Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.426/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_426/2008

Urteil vom 12. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Raselli,
Gerichtsschreiber Dold.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Simmen,

gegen

Y.________ GmbH, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Bilger,
Einwohnergemeinde Schattdorf, Dorfplatz,
6467 Schattdorf,
Regierungsrat des Kantons Uri, vertreten durch die Justizdirektion,
Rathausplatz 5, 6460 Altdorf.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Juli 2008
des Obergerichts des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:

A.
Z.________ ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.________ GmbH und
Eigentümer der Parzelle Nr. 96 in Schattdorf, auf der ein Zweifamilienhaus mit
Werkstatt steht. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W3 gemäss Art. 63 der Bau-
und Zonenordnung der Einwohnergemeinde Schattdorf vom 15. Juni 1998 (BZO). Im
August 2005 zerstörte ein Unwetter den andernorts gelegenen Produktionsbetrieb
der Y.________ GmbH. Am 9. September 2005 erteilte deshalb die Bau- und
Kanalisationskommission der Einwohnergemeinde Schattdorf gestützt auf Notrecht
eine bis zum 31. Dezember 2005 befristete Baubewilligung für den Anbau eines
Montageraums und die Nutzung der Parzelle Nr. 96 als Produktionsstätte für den
Schreinereibetrieb. Der Anbau wurde erstellt und die Y.________ GmbH nahm ihren
Schreinereibetrieb wieder auf. Die befristete Baubewilligung wurde in der Folge
bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

Am 1. Dezember 2006 wurde nach Abschluss eines ordentlichen Bauverfahrens eine
definitive Baubewilligung erteilt. Diese umfasste neben dem bereits erstellten
Anbau eines Montageraums die Umnutzung eines Lagerraums als Schreinerei sowie
einen gedeckten Sitzplatz. Gleichzeitig wurde die von X.________ als
Eigentümerin der benachbarten Parzelle Nr. 1408 erhobene Einsprache abgewiesen.
Ihre gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsbeschwerde wies der
Regierungsrat des Kantons Uri mit Beschluss vom 30. Oktober 2007 ab. Darauf
erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons
Uri. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 11. Juli 2008 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
vom 16. September 2008 beantragt X.________, der Entscheid des Obergerichts des
Kantons Uri sei aufzuheben und die Baubewilligung für den Anbau des
Montageraums und die Umnutzung des Lagerraums sei zu verweigern. Sie rügt im
Wesentlichen sinngemäss eine willkürliche Anwendung der kommunalen Bau- und
Zonenordnung (Art. 9 BV).

Das Obergericht und der Regierungsrat des Kantons Uri sowie die Gemeinde
Schattdorf haben auf eine Vernehmlassung im Wesentlichen verzichtet. Die
Y.________ GmbH als Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme die
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) untersucht in seiner
Vernehmlassung vom 2. Dezember 2008 den geplanten Betrieb auf die Einhaltung
der Lärmschutzvorschriften hin und schliesst, es sei keine Verletzung der
massgebenden Bestimmungen des Umweltschutzrechts des Bundes festzustellen.

Erwägungen:

1.
Dem angefochtenen Urteil des Obergerichts liegt ein Beschwerdeverfahren über
eine baurechtliche Bewilligung zu Grunde. Nach Art. 34 Abs. 1 RPG (SR 700)
gelten für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen
über die Bundesrechtspflege (BGE 133 II 400 E. 2.1 S. 404 mit Hinweis). Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG
steht auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das
Bundesgerichtsgesetz enthält keinen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG). Angefochten
ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).
Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen. Als
Eigentümerin des direkt benachbarten Grundstücks ist sie von den Emissionen der
Schreinerei mehr als die Allgemeinheit betroffen. Sie ist durch den Entscheid
der Vorinstanz besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf ihre Beschwerde ist grundsätzlich
einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Qualifizierung der Schreinerei der
Beschwerdegegnerin als "nicht störender" Betrieb beruhe auf einer willkürlichen
Anwendung der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO).
Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I
467 E. 3.1 S. 473 f.; je mit Hinweisen).
Das Bauvorhaben betrifft die Wohnzone W3, wo nach Art. 63 BZO Wohnbauten und
nicht störende Geschäfts- und Gewerbebetriebe zugelassen sind. Art. 74 BZO
ordnet die Zone der Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) zu. Anhang 1 zur
Bauordnung unterscheidet zwischen nicht störenden, mässig störenden und stark
störenden Betrieben:
"1. ...
2. Als nicht störend gelten Betriebe, deren Einwirkungen nicht, oder nicht
wesentlich grösser sind, als wie sie aus dem Wohnen entstehen und die ihrer
Natur nach dem Wohnen zugehörige oder damit verbundene Dienstleistungen sind.
Solche Betriebe müssen sich baulich im Rahmen der zonenmässig zugelassenen
Wohnüberbauung halten (Beispiele: Ladengeschäfte, Coiffeur, Schuhmacher,
Bürobetriebe, Arztpraxis).
3. Als mässig störend gelten Betriebe, deren Einwirkungen sich im Rahmen
herkömmlicher, ortsgebundener Handwerks- und Gewerbebetriebe halten, sich auf
die übliche Arbeitszeit beschränken und nur vorübergehend auftreten. Dazu
gehören Autoreparaturwerkstätten, Spenglereien, Kundenschreinereien,
Gaststätten usw.
4. Alle übrigen Betriebe gelten als stark störend."
Die Beschwerdeführerin weist auf die ausdrückliche Nennung von
Kundenschreinereien als Beispiel eines mässig störenden Betriebs hin. Sie macht
geltend, aufgrund der von einer Schreinerei ausgehenden Immissionen könne nicht
von einem nicht störenden Betrieb gesprochen werden. Es fehle zudem am
geforderten funktionalen Zusammenhang zwischen dem Betrieb und der Wohnnutzung.
2.2
2.2.1 Bezüglich der Immissionen bringt die Beschwerdeführerin vor, in der
Schreinerei würden Möbel produziert und montiert. Dies führe sogar zu mehr
Immissionen als es bei den unter Anhang 1 Ziff. 2 BZO aufgeführten
Kundenschreinereien der Fall sei, welche ihre Arbeiten vor allem bei den Kunden
erledigten. Auch die mit der Baubewilligung verbundenen Auflagen und
Bedingungen machten das Bauprojekt nicht zonenkonform. Neben den
Lärmimmissionen seien auch der durch den Betrieb entstehende Staub und Dreck,
das Verkehrsaufkommen sowie die Art und Weise der Erschliessung zu
berücksichtigen. Die Auflage, dass bei der Produktion Fenster und Türen
geschlossen sein müssten, sei nicht durchsetzbar. Die Auflage, dass innerhalb
der Blockzeit von 7 bis 19 Uhr die Betriebszeit auf maximal neun Stunden
begrenzt sei, führe zu einer unzumutbaren Lärmbelastung. Überhaupt habe die
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit durch Bautätigkeiten ohne
Baubewilligung gezeigt, dass sie sich nicht an Vorgaben halte. Die
Beschwerdeführerin bestreitet zudem die Ansicht des Obergerichts, wonach es
sich bei der in Frage stehenden Zone um kein ausgeprägtes Wohnquartier handle.
2.2.2 Die Vorinstanz legt dar, die Beurteilung der Immissionen habe anhand des
konkreten Bauvorhabens zu erfolgen. Gemäss dem Bericht des kantonalen Amts für
Umweltschutz vom 13. September 2006 würden die Planungswerte nach Anhang 6
Ziff. 2 LSV unterschritten, sofern bestimmte Massnahmen ergriffen würden. Diese
Massnahmen seien als Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen worden. Zur
Abschätzung der Lärmimmissionen habe der Regierungsrat die Beschwerdegegnerin
zudem aufgefordert, Angaben hinsichtlich des zu erwartenden Lieferverkehrs zu
machen. Deren Antwort sei angesichts der Grösse des Betriebs glaubhaft. Die
Vorinstanz hält sodann die Staubemissionen für vernachlässigbar, zumal es sich
um eine kleine Schreinerei handle und diese verpflichtet sei, bei geschlossenen
Fenstern und Türen zu arbeiten. Schliesslich grenze die betreffende Zone
unmittelbar an Gebiete, in welchen grössere Lärmbelastungen zulässig seien. Das
Grundstück der Beschwerdegegnerin sei in der Vergangenheit als Schlosserei und
Malerei genutzt worden. Es könne deshalb nicht von einem ausgeprägten
Wohnviertel gesprochen werden.
2.2.3 Die Ausführungen der Vorinstanz zu den zu erwartenden Immissionen sind
nicht zu beanstanden. Das Bundesamt für Umwelt hat in seiner Vernehmlassung vom
2. Dezember 2008 bestätigt, dass keine Verletzung des Umweltschutzgesetzes
(USG; SR 814.01) und der Lärmschutz-Verordnung festzustellen sei. Die
Beschwerdeführerin macht nichts Gegenteiliges geltend. Die Vorinstanz hat sich
mit dem zu erwartenden Lieferverkehr auseinandergesetzt. Die pauschale Aussage
der Beschwerdeführerin, es sei das Verkehrsaufkommen und die Erschliessung zu
berücksichtigen, stellt diesbezüglich keine hinreichend substanziierte Rüge dar
(vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Dasselbe gilt für die beanstandeten Staubemissionen.
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, diese verletzten die anwendbaren
Umweltschutznormen (vgl. im Übrigen zum Verhältnis zwischen Raumplanungs- und
Umweltschutzrecht bezüglich störender Betriebe BGE 114 Ib 214 E. 5 S. 222 f.;
127 II 238 E. 4a S. 245).
Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb die Auflage, während der Produktion
Fenster und Türen zu schliessen, nicht durchsetzbar sein soll. In der
Baubewilligung wird angeordnet, es seien sämtliche Fenster durch solche zu
ersetzen, die nicht geöffnet werden könnten, wenn festgestellt werde, dass bei
offenen Türen oder Fenstern gearbeitet werde. Wohl sind Auflagen, bei denen von
vornherein feststeht, dass sie nicht eingehalten werden können, zur
Lärmbekämpfung ungeeignet (Urteil des Bundesgerichts 1A.69/2002 vom 19. März
2003 E. 4.4, in: URP 2003 S. 353). Die Beschwerdeführerin begründet jedoch ihre
in diese Richtung gehende Behauptung nicht. Ihr Argument, die
Beschwerdegegnerin habe in der Vergangenheit ohne Baubewilligung gebaut und
dadurch gezeigt, dass sie sich nicht an Vorgaben halte, ist neu und kann nicht
berücksichtigt werden (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).
Sind die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Immissionen der Schreinerei
bereits aus diesen Gründen nicht stichhaltig, so kann offen bleiben, welche
Rolle diesbezüglich der Charakter des direkt betroffenen und des umliegenden
Gebiets spielt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_262/2007 vom 31. Januar
2008 E. 4.4).

2.3 Anhang 1 Ziff. 2 BZO sieht als weitere Voraussetzung für die
Zonenkonformität einen funktionalen Zusammenhang zwischen dem Betrieb und der
Wohnnutzung vor. Das Obergericht legt dar, dieses Kriterium sei in einem weiten
Sinn zu verstehen. Dies zeige insbesondere die Nennung von Bürobetrieben als
Beispiel eines nicht störenden Betriebs. Denn Bürobetriebe dienten häufig nicht
dem täglichen Bedarf der Bevölkerung.

Diese Auslegung ist nicht willkürlich. Qualifiziert die Bau- und Zonenordnung
Bürobetriebe als ihrer Natur nach dem Wohnen zugehörige oder damit verbundene
Dienstleistungen, so kann mit Fug von einem weit zu verstehenden Begriff des
funktionalen Zusammenhangs zwischen Betrieb und Wohnnutzung gesprochen werden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2004 vom 13. Juli 2004 E. 3.2). Vor
diesem Hintergrund scheint vertretbar, dass das Obergericht den erforderlichen
funktionalen Zusammenhang bejaht, wenn jemand ein Gewerbe unter dem gleichen
Dach betreibt, unter welchem er auch wohnt, sofern es sich um einen
immissionsarmen Betrieb handelt (vgl. Luzerner Gerichts- und
Verwaltungsentscheide [LGVE] 1992 III Nr. 12 S. 381; ZBl 84/1983 S. 457).

2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Gegenstand des
Baugesuchs bildende Schreinerei den nicht störenden Betrieben zugeordnet hat,
obwohl die anwendbare Bau- und Zonenordnung Kundenschreinereien explizit als
Beispiel eines mässig störenden Betriebs aufführt. Sie hat damit der
beispielhaften Aufzählung nicht störender bzw. mässig störender Betriebe im
Anhang 1 Ziff. 2 und 3 BZO im Ergebnis bloss Richtliniencharakter zugeschrieben
und ihren Entscheid auf die abstrakte Begriffsumschreibung von "nicht störend"
und "mässig störend" in den genannten Bestimmungen gestützt (vgl. E. 2.1).
Dieses Vorgehen ist zwar der Rechtssicherheit nicht gerade zuträglich, zumal
sich der Rechtssuchende primär an den konkreten Beispielen orientieren wird.
Der angefochtene Entscheid erscheint jedoch im Ergebnis nicht als geradezu
willkürlich, da nach dem Gesagten die Abgrenzung zwischen Anhang 1 Ziff. 2 und
3 BZO unscharf ist und sich die Rügen gegen die Auslegung dieser Bestimmungen
durch die Vorinstanz im Übrigen als nicht stichhaltig erwiesen haben. Zu
berücksichtigen ist dabei auch, dass es sich vorliegend insofern um einen
speziellen Fall handelt, als die betreffende Schreinerei bereits einige Zeit
auf der Grundlage von Notrecht betrieben wurde, nachdem ein Unwetter die
ursprüngliche Produktionsstätte der Beschwerdegegnerin zerstört hatte. Die
Verweigerung der Baubewilligung hätte zur Folge, dass der Betrieb erneut
verlegt werden müsste.

3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens
entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat der obsiegenden,
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine dem Aufwand entsprechende
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Der Einwohnergemeinde
Schattdorf, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Schattdorf, dem
Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche
Abteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold