Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.488/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_488/2008

Urteil vom 21. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kappeler.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph
Meier,
Stadtrat Luzern, Baudirektion, Hirschengraben 17,
6002 Luzern.

Gegenstand
Raumplanung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. September 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 31. Oktober 2007 genehmigte der Stadtrat Luzern den
Gestaltungsplan G 336 II Rodtegg über die Grundstücke Nrn. 3208, 3330, 3331,
3803 und teilweise die Grundstücke Nrn. 3233 und 3426, alle GB Stadt Luzern,
linkes Ufer, unter zahlreichen Auflagen und Bedingungen. Eigentümerin der
genannten Parzellen ist die Kollektivgesellschaft Y.________. Gleichzeitig mit
dem Genehmigungsentscheid wies der Stadtrat die dagegen u.a. von X.________
erhobene Einsprache ab.

B.
Gegen den Stadtratsentscheid vom 31. Oktober 2007 reichte u.a. X.________
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ein. Sie beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids; eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil vom 15. September
2008 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog, der angefochtene
Entscheid sei hinreichend begründet, und verneinte deshalb eine entsprechende
Gehörsverletzung. Gestützt auf § 75 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons
Luzern vom 7. März 1989 (SRL Nr. 735; im Folgenden: PBG) sei es zudem
gerechtfertigt, einen Ausnützungsbonus von 15 % zu gewähren. Auch sei das
Eingliederungsgebot gemäss § 72 Abs. 1 PBG erfüllt.

C.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 erhebt X.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Sie
beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 15. September
2008 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Eventuell beantragt sie, die Ziffern 2 und 3 des Rechtsspruchs des Urteils
seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung der Verlegung der
Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell beantragt die
Beschwerdeführerin, die ihr überbundenen Kosten von pauschal Fr. 5'000.-- sowie
die der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung von Fr. 6'840.35
seien unter gleichzeitiger Kostenbelastung der Stadt Luzern angemessen zu
reduzieren. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen des Willkürverbots (Art. 9
BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

D.
Das Verwaltungsgericht, der Stadtrat Luzern und die Beschwerdegegnerin stellen
in ihren Vernehmlassungen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die
Beschwerdeführerin hat von der Gelegenheit eine Replik einzureichen Gebrauch
gemacht. Mit Eingabe vom 10. Februar 2009 hält sie an ihren bisherigen
Ausführungen und Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
BGG). Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern auf
eine Beschwerde eingetreten werden kann.

1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Endentscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt ein
Beschwerdeverfahren über eine Nutzungsplanung im Sinne von Art. 14 ff. des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG;
SR 700) und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde. Für die
Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege (Art. 34 Abs. 1 RPG). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG steht auf dem
Gebiet des Raumplanungsrechts zur Verfügung. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
BGG liegt nicht vor (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251, 409 E. 1.1 S. 411).
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 89
Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Die Kriterien von Art. 89 Abs.
1 BGG grenzen die Beschwerdelegitimation von Nachbarn gegen unzulässige
Popularbeschwerden ab. Verlangt ist neben der formellen Beschwer, dass der
Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt
und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei
Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein
schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche
Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst
werden kann (BGE 133 II 409 E. 1.3 S. 413, 400 E. 2.2 S. 404 f.; je mit
Hinweisen).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 2511, GB Luzern, linkes Ufer, das vom
Gestaltungsplangebiet lediglich durch die fünf Meter breite
Breitenlachenstrasse getrennt ist. In das Gestaltungsplangebiet bestehen
Sichtverbindungen. Von der geplanten Überbauung ist sie in eigenen
schutzwürdigen Interessen faktisch betroffen (erhöhte Einsehbarkeit ihres
Grundstücks, Lichtentzug durch geplante Baukörper), und zwar in einem erheblich
höheren Mass, als es für die Allgemeinheit zutrifft. Bei einer erfolgreichen
Beschwerde hätte die Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen, weil bei
einer Aufhebung oder entsprechenden Abänderung des streitigen Gestaltungsplans
die von ihr geltend gemachten Nachteile voraussichtlich vermieden werden
könnten. Die Beschwerdeführerin ist somit gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur
Beschwerde befugt.

1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen
Anlass. Vorbehältlich genügend begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Verfahrenskosten
(amtliche Kosten, Parteientschädigung) willkürlich verlegt, weil sie beim
Kostenentscheid nicht berücksichtigt habe, dass dem Stadtrat Luzern beim
Entscheid vom 31. Oktober 2007 ein grober Verfahrensfehler unterlaufen sei. In
diesem Entscheid sei nicht hinreichend begründet worden, weshalb der maximale
Ausnützungsbonus von 15 % gewährt werde; dies stelle eine Gehörsverletzung dar.
Weder werde dargelegt, inwiefern die von § 75 Abs. 1 PBG geforderte
Grundvoraussetzung des Vorliegens besonderer Verhältnisse erfüllt sei, noch
könne dem Entscheid entnommen werden, wie die einzelnen Kriterien gemäss § 75
Abs. 3 PBG gewichtet worden seien und welche dieser Kriterien für die Gewährung
des Ausnützungsbonus entscheidrelevant waren. Eine sachgerechte Anfechtung des
Entscheids sei damit verunmöglicht worden.

2.2 Die angefochtene Kostenverlegung stützt sich auf §§ 198 ff. des Gesetzes
des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (SRL Nr.
40; im Folgenden: VRG), mithin auf kantonales Gesetzesrecht. Da dessen
Verletzung keinen Beschwerdegrund nach Art. 95 BGG darstellt, überprüft das
Bundesgericht die Anwendung der genannten Bestimmungen lediglich unter dem
Gesichtswinkel der Willkür (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.).
Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.4 S.
149; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; je mit Hinweisen).
Nach § 199 Abs. 3 VRG können die kantonalen Rechtsmittelinstanzen den Gemeinden
amtliche Kosten auferlegen, wenn ihren Behörden grobe Verfahrensmängel oder
offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen. Wenn der Vorinstanz grobe
Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen, ist ferner
der obsiegenden Partei nach § 201 Abs. 2 VRG zu Lasten des Gemeinwesens, dem
die Vorinstanz abgehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten
zuzusprechen. Da die Vorinstanz die amtlichen Kosten vollumfänglich den
Beschwerdeführenden auferlegt und diese auch allein zur Bezahlung einer
Parteientschädigung an die bei ihr obsiegende private Beschwerdegegnerin
verpflichtet hat, ist vorliegend zu prüfen, ob bei dieser Kostenverlegung
willkürfrei davon ausgegangen werden konnte, der Stadtratsentscheid vom 31.
Oktober 2007 weise keine groben Verfahrensmängel auf.

2.3 Die Vorinstanz hält die Gewährung des Ausnützungsbonus durch den Stadtrat
für hinreichend begründet und verneint daher eine Gehörsverletzung. Für die
Bonusgewährung werde nicht verlangt, dass sämtliche der in § 75 Abs. 3 PBG
aufgelisteten Qualitätsmerkmale kumulativ erfüllt seien. Vielmehr gelte, dass
je mehr dieser Merkmale ausgewiesen seien und je ausgeprägter dies der Fall
sei, umso weitergehende Abweichungen von der baulichen Grundordnung gestattet
werden könnten, dies freilich stets im Rahmen von § 75 Abs. 2 PBG. Der Stadtrat
habe die Begründung des Ausnützungsbonus zwar nicht in einem Abschnitt
zusammengefasst. Die Begründungselemente, die sinngemäss auf § 75 Abs. 3 PBG
Bezug nehmen, seien jedoch in seinem Entscheid enthalten, wenn auch an
unterschiedlichen Stellen. Gegen eine Gehörsverletzung spreche auch, dass die
Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, den stadträtlichen Entscheid
sachgerecht anzufechten.

2.4 Auch wenn der Stadtratsentscheid keine eingehende Begründung enthält,
weshalb im vorliegenden Fall besondere Verhältnisse im Sinne von § 75 Abs. 1
PBG gegeben seien, ist die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht zu
beanstanden. Die Vorinstanz legt dar, dass von der Rechtsprechung bislang kaum
in grundsätzlicher Hinsicht erörtert worden sei, was als besondere Verhältnisse
im Sinne von § 75 Abs. 1 PBG anerkannt werden könne. Es sei lediglich geäussert
worden, die entsprechenden Anforderungen dürften nicht überrissen werden; ein
Härtefall sei jedenfalls nicht erforderlich (E. 7c/aa). Diesen Erwägungen hat
die Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich,
was im vorliegenden Fall, bei welchem hinsichtlich der betroffenen Grundstücke
aufgrund des massgebenden Bebauungsplans immerhin eine Gestaltungsplanpflicht
besteht, gegen das Vorliegen besonderer Verhältnisse sprechen sollte. Nicht zu
beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz auch nicht verlangte, im
Stadtratsentscheid hätte ausgeführt werden müssen, wie die einzelnen Kriterien
gemäss § 75 Abs. 3 PBG - deren jeweilige Erfüllung die Beschwerdeführerin nicht
bestreitet - gewichtet wurden und inwieweit die einzelnen Kriterien für die
Gewährung des Ausnützungsbonus entscheidrelevant waren. Dieser Entscheid steht
gemäss § 75 Abs. 2 und 3 PBG im Ermessen der zuständigen Behörden, sodass
vorliegend nur geprüft werden muss, ob der Stadtrat dabei in Willkür verfallen
ist. Letzteres wird von der Beschwerdeführerin nicht in einer den gesetzlichen
Anforderungen genügenden Weise (Art. 106 Abs. 2 BGG) dargetan. Die Erwägungen
der Vorinstanz, der Stadtrat habe die Gewährung des Ausnützungsbonus
hinreichend begründet und es liege daher keine Gehörsverletzung vor, sind somit
nicht zu beanstanden. Andere Gründe, weshalb der Stadtratsentscheid grobe
Verfahrensmängel aufweisen soll, werden von der Beschwerdeführerin nicht
geltend gemacht. Die Vorinstanz konnte daher willkürfrei davon ausgehen, der
Stadtratsentscheid weise keine groben Verfahrensmängel auf. Ihre
Kostenverlegung hält deshalb vor der Verfassung stand.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, da der Bebauungsplan B 131 Sternmatt für
den streitigen Gestaltungsplan bezüglich Gebäudelänge keine konkreten
Vorschriften enthalte, sei bei der Beurteilung, ob mit diesem Gestaltungsplan
der Zonencharakter gewahrt bleibe, auf die bestehenden Bebauungsverhältnisse
abzustellen. Wenn der geplante Baukörper A die quartierübliche und damit
zonencharakterprägende Gebäudelänge von 14 bis 25 m um über 250 % überschreite,
stehe zweifelsfrei fest, dass der Zonencharakter nicht gewahrt werde, zumal im
Gegensatz zu den bestehenden Bauten eine Anordnung quer zum Hang vorgesehen
sei. Die Annahme der Vorinstanz, der streitige Gestaltungsplan wahre den
Zonencharakter, sei daher willkürlich. Die Grundvoraussetzungen für den
Ausnützungsbonus seien folglich nicht erfüllt, weshalb dieser nicht gewährt
werden dürfe.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss die Anwendung von § 75 Abs. 1 PBG
durch die Vorinstanz. Da es sich dabei um kantonales Gesetzesrecht handelt und
dessen Verletzung keinen Beschwerdegrund nach Art. 95 BGG darstellt, überprüft
das Bundesgericht die Anwendung der genannten Bestimmung lediglich unter dem
Gesichtswinkel der Willkür (vgl. dazu E. 2.2 hiervor). § 75 Abs. 1 PBG lautet
wie folgt:
"Der Gestaltungsplan kann vom Zonenplan, vom Bau- und Zonenreglement oder vom
Bebauungsplan abweichen, sofern wegen der besonderen Verhältnisse eine eigene
Regelung sinnvoll erscheint und der Zonencharakter gewahrt bleibt. Im Bau- und
Zonenreglement ist die für solche Abweichungen erforderliche Mindestfläche für
Gestaltungspläne festzulegen."
Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz ohne Willkür annehmen konnte, dass
der streitige Gestaltungsplan den Zonencharakter im Sinne von § 75 Abs. 1 PBG
wahre. Trifft dies zu, so ist vorliegendenfalls die Gewährung des
Ausnützungsbonus von 15 %, welche unbestrittenermassen eine Abweichung vom
Zonenplan, vom Bau- und Zonenreglement bzw. vom massgebenden Bebauungsplan
darstellt, nicht zu beanstanden.

3.3 Die Vorinstanz erwog, der Zonencharakter umfasse gemäss Rechtsprechung alle
Elemente, die dem Erscheinungsbild einer bestimmten Zone und der darin
zugelassenen Nutzung das Gepräge geben können. Was konkret als Zonencharakter
gelte, ergebe sich aus der durch die Bau- und Zonenvorschriften beabsichtigten
Normalbauweise des betreffenden Gebiets. Eine Zone erhalte ihren Charakter
nicht durch die konkreten baulichen Gegebenheiten, sondern durch den mit der
Nutzungsordnung gezogenen normativen Rahmen. Mit Bezug auf den streitigen
Gestaltungsplan bejahte die Vorinstanz die Wahrung des Zonencharakters, weil
ausschliesslich Wohnnutzung vorgesehen sei, die maximal zulässige Ausnützung
respektiert werde und die geplanten Bauten hinsichtlich Form und Volumetrie und
insbesondere auch hinsichtlich Gebäudelänge mit der im Bebauungsplan
vorgegebenen offenen Bauweise vereinbar seien. Zu beachten sei, dass der
Bebauungsplan bezüglich Gebäudelänge keine Festsetzungen enthalte.

3.4 Die Auffassung der Vorinstanz, der Zonencharakter im Sinne von § 75 Abs. 1
PBG bestimme sich durch den mit der Nutzungsordnung gezogenen normativen Rahmen
und nicht durch die konkreten baulichen Gegebenheiten, ist nicht zu
beanstanden. Eine Berücksichtigung der bestehenden Bebauungsverhältnisse für
die Bestimmung des Zonencharakters wäre gegebenenfalls dann angezeigt, wenn
dies aufgrund konkreter öffentlicher Interessen geboten wäre. Dies könnte
beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Bebauung eine überdurchschnittliche
Qualität aufweisen würde. Dass dies hier zutreffe, wird von der
Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend gemacht. Die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, der streitige Gestaltungsplan wahre den Zonencharakter nach § 75
Abs. 1 PBG, weshalb der Ausnützungsbonus von 15 % gewährt werden könne, hält
somit vor der Verfassung stand.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz hätte sich bei
der Prüfung, ob der streitige Gestaltungsplan den Zonencharakter wahre, nicht
nur mit der Länge der geplanten Baukörper auseinandersetzen dürfen. Sie hätte
sich auch zu anderen Aspekten der Form und der Volumetrie der geplanten Bauten
äussern müssen, wie den exotischen Gebäudeformen, der Positionierung des
Baukörpers A (quer zum Hang), der Geschossigkeit und der Reduktion des
Bauvolumens hangaufwärts. Da sie dies unterlassen habe, liege eine
Gehörsverletzung vor.

4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242;
je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind
jedoch nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124
II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E.
2c S. 57; je mit Hinweisen).

4.3 Unter E. 3.4 hiervor wurde die Auffassung der Vorinstanz, dass sich der
Zonencharakter durch den mit der Nutzungsordnung gezogenen normativen Rahmen
und nicht durch die baulichen Gegebenheiten bestimme, nicht beanstandet. Für
die Vorinstanz bestand deshalb kein Anlass, sich bei der Prüfung der Frage, ob
der streitige Gestaltungsplan den Zonencharakter wahre, eingehend damit
auseinandersetzen, wie sich die geplanten Bauten zur bestehenden Bebauung der
Umgebung punkto Form, Volumen, Anordnung etc. verhalten. Diese Aspekte waren im
vorliegenden Zusammenhang, bei dem es um die Frage der Wahrung des
Zonencharakters und nicht um Einordnungsfragen geht (siehe dazu E. 5 hiernach),
nicht entscheidrelevant. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
daher nicht stichhaltig.

4.4 Soweit die Beschwerdeführerin auf Seite 10 der Beschwerdeschrift auf
Ausführungen vor den kantonalen Instanzen verweist, ist darauf nicht
einzutreten, weil solche Verweisungen unzulässig sind (vgl. BGE 133 II 396 E.
3.1 S. 399 f. mit Hinweisen).

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, der im Baubereich A geplante Baukörper
sei an exponiertester Lage vorgesehen und trete von Westen her als wuchtiger,
89 m langer Gebäudekörper in Erscheinung. Dieser sei durch die dahinter
liegende Hügelkuppe nicht abgedeckt und rage damit frei in den Horizont, was
die Wuchtigkeit entscheidend verstärke. Auch seien von Westen aus die
behauptete geländenatürliche Biegung und die vorgelagerten Terrassen nicht
wahrnehmbar. Da die Vorinstanz diese Umstände nicht beachtet habe, beruhten
deren Ausführungen auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
5.1.1 Nach Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
5.1.2 Soweit sich die Äusserungen der Beschwerdeführerin allein auf die
tatsächliche Situation im Bereich und in der Umgebung des
Gestaltungsplangebiets beziehen und nicht bereits deren Würdigung mitenthalten,
bestehen keine Widersprüche zu den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz.
Jedenfalls zeigt die Beschwerdeführerin solche Differenzen nicht in
rechtsgenügender Weise auf (Art. 42 Abs. 2 BGG). Sie macht ferner nicht
geltend, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz beruhten auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Auf ihre Rüge der unrichtigen und
unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist daher nicht weiter einzutreten.

5.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, mit einer Bebauung nach dem
streitigen Gestaltungsplan werde ein krasser Gegensatz zur bestehenden,
quartierüblichen Bebauungsstruktur geschaffen und das Orts- und Landschaftsbild
massiv beeinträchtigt. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, der Plan sei mit §
72 Abs. 1 PBG vereinbar, sei daher willkürlich.
5.2.1 Da es sich bei § 72 Abs. 1 PBG um kantonales Gesetzesrecht handelt,
dessen Verletzung keinen Beschwerdegrund nach Art. 95 BGG darstellt, überprüft
das Bundesgericht die Anwendung der genannten Bestimmung durch die Vorinstanz
lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür (vgl. dazu E. 2.2 hiervor). Nach
§ 72 Abs. 1 PBG bezweckt der Gestaltungsplan eine siedlungsgerechte,
architektonisch und erschliessungsmässig gute, der baulichen und
landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung eines zusammenhängenden
Gebiets.
Das Bundesgericht auferlegt sich Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von
Einordnungsfragen von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, weil
die kantonalen Behörden diese besser kennen (BGE 129 I 337 E. 4.1 S. 344; 126 I
219 E. 2c S. 222; 119 Ia 362 E. 3a S. 366).
5.2.2 Die Vorinstanz hält zur Eingliederung der geplanten Überbauung fest, die
östlich des Planperimeters situierte Hügelkuppe bleibe weitgehend unüberbaut.
Der Baukörper A weise zwar eine gewisse Markanz auf, sei aber an Topografie und
Geländeverlauf angepasst. Er hebe sich durch seine Länge zwar von den
umliegenden Gebäuden ab, wirke aber durch seine geländenatürliche Biegung,
seine klaren Formen, das zurückversetzte Attikageschoss und die vorgelagerten
Terrassen nicht störend. Im Übrigen stünden auch andere Gebäude parallel zum
Hang. Die Eingliederungsvoraussetzungen nach § 72 Abs. 1 PBG seien daher
erfüllt.
5.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich ein an exponiertester
Lage vorgesehener, die quartierübliche Gebäudelänge um rund 250 %
überschreitender Baukörper nicht in die bestehende Bebauungsstruktur
eingliedere, sei evident. Erschwerend komme hinzu, dass dieser Baukörper, der
ein sichtbares Untergeschoss, drei Vollgeschosse und ein Attikageschoss
aufweise, im Gegensatz zu den bestehenden Bauten quer zum Hang verlaufe und
frei in den Horizont rage, was dessen Wuchtigkeit entscheidend verstärke. Daran
ändere weder die geländenatürliche Biegung, die nicht wahrnehmbar sei, noch das
zurückversetzte Attikageschoss noch die vorgelagerten Terrassen etwas. Ferner
würden die geplanten Bauten auch mit ihren exotischen Gebäudeformen (Baubereich
A: Zick-Zack-Form, Baubereich B: Pentagon) in einem Gegensatz zur bestehenden
Bebauungsstruktur stehen, die durch klare Rechteckformen geprägt sei.
5.2.4 Die Vorinstanz stützt ihre Schlussfolgerung, dass die geplanten Bauten
nicht störend wirken und das Eingliederungsgebot daher nicht verletzt sei,
unter anderem auf den am 23. Juni 2008 durchgeführten Augenschein ab. Zudem
hält sie fest, dass das dem streitigen Gestaltungsplan zugrunde liegende
Bauprojekt im Rahmen eines zweistufigen Wettbewerbs von einer Fachjury
ausgewählt worden sei. Dass die Beurteilung der Vorinstanz in einem klaren
Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehe oder sonst offensichtlich
unrichtig sei, hat die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend aufgezeigt.
Diese hat der Beurteilung der Vorinstanz lediglich ihre eigene entgegen
gestellt. Damit vermag sie eine willkürliche Anwendung der massgeblichen
kantonalen Bestimmung durch die Vorinstanz nicht darzutun. Deren Beurteilung,
die Eingliederungsvoraussetzungen nach § 72 Abs. 1 PBG seien vorliegend
erfüllt, hält demnach vor der Verfassung stand.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt den angefochtenen Entscheid zudem verschiedentlich
als "rechtswidrig" (Beschwerdeschrift S. 6, 9, 11 und 12), unterlässt es aber,
dies mit zusätzlichen Darlegungen zu begründen, die über die in den bisherigen
Erwägungen behandelten Aspekte hinausgehen. Auf diese Vorbringen ist daher
nicht weiter einzugehen.

7.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese
hat der anwaltlich vertretenen, privaten Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der privaten Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Luzern und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kappeler