzug von Licht und
Sonne durch die geplante Baute führe zu einer Verletzung von Art. 684 ZGB. Die
Vorinstanz hält dem entgegen, der Entzug von Licht und Sonne werde bereits
durch die Abstandsvorschriften verhindert.

5.2 Gemäss § 5 Abs. 2 der kantonalen Bauverordnung kann die Baubehörde auf
Kosten des Bauherrn zusätzliche Unterlagen verlangen, wozu beispielsweise auch
Studien über die Beschattung nachbarlicher Liegenschaften gehören. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Bestimmung willkürlich
angewendet worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG). Auf die Rüge
ist nicht einzutreten.

5.3 In Bezug auf die Rüge der Verletzung von Art. 684 ZGB ist der Vorbehalt von
Art. 686 ZGB zu beachten. Danach sind die Kantone befugt, die Abstände
festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind (Abs. 1). Auch
bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen (Abs. 2).
Während früher die meisten Kantone von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch
gemacht und in ihren Einführungsgesetzen zum ZGB Abstands- und weitere
Bauvorschriften als kantonales Privatrecht erlassen haben, hat seither das
kantonale öffentlich-rechtliche Baurecht diese Vorschriften weitestgehend
verdrängt (BGE 129 III 161 E. 2.4 S. 164 mit Hinweisen). Dies warf die Frage
nach dem Verhältnis zwischen Art. 684 ZGB und dem öffentlichen Baurecht auf.
Bereits vor Ergehen des zitierten Bundesgerichtsentscheids war in der
Rechtsprechung anerkannt, dass das öffentliche Baurecht einerseits ein Indiz
für den Ortsgebrauch im Sinne von Art. 684 Abs. 2 ZGB darstellt und dass
andererseits im Sinne der Einheit der Rechtsordnung Bundeszivilrecht und
kantonales öffentliches Recht harmonisierend auszulegen sind. In Weiterführung
dieser Rechtsprechung entschied das Bundesgericht, dass der privatrechtliche
Immissionsschutz insoweit hinter das öffentliche Baurecht zurückzutreten habe,
als man es mit detaillierten Zonenordnungen und Baureglementen zu tun habe. Nur
diese vermöchten der übergeordneten Zielsetzung der Raumplanung (vgl. Art. 1
RPG) und dabei insbesondere dem Grundsatz der rationalen, das ganze
Siedlungsgebiet umfassenden Planung (vgl. Art. 3 RPG) zu genügen. Werde daher
das Vorliegen einer übermässigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB mit dem
Argument verneint, das Bauvorhaben entspreche den massgebenden
öffentlich-rechtlichen (Bauabstands-)Normen, und handle es sich dabei um
Vorschriften, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und
Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung
erlassen worden seien, bedeute das in aller Regel keine Vereitelung von
Bundesrecht (BGE 129 III 161 E. 2.6 S. 165 f. mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund verletzte das Verwaltungsgericht kein Bundesrecht, indem
es eine übermässige Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB mit dem Verweis auf
die öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften verneinte. Die Grenz- und
Gebäudeabstände werden im Kanton Solothurn in §§ 22 ff. der kantonalen
Bauverordnung geregelt. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, sie seien
vorliegend nicht eingehalten worden. Die Rüge der Verletzung von Art. 684 ZGB
wegen Entzugs von Licht und Sonne erweist sich demnach als unbegründet.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist (E.
3 und 4 hiervor). Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur
neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Baukommission der Gemeinde
Metzerlen-Mariastein zurückzuweisen. Es obliegt dem Verwaltungsgericht, die
Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorangegangene Verfahren neu zu
regeln, weshalb die Angelegenheit diesbezüglich an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (Art. 107 Abs. 2 BGG). Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen der Beschwerdeführer und die
Beschwerdegegner die Gerichtskosten im Umfang ihres Unterliegens (Art. 66 Abs.
1 und 4 BGG). Weder die nicht anwaltlich vertretenen Parteien noch die Gemeinde
Metzerlen-Mariastein, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt hat, haben
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1-3 BGG; BGE 133 III 439 E.
4 S. 446 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird
aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Baukommission der Gemeinde Metzerlen-Mariastein zurückgewiesen.
Die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden im Umfang von Fr. 2'000.-- dem
Beschwerdeführer, im Umfang von Fr. 1'000.-- den Beschwerdegegnern auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Metzerlen-Mariastein,
Baukommission, dem Bau- und Justizdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold