Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.490/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_490/2008

Urteil vom 6. Januar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
Quartierleist X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecherin Patricia Sidler,

gegen

Y.________ GmbH, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Rudolf Muggli,
Einwohnergemeinde Biel, vertreten durch die Baudirektion, Rechtsdienst,
Zentralstrasse 49, 2501 Biel,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse
11, 3011 Bern.

Gegenstand
Bauvorhaben,

Beschwerde gegen das Urteil vom 18. September 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1.
Am 25. April 2006 reichte die Y.________ GmbH bei der Einwohnergemeinde (EG)
Biel ein Baugesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf der im Eigentum
der Gemeinde stehenden Parzelle Biel-Gbbl. Nr. 30 an der Bürenstrasse 8 ein.
Das Bauvorhaben befindet sich im Perimeter der am 9. Juni 1996 ergangenen bzw.
am 14. Februar 1997 genehmigten Überbauungsordnung (ÜO) Renfer-Areal innerhalb
des Baubereichs 1.1. Dieser Baubereich ragt in einen ehemals unterirdisch
geführten, der Wasserkraftnutzung dienenden Seitenkanal der Schüss hinein
(Industriekanal). Gegen das Bauvorhaben gingen mehrere Einsprachen ein,
darunter jene des Quartierleists X.________. Mit Gesamtbauentscheid vom 14. Mai
2007 bewilligte der Regierungsstatthalter von Biel das Vorhaben.
Gegen diesen Entscheid erhob der Quartierleist X.________ Beschwerde an die
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), welche das
Rechtsmittel am 6. Februar 2008 guthiess, den Gesamtbauentscheid des
Regierungsstatthalters mit Ausnahme des Kostenpunkts aufhob und dem Bauvorhaben
die Bewilligung verweigerte.
In der Folge gelangten sowohl die EG Biel als auch die Y.________ GmbH an das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, beide mit dem Hauptantrag, der
BVE-Entscheid sei aufzuheben; der am 14. Mai 2007 ergangene Gesamtbauentscheid
des Regierungsstatthalters sei zu bestätigen. Mit Urteil vom 18. September 2008
hat die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts die Beschwerden
gutgeheissen, den Entscheid der BVE aufgehoben und den Gesamtbauentscheid des
Regierungsstatthalters bestätigt.

2.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2008 führt der Quartierleist X.________ Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Er beantragt, das
verwaltungsgerichtliche Urteil vom 18. September 2008 sei aufzuheben; der
Y.________ GmbH sei die Gesamtbaubewilligung für den vorgesehenen Neubau eines
Mehrfamilienhauses an der Bürenstrasse 8, enthaltend die Baubewilligung gemäss
dem eingereichten Baugesuch, die Befreiung von der Schutzraumbaupflicht, die
fischereirechtliche Bewilligung, die Gewässerschutzbewilligung und die
wasserbaupolizeiliche Bewilligung (Ausnahme), nicht zu erteilen. Eventualiter
sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Baudirektion der Stadt Biel stellt für die Einwohnergemeinde Biel das
Begehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Denselben Antrag stellt die
private Beschwerdegegnerin, verbunden mit dem Eventualantrag, die Beschwerde
sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde,
soweit auf sie einzutreten sei. Die BVE hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw.
inwiefern es auf eine bei ihm eingereichte Beschwerde eintreten kann (BGE 134
II 186 E. 1 S. 188, 272 E. 1.1 S. 275 mit Hinweisen).
Es stellt sich die Frage, ob bzw. gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführer
zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (Art. 89 BGG).

3.1 Statutengemäss bezweckt der Quartierleist X.________, ein privatrechtlicher
Verein nach Art. 60 ff. ZGB, (u.a.) gemeinsame Quartierinteressen zu wahren
sowie diese gegenüber Behörden und Amtsstellen zu vertreten (Art. 1 lit. a der
Statuten). Ferner hat er zum Zweck, Einfluss auf Planung und Entwicklung des
Quartiers zu nehmen (Art. 1 lit. b der Statuten).

3.2 Der Beschwerdeführer hat sich bereits in den kantonalen Verfahren gegen die
Überbauung der Parzelle Biel-Gbbl. Nr. 30 gewehrt, insbesondere auch gegen die
teilweise Überdeckung des Nebenarms der Schüss (Industriekanal). Er macht
namentlich geltend, durch die Baubewilligung werde eine den Interessen des
Quartiers zuwiderlaufende Entwicklung ermöglicht. Durch das angefochtene Urteil
sei er auch insofern besonders berührt, als dieses gestatte, dass das von der
Bauherrschaft geplante Mehrfamilienhaus zum Teil in den fraglichen Kanal,
mithin in ein Gewässer hineinragen dürfe. Die geltenden Gewässerabstände würden
nicht eingehalten, und das Bauvorhaben passe auch nicht ins Ortsbild; durch das
verwaltungsgerichtliche Urteil - bzw. bereits durch die in Frage stehende ÜO
Renfer-Areal - werde somit in verschiedener Hinsicht Bundesrecht (namentlich
Art. 5 Abs. 3, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 und Art. 50 BV, Art. 21 Abs. 2 RPG,
Art. 38 GSchG) und abgesehen davon aber auch kantonales Recht verletzt
(namentlich Art. 26 Abs. 2 und Art. 109 Abs. 1 KV, deren Gehalt indes, soweit
hier wesentlich, nicht über denjenigen der im selben Zusammenhang ebenfalls
angerufenen BV-Bestimmungen hinaus geht). Ortsbild- und Gewässerschutz seien
Anliegen des Baugesetzes (vgl. insb. Art. 54 Abs. 2 BauG/BE), zu deren
Vertretung er, der Beschwerdeführer, gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. b BauG/BE
befugt und aufgrund seiner Statuten denn auch verpflichtet sei.

3.3 Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren im kantonalen Verfahren - wie
ausgeführt - nicht durchgedrungen und insoweit, nachdem das Verwaltungsgericht
anders als noch zuvor die BVE den Gesamtbauentscheid bestätigt hat, formell
beschwert. Soweit er eine Verfahrensrechtsverletzung bzw. eine Verletzung
seiner eigenen Parteistellung rügt, ist er zur vorliegenden Beschwerde
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; s. dazu nachf. E. 4 f.).

3.4 Er legt indes nicht dar, inwiefern er selbst bzw. eine grosse Anzahl seiner
Mitglieder, die selber Parteirechte ausüben könnten, vom fraglichen Bauvorhaben
unmittelbar betroffen sein sollen (sog. egoistische Verbandsbeschwerde, vgl.
BGE 130 I 26 E. 1.2.1 S. 29 f. mit Hinweisen). Insofern fehlt ihm somit die
Beschwerdelegitimation.

3.5 Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer
zur Einreichung einer sog. ideellen Verbandsbeschwerde befugt ist. Diese Frage
ist im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren - anders als in einem
kantonalen Verfahren gemäss den genannten kantonalen baugesetzlichen
Bestimmungen - einzig im Lichte der massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen
zu prüfen. Nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG sind zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Organisationen berechtigt, denen ein
anderes Bundesgesetz (als das BGG) dieses Recht einräumt. Die gestützt auf Art.
55 USG und Art. 12 NHG beschwerdeberechtigten gesamtschweizerischen
Organisationen sind in der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung
der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes
beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO, SR 814.076) abschliessend
aufgeführt. Der Beschwerdeführer ist in dieser Verordnung nicht aufgeführt und
daher nach bundesrechtlichen Bestimmungen auch insoweit nicht beschwerdebefugt.

3.6 Demgemäss ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht befugt ist, das
Bauvorhaben in materiellrechtlicher Hinsicht zu beanstanden.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und damit
eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der
Begründungspflicht (Beschwerde S. 16 f.). Das Verwaltungsgericht erwähne in E.
2.5 des angefochtenen Urteils, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die
Planung bezüglich eines Teils des Baubereichs 1.1 in Widerspruch zu Art. 38
GSchG stünde, vermöchte diese Widerrechtlichkeit keine Nichtigkeit der Planung
zu bewirken (Urteil S. 12 oben). Es führe dabei mit keinem Wort aus, weshalb
die Widerrechtlichkeit keine Nichtigkeit der Planung bewirke. Damit verstosse
es gegen die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht und verletze somit
den ihm, dem Beschwerdeführer, zustehenden Gehörsanspruch.

4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen auch
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen. Der Rechtsuchende soll wissen, warum die Behörde
entgegen seinem Antrag entschieden hat, weshalb die Begründung des Entscheids
so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid
stützt. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des
Rechtsuchenden auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und in der Begründung bloss
diejenigen Argumente aufführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen
(BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445, 130 II 530 E. 4.3 S. 540, 129 I 232 E. 3.2 und
3.4 S. 236 ff., 126 I 97 E. 2b S. 102 f.).

4.3 Das Verwaltungsgericht hat sich im Hinblick auf die gemäss seinem Urteil
vorgenommene Bestätigung des Gesamtbauentscheids des Regierungsstatthalters
ausführlich mit den von den beiden vor ihm aufgetretenen Beschwerdeführern -
Einwohnergemeinde Biel und Y.________ GmbH - vorgetragenen Rügen
auseinandergesetzt, ebenso mit den Einwänden des nunmehrigen Beschwerdeführers,
der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beschwerdegegner war. Soweit hier von
Bedeutung, ist das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, der damalige
Beschwerdegegner (Quartierleist X.________) habe bereits im Planerlassverfahren
Kenntnis von der geplanten Erhaltung und Freilegung des Industriekanals gehabt
und hätte daher einen möglichen Konflikt der ÜO Renfer-Areal mit Art. 38 GSchG
schon in diesem Verfahren erkennen können und die entsprechenden Einwände
vorbringen müssen (angefochtenes Urteil S. 11, E. 2.4.3). Dass sich die
rechtlichen Verhältnisse seit Planerlass wesentlich geändert hätten oder das
öffentliche Interesse am Plan dahin gefallen sei, mache der Beschwerdegegner
Quartierleist X.________ nicht geltend und sei denn auch nicht ersichtlich. Es
bestehe folglich kein Anlass, ausnahmsweise eine akzessorische Überprüfung der
ÜO im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen (Urteil S. 11, E. 2.4.4).
Erst im Anschluss daran erwog das Verwaltungsgericht noch zusätzlich im
Hinblick auf die Frage einer allfälligen Nichtigkeit des Nutzungsplans (Urteil
S. 11 f. E. 2.5), diese wäre jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen
von Amtes wegen zu berücksichtigen (mit Hinweis auf Tschannen/Zimmerli,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2005, § 31 N. 16, auf Aemisegger/Haag,
in Kommentar RPG 1999, Art. 33 N. 65, und auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, namentlich das Urteil 1P.365/2001 vom 19. September 2001). Ob
Nichtigkeit vorliege, bestimme sich im Einzelfall nach der Evidenztheorie.
Danach müssten kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müsse ein
schwerwiegender Rechtsfehler vorliegen, der Fehler müsse offenkundig oder
zumindest leicht erkennbar sein und die Annahme der Nichtigkeit dürfe nicht zu
einer ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit führen (mit Hinweis auf
Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 31 N.17 und 18). Inhaltliche Mängel hätten nur in
seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts zur Folge (mit
Hinweis wiederum auf das soeben erwähnte Urteil vom 19. September 2001). Dem
fügte das Verwaltungsgericht dann abschliessend bei, selbst wenn davon
ausegangen würde, dass die Planung des fraglichen Teils des Baubereichs 1.1 in
Widerspruch zu Art. 38 GSchG stehe, vermöchte diese Widerrechtlichkeit keine
Nichtigkeit der Planung zu bewirken (Urteil S. 12 oben E. 2.5).
Damit brachte das Verwaltungsgericht aber zur Begründung der Bestätigung des
Gesamtbauentscheids des Regierungsstatthalters - entgegen der Auffassung des
nunmehrigen Beschwerdeführers - genügend deutlich und ohne Weiteres
nachvollziehbar zum Ausdruck, dass es einen allfälligen Widerspruch der
fraglichen Planung zu Art. 38 GSchG jedenfalls als nicht derart krass
erachtete, um diese als nichtig im Sinne der von ihm dargelegten, gemäss Lehre
und Rechtsprechung entwickelten Kriterien einzustufen. Zu einer einlässlicheren
Erörterung musste sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst sehen, zumal es
vorgängig zum Ergebnis gelangt war, es bestehe im Baubewilligungsverfahren
ohnehin kein Anlass mehr zu einer akzessorischen Überprüfung der fraglichen
Planung, nachdem planerische Einwände und damit auch ein möglicher Konflikt zu
Art. 38 GSchG bereits im Planerlassverfahren vorzutragen gewesen wären.
Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist daher nicht stichhaltig.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen anstrebt, über seine formellen Einwände
vor Bundesgericht doch auch noch zu einer materiellrechtlichen Prüfung des
angefochtenen Urteils zu gelangen, ist er wie eingangs dargelegt nicht
legitimiert.

5.
Im Zusammenhang mit Fragen des Ortsbildschutzes bzw. der Nichteinhaltung der
Gewässerabstände macht der Beschwerdeführer sodann auf Seite 20 f. seiner
Eingabe abermals eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (bzw. Art. 26 Abs. 2 KV)
geltend (Beschwerdebegründung Ziff. 6). In der sich unter diesem Titel
befindlichen Beschwerdebegründung wird dann allerdings nichts im Zusammenhang
mit Art. 29 Abs. 2 BV vorgetragen. Vielmehr wird der Vorinstanz dort einzig ein
Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV zur Last gelegt (Beschwerde S. 21 Ziff. 6.2/
6.3): Indem das Verwaltungsgericht die Sache nicht an die BVE zur Beurteilung
der Ortsbildschutzrügen und der Rüge der Nichteinhaltung der Gewässerabstände
zurückgewiesen habe, habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt.
Der Beschwerdeführer legt indes in diesem Zusammenhang nicht hinreichend dar,
inwiefern die dem vorinstanzlichen Entscheid - E. 3 S. 12 f. - insoweit
zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis, wonach das
Verwaltungsgericht die Gesamtbaubewilligung selber bestätigt und die Sache
nicht zu neuem Entscheid an die BVE zurückgewiesen hat, verfassungswidrig sein
soll (Art. 42 Abs. 2 BGG; s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249
insb. E. 1.4 S. 254). Es kann daher offen bleiben, ob der Beschwerdeführer zur
Rüge überhaupt legitimiert ist.
Auf die vorliegende Beschwerde ist somit auch insoweit nicht einzutreten.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit auf sie
einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat der anwaltlich
vertretenen privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat der privaten Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Biel, der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp