Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.463/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_463/2008 /daa

Urteil vom 13. November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

1. Parteien
A.________ Inc.,
2. B.________ Inc.,
3. C.________ Corp.,
4. X.________,
5. Y.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Filippo Th. Beck,

gegen

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. September 2008 des Bundesstrafgerichts,
II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:

A.
Das Tribunal de première Instance de Bruxelles führt unter anderem gegen
X.________ und Y.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts der
Geldwäscherei und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation.

Am 12. August 2004, ergänzt am 13. August 2004 und 15. Februar 2007, ersuchte
der belgische Untersuchungsrichter die schweizerischen Behörden um die Sperre
von Konten bei der Bank Z.________ in Zürich und um die Herausgabe von
Kontounterlagen.

Mit Schlussverfügung vom 9. Juni 2008 entsprach die Schweizerische
Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von
Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an. Ausserdem hielt sie
Vermögenssperren aufrecht.

Die von der A.________ Inc., der B.________ Inc., der C.________ Corp. sowie
von X.________ und Y.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 24. September 2008 ab.

B.
Die A.________ Inc., die B.________ Inc., die C.________ Corp. sowie X.________
und Y.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben; dem
Rechtshilfeersuchen sei im Umfang, in dem die Herausgabe von Informationen und
Dokumenten verlangt wird, nicht zu entsprechen.

C.
Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz haben sich vernehmen lassen
je mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sie sind der
Auffassung, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden
Falles nach Art. 84 BGG.

D.
Die Beschwerdeführer haben zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz
Stellung genommen. Sie halten an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem
eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender
Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1
S. 160, mit Hinweisen).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist,
steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E.
1.3.1 S. 160, mit Hinweis).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender
Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung
erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines
allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.
Es geht hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und
damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 BGG insoweit
zulässig ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich
jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Was die Beschwerdeführer dazu (Beschwerde S. 4 Ziff. 9 i.V.m. S. 15 ff. Ziff.
51 ff.) vorbringen, ist nicht geeignet, einen solchen Fall darzutun. Die
Vorinstanz hat sich (S. 11 ff. E. 5) zur Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe
einlässlich geäussert. Ihre Erwägungen stützen sich auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung und lassen (insb. S. 13 E. 5.4) keine Bundesrechtsverletzung
erkennen. Eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") liegt
nicht vor. Die Vorinstanz musste sich - auch in Bezug auf die
Verhältnismässigkeit - nicht mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen.
Wenn sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt
hat, verletzt das kein Verfassungsrecht (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit
Hinweisen).

Ist danach kein besonders bedeutender Fall gegeben, kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bundesanwaltschaft, dem
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri