Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.504/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_504/2008

Urteil vom 5. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Kappeler.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleicherten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 8. September 2008 des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
Sachverhalt:

A.
X.________ wurde 1970 geboren und stammt ursprünglich aus Nigeria. Er reiste am
1. März 1996 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nach der Eheschliessung
mit einer im Jahre 1961 geborenen Schweizer Bürgerin am 20. Mai 1997 erhielt er
eine Aufenthaltsbewilligung und zog das Asylgesuch am 22. Mai 1997 zurück.
Gestützt auf seine Ehe stellte X.________ am 9. Januar 2001 ein Gesuch um
erleichterte Einbürgerung. Im anschliessenden Verfahren unterzeichneten sowohl
er als auch seine Ehefrau am 3. Juni 2002 die Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben
Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten
bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass eine
erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung
beantrage oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenfalls
bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher
Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 12. Juni 2002
wurde X.________ gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952
über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG],
SR 141.0) erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er
auch das Bürgerrecht des Kantons Basel-Stadt und dasjenige der Gemeinde Basel.
Im Mai 2003 trennten sich die Ehegatten und die Ehe wurde im gegenseitigen
Einvernehmen am 25. Juli 2003 rechtskräftig geschieden. Am 18. Februar 2004
heiratete X.________ eine Nigerianerin, mit der er ein gemeinsames Kind hat,
das am 28. Januar 2003 geboren wurde. Am 14. Juli 2004 stellte er ein
Familiennachzugsgesuch für seine nigerianische Ehefrau und den gemeinsamen
Sohn.

B.
Diese Umstände veranlassten das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und
Auswanderung (heute Bundesamt für Migration [BFM]), am 13. August 2004 gegen
X.________ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung zu eröffnen. In diesem Verfahren konnte er mehrmals schriftlich
Stellung nehmen. Nachdem das Zivilstandsamt des Kantons Basel-Stadt am 11.
April 2007 die Zustimmung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG erteilt hatte, erklärte das
Bundesamt die Einbürgerung von X.________ mit Verfügung vom 10. Mai 2007 für
nichtig.

C.
In der Folge erhob X.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
verlangte die Aufhebung der Verfügung des Bundesamts vom 10. Mai 2007. Mit
Urteil vom 8. September 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
ab. Es erwog, X.________ habe am 3. Juni 2002 bei der Unterzeichnung der
Erklärung, wonach seine Ehe stabil und intakt sei, bewusst unzutreffende
Angaben gemacht und somit die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41
BüG erschlichen.

D.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2008 erhebt X.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Er
beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.
September 2008. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Er rügt, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt infolge willkürlicher Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig
festgestellt (Art. 97 BGG).

E.
Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2008 wurde der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

F.
Das Bundesamt beantragt in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde, ohne
dass es sich inhaltlich nochmals zur Angelegenheit äussert. Das
Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
(Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Ihm liegt ein Beschwerdeverfahren über
eine Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung und damit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde. Die Ausnahme der ordentlichen
Einbürgerung gemäss Art. 83 lit. b BGG erstreckt sich nicht auf die
Nichtigerklärung der Einbürgerung. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beanstandet und eine mangelhafte
Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist, kann
er indessen nur geltend machen, die Feststellungen seien offensichtlich
unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Die erleichterte Einbürgerung setzt gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. c BüG u.a.
voraus, dass der Gesuchsteller seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit
einem Schweizer Bürger bzw. einer Schweizer Bürgerin lebt. Das Bundesgericht
geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht
nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen
Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht
werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft
intakt ist (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f.). Gemäss konstanter Praxis muss
sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die
Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel bezüglich eines solchen
Willens sind angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung
die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird. Der Gesetzgeber
wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern
(BGE 130 II 482 E. 2 S. 484).
Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der
zuständigen Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt
werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher
Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der
Einbürgerungsvoraussetzungen genügt daher nicht. Die Nichtigerklärung der
Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit
einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 132 II 113
E. 3.1 S. 115). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist
nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche
Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so
den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine
erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht richtet sich die erleichterte Einbürgerung
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Danach gilt der
Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist deshalb von der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im
massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde. Da es dabei im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die der
Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, darf sie von
bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge)
schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die
aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
Der Betroffene ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 130
II 482 E. 3.2 S. 486).
Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine
Umkehrung der Beweislast. Der Betroffene muss nicht den Beweis des Gegenteils
erbringen. Vielmehr genügt der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der
Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerung. Dem Gesagten zufolge liegt
die Beweislast dafür, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinn von Art. 27 BüG
im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung nicht
oder nicht mehr besteht, bei der Verwaltung. Es genügt deshalb, dass der
Betroffene einen oder mehrere Gründe angibt, die es plausibel erscheinen
lassen, dass er im Zeitpunkt seiner Erklärung mit dem Schweizer Ehepartner in
einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass er diesbezüglich nicht
gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis
sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im
Anschluss an die Einbürgerung führte, oder der Betroffene kann darlegen, aus
welchem Grund er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im
Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte,
mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des
Bundesgerichts 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3).

2.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe bereits während des
Einbürgerungsverfahrens in Nigeria eine aussereheliche Beziehung mit einer
Nigerianerin unterhalten. Er habe mit ihr anlässlich eines seiner häufigen
Aufenthalte in Afrika im April/Mai 2002 und somit noch vor der erleichterten
Einbürgerung ein Kind gezeugt, das 28. Januar 2003 geboren wurde. Nur sieben
Monate nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers sei seine Ehe
derart zerrüttet gewesen, dass die Ehefrau eine Scheidungskonvention
ausarbeiten liess (Januar/Februar 2003). Vier Monate später sei die Trennung
der Ehegatten gefolgt (Mai 2003) und weitere zwei Monate später die
rechtskräftige Scheidung (Juli 2003). Am 28. Februar 2004 - nur sieben Monate
nach der Scheidung - habe der Beschwerdeführer die Mutter seines Sohne
geheiratet und danach am 14. Juli 2004 ein Familiennachzugsgesuch für Frau und
Kind gestellt. Aufgrund dieser Umstände sei zu schliessen, dass beim
Beschwerdeführer bereits vor der Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft
und der erleichterten Einbürgerung der Wille zu einer zukunftsgerichteten
ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die
Stabilität seiner Ehe sei somit schon damals erheblich erschüttert gewesen und
dies habe nach der erfolgten Einbürgerung am 12. Juni 2002 zur Trennung und
späteren Scheidung geführt. Da der Beschwerdeführer die Beziehung mit der
Nigerianerin weder den Einbürgerungsbehörden noch seiner Schweizer Ehefrau
offenlegte, sei davon auszugehen, dass er sich sehr wohl bewusst war, dass
diese Beziehung in der Schweiz nicht toleriert würde. Indem er am 3. Juni 2002
die Erklärung unterzeichnete, wonach seine eheliche Gemeinschaft stabil und
intakt sei, habe er demnach bewusst unzutreffende Angaben gemacht und die
erleichterte Einbürgerung somit im Sinne von Art. 41 BüG erschlichen.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine damalige Ehefrau habe anlässlich
einer Befragung durch die kantonalen Bürgerrechtsdienste Basel-Stadt bestätigt,
dass ihre eigene Schwangerschaft im Herbst 2002 und die folgende Abtreibung den
eigentlichen Wendepunkt in ihrer ehelichen Beziehung zum Beschwerdeführer
dargestellt habe. Auch sei die Trennung und Scheidung für die Ehefrau äussert
schmerzhaft gewesen. Es sei somit klar erstellt, dass sich die Ehesituation aus
Sicht der Ehefrau erst einige Monate nach der Abgabe der schriftlichen
Erklärung im Juni 2002 verschlechtert habe.
Die Vorinstanz stellt nicht in Frage, dass die Ehe in der Wahrnehmung der
Ehefrau erst mit der Abtreibung im Herbst 2002 zerbrochen sei. Sie hält jedoch
entgegen, es sei ebenso entscheidend, ob auch auf Seiten des anderen
Ehepartners ein auf die Zukunft gerichteter Ehewille gegeben sei. Dies ist im
Hinblick auf die Rechtsprechung, wonach im Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft
intakt sein muss, nicht zu beanstanden. Es ist daher nicht offensichtlich
unrichtig, wenn die Vorinstanz die Aussage der Ehefrau, die Abtreibung im
Herbst 2002 habe den eigentlichen Wendepunkt in der Ehe mit dem
Beschwerdeführer dargestellt, nicht als hinreichenden Beleg dafür wertet, dass
im Juni 2002 noch eine stabile Ehegemeinschaft bestanden habe.
2.3.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, im Juni 2002 sei ihm noch
nicht bekannt gewesen, dass die Mutter seines Sohnes schwanger war. Damals sei
ihm lediglich bekannt gewesen, dass er mit ihr anlässlich seines
Nigeria-Aufenthaltes im Frühjahr 2002 Geschlechtsverkehr hatte. Alleine
aufgrund dieses einmaligen ausserehelichen sexuellen Kontaktes den Schluss zu
ziehen, für den Beschwerdeführer sei im Juni 2002 seine damalige Ehe nicht mehr
stabil gewesen, sei unzulässig. Es müsse als notorisch bezeichnet werden, dass
in vielen Ehen vergleichbare Szenarien einträten und die Ehen dennoch stabil
blieben. Auch für den Beschwerdeführer sei der einmalige aussereheliche
sexuelle Kontakt im Ausland zu keinem Zeitpunkt ein Grund gewesen, an der
Stabilität seiner Ehe zu zweifeln. Eine Krise habe sich wie bereits erwähnt
erst ergeben, als im Herbst 2002 auch seine damalige Ehefrau schwanger wurde.
Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, das Handeln des Beschwerdeführers im
April/Mai 2002 sei nur nachvollziehbar, wenn davon ausgegangen werde, seine Ehe
habe damals aus seiner Sicht nur noch formell bestanden. Der Beschwerdeführer
habe sich bewusst sein müssen, dass er die aussereheliche Beziehung in seinem
Herkunftsland Nigeria einging, einem Land, dessen Gesellschaft feste moralische
Normen kenne und Verstösse dagegen streng ahnde. Er habe sich daher auch
bewusst sein müssen, dass er gegenüber der Nigerianerin grosse Verpflichtungen
einging, die, wie sich später zeigte, von den beiden beteiligten Familien auch
eingefordert worden seien.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Gerichtsnotorietät des
Umstandes, dass Ehen trotz einmaliger ausserehelicher sexueller Kontakte stabil
bleiben könnten, sind pauschal gehalten. Sie gehen nicht näher auf die von der
Vorinstanz aufgezeigte Ausgangslage in Nigeria ein und vermögen daher die
entsprechenden Erwägungen nicht zu entkräften. Überdies bringt der
Beschwerdeführer keine überzeugenden Gründe vor, weshalb er sich nicht der
Verpflichtungen bewusst gewesen sein sollte, die er einging, als er in Nigeria
mit einer Nigerianerin Geschlechtsverkehr hatte. Er vermag somit auch nicht die
Annahme der Vorinstanz zu entkräften, aufgrund des Handelns des
Beschwerdeführers im April/Mai 2002 sei davon auszugehen, dass er seine Ehe
schon damals als nur noch formell bestehend betrachtete.
2.3.3 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, indem er seine Schweizer Ehefrau
zur Abtreibung gedrängt habe, habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich
zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gesehen habe, neben seinem
Lebensunterhalt und demjenigen seiner Ehefrau auch denjenigen eines Kindes zu
finanzieren. Des Weitern führt er aus, er habe auch seine jetzige Ehefrau zur
Abtreibung gedrängt, als er von der Zeugung eines gemeinsamen Kindes erfahren
habe. Er habe sie schliesslich allein wegen seines Verantwortungsbewusstseins
dem Kind gegenüber geheiratet. Der Beschwerdeführer zeigt weder hinreichend
deutlich auf, welche Schlussfolgerungen der Vorinstanz er mit diesen
Ausführungen entkräften will, noch inwiefern dies für den Ausgang des
vorliegenden Verfahrens entscheidend wäre (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf seine
zuletzt erwähnten Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.

2.4 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die von der Vorinstanz
beurteilten Indizien und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung zu entkräften,
bei ihm habe schon im April/Mai 2002 kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille
mehr bestanden. Dazu müsste er insbesondere Gründe aufzeigen können, welche es
als nachvollziehbar erscheinen liessen, weshalb eine im Juni 2002 angeblich
noch bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft innerhalb
weniger Monate dergestalt in die Brüche gehen konnte, dass es zur Scheidung
kam. Vorliegend muss daher aufgrund der spätestens seit April/Mai 2002
bestehenden ausserehelichen Beziehung des Beschwerdeführers zu einer
Nigerianerin, die am 28. Januar 2003 einen gemeinsamen Sohn geboren hat,
geschlossen werden, dass seine Ehe bereits im Frühjahr 2002 und somit vor der
erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil und intakt war. Demnach ist auch
davon auszugehen, dass nicht erst die eine Ehekrise auslösende Abtreibung im
Herbst 2002 das Ereignis darstellte, das zum raschen Zerfall des Willens zur
ehelichen Gemeinschaft führte. Es bleibt somit die Vermutung bestehen, dass die
Scheidung den Endpunkt einer längeren (Entfremdungs-)Entwicklung zwischen den
beiden Ehegatten bedeutete, die im massgebenden Zeitpunkt nicht nur bereits im
Gange, sondern schon weit fortgeschritten gewesen sein musste. Demzufolge ist
auch davon auszugehen, dass der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft namentlich im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung (3. Juni 2002)
nicht mehr intakt war, weshalb auf eine Erschleichung der Einbürgerung im Sinne
von Art. 41 Abs. 1 BüG zu schliessen ist. Der angefochtene Entscheid erweist
sich somit als bundesrechtskonform.

3.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
Dieses ist jedoch abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos ist (Art. 64 Abs.
1 BGG).
Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration sowie dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kappeler