Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.460/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_460/2008

Urteil vom 3. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Raselli,
Gerichtsschreiber Kappeler.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Annegret
Lautenbach-Koch,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 29. August 2008
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
Sachverhalt:

A.
X.________ wurde 1965 geboren und stammt aus der Türkei. Er gelangte im August
1987 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Sein Gesuch wurde am 20. Februar 1995
letztinstanzlich abgewiesen. Vor Ablauf der Ausreisefrist (30. Mai 1995)
heiratete er am 21. April 1995 eine Schweizer Bürgerin, worauf er eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erhielt. Gestützt auf seine Ehe stellte
X.________ am 2. Juni 1997 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im
anschliessenden Verfahren unterzeichneten er und seine Ehefrau am 1. Februar
2000 die Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen
ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs-
noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich
zur Kenntnis, dass eine erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor
oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder
Scheidung beantrage oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe.
Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung
solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne.

Am 16. Februar 2000 wurde X.________ gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes
vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts
(Bürgerrechtsgesetz [BüG], SR 141.0) erleichtert eingebürgert und erhielt das
Bürgerrecht der Gemeinde Hittnau, Kanton Zürich. Im Sommer 2000 (Ende Juni) kam
es zur Trennung des Ehepaars und per 1. Oktober 2000 meldete sich X.________
von der ehelichen Wohnadresse ab. Mit Urteil vom 3. Juli 2001, das am 28.
August 2001 in Rechtskraft trat, sprach das Bezirksgericht Pfäffikon (ZH) auf
Ersuchen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau die Scheidung aus. Am 7.
November 2001 hat sich X.________ in der Türkei mit einer türkischen
Staatsangehörigen verheiratet.

B.
Diese Umstände veranlassten das Bundesamt für Migration, am 14. Oktober 2003
gegen X.________ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der Einbürgerung
einzuleiten. In diesem Verfahren konnte er zweimal schriftlich Stellung nehmen.
Nachdem das Gemeindeamt des Kantons Zürich am 4. Januar 2005 die entsprechende
Zustimmung erteilt hatte, erklärte das Bundesamt die Einbürgerung von
X.________ mit Verfügung vom 17. Januar 2005 für nichtig.

C.
Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ mit Rechtsmitteleingabe vom 12.
Februar 2005 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Er
beantragte die Aufhebung der Verfügung des Bundesamts und die Feststellung,
dass er Schweizer Bürger sei. Dieses Verfahren wurde per 1. Januar 2007 vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen, welches mit Urteil vom 29. August 2008 die
Beschwerde abwies. Es erwog, X.________ habe die erleichterte Einbürgerung
aufgrund falscher Angaben bzw. durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen
erschlichen und damit den Tatbestand von Art. 41 Abs. 1 BüG erfüllt.

D.
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2008 erhebt
X.________ mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie der Nichtigerklärung seiner erleichterten
Einbürgerung und derjenigen seiner Familienmitglieder. Eventualiter beantragt
er die Zurückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Vornahme von
Zeugenbefragungen zur Sachverhaltsermittlung. Der Beschwerdeführer ersucht um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Er rügt Rechtsverletzungen im Sinne
von Art. 94 BGG (Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung), eine fehlerhafte
Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 BGG) sowie Ermessensmissbrauch.

E.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2008 wurde der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

F.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt für Migration (BFM) haben auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
(Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Ihm liegt ein Beschwerdeverfahren über
eine Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung und damit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde. Die Ausnahme der ordentlichen
Einbürgerung gemäss Art. 83 lit. b BGG erstreckt sich nicht auf die
Nichtigerklärung der Einbürgerung. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
Vorbehältlich genügend begründeter und zulässiger Rügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m.
Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.) ist daher auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer macht mit dem Hinweis auf Art. 94 BGG sinngemäss geltend,
der angefochtene Entscheid verletze das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. der
Rechtsverzögerung. Worin diese Verletzung bestehen soll, führt er jedoch nicht
näher aus. Die Rüge ist somit nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht
einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz hätte nicht in antizipierter
Beweiswürdigung vorwegnehmen dürfen, dass die von ihm verlangte
Zeugeneinvernahme keine wesentlich neuen Erkenntnisse vermitteln könnte. Er
macht somit sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
geltend.

3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das
Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56).
Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und
Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr
rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn,
diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich
untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (statt vieler BGE
124 I 241 E. 2 S. 242 mit Hinweisen; vgl. auch Alfred Koller, Der
Gehörsanspruch im erstinstanzlichen Zivilprozess, ZSR 105 [1986] S. 229 f. und
231). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf
die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits
abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130
II 425 E. 2.1 S. 428 f.; je mit Hinweisen).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich eingehend mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es hat dargetan, weshalb es dennoch zum
Schluss gelangte, dass er mit seiner schweizerischen Ehegattin im Zeitpunkt der
gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer
stabilen Gemeinschaft lebte. Zur beantragten Zeugeneinvernahme hält es fest,
von dieser sei lediglich zu erwarten, dass die betreffenden Personen ihre in
den vorliegenden Referenzschreiben gemachten Aussagen bestätigen würden. Diese
würden die Wahrnehmung von Drittpersonen über das äussere Erscheinungsbild der
Ehegatten (gemeinsames Auftreten) schildern und kaum einen Einblick in die
inneren Beweggründe geben. Die beantragte Zeugeneinvernahme sei deshalb nicht
geeignet, neue, für das vorliegende Verfahren relevante Erkenntnisse zu
vermitteln, weshalb darauf verzichtet werden könne. Diese antizipierte
Beweiswürdigung erscheint nicht als willkürlich und ist daher
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4.
4.1 Die erleichterte Einbürgerung setzt gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. c BüG u.a.
voraus, dass der Gesuchsteller seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit
einem Schweizer Bürger bzw. einer Schweizer Bürgerin lebt. Das Bundesgericht
geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht
nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen
Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht
werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft
intakt ist (BGE 130 II 169 E. 2.3.1). Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die
Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel bezüglich eines solchen
Willens sind angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung
die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird. Der Gesetzgeber
wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern
(BGE 130 II 482 E. 2 S. 484).
Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der
Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie
durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen
worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt daher
nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese
"erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten
erwirkt worden ist (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115). Arglist im Sinne des
strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist
notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde
bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es
unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren
(BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht richtet sich die erleichterte Einbürgerung
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Danach gilt der
Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist deshalb von der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im
massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde. Da es dabei im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die der
Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, darf sie von
bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge)
schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die
aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
Der Betroffene ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 130
II 482 E. 3.2 S. 486).

Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine
Umkehrung der Beweislast. Der Betroffene muss nicht den Beweis des Gegenteils
erbringen. Vielmehr genügt der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der
Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerung. Dem Gesagten zufolge liegt
die Beweislast dafür, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinn von Art. 27 BüG
im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung nicht
oder nicht mehr besteht, bei der Verwaltung. Es genügt deshalb, dass der
Betroffene einen oder mehrere Gründe angibt, die es plausibel erscheinen
lassen, dass er im Zeitpunkt seiner Erklärung mit dem Schweizer Ehepartner in
einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass er diesbezüglich nicht
gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis
sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im
Anschluss an die Einbürgerung führte, oder der Betroffene kann darlegen, aus
welchem Grund er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im
Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte,
mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des
Bundesgerichts 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3).

4.2 Die Vorinstanz führt aus, die enge zeitliche und die übrige Korrelation
zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der Aufnahme einer Beziehung zu
einer Schweizer Bürgerin bzw. der nachfolgenden Heirat einerseits und zwischen
der erleichterten Einbürgerung und der Scheidung sowie der Wiederverheiratung
andererseits spreche gegen den Beschwerdeführer. Aufgrund dieser Umstände sei
die natürliche Vermutung gerechtfertigt, dass er mit seiner schweizerischen
Ehegattin zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten
Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen Gemeinschaft gelebt habe.

Die Vorinstanz hält der Darstellung des Beschwerdeführers, er und seine
Ex-Ehefrau hätten aus Liebe geheiratet und bis im Sommer 2000 eine intakte Ehe
geführt, welche dann plötzlich (überraschend) in die Brüche gegangen bzw.
gescheitert sei, die Aussagen der Ex-Ehefrau entgegen. Danach sei die Ehe zwar
nicht mit grossen Schwierigkeiten und Problemen behaftet gewesen, es hätten
aber keine gemeinsamen Interessen bestanden, sie hätten nicht viel gemeinsam
unternommen und quasi aneinander vorbeigelebt. Die Vorinstanz erachtet die
Darstellung der Ex-Ehefrau nicht zuletzt deshalb als glaubwürdiger, weil der
Beschwerdeführer mit einem konstruierten Schreiben versucht habe, auf das
erstinstanzliche Verfahren Einfluss zu nehmen. Gerade wegen dieser
Vorgehensweise sei als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seiner
Ehefrau im Sommer 2000 grundlos eine Fremdbeziehung vorgeworfen habe, um so das
endgültige Scheitern der Ehe zu provozieren und möglichst rasch zu einer
Scheidung zu kommen. Ein auf die Zukunft gerichteter Ehewillen habe daher beim
Beschwerdeführer auf jeden Fall zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung
bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht mehr bestanden, selbst wenn ein
solcher bei Eingehung der Ehe vorhanden gewesen sein sollte. Die Vorinstanz kam
zum Schluss, der Beschwerdeführer könne nicht überzeugend dartun, dass er im
Zeitpunkt der Erklärungsabgabe und der Gewährung der erleichterten Einbürgerung
in einer stabilen und in jeder Beziehung intakten ehelichen Gemeinschaft mit
seiner Ehefrau lebte und dass diese Ehe erst wegen der ihr vorgeworfenen
Fremdbeziehung in die Brüche ging. Vermutungsbasis und Vermutungsfolgen würden
nicht umgestossen bzw. könnten nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Es
stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung im
Sinne von Art. 41 BüG erschlichen habe.

4.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts im Sinne von Art. 97 BGG vor. Er macht geltend, er und seine
Ex-Ehefrau hätten am 21. April 1995 aus Liebe geheiratet. Im Zeitpunkt der
Einbürgerung im Februar 2000 hätten keinerlei Trennungsabsichten bestanden,
weder bei ihm noch bei der Ehefrau. Aus Sicht beider Ehegatten hätte damals
eine intakte Ehe bestanden. Die Schwierigkeiten hätten erst im Juni 2000
begonnen. Den Grund hiefür sehe die Ehefrau in seinen Ferien in der Türkei; er
selber sehe den Grund für die Eheprobleme in einer Fremdbeziehung der Ehefrau.
Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Schlussfolgerung der Vorinstanz
sei unzutreffend, wenn sie mit Bezug auf ein mögliches Teilmotiv bei der
Eheschliessung im Jahr 1995 nach einer mehr als fünfjährigen intakten Ehe
daraus ableite, er habe bereits im Februar 2000 keinen auf die Zukunft
gerichteten Ehewillen mehr haben können. Ausserdem stelle es eine hypothetische
Beurteilung des Geschehensablaufes dar, wenn die Vorinstanz annehme, sein
Verhalten im weiteren Verlauf des Verfahrens belege, dass er mit gegenüber der
Ehefrau erhobenen Anschuldigungen das Scheitern der Ehe geradezu provoziert
habe.

4.4 Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
beanstandet und eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend ist, kann er nur geltend machen, die Feststellungen
seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, Mängel aufzuzeigen, welche die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig erscheinen
lassen. Dazu müsste er insbesondere Gründe aufzeigen können, welche es als
nachvollziehbar erscheinen liessen, weshalb eine angeblich noch wenige Monate
zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gehen konnte, dass es zur Scheidung kam.
Die von ihm behauptete Fremdbeziehung der Ehefrau stellt keinen solchen Grund
dar, zumal er die Art und Weise dieser Beziehung und deren Folgen für die Ehe
in keiner Weise substanziiert. Der Beschwerdeführer vermag damit auch nicht die
Annahme der Vorinstanz zu entkräften, er habe das endgültige Scheitern der Ehe
im Sommer 2000 provoziert, um möglichst rasch zu einer Scheidung zu kommen. Im
Übrigen ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen, welche Teilmotive beim
Beschwerdeführer bei der Eheschliessung im Jahr 1995 mitgespielt haben, da die
Vorinstanz darauf nicht massgeblich abgestellt hat.

Die Vermutung bleibt somit bestehen, dass die Scheidung den Endpunkt einer
längeren (Entfremdungs-)Entwicklung zwischen den beiden Ehegatten bedeutete,
die im massgebenden Zeitpunkt nicht nur bereits im Gange, sondern schon weit
fortgeschritten gewesen sein musste. Demzufolge bleibt auch die Vermutung
bestehen, dass der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft
insbesondere auch im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung (1. Februar 2000)
nicht mehr intakt war, weshalb auf eine Erschleichung der Einbürgerung im Sinne
von Art. 41 Abs. 1 BüG zu schliessen ist.

4.5 Worin der vom Beschwerdeführer gerügte Ermessensmissbrauch bestehen soll,
wird von ihm nicht näher ausgeführt. Weder macht er geltend, die Vorinstanz
habe sich im Rahmen ihr eingeräumten Ermessens von unsachlichen, dem Zweck der
massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lassen noch dass sie dabei
allgemeine Rechtsprinzipien verletzt habe. Ausserdem liegt vorliegend auch
keine Ermessensüberschreitung vor. Dies würde voraussetzen, dass eine Behörde
Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt. Wie durch die
kann-Vorschrift in Art. 41 Abs. 1 BüG zum Ausdruck kommt, ist dem zuständigen
Bundesamt bei der Nichtigerklärung einer Einbürgerung Ermessen eingeräumt, wenn
sie durch falsche Angaben oder die Verheimlichung erheblicher Tatsachen
erschlichen worden ist. Vorliegend durfte das Bundesamt auf eine Erschleichung
der Einbürgerung schliessen (siehe E. 4.4 hiervor), sodass deren
Nichtigerklärung im Rahmen des durch Art. 41 BüG gewährten Ermessens lag. Auf
die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter
einzugehen.

4.6 Der vom Beschwerdeführer erwähnte Entscheid BGE 120 Ib 193 vermag an der
Beurteilung des vorliegenden Falles nichts zu ändern. Die zuständigen Behörden
waren dort über ein im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids hängiges
Scheidungsverfahren des Gesuchstellers informiert, weil er ihnen dies
mitgeteilt hatte. Im Unterschied zum vorliegenden Fall konnte dem Betroffenen
daher nicht vorgeworfen werden, er habe die Einbürgerung durch falsche Angaben
oder die Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen. Ebenso führt
vorliegend auch nicht der Entscheid BGE 128 II 97 zu anderen
Schlussfolgerungen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gelangte dort
bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der
Einbürgerung erfüllt sind, kein strengerer Massstab zur Anwendung als im
vorliegenden Fall.

5.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
Dieses ist jedoch abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos ist (Art. 64 Abs.
1 BGG).

Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kappeler