Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.500/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_500/2008 /nip

Urteil vom 5. November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg,
Tafersstrasse 10, 1700 Freiburg.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 18. August 2008 des Kantonsgerichts Freiburg,
III. Verwaltungsgerichtshof.
Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 entzog die Kommission für
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg X.________ den
Führerausweis für die Dauer von vier Monaten.

Hiergegen führte X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht
Freiburg. Dessen III. Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Urteil vom
18. September 2008 ab.

Mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 hat X.________ gegen das Urteil Einsprache
erhoben. Das Kantonsgericht hat die Eingabe zuständigkeitshalber dem
Bundesgericht zukommen lassen, da gegen das Urteil kein kantonales Rechtsmittel
offen steht.

Die Einsprache ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegen zu nehmen (Art. 82 ff. BGG). Der Beschwerdeführer beantragt
sinngemäss, das Urteil vom 18. September 2008 sei aufzuheben; es sei eine
mildere Massnahme auszusprechen.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang
auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG
nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet das angefochtene Urteil vom 18. September 2008
nur ganz pauschal, unter Bezugnahme auf das dem Ausweisentzug zugrunde liegende
Strafmandat namentlich wegen Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit. Dabei
legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegenden
Erwägungen bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein
sollen. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

3.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche
Verfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, dem
Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für
Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp