Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.487/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_487/2008 /nip

Urteil vom 23. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil,
5452 Oberrohrdorf, Beschwerdegegnerin,
handelnd durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter
Heer,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.

Gegenstand
formelle Enteignung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3.
Kammer, vom 15. September 2008.

Erwägungen:

1.
Der Gemeinderat Oberrohrdorf-Staretschwil stellte am 24. Januar 2006 bei der
Schätzungskommission nach Baugesetz des Kantons Aargau den Antrag, es sei für
die im Bereich der Zürichstrasse projektierte Wasserleitung, Kanalisation und
Entwässerung ein Enteignungsverfahren gegen X.________ zu eröffnen. X.________
erhob am 12. Mai 2006 Einsprache. Im Verfahren vor der Schätzungskommission
konnte keine Einigung erzielt werden, weshalb das Verfahren über den
Rechtserwerb an den Regierungsrat des Kantons Aargau überwiesen wurde. Dieser
wies die Einsprache mit Entscheid vom 21. Mai 2008 ab, soweit er darauf eintrat
und erteilte das Enteignungsrecht für die Errichtung einer
Leitungsdienstbarkeit. Dagegen erhob X.________ mit Eingabe vom 4. Juni 2008
Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau forderte ihn mit
Verfügung vom 18. Juni 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Da der
Kostenvorschuss in der Folge nicht bezahlt wurde, setzte ihm das
Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. August 2008 eine letzte, nicht
erstreckbare Frist von 10 Tagen unter Androhung der Säumnisfolgen. Da der
Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt wurde, trat das Verwaltungsgericht
mit Urteil vom 15. September 2008 auf die Beschwerde nicht ein.

2.
Am 16. Oktober 2008 reichte X.________ gegen dieses Urteil eine als Berufung
bezeichnete Eingabe beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein. Dieses
überwies die Eingabe mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 dem Bundesgericht. Der
Sache nach handelt es sich bei der Eingabe um eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts,
die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führten, nicht auseinander. Er
vermag folglich nicht darzulegen, inwiefern der verwaltungsgerichtliche
Nichteintretensentscheid Recht verletzen sollte. Da die vorgebrachten
Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des
angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli