Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.4/2008
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1C_4/2008

Urteil vom 29. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung
Personenzulassung,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2007 der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, Abteilung IV.
Erwägungen:

1.
Mit Strafbescheid vom 25. Oktober 2006 verurteilte das Untersuchungsamt
Gossau X.________ wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung, begangen
durch wiederholtes Nichteinhalten eines genügenden Sicherheitsabstands beim
Hintereinanderfahren auf der Autobahn, und wegen mehrfacher einfacher
Verkehrsregelverletzung, begangen durch Missachten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn sowie mehrfaches Unterlassen der
Richtungsanzeigen, zu einer Busse von Fr. 2'500.--. Dieser Entscheid blieb
unangefochten.

In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt X.________ den Führerausweis
wegen mehrfachen Nichteinhaltens eines genügenden Sicherheitsabstands beim
Hintereinanderfahren in Anwendung von Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit
Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von drei Monaten.

Gegen diese Verfügung rekurrierte X.________ an die
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Deren Abteilung IV wies
den Rekurs mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom 4. Januar 2008 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG).

Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf verzichtet,
Vernehmlassungen einzuholen.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem
Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254).

Nachdem der Strafbescheid vom 25. Oktober 2006 unangefochten geblieben und in
Rechtskraft erwachsen ist, ist die Kritik von vornherein nicht zu hören, die
der Beschwerdeführer an der Strafuntersuchung sowie am Strafbescheid selber
übt, der dem hier angefochtenen Entscheid betreffend Führerausweisentzug
zugrunde liegt.

Diesen letztgenannten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission kritisiert
der Beschwerdeführer nur auf ganz allgemeine Weise im Zusammenhang mit der
Strafuntersuchung bzw. dem Strafbescheid. Er legt indes nicht im Einzelnen
dar, inwiefern der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der Begründungsmangel ist nach dem Gesagten offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

3.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw.
amtlichen Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Ausnahmsweise kann jedoch davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche
Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung wird
abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt sowie der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp