Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.429/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_429/2008

Urteil vom 17. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, vertreten durch die Finanzdirektion, Münsterplatz 12, 3011 Bern.

Gegenstand
Gehaltmässige Einstufung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. August 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:

A.
X.________ arbeitet seit August 2001 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der
Abteilung Erbschafts-, Schenkungs- und Nachsteuer der Steuerverwaltung des
Kantons Bern. Mit Ernennungsverfügung vom 2. April 2001 wurde er in die
Gehaltsklasse 22 mit 22 Gehaltsstufen eingereiht.
In den Jahren 2003 und 2004 erhielt er einen Gehaltsaufstieg von je einer
Leistungsstufe. Mit Inkrafttreten des neuen Personalrechts am 1. Juli 2005
erfolgte eine Überführung in eine neue Gehaltsstufeneinteilung. X.________
wurde nunmehr in die Gehaltsklasse 22 mit 48 Gehaltsstufen eingereiht.
Am 1. Januar 2006 erhielt X.________ erneut einen Gehaltsaufstieg von einer
Leistungsstufe. Daraufhin ersuchte er seinen Vorgesetzten um eine Erhöhung des
Lohnes um zusätzliche Leistungsstufen. Der Vorgesetzte lehnte dieses Begehren
ab. In der Folge verlangte X.________ eine anfechtbare Verfügung. Mit Verfügung
vom 6. März 2006 bestätigte die Steuerverwaltung des Kantons Bern den
Gehaltsanstieg um eine Leistungsstufe auf den 1. Januar 2006 und hielt
gleichzeitig fest, dass im Rahmen des individuellen Gehaltsaufstiegs keine
zusätzlichen Gehaltsstufen gewährt werden können.
X.________ erhob gegen die Feststellungsverfügung der Steuerverwaltung
Beschwerde bei der Finanzdirektion des Kantons Bern und beantragte, sein Gehalt
sei per 1. Januar 2006 innerhalt der Gehaltsklasse 22 um 19 auf 68
Gehaltsstufen anzuheben. Mit Entscheid vom 11. Februar 2008 wies die
Finanzdirektion die Beschwerde ab.
In der Folge gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
beantragte, der Entscheid der Finanzdirektion sei aufzuheben, und sein Gehalt
sei per 1. Januar 2006 innerhalb der Gehaltsklasse 22 entsprechend dem Ermessen
des Verwaltungsgerichts, mindestens jedoch um 19 Gehaltsstufen anzuheben.
Mit Urteil vom 19. August 2008 wies das Verwaltungsgericht,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, die von X.________ erhobene Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat.

B.
X.________ hat beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben. Im Hauptbegehren beantragt er, die Entscheide des
Verwaltungsgerichts und der Finanzdirektion seien aufzuheben, und es sei sein
Gehalt per 1. Januar 2006 innerhalb der Gehaltsklasse 22 um 17 neurechtliche
Gehaltsstufen anzuheben, was einer Einstufung in der Gehaltsklasse 22 mit 66
neurechtlichen Gehaltsstufen per 1. Januar 2006 entspricht. Im Eventualbegehren
ersucht X.________ um Aufhebung der Entscheide des Verwaltungsgerichts und der
Finanzdirektion und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer
Beurteilung.

C.
Das Verwaltungsgericht und die Finanzdirektion schliessen auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer nahm nochmals
Stellung.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene, kantonal letztinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts
betrifft die Abweisung eines Gesuchs um eine Gehaltserhöhung im Rahmen eines
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, d.h. eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Da die Streitwertgrenze erreicht
ist, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
grundsätzlich offen (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. g, Art. 85 Abs. 1 lit. b
BGG).
Als unzulässig erweist sich aber der Antrag, auch den erstinstanzlichen
Entscheid der Finanzdirektion aufzuheben. Dieser ist durch jenen des
Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als
mitangefochten; seine selbständige Beanstandung ist ausgeschlossen (BGE 129 II
438 E. 1 S. 441).

1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer trägt vor Bundesgericht vor, sein Anfangsgehalt bei der
Kantonalen Steuerverwaltung sei nicht anhand der gesetzlichen Bestimmungen
ermittelt worden, sondern habe sich an seinem vorherigen Gehalt bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgerichtet. Erst im Beschwerdeverfahren
hätten die Behörden versucht, das Anfangsgehalt anhand der gesetzlichen
Bestimmungen rechnerisch zu begründen. Dieses - im Übrigen rein spekulative -
Vorbringen trug der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht vor. Es ist
neu und damit unzulässig.

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (BGE 133 II
249 E. 1.2.2 S. 252). An die Begründung der Beschwerde werden bei
Sachverhaltsrügen strenge Anforderungen gestellt. In der Beschwerdeschrift ist
detailliert darzulegen, inwiefern die Feststellungen willkürlich bzw. unter
Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen
sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sein Anfangsgehalt bei
der Steuerverwaltung falsch berechnet, weil sie von falschen tatsächlichen
Annahmen ausgegangen sei. Das Verwaltungsgericht legte dar, dass der
Anfangslohn nach Massgabe der gesammelten Berufserfahrung festgesetzt werde und
die Anstellungsbehörde dabei im Übrigen über einen grossen Ermessensspielraum
verfüge. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe nicht 199, sondern 202 Monate
als Sozialarbeiter beim Jugendamt Bern gearbeitet und sei nicht nur bis April
2001, sondern bis Juli 2001 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung tätig
gewesen. Jedoch ging auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass der
Beschwerdeführer bis Juli 2001 bei der Eidgenössichen Steuerverwaltung direkt
dienliche Berufserfahrung sammeln konnte. Inwiefern die blosse Behauptung des
Beschwerdeführers, er habe 202 und nicht 199 Monate als Sozialarbeiter beim
Jugendamt gearbeitet, den Sachverhalt als offensichtlich falsch erscheinen
lässt und inwiefern diese Behauptung in Anbetracht des ohnehin grossen
Ermessensspielraums der Anstellungsbehörde bei der Festsetzung des
Anfangsgehalts auf das Entscheidergebnis einen Einfluss haben könnte, legt der
Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. In diesem Punkt ist
die Beschwerde ebenfalls unzulässig.

1.4 Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht
und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen
Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die
staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit
Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid
verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit
Hinweisen).
Ob diese Anforderungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, wird im Zusammenhang
mit den einzelnen Rügen geprüft.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, das Verwaltungsgericht habe nicht alle
seine Rügen geprüft und dadurch das Rechtsverweigerungsverbot (recte: den
Anspruch auf rechtliches Gehör) verletzt. Er habe geltend gemacht, dass
vorliegend nicht Art. 5 Abs. 4 der Gehaltsverordnung des Kantons Bern, sondern
dessen Abs. 3 zur Anwendung gelange. Das Verwaltungsgericht habe sich mit
diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass
die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Daraus folgt auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen.
Sie kann sich dabei aber auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).

2.3 Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass das Vewaltungsgericht
sich mit der Frage befasste, inwieweit Art. 5 Abs. 3 oder Art. 5 Abs. 4 der
damals massgeblichen Gehaltsverordnung zur Anwendung gelangt. Auch ist das
angefochtene Urteil ausreichend begründet, so dass es der Beschwerdeführer
sachgerecht anfechten kann. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, weil die Rügen des Beschwerdeführers nicht geprüft worden wären oder das
Urteil unzureichend begründet wäre, kann daher nicht die Rede sein. Im Übrigen
wäre mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe unzulässigerweise Art. 5
Abs. 4 statt Art. 5 Abs. 3 der Gehaltsverordnung angewendet, eine
Rechtsverweigerung nicht zu begründen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, sein Anfangsgehalt bei der
Steuerverwaltung des Kantons Bern sei falsch berechnet worden. Im Einzelnen
trägt er vor, das Verwaltungsgericht hätte die Gehaltseinreihung
ausschliesslich nach Art. 5 Abs. 3 aGehV und nicht nach Art. 5 Abs. 4 aGehV
vornehmen dürfen. Das Gericht sei über das Thema des Streitgegenstandes
hinausgegangen und habe damit seine Kompetenzen überschritten. Auch hätte stets
mindestens eine ganze, nicht bloss eine halbe Gehaltsstufe zugesprochen werden
müssen und sei die Reduktion seines Anfangsgehalts um drei Anlaufstufen mit dem
Zweck des massgeblichen Personalrechts nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des Willkürverbots.

3.2 Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht
(BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133, mit Hinweisen).

3.3 Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Urteil davon aus, dass eine
fehlerhafte erstmalige Gehaltseinreihung durch einen ausserordnentlichen
Gehaltsanstieg per 1. Januar 2006 zu korrigieren sei. Jedoch erachtet es die
ursprüngliche Gehaltseinreihung des Beschwerdeführers als rechtens. Zur
Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Einreihung richte sich nach Art. 5a der
zum Zeitpunkt der Anstellung des Beschwerdeführers geltenden Gehaltsverordnung
des Kantons Bern vom 26. Juni 1996 (aGehV; BSG 96-57). Die Vorschrift laute
folgendermassen:
"1) Das Anfangsgehalt einer Stelle entspricht dem Grundgehalt der im
Stellenplan vorgesehenen Gehaltsklasse, wenn
a) die grundsätzlichen Anforderungen der Stelle erfüllt sind;
b) keine Gehaltsstufen gemäss Absatz 3 und 4 angerechnet werden können.

2) Das Anfangsgehalt kann ausnahmsweise in einer Anlaufstufe gemäss Artikel 9
des Gehaltsdekrets festgelegt werden. Der Regierungsrat beschliesst periodisch,
welche Stellen in Anlaufstufen einzureihen sind.
3) Für die Festlegung des Anfangsgehaltes zählen volle Praxisjahre, sofern sie
für die Ausübung der Funktion direkt dienlich sind. Jedes Praxisjahr kann mit
einer oder zwei Gehaltsstufen angerechnet werden. Dabei sind Vorbildung,
Erfahrung, Fähigkeiten, Beschäftigungsgrad in früheren Stellen,
Vergleichbarkeit früherer Stellen mit der neuen Stelle sowie die
Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Die Anrechnung weiterer Gehaltsstufen kann
nur im Einvernehmen mit dem Personalamt erfolgen.
4) Andere berufliche oder nichtberufliche Tätigkeiten, die für die Ausübung der
Funktion indirekt dienlich sind, können mit einer Gehaltsstufe für zwei volle
Jahre, höchstens aber mit fünf Gehaltsstufen angerechnet werden.
5) ..."
Die Anstellungsbehörde verfüge bei der Festlegung des Anfangsgehalts über ein
erhebliches Ermessen. Bei der gehaltsmässigen Einreihung innerhalb der
Gehaltsklasse 22 sei massgeblich gewesen, ob die bisherigen beruflichen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Ausübung der hier interessierenden
Stelle bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern direkt oder indirekt dienlich
gewesen seien. Im Rahmen seiner beruflichen Laufbahn habe der Beschwerdeführer
mehrfach eine Neuorientierung angestrebt. Weder seine Praxisjahre als Ingenieur
(1972-1975) noch jene als Sozialarbeiter (1977-2000) könnten für die Tätigkeit
als Jurist bei der Steuerverwaltung als direkt dienlich betrachtet werden. Dies
habe zur Folge, dass die in den Jahren 1972 bis 2000 gesammelte Berufserfahrung
in Anwendung von Art. 5 Abs. 4 aGehV nur mit insgesamt einer Gehaltsstufe für
zwei volle Jahre, höchstens aber mit fünf Gehaltsstufen angerechnet werden
könnten.
Jedoch könne die von Dezember 1999 bis Juli 2001 gesammelte Berufserfahrung des
Beschwerdeführers als Jurist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung als
direkt dienlich bezeichnet werden. Gemäss Art. 5 Abs. 3 aGehV könne jedes
Praxisjahr mit einer oder zwei Gehaltsstufen angerechnet werden. In Anbetracht
dessen, dass der Beschwerdeführer teilweise nur mit einem Beschäftigungsgrad
von 50 % tätig gewesen sei, könnten insgesamt nur 3 Gehaltsstufen angerechnet
werden. Insgesamt hätten dem Beschwerdeführer für seine bisherige berufliche
Tätigkeit bei der Ersteinreihung insgesamt 8 Gehaltsstufen angerechnet werden
dürfen (maximal 5 Gehaltsstufen für die Tätigkeit als Ingenieur von 1972-1975
und als Sozialarbeiter von 1977-1983 und 1983-2000; 3 Gehaltsstufen für die
Tätigkeit als Jurist von 1999-2001).
Selbst wenn die indirekt dienlichen Praxisjahre (1972-2000) nicht einer
gesamthaften Betrachtungsweise unterzogen würden, würde dies unter
Berücksichtigung des jeweiligen Beschäftigungsgrades lediglich zur Anrechnung
von 12 Gehaltsstufen führen (1 Gehaltsstufe für die Tätigkeit als Ingenieur von
1972-1975; 3 Gehaltsstufen für die Tätigkeit als Sozialarbeiter von 1977-1983;
5 Gehaltsstufen für die Tätigkeit als Sozialarbeiter von 1983-2000; 3
Gehaltsstufen für die Tätigkeit als Jurist von 1999-2001).
Der Beschwerdeführer gehe fehl in der Annahme, dass seine erstmalige
Gehaltseinreihung zu tief ausgefallen sei. Vielmehr hätten ihm anstatt der ihm
effektiv angerechneten 21 Gehaltsstufen lediglich deren 12 zugute kommen
dürfen. Damit sei die erstmalige Gehaltseinreihung in die Gehaltsklasse 22 mit
22 Gehaltsstufen unabhängig der drei berücksichtigten Anlaufstufen und den 4
zusätzlich gewährten Gehaltsstufen zur Beibehaltung des Lohnniveaus bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung grosszügig ausgefallen.

3.4 Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 3
und 4 aGehV knüpft für die Frage der Anrechenbarkeit der gesammelten
Berufserfahrung daran an, ob die Praxisjahre für die neue Stelle direkt oder
indirekt dienlich sind. Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen. Der
Beschwerdeführer zeigt nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern seine Berufsjahre
als Ingenieur und als Sozialarbeiter in den Jahren 1972-2000 für die Tätigkeit
als Jurist bei der Steuerverwaltung direkt dienlich gewesen wären. Es ist
deshalb nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht diese Berufsjahre als
indirekt dienlich qualifizierte und nach Massgabe von Art. 5 Abs. 4 aGehV
anrechnete. Damit hat das Verwaltungsgericht seine Kompetenzen keineswegs
überschritten, besagt doch Art. 20a des Gesetzes des Kantons Bern über die
Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) ausdrücklich, dass
das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Das Verwaltungsgericht
ist folglich weder an die in der kantonalen Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Finanzdirektion gebunden. Dies hat nichts
mit der vom Beschwerdeführer herangezogenen Problematik des Anfechtungsobjekts
resp. des Streitgegestandes zu tun. Mit den diesbezüglichen Vorbringen und mit
dem Argument, es seien falsche Erwägungen der Finanzdirektion mittels eines
unzulässigen Kraftaktes zurecht gebogen worden, ist der Willkürvorwurf nicht
ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die
Anrechnung halber Gehaltsstufen bei Berufsjahren mit einem Beschäftigungspensum
von 50 % unhaltbar sein soll. Nichts anderes gilt bezüglich der Reduktion des
Anfangsgehalts um drei Anlaufstufen. Insbesondere setzt sich der
Beschwerdeführer nicht mit dem Standpunkt der Vorinstanz auseinander, wonach
die Anrechnung von Anlaufstufen in Anbetracht der ohnehin grosszügigen
Berechnung des Anfangsgehalts (21 statt 12 Gehaltsstufen) nicht ins Gewicht
falle und deshalb auf die Beanstandung der Anrechnung von Anlaufstufen nicht
eingegangen werden müsse.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit infolge der
über weite Strecken bloss appellatorischen Kritik darauf eingetreten werden
kann.

4.
4.1 Weiter ist der Beschwerdeführer der Auffassung, es stelle einen Verstoss
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, dass die Finanzdirektion die
gesammelte Berufserfahrung sieben Jahre nach der Anstellung als nicht direkt
dienlich eingestuft habe. Diese Frage sei bereits bei der Anstellung
entschieden worden, da sie grundsätzlicher Natur sei. Dass die Praxisjahre vor
der Anstellung bei der Kantonalen Steuerverwaltung direkt dienlich gewesen
seien, ergebe sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer durchwegs gute
Leistungsbeurteilungen erhalten habe.

4.2 Art. 9 BV räumt jeder Person das Recht ein, von den staatlichen Behörden
nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der Grundsatz verbietet den Behörden
widersprüchliches oder missbräuchliches Verhalten und räumt den
Rechtsunterworfenen einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden ein (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60; Bundesgerichtsurteil
1C_242/2007 vom 11. Juni 2008 E. 3.3.1, je mit Hinweisen).

4.3 Inwiefern dieser Grundsatz hier verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer akzeptierte die erstmalige Gehaltseinreihung klaglos und
hegte erst sieben Jahre später Zweifel an deren Rechtmässigkeit. Erst dies
veranlasste die Finanzdirektion zu klären, nach welchen Kriterien sie damals
die Einreihung vorgenommen hatte. Auch in diesem Punkt erweist sich die
Beschwerde als unbegründet, soweit darauf infolge der wiederum grösstenteils
appellatorischen Natur der Vorbringen überhaupt eingetreten werden kann.

5.
5.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass die drei Anlaufstufen
in seinem Fall, anders als bei jungen Mitarbeitern, nicht durch einen
ausserordentlichen Gehaltsanstieg kompensiert worden seien. Er rügt eine
aufgrund seines Alters erfolgte Verletzung des Diskriminierungsverbots.

5.2 Nach Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht
wegen des Alters. Eine Diskriminierung ist gegeben, wenn eine Person ungleich
behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe,
welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell
ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird. Verboten ist auch eine
indirekte Diskriminierung wegen des Alters. Eine solche liegt vor, wenn eine
Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung aufgrund des Alters
enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen ältere Menschen besonders
benachteiligt, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre (zur Publikation
bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1D_19/2007 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1
mit Hinweisen).

5.3 Das Verwaltungsgericht führte in diesem Zusammenhang aus, der Umstand, dass
ein Mitarbeiter bei der Einstellung unter dem Grundgehalt lag und demzufolge in
den Genuss eines beschleunigten Gehaltsaufstiegs gelangte, sei ein sachlicher
Grund zur Differenzierung. Diese Rechtsauffassung ist nicht zu beanstanden. Es
ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar,
inwiefern diesbezüglich eine Diskriminierung wegen des Alters vorliegen würde.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist ferner der Auffassung, sein individueller
Gehaltsanstieg per 1. Januar 2006 sei zu tief ausgefallen, da er eine
A+-Beurteilung erhalten habe. Die Verteilung der vorhandenen Mittel sei
ungeachtet der Leistungsbeurteilung erfolgt. Bei der individuellen Lohnerhöhung
seien vor allem jüngere, sehr gut qualifizierte Mitarbeiter mit wenigen
Dienstjahren berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer macht wiederum eine
Altersdiskriminierung geltend. Ausserdem beanstandet er, dass ein Kollege
(A.________) lohnmässig stark bevorzugt worden sei.

6.2 Das Verwaltungsgericht führte dazu Folgendes aus: Der Abteilung
Erbschafts-, Schenkungs- und Nachsteuer habe ein Betrag von insgesamt CHF
10'565.31 für den individuellen Gehaltsanstieg der Mitarbeiter zur Verfügung
gestanden. Die nach der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zu gewährenden
Gehaltsstufen würden unter Berücksichtigung der für den Gehaltsaufstieg
verfügbaren Mittel festgesetzt. Ein Anspruch auf Gehaltsaufstieg bestehe nicht.
Die finanziellen Mittel hätten nicht ausgereicht, um jede A-Beurteilung mit
einer Gehaltsstufe und jede A+-Beurteilung mit mehreren Gehaltsstufen zu
belohnen. In Anbetracht dessen und des Umstandes, dass bei der Abteilung
Erbschafts-, Schenkungs- und Nachsteuer viele langjährige Mitarbeitende
angestellt seien, habe es die Steuerverwaltung für angezeigt erachtet,
möglichst vielen Mitarbeitenden bei guten bis sehr guten Leistungen mindestens
eine Leistungsstufe zukommen zu lassen. Diese Verteilung stehe im Einklang mit
den rechtlichen Grundlagen und sei sachlich motiviert, indem sie
berücksichtige, dass von der Reduktion des Gehaltsstufenanstiegs in den Jahren
1999 bis 2005 vor allem die langjährigen Mitarbeiter betroffen gewesen seien.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liege nicht bereits deshalb ein
Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot vor, weil sowohl Mitarbeiter mit
einer A-Beurteilung als auch solche mit einer A+-Beurteilung zu einem
Gehaltsaufstieg von einer Leistungsstufe gekommen seien.
Was den Vergleich mit den Kollegen des Beschwerdeführers betreffe, so würden
diese teilweise leitende Funktionen ausüben und in unterschiedlichen
Aufgabengebieten tätig sein, weshalb sie nicht in derselben Gehaltsklasse wie
der Beschwerdeführer eingereiht seien.

6.3 Diese Erwägungen sind insgesamt nicht zu beanstanden. Bei der Verteilung
der zur Verfügung stehenden Mittel wurde zum einen auf die
Mitarbeiterbeurteilung, zum andern auf die Dienstjahre und die Lohnentwicklung
in den letzten Jahren abgestellt. Dabei handelt es sich um objektive Kriterien.
Dass auch jüngere, gut qualifizierte Mitarbeiter in den Genuss einer
Lohnerhöhung kamen, ist nicht diskriminierend. Der Umstand, dass ein
Mitarbeiter mit einer bedeutend längeren (allenfalls voll anrechenbaren)
Berufspraxis mehr verdient als der gleich alte oder gar ältere
Beschwerdeführer, ist sachlich begründet. Nichts anderes gilt für die
Berücksichtigung jüngerer, sehr guter Mitarbeiter mit weniger Dienstjahren.
Wären den mit A+ beurteilten Mitarbeitern mehrere Gehaltsstufen zuerkannt
worden, wären jüngere, sehr gute Mitarbeiter entsprechend schlechter gefahren.
Die Verwaltung hätte das Risiko getragen, diese nicht halten zu können. Von
einer Verletzung der Rechtsgleichheit resp. einer Diskriminierung aufgrund des
Alters kann nicht die Rede sein.
Bezüglich der behaupteten lohnmässigen Schlechterstellung im Vergleich mit
seinem Kollegen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern dieser keinen
Anspruch auf Wahrung seines Besitzstandes gehabt hätte und der Verwaltung ein
Spielraum bei der Festlegung der Lohnhöhe zur Verfügung gestanden wäre. Auch in
diesem Punkt ist eine Verfassungsverletzung nicht auszumachen.

7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
demzufolge abzuweisen, soweit darauf in Anbetracht der unzulässigen Anträge und
Vorbringen und der über weite Strecken rechtsungenüglichen Beschwerdebegründung
überhaupt eingetreten werden kann.
Der vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 4. November 2008 gestellte Antrag
auf Zustellung eines Entscheides der Finanzdirektion vom 13. Januar 2000 ist
ebenfalls abzuweisen. Dieser Entscheid ist erstens für das bundesgerichtliche
Urteil nicht relevant und zweitens macht der Beschwerdeführer nicht geltend,
die Finanzdirektion würde ihm die Einsicht in diesen Entscheid verweigern.
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend hat der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Finanzdirektion und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder