Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.489/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_489/2008 /nip

Urteil vom 11. November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________ , Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Datenschutz (Berichtigung von Personendaten),

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2008 des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
Erwägungen:

1.
X.________ erhob mit Eingabe vom 21. September 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2008 forderte
ihn das Bundesverwaltungsgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr.
800.-- auf, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde nach unbenütztem
Ablauf der Frist unter Kostenfolge nicht einzutreten.

2.
Gegen die Auferlegung des Kostenvorschusses reichte X.________ am 18. Oktober
2008 eine als Einspruch bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Dieses überwies die Eingabe mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 dem
Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich bei der Eingabe um eine
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 63 Abs. 4 VwVG zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Gemäss dieser
Bestimmung hat der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; wenn besondere Gründe vorliegen,
kann auf einen Kostenvorschuss ganz oder teilweise verzichtet werden.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen
Art. 17 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905
(SR 0.274.11) verstosse. Er legt indessen nicht dar, weshalb diese Bestimmung
vorliegend überhaupt anwendbar sein sollte und gegebenenfalls inwiefern sie
verletzt worden wäre; solches ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Mangels
einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb
über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli