Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.466/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_466/2008

Urteil vom 12. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Raselli,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleicherten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 29. August 2008 des Bundesverwaltungsgerichts,
Abteilung III.
Sachverhalt:

A.
X.________ wurde 1967 in der Türkei geboren. Ab 1985 unterhielt er dort eine
Beziehung mit der 1972 geborenen Z.________. Im August 1986 gebar diese das
erste gemeinsame Kind.
Im November 1989 reiste X.________ in die Schweiz ein und stellte hier ein
Asylgesuch.
Im Januar 1990 gebar Z.________ in der Türkei das zweite gemeinsame Kind.
Am 30. August 1990 wurde das Asylgesuch erstinstanzlich abgewiesen. Dagegen
erhob X.________ Beschwerde.
Im Jahr 1993 lernte er in der Schweiz die 1944 geborene Y.________ kennen und
zog im Frühling 1994 in ihre Wohnung.
Mit Urteil vom 20. Oktober 1994 bestätigte die Asylrekurskommission
letztinstanzlich den ablehnenden Asylentscheid und setzte X.________ eine
Ausreisefrist bis zum 31. Januar 1995 an.
Am 1. Februar 1995 verliess er die Schweiz, kehrte in sein Heimatland zurück
und nahm sogleich wieder die Beziehung mit Z.________ auf. Mit dieser zeugte er
im März 1995 das dritte Kind.
Im Frühling 1995 besuchte Y.________ den X.________ in der Türkei. Anlässlich
eines weiteren Besuchs von Y.________ in der Türkei heirateten die beiden dort
am 6. Juni 1995.
Aufgrund der Heirat wurde X.________ im Kanton Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im November 1995 zog er zu Y.________ in die
Schweiz.
Am 1. Januar 1996 gebar Z.________ in der Türkei das dritte Kind.

B.
Am 16. März 1999 ersuchte X.________ um die erleichterte Einbürgerung.
Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und Y.________ am 4.
Mai 2000 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen,
ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse
zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hätten. Sie nahmen
unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht
möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der
Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche
eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenso bestätigten sie zu wissen, dass die
Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen
könne.
Am 13. Juni 2000 wurde X.________ in Anwendung von Art. 27 des Bundesgesetzes
vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts
(Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) erleichtert eingebürgert.

C.
Im Dezember 2001 reichten X.________ und Y.________ gemeinsam ein
Scheidungsbegehren ein. Mit Urteil vom 15. Juli 2002 schied das Bezirksgericht
Uster die Ehe. Das Urteil erwuchs am 31. August 2002 in Rechtskraft.
Am 19. Februar 2003 heiratete X.________ in der Türkei Z.________.
Am 26. Mai 2003 stellte er für diese und die drei Kinder ein Gesuch um
Familiennachzug.

D.
Mit Schreiben vom 28. November 2003 teilte das Bundesamt für Migration (im
Folgenden: Bundesamt) X.________ mit, es bestehe Grund zur Annahme, dass er die
Einbürgerung erschlichen habe und die Voraussetzungen für deren
Nichtigerklärung gemäss Art. 41 BüG erfüllt seien.
Am 15. März bzw. 4. April 2005 erteilten die Heimatkantone Schwyz und Zürich
die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 erklärte das Bundesamt die erleichterte
Einbürgerung von X.________ als nichtig.
Die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. August 2008 ab.

E.
X.________ und Y.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei
aufzuheben; die Nichtigerklärung der Einbürgerung sei aufzuheben und X.________
das Schweizer Bürgerrecht zu belassen.
In prozessualer Hinsicht beantragen sie, folgende Personen seien als Zeugen
einzuvernehmen: Y.________, A.________, B.________, C.________, die Ehegatten
D.________, die Ehegatten E.________ und F.________. Überdies sei X.________ zu
befragen. Die Scheidungsakten des Bezirksgerichts Uster seien beizuziehen.
Eventualiter sei den Beschwerdeführern Frist anzusetzen, um von den genannten
Personen schriftliche Erklärungen beizuziehen. Eventualiter sei das Verfahren
zur Durchführung des Beweisverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht
zurückzuweisen.

F.
Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben auf Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft eine Sache des öffentlichen Rechts. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher gemäss Art. 82
lit. a BGG gegeben.

1.2 Der Ausschlussgrund nach Art. 83 lit. b BGG betrifft ordentliche
Einbürgerungen und ist hier somit nicht anwendbar (Urteil 1C_254/2008 vom 15.
September 2008 E. 1).

1.3 Als Vorinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Beschwerde
ist deshalb nach Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG zulässig.

1.4 Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer a) vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat; b) durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist; und
c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
Die Beschwerdebefungis des Beschwerdeführers ist zu bejahen.
Anders verhält es sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz
erwähnt diese im Rubrum des angefochtenen Entscheids nicht. Dies offenbar aus
folgendem Grund: Das Bundesamt erklärte die erleichterte Einbürgerung mit
Verfügung vom 10. Mai 2005 als nichtig. Diese Verfügung ging am 17. Mai 2005
bei der damaligen Anwältin des Beschwerdeführers ein (act. 1 S. 3 Ziff. 1). Die
Beschwerdefrist von dreissig Tagen lief somit am 16. Juni 2005 ab. An diesem
Tag erhob der Beschwerdeführer in seinem Namen Beschwerde. Am 23. Juni 2005 und
damit eine Woche nach Ablauf der Beschwerdefrist bevollmächtigte die
Beschwerdeführerin den neuen Anwalt des Beschwerdeführers. Am 9. Dezember 2005
erklärte der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin beantrage ebenfalls, die
Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer das Bürgerrecht zu belassen.
Wollte man annehmen, damit sei zumindest sinngemäss das Gesuch gestellt worden,
die Beschwerdeführerin als Partei in das Verfahren einzubeziehen, wäre es nach
dem Gesagten verspätet gewesen. Daher fehlt es hinsichtlich der
Beschwerdeführerin schon an der rechtsgültigen Teilnahme am vorinstanzlichen
Verfahren nach Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG. Überdies legt sie nicht hinreichend
dar, inwiefern sie als geschiedene Ehegattin durch den angefochtenen Entscheid
im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG besonders berührt sein und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben soll. Ihre
Beschwerdebefugnis ist deshalb zu verneinen.

2.
Die Vorinstanz erwägt, die Eckdaten (Beziehung und gemeinsame Kinder mit einer
jungen türkischen Landsfrau, Heirat einer 23 Jahre älteren Schweizerin nach
Abschluss des Asylverfahrens bzw. Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz,
Scheidung nach der erleichterten Einbürgerung, Heirat der Mutter seiner Kinder
und Einreichung eines Gesuchs um Familiennachzug) sprächen gegen den
Beschwerdeführer. Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser Sachverhaltselemente
bestehe die natürliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer durch das Eingehen
der Ehe mit der Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt habe, eine auf Dauer und
Ausschliesslichkeit ausgerichtete Lebensgemeinschaft zu begründen. Vielmehr
liessen die objektiven Umstände vermuten, dass er seinen familiären Schwerpunkt
stets bei seiner türkischen Partnerin sowie den gemeinsamen Kindern gehabt habe
und die Ehe mit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zur Verfolgung seiner
persönlichen, ausländerrechtlichen Ziele eingegangen sei und dies im
Einbürgerungsverfahren wissentlich verschwiegen habe (S. 13 E. 7).
Die Vorinstanz kommt sodann (S. 13 ff. E. 8 und 10) zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe die genannte natürliche Vermutung nicht widerlegen
können.
Auf den Beizug der Scheidungsakten, die beantragten Zeugeneinvernahmen und die
persönliche Befragung des Beschwerdeführers verzichtete die Vorinstanz in
vorweggenommener Beweiswürdigung (S. 16 ff. E. 9).

3.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine
Bundesrechtsverletzung darzutun.

3.1 Die Vorinstanz hat in antizipierter Beweiswürdigung insbesondere von der
beantragten Einvernahme der Beschwerdeführerin abgesehen. Die Vorinstanz geht
davon aus, dass diese Einvernahme nicht zu neuen Erkenntnissen führen, sondern
lediglich die von der Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Erklärung
gemachten Ausführungen bestätigen würde (S. 18 E. 9.2.1).
Dagegen bringt der Beschwerdeführer in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs.
2 BGG genügenden Weise nichts vor, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid wäre insoweit im Übrigen
unter dem Blickwinkel von Art. 97 Abs. 1 BGG nicht zu beanstanden.
Falls der Beschwerdeführer eine weitere schriftliche Erklärung der
Beschwerdeführerin hätte zu den Akten geben wollen, hätte er dazu längst
Gelegenheit gehabt. Der Antrag, es sei ihm Frist anzusetzen zur Einreichung
einer entsprechenden schriftlichen Stellungnahme, ist daher abzulehnen.

3.2 Den Antrag auf seine persönliche Befragung und den Beizug der
Scheidungsakten begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht
eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, wie sehr die Beschwerdeführerin über den
Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz und dem Bundesamt empört gewesen sei,
zeige der Umstand, dass sie es gewesen sei, die den Anwalt des
Beschwerdeführers aus eigenen Mitteln bevorschusst habe, als letzterer dazu
nicht mehr in der Lage gewesen sei.
Darauf ist nicht einzutreten, weil es sich um ein unzulässiges Novum handelt
(Art. 99 Abs. 1 BGG).

3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die Anhörung
der weiteren von ihm beantragten Zeugen zu Unrecht abgelehnt, legt er wiederum
nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar,
inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich
unrichtig sein soll. Auf die Beschwerde kann deshalb auch in diesem Punkt nicht
eingetreten werden.
Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die weiteren beantragten Zeugen
ebenfalls um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von schriftlichen
Erklärungen ersucht, kann auf das oben (E. 3.1) zur Beschwerdeführerin Gesagte
verwiesen werden. Sein Einwand, mit der Einreichung entsprechender Erklärungen
hätte er den Anschein der Befangenheit der Zeugen erweckt, verfängt nicht, da
ihm ausdrücklich Gelegenheit zur Einreichung der Erklärungen gegeben worden
war. Zudem hat er ja eine derartige schriftliche Erklärung - jene der
Beschwerdeführerin - eingereicht.

3.5 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 8
EMRK.
Die Vorinstanz hat dazu (S. 18 ff. E. 9.3 und 10) Stellung genommen. Mit ihren
Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Die
Beschwerde genügt auch insoweit den Begründungsanforderungen nicht.

3.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, nach Auffassung der Vorinstanz habe er die
Vermutung, wonach er keine wirkliche Ehe habe eingehen und führen wollen,
sondern es ihm um die Erlangung des Bürgerrechts gegangen sei, nicht widerlegen
können. Damit habe ihm die Vorinstanz einen negativen Beweis auferlegt, was
unzulässig sei.
Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung. Besteht aufgrund des Ereignisablaufs die
tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, so obliegt es
danach dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis umzustossen. Als
Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die
Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime.
Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst
die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Beim vorliegend zur Diskussion
stehenden Thema liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche der
Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darüber
Bescheid weiss. Es ist daher Sache des Betroffenen, der nicht nur zur
Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13 VwVG; SR 172.021), sondern angesichts der
gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung insoweit selber ein eminentes
Interesse hat, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel
umzustossen (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Auf diese Rechtsprechung
zurückzukommen besteht kein Anlass.

3.7 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass es im Zusammenhang mit der
erleichterten Einbürgerung Missbrauchsfälle gibt. Er bringt vor, in jenen
Fällen sei es in der Regel der Ehemann, der die Schweizer Ehefrau verstosse und
die Scheidung verlange. Im vorliegenden Fall sei es umgekehrt. Die
Beschwerdeführerin habe die Scheidung gewollt, nicht der Beschwerdeführer.
Die Vorinstanz erwägt, aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die
Scheidung eingeleitet habe, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
herleiten. Indem er darauf beharrt habe, seine Kinder nachkommen zu lassen,
habe er das Scheitern der Ehe provoziert, um nach der erleichterten
Einbürgerung zu einer Scheidung und anschliessenden Heirat mit Z.________ zu
kommen.
Weshalb diese Auffassung willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht
in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar. Er
stellt lediglich seine Ansicht jener der Vorinstanz gegenüber und beschränkt
sich auf appellatorische Kritik.

3.8 Die Vorinstanz führt aus, gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
spreche auch, dass er in Bezug auf den Grund der Heirat mit Z.________
widersprüchliche Angaben gemacht habe (S. 16 E. 8.3).
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich wiederum in
appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.

3.9 Die Vorinstanz erwägt, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er der
Beschwerdeführerin immer treu gewesen sei, zumal er das jüngste Kind einige
Zeit vor dem Entschluss zur Heirat gezeugt habe, sei ebenfalls nicht glaubhaft.
Nach den Angaben der Beschwerdeführerin sei der definitive Entschluss zur
Heirat noch in der Schweiz erfolgt und zwar zu einem Zeitpunkt, als bereits
festgestanden sei, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach Abschluss des
Asylverfahrens werde verlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe daher nach
seiner damaligen Rückkehr in die Türkei nicht guten Glaubens davon ausgehen
dürfen, dass die Beziehung mit der Beschwerdeführerin zu Ende gewesen sei (S.
16 E. 8.3).
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts darzutun. Anlässlich
der polizeilichen Befragung vom 5. Juli 2004 antwortete die Beschwerdeführerin
auf die Frage, wann sie den definitiven Entschluss zur Heirat gefasst hätten,
genau wisse sie das nicht mehr; es dürfte im November 1994 gewesen sein (act.
9g S. 1). Der Beschwerdeführer zeugte das dritte Kind im März 1995. Mit Blick
darauf sind die Erwägungen der Vorinstanz jedenfalls nicht offensichtlich
unhaltbar. Die Vorinstanz legt im Übrigen dar, der Beschwerdeführer sei während
der Ehe mit der Beschwerdeführerin jedes Jahr für ca. zwei bis drei Wochen
alleine zu sich nach Hause in die Türkei gereist; dass er beim Besuch der
Kinder in seiner Heimat auch Z.________ getroffen haben dürfte, liege auf der
Hand (S. 14 E. 8.1.) Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführer unterliegen. Die Beschwerdeführerin hat, wie dargelegt, im
Juni 2005 dem Anwalt des Beschwerdeführers eine Vollmacht erteilt. Es ist
jedoch unklar, ob sie über deren Tragweite im Bilde und mit der Erhebung der
vorliegenden Beschwerde auch in ihrem Namen einverstanden war. Es rechtfertigt
sich deshalb, die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG dem
Beschwerdeführer allein aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri