Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.475/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C_475/2008 /nip

Urteil vom 28. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
Felix Zehnder, Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Volksinitiative "Schutz vor Passivrauchen",

Beschwerde gegen die Abstimmung vom 28. September 2008 betreffend die
Volksinitiative "Schutz vor Passivrauchen".
Erwägungen:

1.
Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich stimmten am 28. September 2008 der
Volksinitiative "Schutz vor Passivrauchen" zu. Die Volksinitiative beinhaltet
eine Änderung von § 22 des kantonalen Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996
wie folgt:
"1 Das Rauchen in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben ist verboten.
2 Es besteht die Möglichkeit, zum Rauchen abgetrennte Räumlichkeiten zur
Verfügung zu stellen."

2.
Felix Zehnder reichte am 5. Oktober 2008 gegen die mit der Annahme der
Volksinitiative "Schutz vor Passivrauchen" beschlossene Änderung des kantonalen
Gastgewerbegesetzes eine Beschwerde beim Bundesgericht ein und machte
sinngemäss eine Verletzung von Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 27 BV
(Wirtschaftsfreiheit) geltend. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Eine
qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen
nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind
(Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht rechtsgenüglich,
inwiefern die Änderung des Gastgewerbegesetzes das Gleichbehandlungsgebot und
die Wirtschaftsfreiheit verletzen sollte. Somit ist bereits mangels einer
genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen, insbesondere ob vorliegend
kein kantonales Rechtsmittel gegeben ist (vgl. § 149 des Gesetzes über die
politischen Rechte), sind daher nicht weiter zu prüfen.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli