Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.427/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_427/2008

Urteil vom 2. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 8. August 2008
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
Sachverhalt:

A.
X.________ wurde 1973 in Mazedonien geboren. Nach eigenen Angaben hielt er sich
in den Jahren 1990 und 1991 mit einer Saisonnierbewilligung in Flühli (LU) auf.
Im Dezember 1996 reiste er erneut in die Schweiz ein. Am 14. Januar 1997
heiratete er die Schweizer Bürgerin A.________. Gestützt darauf erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung.

Am 15. Juni 2000 stellte X.________ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im
Einbürgerungsverfahren unterzeichneten er und seine Ehefrau am 29. Oktober 2001
eine Erklärung, wonach sie in stabiler ehelicher Gemeinschaft zusammenlebten
und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen
sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn
vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung
oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft
mehr bestehe. Am 21. November 2001 wurde X.________ das Schweizer Bürgerrecht
verliehen. Am 16. April 2002 stellte X.________ beim Amtsgericht Luzern-Stadt
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein bevorstehendes Verfahren der
Scheidung auf gemeinsames Begehren. Die Ehe wurde am 17. Juli 2002 geschieden.
Am 27. August 2002 heiratete X.________ eine Bürgerin von Mazedonien.

Am 27. November 2003 leitete das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und
Auswanderung (IMES, heute: Bundesamt für Migration, BFM) ein Verfahren
betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. X.________
erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 10. November 2006
erklärte das BFM die erleichterte Einbürgerung für nichtig.

X.________ focht diese Verfügung an. Mit Urteil vom 8. August 2008 wies das
Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. September 2008
beantragt X.________ im Wesentlichen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
und der Entscheid des BFM seien aufzuheben. Seine Einbürgerung und die seiner
Familienangehörigen seien nicht für nichtig zu erklären.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme in der Sache.
Das Bundesamt liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 14.
Oktober 2008 wurde der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen einen Entscheid in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 82
lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). In zweiter Linie beantragt der
Beschwerdeführer, auch die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Diese wurde jedoch
durch den Rechtsmittelentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt.
Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht kann nur der Rechtsmittelentscheid sein
(BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 143 mit Hinweisen). Insofern die erstinstanzliche
Verfügung angefochten wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind, vorbehältlich genügend begründeter
Rügen, erfüllt: Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerungen nach Art. 83 lit.
b BGG erstreckt sich nicht auf die Nichtigerklärung der Einbürgerung und es
liegt auch keine der übrigen Ausnahmen von Art. 83 BGG vor.
1.2
1.2.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet
das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten
werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.

Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend
gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht
prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE
134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f. mit Hinweisen).
1.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt, auch die Einbürgerung seiner
Familienangehörigen sei nicht für nichtig zu erklären. Dieser Antrag wird mit
keinem Wort begründet. Soweit damit im Sinne eines Eventualantrags eine
Ausnahme von der Erstreckung der Nichtigerklärung auf die Familienglieder
gemäss Art. 41 Abs. 3 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG; SR
141.0) anbegehrt wird, ist schon deshalb darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 42
Abs. 2 BGG).
1.2.3 Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass sich von Dezember 2003 bis
August 2006 im Verfahren "sozusagen gar nichts ereignet habe, eine Verletzung
des Grundsatzes des Vertrauens des Bürgers in die Verwaltung. Eine Rechts- bzw.
eine Verfassungsverletzung ist damit nicht hinreichend substanziiert gerügt
(vgl. Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf das Vorbringen ist nicht
einzutreten.
1.2.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann zweimal nicht hinreichend substanziiert
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (Art. 29 Abs. 2
BV). Einesteils kritisiert er, die Vorinstanz sei auf seine Ausführungen zum
Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Einbürgerung
nicht eingegangen und habe dadurch ihre Begründungspflicht verletzt. Eine
Begründung dieser Rüge durch den Beschwerdeführer fehlt. Stattdessen werden auf
S. 7 bis 17 der Beschwerdeschrift die Ausführungen aus der Beschwerde und der
Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren wiedergegeben. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt dieses Vorgehen die
Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift nach Art. 42 Abs. 2 BGG und umso
mehr nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.; Urteil
des Bundesgerichts 4A_137/2007 vom 20. Juli 2007 E. 4 mit Hinweisen).

Andernteils hält der Beschwerdeführer die antizipierte Beweiswürdigung der
Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens einer tatsächlichen
Lebensgemeinschaft für unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht sei nicht auf
sämtliche angebotenen Beweismittel eingegangen. Auch habe es nicht dargelegt,
weshalb Drittpersonen über den Zustand einer Ehe keine Aussage machen könnten,
insbesondere, wenn es sich um nahe Bekannte handle. In diesem Zusammenhang
erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass die beantragten Referenzpersonen
allenfalls das äussere Erscheinungsbild des Ehepaars wiedergeben, nicht aber
die Frage der Stabilität der Ehe beantworten, geschweige denn die von der
Ex-Ehefrau geschilderten Eindrücke widerlegen könnten. Damit setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander. Mangels hinreichender Begründung ist auch
auf diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht einzutreten (vgl.
Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht erwog, die Schilderungen der Ehefrau über den
Verlauf der Ehe seien nachvollziehbar und ohne Widersprüche. Der
Beschwerdeführer habe die Angaben nicht substanziiert bestritten, sondern in
pauschalisierender Weise die Unglaubwürdigkeit seiner Ex-Ehefrau behauptet. Der
Beschwerdeführer rügt diese Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts als
aktenwidrig und macht damit sinngemäss eine Verletzung des Willkürverbots
geltend (Art. 9 BV).

Aus der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angegebenen Stelle seiner
Beschwerdeschrift ergibt sich keine Aktenwidrigkeit. Er kritisiert dort
insbesondere, dass die Vorinstanz nur auf die Aussage der Ex-Ehefrau abgestellt
und keine weiteren Zeugen befragt habe. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin
zuzustimmen, dass seine eigene Darstellung des Verlaufs der Ehe nicht mit jener
seiner Ex-Ehefrau übereinstimmt und dass er damit indirekt behauptet, deren
Aussage sei unglaubhaft. Wenn die Vorinstanz diese Art des Bestreitens als
pauschalisierend und unsubstanziiert qualifiziert, handelt es sich dabei aber
um einen Akt der Beweiswürdigung. Ein Widerspruch zu den Akten ist darin nicht
zu erblicken (vgl. BGE 131 I 45 E. 3.6 S. 49 f. mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ex-Ehefrau hätte vor ihrer
Aussage auf die Wahrheitspflicht hingewiesen werden müssen. Im Übrigen sei die
Auskunft einer Drittperson nach Art. 12 lit. c VwVG (SR 172.021) kein
Beweismittel.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach
dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Aus Art.
14 VwVG folgt, dass es sich bei der Einvernahme von Zeugen im
Verwaltungsverfahren um ein subsidiäres Beweismittel handelt. Die
Zeugeneinvernahme ist nur anzuordnen, wenn sich der Sachverhalt nicht auf
andere Weise hinreichend abklären lässt. Sie ist im Verwaltungsverfahren
insbesondere im Hinblick auf die strenge Strafsanktion wegen falschen
Zeugnisses ein subsidiäres Beweismittel und darf daher nur ausnahmsweise
angewendet werden. Ein Ausnahmegrund ist etwa dann gegeben, wenn es
unerlässlich ist, von einer Drittperson Auskünfte einzuholen und diese sich
weigert zu erscheinen oder Auskunft zu geben. Denn zur Ablegung des Zeugnisses
besteht eine Plicht (Art. 15 VwVG). Im vorliegenden Fall war die Ex-Ehefrau
offensichtlich bereit, die von ihr verlangten Auskünfte zu erteilen. Insoweit
liess sich der Sachverhalt ohne Zeugeneinvernahme hinreichend klären. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, welche anderen Gründe eine Zeugeneinvernahme
geboten hätten. Unter diesen Umständen durften die Verwaltungsbehörden auf eine
Zeugeneinvernahme verzichten. Damit geht aber die Rüge des unterbliebenen
Hinweises auf die Wahrheitspflicht ins Leere (vgl. Art. 19 VwVG in Verbindung
mit Art. 45 Abs. 2 BZP [SR 273]). Weshalb Auskünfte von Drittpersonen entgegen
dem klaren Wortlaut von Art. 12 VwVG kein Beweismittel sein sollten, ist nicht
verständlich (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Ex-Ehefrau habe im
Einbürgerungsverfahren mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass die Ehe nicht
zerrüttet gewesen sei. Darauf sei abzustellen. Gründe, weshalb diese Erklärung
nicht richtig gewesen sein sollte, seien im angefochtenen Urteil keine
angeführt worden. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Einbürgerung und der
Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das
Scheidungsverfahren sei kein Beweis für die Zerrüttung einer Ehe.
2.3.2 Gemäss konstanter Praxis muss im Verfahren der erleichterten Einbürgerung
sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die
Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel bezüglich eines dahin
gehenden Willens sind angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten
Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130
II 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen).

Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Behörde
zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (vgl. Art. 12 VwVG). Im
Wesentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht
bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen,
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu
schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die
aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Der Betroffene ist bei der
Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f. mit
Hinweisen).

Begründet die kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung
einerseits und der Trennung oder Einleitung einer Scheidung andererseits die
tatsächliche Vermutung, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile
eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, so muss der Betroffene nicht das
Gegenteil beweisen. Es genügt, wenn er einen Grund anführt, der es als
wahrscheinlich erscheinen lässt, dass er bei der Erklärung, wonach er mit
seinem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebt,
nicht gelogen hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches,
nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, welches zum
raschen Scheitern der Ehe führte, oder um das fehlende Bewusstsein des
Gesuchstellers bezüglich bestehender Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung
(Urteile des Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E. 3.6; 5A.22/
2006 vom 13. Juli 2006 E. 2.3; zur Publ. bestimmtes Urteil 1C_190/2008 vom 29.
Januar 2009 E. 3).
2.3.3 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei am 21. November 2001
eingebürgert worden, im März 2002 habe die Ehefrau die gemeinsame Wohnung
verlassen und am 16. April 2002 sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das Scheidungsverfahren gestellt worden. Die Ehe sei am 17. Juli 2002
geschieden worden und am 27. August 2002 habe der Beschwerdeführer erneut
geheiratet. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, wenn sie aus der
schnellen Abfolge dieser Ereignisse die tatsächliche Vermutung ableitete, dass
bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr
bestand.
2.3.4 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ein nach der erleichterten
Einbürgerung eingetretenes Ereignis zum raschen Scheitern der Ehe geführt hätte
oder dass er sich bestehender Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht
bewusst gewesen wäre. Die Tatsache, dass die Ex-Ehefrau die fragliche Erklärung
unterzeichnete, reicht nicht aus, um die erwähnte Vermutung zu erschüttern. Im
Übrigen gab das Bundesverwaltungsgericht die Aussage der Ex-Ehefrau wieder,
wonach es ihr im Zeitpunkt der Erklärung schlecht gegangen sei und sie nicht so
recht gewusst habe, um was es gehe und was sie unterschreibe. Damit hat es
entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sehr wohl Gründe vorgebracht,
weshalb die Erklärung nicht richtig gewesen sein könnte.

2.4 Im Zusammenhang mit der Feststellung der Vorinstanz, weder zu Beginn der
Ehe noch bei der Einbürgerung habe ein Wille zu einer dauernden
Lebensgemeinschaft bestanden, sieht der Beschwerdeführer die Begründungspflicht
neuerlich (vgl. E. 1.2.4) verletzt.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen
und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass
sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S.
445 mit Hinweisen).

Der angefochtene Entscheid erfüllt diese Anforderungen. Die Frage, ob im
vorliegenden Fall bei der Heirat der Wille zu einer tatsächlichen
Lebensgemeinschaft bestand, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr,
ob die Einbürgerung erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Dafür ist, wie
erwähnt, einerseits der Zustand der Ehe im Zeitpunkt der Einbürgerung und die
Bewusstseinslage des Betroffenen von Bedeutung (E. 2.3.2). Diesbezüglich ist
der Entscheid der Vorinstanz in einer Weise begründet, die dem Beschwerdeführer
eine sachgerechte Anfechtung erlaubt. Die Rüge der Verletzung der
Begründungspflicht ist deshalb abzuweisen.

2.5 Da nach dem Gesagten offen bleiben kann, ob bei der Heirat eine
tatsächliche Lebensgemeinschaft angestrebt wurde, erübrigt es sich, auf die
damit zusammenhängenden weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

3.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold