Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.452/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_452/2008

Urteil vom 10. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Postfach 162,
6000 Luzern 4,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 31.
Juli 2008.

Erwägungen:

1.
Am 18. Juni 2008 erhob X.________ gegen die am 16. Mai 2008 ergangene Verfügung
des Strassenverkehrsamtes des Kantons Luzern, gemäss der ihm der Führerausweis
entzogen wurde, Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.

Mit Urteil vom 31. Juli 2008 ist die Abgaberechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Gegen dieses Urteil führt X.________ mit Eingabe vom 1. Oktober (Postaufgabe:
2. Oktober) 2008 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG).

Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht davon abgesehen,
Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

2.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1
BGG).

Die Beschwerdefrist steht indes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG vom 15. Juli
bis und mit dem 15. August still. Gemäss Art. 44 BGG beginnen Fristen, die
durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am
folgenden Tag zu laufen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdefrist bei einer
Zustellung eines Entscheids während des Fristenstillstands mit dem ersten Tag
nach dem Ende des Stillstands zu laufen beginnt (anders als noch unter der
Herrschaft der Regelung von Art. 32 Abs. 1 OG; vgl. BGE 132 II 153 E. 4.2 S.
158, ebenso Urteil 1B_30/2008 vom 12. Februar 2008, mit weiteren Hinweisen, in
Bezug auf Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 und Art 46 Abs.
1 BGG).

Das angefochtene Urteil ist dem Beschwerdeführer am 5. August 2008 zugestellt
worden, also während der Sommergerichtsferien. Die Beschwerdefrist begann somit
am 16. August 2008 zu laufen. In Berücksichtigung des soeben Gesagten fiel der
letzte Tag der Frist auf den 14. September 2008, so dass sie - weil dies ein
Sonntag war - am Montag, 15. September 2008 endete (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die
erst am 2. Oktober 2008 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet
eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.

3.
Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren
Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp