Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.430/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_430/2008

Urteil vom 16. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Dold.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,

gegen

Bezirksrat Gonten, Postfach 11, 9108 Gonten,
Standeskommission des Kantons
Appenzell Innerrhoden, Marktgasse 2, 9050 Appenzell.

Gegenstand
Fuss- und Wanderweg,

Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Juli 2008
des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden,
Abteilung Verwaltungsgericht.
Sachverhalt:

A.
X.________ ist Landwirt und Eigentümer der Parzellen Nr. 202, 788, 789 und 790
in Gonten. Im Oktober 2000 legte der Bezirksrat Gonten den Fuss- und
Wanderweg-Netzplan öffentlich auf. Darin waren auf den Parzellen Nr. 202 und
790 Wege eingezeichnet. X.________ erhob gegen den Plan Einsprache beim
Bezirksrat Gonten. Das folgende Rechtsmittelverfahren wurde mit dem Entscheid
der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden rechtskräftig
abgeschlossen.
Im September 2006 publizierte der Bezirksrat Gonten die Öffentlicherklärung des
Fuss- und Wanderweg-Netzplans. X.________ erhob wiederum Einsprache und
gelangte in der Folge mit Rekurs an die Standeskommission des Kantons Appenzell
Innerrhoden und danach mit Beschwerde an das Kantonsgericht Appenzell
Innerrhoden. Das Kantonsgericht erwog, im vorangehenden Planungsverfahren sei
über den Grundsatz der Belastung der Parzellen Nr. 202 und 790 mit einem
Wanderweg zwischen Neffenmoosbrücke und Hüttenbergstrasse rechtskräftig
entschieden worden. Im Verfahren der Öffentlicherklärung gehe es nur noch um
die Linienführung. Strittig geblieben sei die Öffentlicherklärung des
Teilstücks zwischen den Gebäulichkeiten Wees, der Weidlibrücke und der
Hüttenbergstrasse. Im Resultat entschied das Kantonsgericht, dass die dem
Entscheid der Standeskommission zu Grunde liegende Linienführung nicht zu einem
unverhältnismässigen Eingriff in das Eigentum von X.________ führe und wies
dessen Beschwerde ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
vom 22. September 2008 beantragt X.________, der Entscheid des Kantonsgerichts
sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Der Bezirksrat Gonten, das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden und das
Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragen in ihrer jeweiligen Vernehmlassung
die Abweisung der Beschwerde. Die Standeskommission des Kantons Appenzell
Innerrhoden liess sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer hält in seiner
Stellungnahme an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Öffentlicherklärung eines Weges gemäss
Art. 5 des Einführungsgesetzes des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 28. April
1996 zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG; Nr. 725.300). Dagegen
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung
(Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht.
Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1
lit. d BGG). Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen. Als Eigentümer der betroffenen Grundstücke ist er durch den
Entscheid der Vorinstanz besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der
Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 134 II 244
E. 2.1 und 2.2 S. 245 f. mit Hinweisen).
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen
Bemerkungen Anlass. Unter dem Vorbehalt genügend begründeter Rügen ist auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör, weil die Vorinstanz ihm das Protokoll des Augenscheins vor ihrem
Entscheid nicht zugestellt habe (Art. 29 Abs. 2 BV).

2.2 Aus den Verfahrensakten und der Vernehmlassung der Vorinstanz ergibt sich
bezüglich des Verfahrensablaufs Folgendes: Am 1. Juli 2008 nahm das
Kantonsgericht im Beisein des Beschwerdeführers einen Augenschein vor und
fällte am gleichen Tag das Urteil. Das Urteilsdispositiv wurde dem
Beschwerdeführer vorerst noch ohne Begründung zugestellt. Im Nachgang dazu
wurde - offenbar gestützt auf während des Augenscheins angefertigte
handschriftliche Notizen - ein Protokoll verfasst. Das begründete Urteil,
welches auf das Protokoll Bezug nimmt, ging dem Beschwerdeführer am 21. August
2008 zu. Auf dessen Anfrage hin wurde ihm sodann auch das Protokoll zugestellt.
2.3
2.3.1 Es entspricht einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten
allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und
Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört auch die Pflicht zur
Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und
Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. In welchem Umfang und in welcher Weise
Protokoll zu führen ist, hängt von der Verfahrensart und den konkreten
Umständen des Einzelfalls ab (BGE 130 II 473 E. 4 S. 477 ff. mit Hinweisen; 126
I 213 E. 2 S. 217; 106 Ia 73 E. 2a S. 74 f. mit Hinweisen).
2.3.2 Die Mitwirkung an der Beweiserhebung als Teilgehalt des Anspruchs auf
rechtliches Gehör geschieht in erster Linie durch Rede und Gegenrede am
Augenschein selber. Auf die Protokollierung eines Augenscheins kann deshalb
gemäss der in E. 2.3.1 hiervor zitierten Rechtsprechung verzichtet werden,
sofern die Äusserungen der Parteien im Urteil hinlänglich wiedergegeben werden.
Dies erfordert, dass das Gericht die Äusserungen der Parteien, soweit sie
entscheidwesentlich sind, im Urteil wiedergibt und würdigt (vgl. BGE 124 V 389
E. 4a S. 390 f. mit Hinweisen).
Kann unter diesen Voraussetzungen auf ein Protokoll gänzlich verzichtet werden,
so liegt umso weniger eine Gehörsverletzung vor, wenn im Nachgang zur
Urteilsfällung gestützt auf handschriftliche Notizen noch ein
Augenscheinsprotokoll erstellt und zu den Akten gelegt wird. Die
Entscheidfällung gleich im Anschluss an einen Augenschein hat den Vorteil, dass
die Behörde im Sinne des Unmittelbarkeitsprinzips ihre noch frische Erinnerung
an den Augenschein in den Entscheid einfliessen lassen kann.
2.3.3 Wird ein Augenscheinsprotokoll verfasst, so haben die Parteien ein Recht
auf Einsicht und Stellungnahme. Wird die Redaktion in zulässiger Weise (vgl. E.
2.3.2 hiervor) erst nach der Urteilsfällung vorgenommen, so ist dieses Recht im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens auszuüben, wie dies auch im vorliegenden Fall
geschehen ist.
2.3.4 Erweist sich das Verfassen des Augenscheinsprotokolls im Nachgang zur
Urteilsfällung als grundsätzlich zulässig, so bleibt zu prüfen, ob die
Äusserungen der am Augenschein Beteiligten im Urteil vom 1. Juli 2008
hinlänglich wiedergegeben wurden. Dies ist zu bejahen. Die Vorinstanz hat im
angefochtenen Entscheid die wesentlichen Äusserungen erwähnt und gewürdigt und
ist damit der ihr obliegenden Begründungspflicht nachgekommen. Der
Beschwerdeführer macht deshalb zu Recht nicht geltend, dass die
Begründungspflicht verletzt worden sei. Die Rügen, seine Äusserungen seien
falsch protokolliert worden und zwischen dem Protokoll und dem angefochtenen
Urteil bestehe ein Widerspruch, sind in diesem Zusammenhang nicht zu
berücksichtigen (vgl. dazu E. 3 hiernach).
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht
verletzt, indem sie das Protokoll des Augenscheins vor ihrem Entscheid dem
Beschwerdeführer nicht zugestellt hat. Seine Rüge erweist sich als unbegründet.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer hält die Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz in zweifacher Hinsicht für offensichtlich unrichtig im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Behebung des Mangels muss für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme
gemäss Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Er kann sich dabei
nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche
Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht
nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substanziiert
aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von
Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht
einzutreten (BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f. mit Hinweis).

3.2 Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat am Augenschein der Beschwerdeführer
selbst zugestehen müssen, dass schon zu Zeiten seines Vaters die strittige
Wegstrecke von den Einheimischen häufig benützt worden ist. Das Aufstellen
einer Sitzbank durch den Vater sei ein deutliches Indiz dafür, dass der Weg
schon früher bestanden habe und im Einverständnis des Grundeigentümers benützt
worden sei. Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellungen als aktenwidrig. Aus
dem Augenscheinsprotokoll ergebe sich zwar, dass die Einheimischen häufig zur
Sitzbank gekommen, nicht aber, dass sie von dort häufig weiter Richtung
Hüttenbergstrasse gegangen seien.
Der Aussage des Beschwerdeführers gemäss Augenscheinsprotokoll ist zu
entnehmen, dass die Einheimischen häufig zur besagten Sitzbank gegangen sein
sollen. Die Leute würden von diesem Punkt zu zwei anderen Sitzbänken wandern,
welche direkt an der Hüttenbergstrasse stünden. Einheimische benützten den
strittigen Weg nicht sehr oft und machten auch keine Probleme, weil sie keinen
Abfall hinterliessen. Es seien Touristen und Schulklassen, welche dem
Beschwerdeführer Probleme bereiteten.
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Urteilsbegründung insofern
ungenau ist, als sie nicht - wie dies der Beschwerdeführer am Augenschein getan
hat - zwischen Einheimischen und Touristen bzw. Schulklassen unterscheidet.
Dies ist jedoch letztlich nicht von Bedeutung. Die unrichtige Feststellung des
Sachverhalts kann wie bereits erwähnt nur dann gerügt werden, wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist. Die wesentliche
Aussage der kritisierten Urteilspassage besteht darin, dass der betreffende Weg
schon früher häufig benutzt worden sein soll. Welchen Anteil daran Einheimische
und welchen Touristen und Schulklassen hatten, ist im Ergebnis nicht von
Bedeutung. Die Rüge der Aktenwidrigkeit erweist sich damit als unbegründet.

3.3 Der Beschwerdeführer gibt sodann sinngemäss wieder, was er am Augenschein
tatsächlich gesagt habe. Die Erwägung des Kantonsgerichts, dass der Weg "schon
immer bestanden" habe und durch Einheimische mit Duldung des Eigentümers
"häufig benutzt worden" sei, treffe nicht zu. Wie er in Wirklichkeit
argumentiert habe, ergebe sich teilweise aus den protokollierten Reaktionen der
Behördenvertreter und aus der abwehrenden Argumentation in der
Urteilsbegründung. Schliesslich seien seine Ausführungen zu weiteren
Wegvarianten nicht ins Protokoll aufgenommen worden.
Mit seinen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die von
ihm kritisierte Feststellung der Vorinstanz offensichtlich falsch sein soll
(Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer beschränkt
sich vielmehr weitgehend darauf, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen. Im Übrigen ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern sich aus den Reaktionen der Behördenvertreter am
Augenschein und der Urteilsbegründung ergeben soll, wie er tatsächlich
argumentiert habe. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Wahl der Wegvariante
ihr Ermessen missbraucht. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde
zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von
unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten
lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von
rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 130 III 611 E. 1.2 S. 615; 123 V 150 E.
2 S. 152; je mit Hinweisen).

4.2 Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der
Planungsphase eine Belastung der Parzellen Nr. 202 und 790 durch einen
Wanderweg zwischen Neffenmoosbrücke und Hüttenbergstrasse im Grundsatz
akzeptiert. Im vorliegenden Verfahren sei deshalb nur noch die genaue
Linienführung zu prüfen. Die Vorinstanz diskutierte im angefochtenen Entscheid
fünf verschiedene Wegvarianten, welche die Neffenmoosbrücke und die
Hüttenbergstrasse verbinden, darunter zwei vom Beschwerdeführer vorgeschlagene.
Der Beschwerdeführer argumentiert einerseits, für die Bewohner von Gonten
bestehe kein besonderes Bedürfnis für einen zusätzlichen Weg über sein
Grundeigentum in Richtung Scheidegg und Kronberg. Damit macht er sinngemäss
geltend, die Vorinstanz habe sich von unsachlichen Erwägungen leiten lassen.
Indessen übersieht er, dass gemäss den insofern nicht beanstandeten
Ausführungen der Vorinstanz die Wegverbindung zwischen Neffenmoosbrücke und
Hüttenbergstrasse im Grundsatz bereits rechtskräftig festgelegt wurde und damit
nicht mehr zur Diskussion steht. Auch übersieht er, dass die Vorinstanz nicht
ausschliesslich das öffentliche Interesse an einer direkten Verbindung von
Gonten über die Hüttenbergstrasse zur Scheidegg und zum Kronberg erwähnt,
sondern auch, dass das Wegnetz im Gebiet um die Parzellen des Beschwerdeführers
allgemein nicht sehr dicht sei.
Andererseits macht der Beschwerdeführer geltend, eine Verkürzung der Wegstrecke
auf dem Hartbelag der Hüttenbergstrasse ergebe sich einzig für den Dorfteil
Loretto und dies auch nur für jene Wanderer, die südwärts weiter ins Gebiet
Scheidegg-Kronberg wollten. Indem die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe,
dass für andere Strecken die von ihm vorgeschlagene Linienführung dem
Schwarzbach entlang zu einer kürzeren Wegstrecke auf dem Hartbelag der
Hüttenbergstrasse führe, habe sie ihr Ermessen missbraucht. Auch diese
Argumentation geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz verwarf nämlich die vom
Beschwerdeführer vorgeschlagenen Varianten dem Bach entlang wegen der Gefahr
der Erosion des Weges und weil Personen in den Bach fallen könnten.

4.3 Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den von
der Vorinstanz diskutierten Wegvarianten beschränken sich auf die Frage der
Angemessenheit. Bezüglich des behaupteten Ermessensmissbrauchs setzt sich der
Beschwerdeführer dagegen nicht in genügender Weise mit den Entscheidkriterien
auseinander, welche die Vorinstanz auf die fünf Wegvarianten anwendete (Art. 42
Abs. 2 BGG). Soweit er darauf eingeht, lässt er wie gesehen
entscheidwesentliche Punkte ausser Acht. Auf die Rüge ist deshalb nicht
einzutreten.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens
entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksrat Gonten, der
Standeskommission und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Abteilung
Verwaltungsgericht, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold