Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.497/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_497/2008 /nip

Urteil vom 13. November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern,
Abteilung Massnahmen, Postfach 162, 6000 Luzern 4.

Gegenstand
Administrativmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 14. Oktober 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung.
Erwägungen:

1.
X.________ erhob am 25. August 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern
vom 20. August 2008 betreffend Überprüfung der Fahreignung. Mit Verfügung vom
29. August 2008 forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis
zum 2. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen, ansonsten
auf die Beschwerde unter Kostenfolgen nicht eingetreten werde. Der
Beschwerdeführer leistete der Zahlungsaufforderung innert Frist keine Folge,
weshalb das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Oktober 2008 auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eintrat und die amtlichen Kosten von Fr.
300.-- dem Beschwerdeführer auferlegte.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 17. Oktober 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Luzern. Er beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen
Urteils im Kostenpunkt. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund, wie etwa die
willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensbestimmungen. Er vermag folglich
nicht darzulegen, inwiefern die Kostenauflage im verwaltungsgerichtlichen
Nichteintretensentscheid Recht verletzen sollte. Mangels einer genügenden
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli