Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.474/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C_474/2008 /nip

Urteil vom 6. November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
Gigaherz.ch, Schweizerische Interessengemeinschaft Elektrosmog-Betroffener,
Beschwerdeführer,

gegen

Swisscom Broadcast AG, Beschwerdegegnerin,
Gemeinde Köniz, vertreten durch das Bauinspektorat, Landorfstrasse 1, 3098
Köniz,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011
Bern.

Gegenstand
Bauvorhaben; Erweiterung der bestehenden Sendeanlage Ulmizberg mit Antennen für
DVB-H,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. September 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1.
Am 9. Juli 2007 reichte die Swisscom Broadcast AG bei der Einwohnergemeinde
Köniz ein Baugesuch ein für die Erweiterung der bestehenden Sendeanlage auf dem
Ulmizberg mit Antennen für DVB-H (Digital Video Broadcast-Handheld, für
Handy-TV-Technologie). Die Parzelle befindet sich zum Teil in der
Landwirtschaftszone, zum Teil im Waldgebiet. Gegen das Bauvorhaben erhob der
Verein Gigaherz.ch Einsprache. Mit Verfügung vom 4. September 2007 erteilte das
Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern dem Vorhaben die
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Mit Gesamtbauentscheid vom 4. Februar
2008 erteilte die Gemeinde Köniz die Baubewilligung, unter Abweisung der
Einsprache.

Gegen diesen Entscheid erhob der Verein Gigaherz.ch Beschwerde bei der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern. Diese wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 7. Mai 2008 ab, soweit sie darauf eintrat.

Hiergegen wandte sich der Verein Gigaherz.ch an das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern. Mit Urteil vom 15. September 2008 wies dessen
Verwaltungsrechtliche Abteilung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Im Rahmen
der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat das Gericht den
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich die Möglichkeit einer Beschwerde
ans Bundesgericht ausschliesslich nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG richte.

2.
Mit Eingabe vom 9. Oktober (Postaufgabe: 13. Oktober) 2008 führt der Verein
Gigaherz.ch der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(Art. 82 ff. BGG). Er beantragt sinngemäss, das Urteil vom 15. September 2008
sei aufzuheben. Zur Begründung der Beschwerde macht er zusammengefasst geltend,
durch die beabsichtigte Aufrüstung der bestehenden Richtstrahlstation mit einer
leistungsstarken, breitstrahlenden Sektorantenne für DVB-H werde auf
unzulässige Weise eine Zweckänderung der bisherigen Anlage angestrebt. Mit den
vorinstanzlichen Entscheiden würden die massgebenden Bestimmungen des RPG,
namentlich Art. 22-24a, missachtet, um der unnötigen DVB-H-Technologie zum
Durchbruch zu verhelfen. Die gesamte Handy-TV-Technologie werde von der
eidgenössischen Kommunikationskommission gemeinsam mit dem Bundesamt für
Kommunikation in höchst undemokratischer Weise diktiert. Im Falle der
Bewilligung des Vorhabens würde die Sendeleistung von 426 Watt ERP auf über
10'000 Watt ERP erhöht, was offensichtlich, entgegen der Darstellung der
kantonalen Instanzen, zusätzliche Emissionen und Immissionen zur Folge hätte.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde
einzuholen.

3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw.
inwiefern es auf eine bei ihm eingereichte Beschwerde eintreten kann (BGE 134
II 186 E. 1 S. 188, 272 E. 1.1 S. 275 mit Hinweisen).

Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde
legitimiert ist (Art. 89 BGG).

3.1 Statutengemäss bezweckt der Verein Gigaherz.ch die Aufklärung der
Bevölkerung, die Unterstützung und die Hilfe im Bereich Elektrosmog in
biologisch-medizinischer, messtechnischer und rechtlicher Hinsicht. Zu seinen
Tätigkeiten gehört insbesondere das Führen oder Unterstützen von
Rechtsstreitigkeiten, soweit diese den Schutz vor Elektrosmog betreffen. Der
Verein verfolgt demnach Anliegen des Umweltschutzes. Da derartige Anliegen von
Art. 35 Abs. 2 lit. b BauG/BE erfasst sind und die Einhaltung des
Bundesumweltrechts auch schon im kantonalen Baubewilligungsverfahren zu prüfen
ist, hat das kantonale Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer als für ein
solches Verfahren einsprache- bzw. beschwerdelegitimiert erachtet, dies mit dem
Hinweis darauf, der kantonale Gesetzgeber habe die Einsprachebefugnis der
privaten Organisationen bewusst weiter gefasst als das USG.

3.2 Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen im kantonalen Verfahren nicht
durchgedrungen und insoweit formell beschwert. Vor Bundesgericht beanstandet er
aber nicht das kantonale Verfahren selber, und insbesondere rügt er keine
Verletzung von Parteirechten. Auch legt er nicht dar, dass er selbst oder eine
grosse Anzahl seiner Mitglieder, die selber Parteirechte ausüben könnten, von
der fraglichen Sendeanlage unmittelbar betroffen sind (sog. egoistische
Verbandsbeschwerde, vgl. BGE 130 I 26 E. 1.2.1 S. 29 f. mit Hinweisen).

Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer zur Einreichung einer sog.
ideellen Verbandsbeschwerde befugt ist. Anders als noch im kantonalen Verfahren
ist diese Frage im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren einzig im Lichte
der massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, worauf das
Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 89 Abs. 2 lit. d
BGG zutreffend aufmerksam gemacht hat. Nach dieser Bestimmung sind zur
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Organisationen berechtigt,
denen ein anderes Bundesgesetz (als das BGG) dieses Recht einräumt. Die
gestützt auf Art. 55 USG und Art. 12 NHG beschwerdeberechtigten
gesamtschweizerischen Organisationen sind in der Verordnung vom 27. Juni 1990
über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und
Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO, SR 814.076)
abschliessend aufgeführt. Der Beschwerdeführer ist in dieser Verordnung nicht
aufgeführt und daher nach bundesrechtlichen Bestimmungen nicht
beschwerdebefugt.

Auf die vorliegende Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Das Fehlen der
Legitimation für das Rechtsmittel ans Bundesgericht ist offensichtlich, weshalb
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden
kann.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Köniz, der Bau-, Verkehrs- und
Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp