Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.496/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_496/2008

Verfügung vom 6. Oktober 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

1. Parteien
A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
9. J.________,
10. K.________,
11. L.________,
12. M.________,
13. N.________,
14. O.________,
15. P.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Maurer,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Uster,
handelnd durch den Stadtrat Uster,

Gegenstand
Einleitung des Quartierplanverfahrens Brandschänki,

Beschwerde gegen die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 19.
September 2008.
In Erwägung,
dass A.________ und Mitbeteiligte gegen die am 19. September 2008 betreffend
Einleitung des Quartierplanverfahrens Brandschänki, Uster, ergangene Verfügung
der Baudirektion des Kantons Zürich, der dieser Verfügung beigefügten
Rechtsmittelbelehrung entsprechend, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht führten, sich dabei aber gleichzeitig auch
ans kantonale Verwaltungsgericht wandten;
dass sie im bundesgerichtlichen Verfahren insbesondere den Antrag stellten, es
sei entgegen der Rechtsmittelbelehrung zunächst die Zuständigkeit des Zürcher
Verwaltungsgerichts zu bejahen;
dass die 3. Kammer der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts mit Entscheid vom
20. Mai 2009 die Beschwerde der Beschwerdeführer 1-7 gutgeheissen und die
verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit insoweit bejaht hat, während sie die
Beschwerde im Übrigen abgewiesen hat;
dass damit die vorliegende Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden und im
Übrigen gemäss Schreiben vom 3. September 2009 zurückgezogen worden ist;
dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit
summarischer Begründung zu entscheiden ist;
dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die
sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden
hätte;
dass die Beschwerdeführer 1-7 eine angemessene Parteientschädigung verlangen,
während die Zürcher Behörden darauf verzichtet haben, sich zu den Kostenfolgen
zu äussern;
dass die Beschwerde jedenfalls hinsichtlich der Beschwerdeführer 1-7 mit Blick
auf den ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid voraussichtlich
erfolgreich gewesen wäre;
dass daher der Kanton Zürich diese Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen
hat (Art. 68 BGG), während es sich bei den gegebenen Verhältnissen
rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

wird verfügt:

1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_496/2008 wird, soweit sie nicht zurückgezogen
worden ist, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern 1 bis 7 eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Stadt Uster sowie der
Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp