Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.424/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_424/2008

Urteil vom 31. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Werner Rufi,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand
SVG Warnungsentzug; Rechtsüberholen auf Autobahn,

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Juli 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
1. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 2. November 2006 verurteilte das Bezirksamt
Brugg X.________ wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn (begangen am 16.
Dezember 2005) zu einer Busse von Fr. 300.--. Am 7. Juni 2007 verfügte das
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau gegen denselben Lenker einen
Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten. Mit
Entscheiden vom 27. Februar bzw. 9. Juli 2008 wiesen (erstinstanzlich) das
Departement Volkswirtschaft und Inneres und (zweitinstanzlich) das
Verwaltungsgericht (1. Kammer) des Kantons Aargau die gegen die
Administrativmassnahme erhobenen Beschwerden ab.

B.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 9. Juli 2008 gelangte
X.________ mit Beschwerde vom 15. September 2008 an das Bundesgericht. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Eine allfällige
Administrativmassnahme habe sich auf eine Sanktion gemäss Art. 16b SVG bzw. auf
einen Warnungsentzug von höchstens einmonatiger Dauer zu beschränken.

Am 24. und 30. September bzw. 20. Oktober 2008 verzichteten die kantonalen
Behörden je ausdrücklich auf Stellungnahmen. Das Bundesamt für Strassen
beantragt mit Vernehmlassung vom 6. November 2008 die Abweisung der Beschwerde.
Am 5. März 2009 liess der Beschwerdeführer dem Bundesgericht ein als
vertraulich bezeichnetes Arztzeugnis zustellen, welches ihm am 11. März 2009
retourniert wurde.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 82 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt.
Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG
wurde die Beschwerde fristgemäss erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Es kann damit
insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).

1.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105
Abs. 1-2 BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Immerhin
prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das kantonale Strassenverkehrsamt habe ihm
mit Schreiben vom 2. März 2007 in Aussicht gestellt, dass er höchstens mit
einer Administrativmassnahme nach Art. 16b SVG wegen einer mittelschweren
Widerhandlung zu rechnen habe. Dass die kantonalen Behörden davon abgewichen
seien, verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Die nachträgliche Bejahung
einer schweren Widerhandlung beruhe ausserdem auf einer unrichtigen Anwendung
Art. 16c SVG, zumal er vom Strafrichter wegen einer leichten
Verkehrsregelverletzung (im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG) gebüsst worden sei.
Darüber hinaus könne ihm, dem Beschwerdeführer, kein verbotenes Rechtsüberholen
zur Last gelegt werden. Sein Verhalten beschränke sich auf ein (zulässiges)
Rechtsvorbeifahren in parallelen Kolonnen. Eine Gefährdung von
Verkehrsteilnehmern sei nicht erfolgt. Der Warnungsentzug sei auf höchstenfalls
einen Monat zu beschränken, zumal die Massnahme ihn empfindlich treffe.

3.
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 2. November 2006 des
Bezirksamtes Brugg wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn rechtskräftig
verurteilt und gebüsst. Was den massnahmenrechtlich zu beurteilenden
Sachverhalt betrifft, haben sich die Administrativbehörden grundsätzlich an das
Urteil des Strafrichters zu halten:

3.1 In SVG-Administrativentscheiden darf die urteilende Behörde von den
Feststellungen im konnexen Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen
feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt
waren, wenn sich die Erhebung zusätzlicher Beweise aufdrängt, oder wenn der
Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche
Rechtsfragen abgeklärt hat. Dies gilt besonders, wenn das Strafurteil im
ordentlichen Verfahren durch ein Gericht gefällt wurde (BGE 124 II 103 E. 1c/aa
S. 106; 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f., je mit Hinweisen). Hängt die rechtliche
Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter
besser kennt als die Administrativbehörde, ist letztere auch hinsichtlich der
Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes im
Strafurteil grundsätzlich gebunden (BGE 124 II 103 E. 1c/bb S. 106 f. mit
Hinweisen).

3.2 Zwar bestreitet der Beschwerdeführer, dass er am Morgen des 16. Dezember
2005 mit seinem Lieferwagen im Bözbergtunnel auf der A3 (Höhe Linn, Richtung
Basel) auf der Überholspur fuhr, nach rechts auf die Normalspur ausschwenkte,
zwei Personenwagen rechts überholte und vor ihnen wieder links auf die
Überholspur einschwenkte. In diesem Zusammenhang sind jedoch keine
offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu
erkennen. Ebenso wenig bestand für die Administrativbehörden Anlass, von den
tatsächlichen Erwägungen im Strafbefehl des Bezirksamtes abzuweichen. Der
Beschwerdeführer räumt ein, dass sein Fahrverhalten von Polizisten direkt
beobachtet und gefilmt worden sei. Die Vorinstanz stützt ihre - mit dem
Strafbefehl übereinstimmende - Sachdarstellung auf den Polizeirapport vom 25.
Dezember 2005 und die polizeiliche Videoaufzeichnung vom 16. Dezember 2005.

3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Administrativbehörden den vorliegenden Sachverhalt
massnahmenrechtlich unter Art. 16c SVG subsumieren durften, obwohl der
Strafrichter von einer einfachen Verkehrsregelverletzung (im Sinne von Art. 90
Ziff. 1 SVG) ausging.

4.
Im Strassenverkehr ist links zu überholen (Art. 35 Abs. 1 SVG). Das
Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist in jedem Fall
untersagt (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV, SR 741.11). Das Rechtsüberholverbot gilt
insbesondere auf Autobahnen. Zulässig ist das Rechtsvorbeifahren in parallelen
Kolonnen (Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV). Nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem OBG
ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung
ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht,
wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer
mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis (mangels qualifizierter
Umstände im Sinne von Art. 16b Abs. 2 lit. b-f SVG) für mindestens einen Monat
entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer
durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis (mangels
qualifizierter Umstände im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. b-e SVG) für
mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

4.1 Das Bezirksamt Brugg hat den Beschwerdeführer wegen Rechtsüberholens auf
der Autobahn zu einer Busse von Fr. 300.-- (nebst Kosten von Fr. 120.--)
verurteilt. Der Strafrichter erkannte dabei zwar auf eine einfache
Widerhandlung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG. Das schliesst die Anwendung von
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG durch die Administrativbehörden jedoch nicht aus
(vgl. BGE 120 Ib 312 E. 4b S. 315; Urteil 1C_7/2008 vom 24. Juli 2008 E. 6.2).
Die Vorinstanz hat sich mit dem massnahmenrechtlich zu beurteilenden
Sachverhalt ausführlich auseinandergesetzt, während der Strafbescheid sehr
summarisch (und lediglich stichwortartig) begründet wurde. Eine unzulässige
Abweichung vom Straferkenntnis im Sinne der (oben E. 3.1) dargelegten Praxis
ist hier nicht erfolgt. Auch im Strafbefehl wird darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer am Morgen des 16. Dezember 2005 im Bözbergtunnel mit seinem
Lieferwagen zwei Personenfahrzeuge rechts überholte, indem er von der Überhol-
auf die Normalspur ausschwenkte und (vor den beiden Personenwagen) wieder links
auf die Überholspur vorfuhr. Die Administrativbehörden werfen dem
Beschwerdeführer vor, er habe damit auf vorsätzliche und rücksichtslose Weise
eine schwere abstrakte Verkehrsgefährdung verursacht.

4.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers kann nicht als (zulässiges)
Rechtsvorbeifahren in parallelen Kolonnen (im Sinne von Art. 36 Abs. 5 lit. a
VRV) qualifiziert werden. Vielmehr wird ihm ein (nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV)
verbotenes Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen zur Last
gelegt (zur Unterscheidung vgl. BGE 126 IV 192 E. 2a S. 194 f. mit Hinweisen).
Das Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen ist nach der Praxis des
Bundesgerichtes eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift,
deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit
beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt.
Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht
plötzlich rechts überholt wird. Das entsprechende Fehlverhalten auf Autobahnen,
wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, führt zu einer erhöhten abstrakten
Gefährdung der Verkehrsteilnehmer (BGE 126 IV 192 E. 3 S. 196 f. mit Hinweis).

4.3 Dass die kantonalen Administrativbehörden das Fahrverhalten des
Beschwerdeführers als grob vorschriftswidrig und gefährlich einstufen, hält vor
dem Bundesrecht stand. Er hat für sich und die mitbetroffenen
Verkehrsteilnehmer eine ernstliche Unfallgefahr geschaffen. So bestand -
besonders in einem Autobahntunnel mit reduziertem Ausweichraum und ungünstigen
Lichtverhältnissen - das nahe liegende Risiko, dass die Lenker oder Lenkerinnen
der rechts überholten Fahrzeuge durch das krass vorschriftswidrige
Überholmanöver ausserhalb ihres Blickfeldes überrascht wurden, namentlich im
Falle ihres Wiedereinbiegens nach rechts auf die Normalspur.

4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die rechtliche Qualifikation seines
Verhaltens als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG
verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Das kantonale
Strassenverkehrsamt habe ihm mit Schreiben vom 2. März 2007 einen
Führerausweisentzug wegen einer "mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art.
16b SVG" in Aussicht gestellt. Aus diesem Schreiben, das der Gewährung des
rechtlichen Gehörs diente, kann der Beschwerdeführer jedoch keine
rechtsverbindliche Zusage eines bestimmten Massnahmenrahmens für sich ableiten.
Es wurde darin eine entsprechende Erledigung aufgrund des vorläufigen
Verfahrensstandes lediglich "in Betracht" gezogen und die definitive
Massnahmenverfügung ausdrücklich vorbehalten. Zudem weist der Beschwerdeführer
selber darauf hin, dass das Strassenverkehrsamt seine erste vorläufige
Einschätzung in einem nachfolgenden Schreiben vom 27. April 2007 (das ebenfalls
der Gewährung des rechtlichen Gehörs diente) präzisiert hat. Dort wurde
festgehalten, dass "nach erneuter Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere
unter Berücksichtigung der Videodokumentation, von einer schweren
Widerhandlung" auszugehen sei. Rechtlich verbindlich war erst die förmliche
Massnahmenverfügung des Strassenverkehrsamtes vom 7. Juni 2007. Auch in diesem
Zusammenhang ist keine Rechtsverletzung ersichtlich.

4.5 Die Annahme einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit.
a SVG erweist sich im vorliegenden Fall als bundesrechtskonform.

4.6 Der Beschwerdeführer beantragt, der Warnungsentzug sei auf höchstens einen
Monat zu beschränken. Als selbstständiger Hufschmied sei er auf die Verwendung
eines Motorfahrzeuges beruflich angewiesen. Sein Leumund als Fahrzeugführer sei
ausgezeichnet. Diesem Beschwerdeantrag kann nicht gefolgt werden. Die
Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bemessungsgründen (im
Rahmen von Art. 16 Abs. 3 SVG) bundesrechtskonform Rechnung getragen, indem sie
den gesetzlichen Rahmen der Massnahme nach unten voll ausschöpfte. Drei Monate
entsprechen der Mindestentzugsdauer für schwere Widerhandlungen (Art. 16c Abs.
2 lit. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG; vgl. Urteile 1C_7/2008 vom 24. Juli
2008 E. 7; 1C_275/2007 vom 16. Mai 2008 E. 4.5-4.6).

5.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Er habe im Beschwerdeverfahren vor dem
Verwaltungsgericht den Antrag gestellt, Beweismittel nachreichen zu dürfen, und
um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist ersucht. Der Antrag sei vom
Verwaltungsgericht abgewiesen worden mit der Begründung, er habe sich einzig
auf die Frage der "Beweisempfindlichkeit" (recte: Massnahmenempfindlichkeit)
bezogen.

5.1 Im angefochtenen Entscheid (Seite 4 E. 2) wurde in diesem Zusammenhang
Folgendes erwogen:
"In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Beschwerdeführer beantragen,
es sei ihm zur Nachreichung von zusätzlichen aktuellen Beweismitteln eine
angemessene Nachfrist zu gewähren. (...) Da sich dieser Beweisantrag einzig auf
die Frage der Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers bezieht (...),
welche im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die Dauer des
Führerausweisentzugs hat (...), ist der Beweisantrag abzuweisen."

5.2 Die Dokumente, die der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits im
kantonalen Verfahren habe "nachreichen" wollen, datieren vom 11. Juni 2003, 3.
Juni 2005 und 2. Juni 2008. Er legt nicht dar, inwiefern es ihm nicht möglich
gewesen wäre, diese Unterlagen bis zum 9. Juli 2008 (Erlass des angefochtenen
Entscheides) bei der Vorinstanz einzureichen, und weshalb dafür die Ansetzung
einer förmlichen "Nachfrist" durch die Vorinstanz nötig gewesen wäre. Ebenso
wenig legt er dar, inwiefern es sich bei den fraglichen Dokumenten (einer
"persönlichen Stellungnahme" und zwei Handelsregisterauszügen) um
entscheidrelevante Beweismittel handeln würde. Wie bereits erörtert, könnte die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Massnahmenempfindlichkeit nicht zur
Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer führen (vgl. oben E. 4.6).
Es kann offen bleiben, ob die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausreichend substanziiert erscheint (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Jedenfalls ist
in diesem Zusammenhang keine Verfassungsverletzung ersichtlich. Soweit der
Beschwerdeführer beiläufig die Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht rügt,
kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 95 BGG).

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt, dem
Departement Volkswirtschaft und Inneres und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster