Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.477/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_477/2008

Urteil vom 16. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
Eheleute X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto
Allenspach,

gegen

Stadt Chur, Rathaus, Poststrasse 33, Postfach 660, 7002 Chur,
Regierung des Kantons Graubünden, vertreten
durch den Departement für Volkswirtschaft und
Soziales Graubünden, Reichgasse 35, 7000 Chur.

Gegenstand
Ortsplanungsrevision (GEP, Fuss- und Spazierweg),

Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Mai 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
4. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Vom 14. Mai bis 14. Juni 2004 fand in der Stadt Chur die Mitwirkungsauflage zur
Gesamtrevision der Stadtplanung statt. Zur öffentlichen Einsichtnahme lagen der
Planungs- und Mitwirkungsbericht, die Zonenplan-Änderungen 1:5'000, der neue
Zonenplan 2005 (1: 5'000), der Generelle Gestaltungsplan (GGP) 2005 (1:5'000),
der Generelle Erschliessungsplan (GEP), Änderungen und Ergänzungen (1:5'000),
der Generelle Erschliessungsplan 2005 (neu) 1:5'000, die Gefahrenzonenpläne
(1:5'000 und Detailpläne), das Baugesetz 2005 (neu), die Ausführungsverordnung
zum Baugesetz, die Parkplatzverordnung und das Reklamereglement auf. Private
hatten gemäss Auflagetext die Möglichkeit, bis zum 14. Juni 2004 zur
Gesamtrevision schriftlich Stellung zu nehmen. Organisationen, die in der
Begleitkommission vertreten waren oder dies bis zum 14. Juni 2004 ankündigten,
konnten ihre schriftliche Stellungnahme bis am 9. Juli 2004 einreichen. Am 26.
November 2006 nahm die Stimmbevölkerung der Stadt Chur die Totalrevision der
Stadtplanung an und verabschiedete sie zuhanden der regierungsrätlichen
Genehmigung. Gegenstand des GEP bildet nebst anderem die sogenannte
Langsamverkehrsplanung (Fuss- und Fahrradverkehr). Dazu legte die Stadt
insbesondere Fuss-/Spazierwege fest, wobei sie zwischen "bestehenden" und
"neuen/geplanten" Wegen unterschied. Einen solchen Fuss-/Spazierweg hat die
Stadt u.a. im Wohngebiet Loë vorgesehen, um eine neue direkte und gerade
Fussgängerverbindung ab der Sonnenbergstrasse in südlicher Richtung über die
untere Florastrasse, die Falknisstrasse und die Fusswegparzelle Nr. 1667 bis
zur Loëstrasse zu realisieren. Soweit diese neue Verbindung über die untere
Florastrasse, die städtische Wegparzelle Nr. 3579, die Falknisstrasse, die
Neubruchstrasse und die Wegparzelle Nr. 1667 führt, wurde sie als "bestehend"
klassifiziert; im Bereich der Grenzen der Parzellen Nrn. 3378/3603 resp. 3606/
244 bzw. 3580/3578 ist sie als "neu/geplant" im GEP verzeichnet. Zweck dieser
Fuss- und Spazierwegfestlegung soll sein, den Leuten aus dem weitläufigen
Wohnquartier zwischen Loëstrasse und Masanserstrasse eine zusätzliche
horizontale Nord-Süd-Fusswegverbindung in Richtung Stadtzentrum zu
gewährleisten. Andererseits sollen dadurch die einzelnen Teile des weitläufigen
Wohngebietes besser untereinander verbunden werden (Erhöhung der
Quartierdurchlässigkeit für Fussgänger). Diese neue Fussgängerverbindung
zwischen der unteren Florastrasse, der Falknisstrasse, der Parzelle Nr. 1667
und der Loëstrasse wurde erst nach dem Mitwirkungsverfahren in den GEP
aufgenommen. Die u.a. betroffenen Grundeigentümer Ehegatten X.________ wurden
darüber nach der Volksabstimmung, nämlich am 3. April 2007, von der Stadt in
Kenntnis gesetzt.

B.
Die Ehegatten X.________ gelangten hierauf am 4. Mai 2007 mit
Planungsbeschwerde an die Regierung, dies mit dem sinngemässen Begehren, die
entsprechenden Festlegungen nicht zu genehmigen. Eventualiter stellten sie
Antrag, es sei nur das Teilstück über die Wegparzelle Nr. 1667 nicht zu
genehmigen. Subeventuell sei die Verbindung auf die Parzelle Nr. 251 zu
verlegen. Subsubeventualiter sei die ganze Angelegenheit an die Stadt zur neuen
Überarbeitung und Neuentscheidung zurückzuweisen, dies unter Wahrung der
Mitwirkungsrechte der Bevölkerung. Die Beschwerdeführer bemängelten
insbesondere in formeller Hinsicht, dass bezüglich der angefochtenen
Wegfestlegung kein Mitwirkungsverfahren durchgeführt worden war: Der Weg hatte
noch nicht Gegenstand des in die Mitwirkungsauflage gegebenen GEP gebildet und
eine Neuauflage zur Mitwirkung war auch später nicht nachgeholt worden.

C.
Die Regierung des Kantons Graubünden wies die Beschwerde am 22. Oktober 2007
ab, soweit sie darauf eintrat. Gleichzeitig genehmigte sie die im GEP 1:5'000
vom 26. November 2006 enthaltene Fuss-/Spazierwegfestlegung im Abschnitt
zwischen der Sonnenbergstrasse und Neubruchstrasse (via untere
Florastrasse-Falknisstrasse) samt Fortsetzung bis zur Loëstrasse über die
Parzelle Nr. 1667. Die Regierung begründete diesen Entscheid im Wesentlichen
damit, dass im Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Gesamtrevision im Dezember
2006 nicht sämtliche Festlegungen hätten kommentiert werden müssen. Das
öffentliche Interesse an der neu geplanten Wegverbindung ohne unnötige Umwege
überwiege die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Erhalt der
Wegparzelle Nr. 1667 im letzten Teilabschnitt.

D.
Dagegen gelangten die Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden. Sie argumentierten u.a., die Wegalternative über die unmittelbar im
Osten anschliessende Parzelle Nr. 251 (im Eigentum des Kantons) stelle sehr
wohl eine realistische und vernünftige Lösung dar. Nach Durchführung eines
Augenscheins am 4. Mai 2008 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde am 27.
Mai 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Oktober 2008
beantragen die Ehegatten X.________ dem Bundesgericht, das vorerwähnte Urteil
des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Das Teilstück über die Parzelle Nr. 1667
des am 26. November 2006 im Rahmen der Gesamtrevision der Stadtplanung
beschlossenen "bestehenden/geplanten Fuss-/Spazierweg
Sonnhaldenstrasse-Florastrasse-Falknisstrasse-Loëstrasse" im GEP 1:5'000 sei
nicht zu genehmigen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz oder die Stadt Chur zurückzuweisen.
Die Stadt Chur schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne. Desgleichen beantragt das kantonale Departement für
Volkswirtschaft und Soziales namens der Regierung, die Beschwerde sei
abzuweisen. Unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid
stellt auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Antrag auf Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
In ihrer Replik halten die Beschwerdeführer sinngemäss an ihren Begehren fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90 BGG). Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG
beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des
öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des
Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält
dazu keinen Ausschlussgrund. Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG in der Fassung nach
Ziff. 64 des Anhangs zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32; vgl. AS 2006 2261) gelten für die
Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251). Der umstrittene
Genehmigungs- bzw. Beschwerdeentscheid der kantonalen Regierung betrifft einen
Generellen Erschliessungsplan (GEP), der vor Bundesgericht den Regeln über die
Anfechtung von Verfügungen im Sinne von Art. 82 lit. a BGG unterworfen ist (
vgl. BGE 133 II 353 E. 3.3 S. 358; vgl. BGE 117 Ia 302 E. 3 S. 305 f.; 116 Ia
207 E. 3b S. 211, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer haben als Eigentümer
der Parzelle Nr. 1667, über welche der streitbetroffene Fuss-/Spazierweg führen
soll, ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Verwaltungsgerichtsurteils und sind zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter dem Vorbehalt der
rechtsgenüglichen Begründung (E. 1.2 ff. hienach) einzutreten.

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet
das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten
werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.
Strengere Anforderungen gelten, wenn - wie hier - die Verletzung von
Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht
und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255)
geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen,
sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten die
gleichen Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2
S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen
und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen
Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder
Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine
Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261
mit Hinweisen).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit ein Beschwerdeführer die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beanstandet und eine mangelhafte
Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist, kann
er nur geltend machen, die Feststellungen seien offensichtlich unrichtig oder
beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1
und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert
vorzubringen (E. 1.2 hiervor). Vorbehalten bleibt die Sachverhaltsberichtigung
von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.).

2.
Die Beschwerdeführer rügen vorab, dass sich das Verwaltungsgericht mit ihrer
Rüge, durch das Vorgehen der Stadt Chur in ihren Informations- und
Mitwirkungsrechten verletzt worden zu sein, nicht auseinandergesetzt und damit
Art. 29 Abs. 2 BV verletzt zu haben.

2.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und soll dem Betroffenen namentlich
ermöglichen, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. In der Begründung müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden
haben leiten lassen. Dabei kann sich die Begründung auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 34.1 S. 277).
Das Verwaltungsgericht nimmt zwar im angefochtenen Urteil nicht wörtlich Bezug
auf den Umstand, dass das streitbetroffene Fusswegstück erst nach dem
eigentlichen Mitwirkungsverfahren in den GEP aufgenommen worden ist und dazu
keine zweite Anhörung der Bevölkerung stattgefunden hat. Dieser Sachverhalt war
denn vor den kantonalen Instanzen auch unbestritten. Aus dem Gesamtzusammenhang
des angefochtenen Entscheides ergibt sich sodann, dass das Verwaltungsgericht
das Vorgehen der Stadt als rechtsgenüglich erachtet und darin keine Verletzung
von Art. 4 RPG erblickt hat. So äussert es sich in E. 3a zum Vorwurf der
ungenügenden Informations- und Abklärungspflicht der Stadt und erachtet diesen
als nicht gerechtfertigt: Unter Verweis auf das Stadtentwicklungskonzept vom
April 2003 und die dort generell formulierten Ziele hält es fest, dass dieses
Grobkonzept allen Stadteinwohnern und somit auch den Beschwerdeführern
zugestellt worden sei. In der Informationsbroschüre zur Volksabstimmung vom 26.
November 2006 sei der GEP mit entsprechender Legende und Farbgebung abgedruckt,
und schon dort sei eine durchgezogene Linie als künftig geplanter Fuss-/
Spazierweg im Streckenabschnitt "Neubruch/Loë" auf der Wegparzelle Nr. 1667 der
Beschwerdeführer eingezeichnet. Vom demokratisch angenommenen GEP 1:5'000 seien
die Beschwerdeführer somit nicht überrumpelt oder falsch bzw. ungenügend
informiert worden. Diese Ausführungen zeigen, dass sich das Verwaltungsgericht
mit den Rügen der Beschwerdeführer zumindest summarisch auseinandergesetzt hat.
Im Übrigen zeigen die Vorhalte der Beschwerdeführer, dass letztere durchaus in
der Lage waren, diesen Punkt materiell zu rügen. In dieser Hinsicht ist dem
Verwaltungsgericht folgerichtig keine Gehörsverletzung vorzuwerfen.

2.2 Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs, die Stadt Chur habe mit der
Unterlassung der vorgängigen Information das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführer verletzt. Wenn das Verwaltungsgericht auch nicht weitergehende
Erwägungen dazu angestellt hat, so geht aus seinem Urteil doch hervor, dass es
diesen Vorhalt als unbegründet erachtet hat. Den Anspruch der Beschwerdeführer
auf rechtliches Gehör hat es auch in diesem Punkt nicht verletzt.

3.
Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, das Verwaltungsgericht habe den
Sachverhalt unvollständig festgestellt. Zum einen sei nicht festgehalten
worden, dass der Fussweg über ihre Parzelle in der Mitwirkungsauflage nicht
enthalten gewesen, sondern erst später in den GEP aufgenommen worden sei. Dass
kein zweites Mitwirkungsverfahren durchgeführt worden sei, gehe aus dem Urteil
ebenso wenig hervor wie die Tatsache, dass die Beschwerdeführer von der Stadt
Chur über die Aufnahme des umstrittenen Planabschnitts in den GEP erstmals am
3. April 2007 - und damit nach dessen Annahme durch das Stimmvolk - informiert
worden seien.

3.1 Wie bereits in E. 2.1 hiervor gesehen, ist diese Ausgangslage von den
Entscheidinstanzen gar nie bestritten worden. Weder die Stadt Chur noch der
Regierungsrat haben diese Tatsache in Abrede gestellt. Im Gegenteil, der
Regierungsrat macht die entsprechenden Feststellungen in seinem Beschluss vom
22. Oktober 2007 in E. 2 und bezeichnet es als zutreffend, dass die
angefochtene Wegfestlegung in der Mitwirkungsauflage nicht enthalten war. Das
Verwaltungsgericht war nicht gehalten, darauf nochmals im Detail einzugehen.
Mit seiner Auffassung, die Stadt sei ihren Informationsobliegenheiten u.a. mit
der Zustellung der Abstimmungsbroschüre nachgekommen, nimmt es ganz
offensichtlich auf diesen Sachverhalt Bezug, so dass es nicht schadet, wenn
explizite Ausführungen dazu fehlen. Ein relevanter Mangel in der
Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor.

3.2 Eine weitere offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das
Verwaltungsgericht stellt nach Meinung der Beschwerdeführer dessen Verweis auf
ein noch bevorstehendes, konkretes Baubewilligungsverfahren für den Fussweg
dar. Das Verwaltungsgericht führt in E. 3c S. 11 aus, wo ganz genau die
Abkürzung im letzten Teilstück (Neubruch-/Loëstrasse) schliesslich verlaufen
werde (über die Parzelle Nr. 1667 oder teils auch über GB 152 [recte 251]), sei
nicht Thema der nun zur Diskussion stehenden Planungsrevision, sondern müsse
später noch Gegenstand eines konkreten Baubewilligungsverfahrens mit
eigenständiger Anfechtungsmöglichkeit (nebst eines allfälligen
Enteignungsverfahrens) sein. Die Beschwerdeführer wenden gegen diese Behauptung
sinngemäss ein, aufgrund des GEP und der Vernehmlassung der Stadt Chur bestehe
kein Zweifel daran, dass der Weg ausschliesslich über ihre Parzelle Nr. 1667
geführt werde.
Der Umstand, dass mit Blick auf die Parzelle der Beschwerdeführer auf einen
bestehenden Weg zurückgegriffen werden kann, sprach für den Regierungsrat denn
auch eindeutig für diese Variante, weshalb er das Subeventualbegehren, den Weg
ausschliesslich auf die Parzelle Nr. 251 zu verlegen, abgewiesen hat. Den
Beschwerdeführern ist darin zuzustimmen, dass nach dem Konzept des GEP die
Linienführung über ihr Grundstück vorgegeben ist. Indes sieht Art. 45 Abs. 4
des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom 6. Dezember 2004 (KRG/GR; BR 801.100)
vor, dass bei der Projektierung geplanter Anlagen geringfügige Abweichungen
gegenüber dem GEP zulässig sind, sofern die konzeptionellen Vorgaben gewahrt
sind. Insofern sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht falsch. Es
hat denn auch keine gänzliche Verlegung des Wegs auf die Parzelle Nr. 251 in
Betracht gezogen, sondern die Möglichkeit einer teilweisen Beanspruchung des
Grundstücks Nr. 251 erwähnt. Von einer eventuellen gänzlichen Befreiung der
Beschwerdeführer ist im angefochtenen Urteil nicht die Rede. Weitere Erwägungen
hierzu erübrigen sich: Die etwaige Modifikation der Linienführung im weiteren
Verlauf des Verfahrens betrifft nicht den heute rechtserheblichen Sachverhalt.
Aufgrund der Aktenlage und der Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist
erstellt, dass die Parzelle der Beschwerdeführer (zumindest teils) von der
vorgesehenen Linienführung betroffen ist. Die Rüge der Beschwerdeführer ist
abzuweisen.

4.
Die Beschwerdeführer rügen, dass sie über die nachträgliche Änderung des GEP
erst nach der Volksabstimmung informiert worden sind. Aus ihrer Sicht hätte ein
zweites Mitwirkungsverfahren durchgeführt werden müssen: Sie erblicken im
Vorgehen der Behörden sowohl eine Verletzung von Art. 4 RPG als auch von Art.
29 Abs. 2 BV. Zwischen den beiden angerufenen Bestimmungen gilt es jedoch klar
zu unterscheiden, da sie unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen.

4.1 Art. 4 Abs. 1 RPG sieht vor, dass die mit Planungsaufgaben betrauten
Behörden die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach dem RPG
unterrichten. Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in
geeigneter Weise mitwirken kann (Abs. 2). Den zuständigen Behörden steht bei
der Anwendung von Art. 4 Abs. 2 RPG ein weiter Handlungsspielraum zu. Das gilt
insbesondere auch für die Bestimmung des Kreises, welcher in ein
Mitwirkungsverfahren einzubeziehen ist (BGE 133 II 120 E. 3.2 S. 124). Als
Mindestgarantie fordert Art. 4 RPG, dass die Planungsbehörden neben der
Freigabe der Entwürfe zur allgemeinen Ansichtsäusserung Vorschläge und Einwände
nicht nur entgegennehmen, sondern auch materiell beantworten (BGE 111 Ia 164 E.
2d S. 168). Es genügt allerdings, wenn sich die Behörden materiell mit den
Vorschlägen und Einwänden befassen, eine individuelle Beantwortung wird nicht
verlangt (BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Kommentar RPG, Bern 2006, Art. 4 N.
13; siehe auch Urteil 1C_101/2007 des Bundesgerichts vom 26. Februar 2008 E.
3.1).
4.2
4.2.1 Der Kanton Graubünden hat diese bundesrechtlichen Vorgaben in Art. 13 der
Raumplanungsverordnung vom 24. Mai 2005 (KRVO/GR; BR 801.110) mit der
sogenannten "Mitwirkungsauflage" umgesetzt. Danach legt der Gemeindevorstand
nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens den Entwurf für die neuen Vorschriften
und Pläne zusammen mit dem Planungsbericht, einem allfälligen UVB und
eventuellen Gesuchen für Zusatzbewilligungen in der Gemeinde während 30 Tagen
öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde
und im Kantonsamtsblatt bekannt (Abs. 1). Während der öffentlichen Auflage kann
jedermann beim Gemeindevorstand Vorschläge und Einwendungen einbringen. Dieser
prüft die Eingaben und nimmt dazu gegenüber den Mitwirkenden Stellung. Das
Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens wird zuhanden des beschlussfassenden Organs
zusammengefasst (Abs. 2). Wird eine Vorlage nach der Mitwirkungsauflage
geändert und erfolgt keine zweite Auflage, gibt der Gemeindevorstand die
Änderung in der Publikation des Beschlusses über den Erlass oder die Änderung
der Grundordnung bekannt und teilt diese ausserdem dem direkt Betroffenen
schriftlich mit (Abs. 3).
Da das umstrittene Wegstück im Zeitpunkt der Mitwirkungsauflage noch nicht in
der jetzigen Linienführung projektiert war, bestand für die Beschwerdeführer
kein Anlass, entsprechende Anregungen und Vorschläge einzubringen. Der
regierungsrätlichen Praxis entsprechend sah die Stadt Chur von einer zweiten
Mitwirkungsauflage ab, da es sich bei der umstrittenen nachträglichen Änderung
des Plans nicht um eine wesentliche Änderung handelte. Über die nachträgliche
Änderung wurden die Beschwerdeführer, wie das Art. 13 Abs. 3 KRVO vorsieht,
nach der Volksabstimmung informiert. Sie sind allerdings der Auffassung, dass
die nachträgliche Änderung eine zweite Mitwirkungsauflage erheischt hätte.
Dabei berufen sie sich sowohl auf Art. 13 KRVO (dazu nachfolgend E. 4.2.2) als
auch 4 RPG (dazu nachfolgend E. 4.2.3).
4.2.2 Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, Abs. 3 von Art. 13 KRVO/GR
müsse restriktiv interpretiert werden und dürfe nur zur Anwendung gelangen,
wenn die Planänderung aus einer Einwendung im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens
gemäss Abs. 2 resultiere, nicht aber, wenn die Planungsbehörde sie von sich aus
vornehme. Aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 3 KRVO/GR ergibt sich keine solche
Einschränkung. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, Art. 13 Abs. 3 KRVO dann
anzuwenden, wenn eine Vorlage nachträglich geändert wird und keine zweite
Auflage erfolgt, sei es, dass die Änderung auf einer in der Mitwirkungsauflage
erfolgten Einwendung beruht, sei es, dass die Planungsbehörde von sich aus
handelt. Im Übrigen erwähnt der sehr offen formulierte Art. 13 Abs. 3 KRVO
nicht ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen eine zweite Auflage erfolgt.
4.2.3 Die Mitwirkung im Sinne von Art. 4 RPG stellt eine Einflussmöglichkeit
dar, die von den Instrumenten der direkten Demokratie und des Rechtsschutzes zu
unterscheiden ist. Sie gehört wie das Vernehmlassungsverfahren zu jenen
institutionellen Formen, die keine rechtliche Bindung, sondern blosse
politische Einflussnahme bewirken. Information und Mitwirkung ermöglichen die
notwendige Breite der Interessenabwägung, bilden eine wichtige Grundlage für
den sachgerechten Planungsentscheid und tragen damit zu einer qualitativ guten
Planung bei. Deshalb verlangt deren Durchführung einen Zeitpunkt, in welchem
die abschliessende Interessenabwägung noch offen ist (RUDOLF MUGGLI in:
Kommentar zum RPG, Zürich 1999, Art. 4 N. 9; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 4 N.
1).
Berechtigt, sich informieren zu lassen und an der Mitwirkung teilzunehmen, ist
"die Bevölkerung", damit weder nur die Stimmberechtigten der planenden
Gebietskörperschaft, noch nur die Grundeigentümer im Planperimeter oder die im
Sinne der Rechtsschutzbestimmungen besonders betroffene Bevölkerung. Ein
besonderer Interessennachweis ist nicht verlangt (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art.
4 N. 9). Es liegt allerdings nahe, dass die durch die Planung direkt
Betroffenen, welche in einem späteren Rechtsmittelverfahren zur Beschwerde
legitimiert sind, ihre Interessen bereits im Mitwirkungsverfahren im Sinne von
Einwendungen und Anregungen geltend machen (siehe auch Waldmann/Hänni, a.a.O.,
Art. 4 N. 2). Ob Art 4 RPG im Falle gewichtiger (nachträglicher) Änderungen
eine Wiederholung der Mitwirkungsauflage gebietet, braucht hier nicht
abschliessend erörtert zu werden. Bundesrechtlich ist jedenfalls nicht zu
beanstanden, wenn bei mit Blick auf den Gesamtzusammenhang untergeordneten
nachträglichen Planänderungen ohne weitergehendes öffentliches Interesse von
einer Nachholung des Mitwirkungsverfahrens abgesehen wird (so auch Muggli,
a.a.O., Art. 4 N. 25 und Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 4 N. 114, mit Hinweis auf
die Regelungen in Art. 58 Abs. 2 des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni
1985 [BSG 721.0] oder in Art. 9 Abs. 3 der Genfer Loi d'application de la loi
fédérale sur l'aménagement du territoire [LaLAT; RS/GE L 1 30]). Damit wird in
Kauf genommen, dass Interessierte nicht vorgängig an jedem einzelnen Punkt der
Neugestaltung teilnehmen können und namentlich von der Planänderung direkt
Betroffene auf den Rechtsmittelweg verwiesen werden, wie das Art. 13 Abs. 3
KRVO vorsieht. Angesichts der Zweckbestimmung des Mitwirkungsrechts, welches
höchstens indirekt dem Rechtsschutz dient, in erster Linie aber zur politischen
Meinungsbildung einem breiten Personenkreis offen stehen soll, ist diese Praxis
mit Art. 4 RPG vereinbar.
4.2.4 Bei der nachträglichen Aufnahme des umstrittenen Fusswegstückes in den
GEP handelt es sich - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - um eine
geringfügige Änderung des gesamten Erschliessungsplans, und es sind nur
verhältnismässig Wenige davon direkt betroffen. Unter diesen Umständen war der
Verzicht auf eine Wiederholung des Mitwirkungsverfahrens nicht
bundesrechtswidrig. Mit ihrem Vorgehen haben die Behörden weder Art. 13 Abs. 3
KRVO/GR noch Art. 4 RPG verletzt.

5.
Die Beschwerdeführer erblicken im Unterlassen der aus ihrer Sicht gebotenen
vorgängigen Information über die Planänderung aber auch eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs.

5.1 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494; 127 I 54 E. 2b S. 56;
117 Ia 262 E. 4b S. 268, mit Hinweisen).

5.2 Es gibt eine Reihe von Kantonen, welche bereits die Planentwürfe auflegen
und ein förmliches Einspracheverfahren vorsehen (§§ 9 und 16 des
solothurnischen Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 [PBG/SO; BGS
711.1]; § 24 Abs. 1 und 2 des aargauischen Baugesetzes vom 19. Januar 1993
[BauG/AG; SAR 713.100]; § 109 f. des basel-städtischen Bau- und
Planungsgesetzes vom 17. November 1999 [BPG/BS; SG 730.100]). In andern
Kantonen wiederum wird das Mitwirkungs- mit dem Planverfahren kombiniert (so
etwa im Kanton Zürich, vgl. dazu WALTER HALLER/PETER KARLEN: Raumplanungs-,
Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich 1999, Rn. 402 S. 112; § 24
Abs. 3 BauG/AG bei Sondernutzungsplanungen und bei Änderungen der Nutzungspläne
und Nutzungsvorschriften von untergeordneter Bedeutung; Art. 43 al. 3 de la loi
jurassienne sur les constructions et l'aménagement du territoire du 25 juin
1987 [LCAT/JU; RSJU 701.1]). Dagegen sieht der Kanton Graubünden für die
Grundordnungsverfahren (Art. 12 ff. KRVO) kein eigentliches Einspracheverfahren
vor, so dass sich die Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Einwendungen auf das
Rechtsmittelverfahren verwiesen sahen (Art. 13 Abs. 3 KRVO).
Verschiedene Autoren halten dafür, dass die bloss nachträgliche Einräumung
eines Rechtsmittels gegen einen bereits beschlossenen Nutzungsplan mit dem
verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar sei,
sondern der durch beabsichtigte Nutzungsplanungen in schutzwürdigen Interessen
Betroffene die Möglichkeit haben müsse, bereits von Planentwürfen Kenntnis zu
erhalten, sie einzusehen und dagegen Einwendungen zu erheben. Damit wird die
Forderung erhoben, das rechtliche Gehör im Nutzungsplanverfahren vor der
erstinstanzlichen Beschlussfassung zu gewähren (WALTER Haller, Das rechtliche
Gehör bei der Festsetzung von Raumplänen, in: Festschrift für Otto K. Kaufmann
zum 75. Geburtstag, Bern 1989, S. 376f.; weitere Hinweise bei Aemisegger/Haag,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N. 11 Fn. 25). Für diese
Auffassung könnte sprechen, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs im
allgemeinen erheischt, dass Betroffene vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheides durch die zuständige Behörde zum frühestmöglichen
Zeitpunkt anzuhören sind. Es ist nicht zu übersehen, dass, wenn wie vorliegend
Einwendungen gegen die Planänderung erst nach dem Beschluss über deren Erlass
im anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden können, deren
Adressatin nicht die Planungsbehörde, sondern die Rechtsmittelinstanz ist.
Dieser kommt zwar grundsätzlich umfassende Kognition zu (Art. 33 Abs. 3 lit. b
RPG), doch respektiert sie das Planungsermessen der lokalen Planungesbehörde
(BGE 127 II 238 E. 3b/aa S. 242 mit zahlreichen Verweisungen). Damit einher
geht, dass die zur Stellungnahme zu den Einwendungen aufgerufene
Planungsbehörde nach durchgeführter Abstimmung nicht mehr in dem Masse frei
ist, wie sie es in einem der Abstimmung vorgelagerten Verfahren wäre, weshalb
von ihr im Rahmen der Vernehmlassung im Rechtsmittelverfahren keine wirklich
unvoreingenommene Prüfung zu erwarten ist, selbst wenn ein Rückkommen noch
möglich wäre. Fraglich ist, ob das rechtliche Gehör der Betroffenen mit diesem
Vorgehen hinreichend gewahrt wird.

5.3 Im Raumplanungsrecht werden individueller Rechtsschutz und damit die
Gewährung des rechtlichen Gehörs in Art. 33 RPG abschliessend konkretisiert:
Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt (Abs. 1). Das kantonale Recht sieht
wenigstens ein Rechtsmittel vor (Abs. 2) und gewährleistet volle Überprüfung
durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (Abs. 3 lit. b). Damit erhalten die
Legitimierten (Abs. 3 lit. a) Gelegenheit, im Beschwerdeverfahren mit ihren
Anliegen zu den sie tangierenden Planänderungen gehört zu werden. Freilich ist
es den Kantonen unbenommen, Planentwürfe nicht nur im Sinne der
Mitwirkungsauflage, sondern auch zur Eröffnung eines dem individuellen
Rechtsschutz dienenden Einspracheverfahrens für die direkt Betroffenen
aufzulegen, stellt doch das Bundesrecht in Wahrung der kantonalen Hoheit nur
Mindestvorschriften zur Gewährleistung des Rechtsschutzes auf (BGE 114 Ia 233
E. 2bc ff. S. 238 f.). Der in Art. 33 RPG konkretisierte Gehörsanspruch
verlangt (nur), dass sich entweder die kommunale oder die kantonale Behörde im
Einsprache-, Beschwerde- oder Homologationsverfahren mit den formgerecht und
innert Frist erhobenen Einwendungen materiell befassen muss (BGE 107 Ia 273).
Verlangt wird in Art. 33 RPG lediglich die Auflage der Nutzungspläne, nicht
aber auch der Planentwürfe. Diesem Anspruch genügt ein Verfahren, das die
öffentliche Auflage des Nutzungsplanes erst nach dessen Festsetzung durch das
zuständige Organ zur Einleitung des Rechtsmittelverfahrens anordnet. Das
kantonale Recht, dem das Bundesrecht Rechnung trägt, sieht denn auch vielfach
eine Trennung des politischen Willensbildungsprozesses vom
Rechtsmittelverfahren in dem Sinne vor, dass die im Dienste des Rechtsschutzes
stehende Planauflage erst nach dem Entscheid des zuständigen Organs, in der
Regel der Gemeindeversammlung als der Legislative der Gemeinde, erfolgt (BGE
114 Ia 233 E. 2cd S. 239 mit Hinweisen auf damalige kantonale Regelungen im
Tessin, Basel-Land und Zürich). Infolgedessen können Einwendungen im Rahmen
eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens vorgebracht werden (BGE 119 Ia 141
E. 5c/bb S. 150).
Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass sich die Betroffenen je nach Ausgestaltung
des kantonales Verfahrens erst gegenüber der Rechtsmittelinstanz erstmalig
rechtlich zur Wehr setzen können und nicht schon gegenüber der Planungsbehörde.
Damit geht einher, dass die Rechtsmittelinstanz, die zwar über eine umfassende
Sachverhalts- und Rechtskontrolle verfügt, das Planermessen der Planungsbehörde
respektiert. Insoweit mag der Standard der Gehörsgewährung im
Beschwerdeverfahren jenem der Gehörsgewährung im Einspracheverfahren nicht
vollumfänglich zu entsprechen. Dennoch ist der Anspruch auf rechtliches Gehör
gewahrt.

6.
In materieller Hinsicht schliesslich erachten die Beschwerdeführer das
Verhältnismässigkeitsprinzip als verletzt und bemängeln die Interessenabwägung
des Verwaltungsgerichts.

6.1 Hinsichtlich des öffentlichen Interesses machen sie geltend, keine
Planungsstudie habe je einen Fussweg über ihre Parzelle in Betracht gezogen.
Vom umstrittenen Fussweg würden aus ihrer Sicht nur wenige Fussgänger
profitieren, nämlich diejenigen, welche von der Falknis- oder Neubruchstrasse
über die Loëstrasse in die Altstadt oder zum Coop-Einkaufszentrum gelangen
möchten. Fussgänger in Richtung Bahnhof würden nach wie vor die Neubruchstrasse
benützen. Seit jeher würden die Passanten Richtung Altstadt den nur 70 m
längeren Weg über die Neubruchstrasse hinauf bis zur Loëstrasse benutzen. Das
beidseitige Trottoir der Loëstrasse sei 4 m breit und gegen die Fahrbahn hin
von Bäumen gesäumt. Dies entspreche insbesondere dem Sicherheitsbedürfnis von
Kindern und älteren Leuten. Der einzige Vorteil der umstrittenen Variante
bestehe in der Abkürzung um 70 m, wobei die Fussgänger auch in diesem Fall am
Schluss auf die Loëstrasse gelangten. Der Behauptung der Behörden, der Fussweg
werde dannzumal als Schulweg benützt, widersprechen die Beschwerdeführer. Die
Schüler würden die Splügen- und die Neubruchstrasse benützen. Zudem befinde
sich auf der kantonseigenen Parzelle Nr. 251 ein Parkplatz mit 45 Parkplätzen.
Der neue Fussweg käme auf diese Autoeinfahrt und auf die Einfahrt zur
Tiefgarage auf Parzelle Nr. 3402 zu stehen. Schliesslich befänden sich auch im
Norden der Parzelle Nr. 1667 drei Parkplätze. Die umstrittene private
Hauszugangsparzelle eigne sich darum aus Sicherheitsgründen nicht für einen
Fussweg.

6.2 Was ihre tangierten privaten Interessen anbelangt, führen die
Beschwerdeführer ins Feld, die Parzelle Nr. 1667 habe seit jeher einzig dem
Zugang zum Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. 3402 gedient. Die
Zugangsparzelle grenze unmittelbar an die Hausfassade an, weshalb Haus und Weg
eine untrennbare Einheit bildeten. Beim Eingang an der Loëstrasse 25 weise der
Weg eine Breite von lediglich 1.1 m auf. Zudem werde der Hauszugang als
Abstellplatz für Fahrräder, Kinderwagen etc. genützt. Von der Wohnungstür
gelangten die Hausbewohner direkt auf den Weg. Mit dessen öffentlicher Nutzung
würden nebst Fussgängern auch Personen mit Kinderwagen, Hunden, Trottinetts,
Rollbrettern und Velos darauf verkehren. Weil die Fenster im Parterre auf einer
Höhe von 1.5 m lägen, böten sie Einblick in die Wohnungen. Damit werde die
Privatsphäre der Mieter beeinträchtigt, namentlich nachts. Hinzu kämen
Lärmimmissionen, einerseits tagsüber, insbesondere aber auch durch heimkehrende
"Nachtschwärmer". Die nächtliche Beleuchtung des Wegs nennen die
Beschwerdeführer als weitere Immission.

6.3 Art. 33 Abs. 2 RPG verlangt, dass das kantonale Recht wenigstens ein
Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne vorsieht, die sich auf dieses
Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen
stützen. Dabei ist eine volle Überprüfung durch wenigstens eine
Beschwerdebehörde zu gewährleisten (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Volle
Überprüfung bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur freie Prüfung des
Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, sondern auch eine
Ermessenskontrolle. Die Beschwerdebehörde hat zu beurteilen, ob das
Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Sie hat dabei
allerdings im Auge zu behalten, dass sie Rechtsmittel- und nicht
Planungsinstanz ist und daher nicht ihr eigenes Planungsermessen anstelle jenes
der Planungsbehörde setzen darf. Die Überprüfung hat sich sachlich vor allem
dort zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht, hingegen so weit
auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen
einen angemessenen Platz erhalten. Im Rechtsmittelverfahren ist der den
Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich stets zu
beachten. Ein Planungsentscheid ist daher zu schützen, unabhängig davon, ob
sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (vgl. BGE 127 II 238
E. 3b/aa S. 242 mit zahlreichen Verweisungen).

6.4 Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Argumentation der Beschwerdeführer
im angefochtenen Urteil - wenn auch nur summarisch - auseinandergesetzt. Es
beanstandet nicht, dass die Vorinstanzen die neue Verbindung als den kürzesten,
einfachsten und ungefährlichsten Weg für Fussgänger bezeichnet haben. Dazu
zieht es in Erwägung, dass die am Augenschein alternativ vorgeschlagenen
Wegrouten im Westen (via Masanserstrasse) und im Osten (Neubruchstrasse hoch
bis zur Loëstrasse und von dort auf 4 m breitem Trottoir in Richtung
Stadtzentrum) qualitativ und quantitativ der von der Stadt favorisierten
Streckenführung kaum gleichgestellt oder als ebenbürtig bezeichnet werden
könnten. Die Vorteile einer direkten und zusammenhängenden Wegverbindung (ohne
unnötige Umwege von rund 100 m inkl. der Überwindung einer Höhendifferenz bis
zum Ende der Neubruchstrasse und ohne gefährlichen und immissionsträchtigen
Auto-/Motorradverkehr entlang der Masanserstrasse) für die schwächeren
Verkehrsteilnehmer wie Schüler, Fussgänger mit Kinderwagen und ältere Menschen
überwiegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die privaten Interessen am
uneingeschränkten Erhalt der persönlichen Ruhe und Ordnung sowie der
Lärmfreiheit auf der Wegparzelle entlang der Hauseingänge. Die
Partikularinteressen der Hausbewohner würden keinen höheren Schutz verdienen
als das öffentliche Interesse an der Schaffung von gefahrlosen und einfachen
Fusswegen selbst in städtisch dicht besiedelten Kerngebieten.

6.5 Mit Blick auf die in E. 6.3 zitierte Rechtsprechung ist die
Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts im Rahmen seiner Planüberprüfung
nicht zu beanstanden, sondern erscheint nachvollziehbar. Selbst wenn andere
Wegvarianten denkbar wären, erweist sich doch die kommunale Lösung nicht als
rechtswidrig. Die Beschwerdeführer dringen mit ihrer Rüge zur angeblich
mangelhaften Interessenabwägung nicht durch. Dass die vorgesehene
Streckenführung unverhältnismässig wäre, ist nicht dargetan. Diesbezüglich hat
das Verwaltungsgericht auch zum Vorschlag der Beschwerdeführer, den Weg ganz
über die Parzelle Nr. 251 zu führen, Stellung genommen. Es hält dazu fest,
dieses Grundstück sei bis heute auf der gesamten Nord-Süd-Ausdehnung durch
massive Betonpflöcke samt Gitterdrahtzaun von der Parzelle Nr. 1667 räumlich
getrennt. Eine Linienführung darüber hätte einen Abbruch derselben samt
Aufhebung der dahinter gelegenen Bepflanzungen und Parkplätze zur Folge, dies
alles, um eine Verschiebung des Wegs von 2-3 m nach Osten zu erreichen. Eine
zumindest teilweise Verlegung des Fusswegs auf Parzelle Nr. 251 schliesst das
Verwaltungsgericht unter Verweis auf das Baubewilligungsverfahren dennoch nicht
aus. Dass dies mit Blick auf Art. 45 Abs. 4 KRG/GR möglich ist, wurde bereits
aufgezeigt. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist den
kantonalen Behörden jedenfalls auch in dieser Hinsicht nicht vorzuwerfen.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Stadt Chur, der Regierung und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer