Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.419/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_419/2008

Urteil vom 4. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Johann Schneider,

gegen

Einwohnergemeinde Uetendorf, Dorfstrasse 48,
3661 Uetendorf, vertreten durch Fürsprecher
Urs Eymann,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse
11, 3011 Bern.

Gegenstand
Um- und Ausbauvorhaben Bauernhaus,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Juli 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:

A.
A.a X.________ ist Eigentümer der in der Bauernhofzone gelegenen Parzelle
Uetendorf Gbbl. Nr. 314. Auf dem Grundstück befindet sich unter anderem ein
unter Schutz gestelltes Bauernhaus mit einer Nebenbaute (Gebäude Unterbälliz 5
und 5a). Im Jahr 2003 erkundigte sich X.________ bei der Einwohnergemeinde
Uetendorf nach Um- und Ausbaumöglichkeiten dieser Gebäude. Mit Schreiben vom
25. Februar 2005 bestätigte ihm die kommunale Hochbau- und Planungskommission
die Erläuterungen zur Baubewilligungspflicht von baulichen Änderungen und
Nutzungsänderungen ohne bauliche Massnahmen, welche die Baupolizeibehörde
anlässlich einer Begehung vor Ort am 2. Februar 2005 abgegeben hatte.

Am 23. März 2006 stellte die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde Uetendorf
fest, dass am Gebäude Unterbälliz 5 ohne entsprechendes Baugesuch
baubewilligungspflichtige Arbeiten vorgenommen worden waren (vorbereitete
Nutzungs- und Fassadenänderungen). Sie verfügte deshalb gleichentags die
sofortige Baueinstellung. Mit Verfügung vom 21. Juli 2006 wies die
Einwohnergemeinde Uetendorf X.________ an, den rechtmässigen Zustand im
Ökonomie- und im östlichen Anbauteil vom 25. Februar 2005 (unter
Berücksichtigung der statischen Erfordernisse) bis zum 30. November 2006
wiederherzustellen.
A.b Am 14. August 2006 reichte X.________ ein Baugesuch ein für den
vollständigen Ausbau im östlichen Teil des Gebäudes Unterbälliz 5 (Ökonomieteil
und Anbau) mit Teilabbruch des Satteldachs und Neubau eines Flachdachs, den
Anbau eines Autounterstands sowie den Neubau zweier freistehender Gartenhäuser.
Mit Verfügung vom 28. November 2006 legte die Hochbau- und Planungskommission
Uetendorf das Baubewilligungsverfahren als Leitverfahren fest und holte
verschiedene Amts- und Fachberichte ein.

Die Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) stellte mit Amtsbericht vom 5. März
2007 den Antrag, die Baubewilligung sei zu verweigern, da das Vorhaben weder
die denkmalschutz- noch die raumplanungsrechtlichen Anforderungen erfülle.
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) verweigerte am 6.
Juli 2007 die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone im Sinn
von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700).
Mit Gesamtbauentscheid vom 7. September 2007 verweigerte die Einwohnergemeinde
Uetendorf dem Bauvorhaben daher in allen Teilen die Bewilligung. Zudem wies sie
X.________ an, den rechtmässigen Zustand im Ökonomie- und östlichen Anbauteil
vom 25. Februar 2005 (unter Berücksichtigung der statischen Erfordernisse) bis
Ende Dezember 2007 wiederherzustellen, wobei sie einzelne Massnahmen
ausdrücklich aufführte.
A.c Gegen den Gesamtbauentscheid führte X.________ Beschwerde bei der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Mit Entscheid vom 14.
März 2008 wies die Direktion das Rechtsmittel ab, soweit sie darauf eintrat,
und bestätigte den Gesamtbauentscheid der Einwohnergemeinde Uetendorf. Die
Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands legte sie neu auf drei
Monate seit Rechtskraft ihres Entscheids fest.

In der Folge erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden
Rechtsbegehren:
"Hauptbegehren:
1. Es sei der Gesamtbauentscheid vom 7. September 2007 aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Parzelle Uetendorf Gbbl. Nr. 314 von
Bundesrechts wegen der Wohn- und Gewerbezone WG2 gemäss Art. 56 des
Baureglementes der Einwohnergemeinde Uetendorf zugehörig ist.
3. Es sei die Sache zur Prüfung des Baugesuches unter Berücksichtigung der
Zonenzugehörigkeit der Parzelle Uetendorf Gbbl. Nr. 314 zur Wohn- und
Gewerbezone WG2 gemäss Art. 56 des Baureglementes der Einwohnergemeinde
Uetendorf an die Bauverwaltung Uetendorf zurückzuweisen.
Eventuell:
1. Es sei festzustellen, dass die Parzelle Uetendorf Gbbl. Nr. 314 von
Bundesrechts wegen der Wohn- und Gewerbezone WG2 gemäss Art. 56 des
Baureglementes der Einwohnergemeinde Uetendorf zugehörig ist.
2. Es sei Ziffer D4 des Gesamtbauentscheides vom 7. September 2007 bezüglich
Wiederherstellung aufzuheben.
3. Es sei die Sache zur Prüfung des Umfanges der Wiederherstellung unter
Berücksichtigung der Zonenzugehörigkeit der Parzelle Uetendorf Gbbl. Nr. 314 zu
der Wohn- und Gewerbezone WG2 an die Bauverwaltung Uetendorf zurückzuweisen.
Subeventuell:
1. Es sei die Einwohnergemeinde Uetendorf anzuweisen, in einem
Umzonungsverfahren die Parzelle Uetendorf Gbbl. 314 der Wohn- und Gewerbezone
WG2 zuzuweisen.
2. Es sei das vorliegende Verfahren bis nach der Umzonung zu sistieren.
3. Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren nach der Umzonung
weiterzuführen."
Mit Urteil vom 10. Juli 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________
beim Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, es
sei festzustellen, dass die Parzelle Uetendorf Gbbl. Nr. 314 von Bundesrechts
wegen der Wohn- und Gewerbezone WG 2 gemäss Art. 56 des Baureglements der
Einwohnergemeinde Uetendorf zugehörig sei, und es sei die Sache zur Prüfung des
Baugesuchs unter Berücksichtigung der Zonenzugehörigkeit der Parzelle Uetendorf
Gbbl. Nr. 314 zur Wohn- und Gewerbezone WG2 gemäss Art. 56 des Baureglements
der Einwohnergemeinde Uetendorf an die Bauverwaltung Uetendorf zurückzuweisen.
Eventualiter sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts insoweit aufzuheben, als
er Ziffer D4 des Gesamtbauentscheids vom 7. September 2007 bezüglich der
Wiederherstellung betrifft, und es sei der Umfang der Wiederherstellung unter
Berücksichtigung der Zonenzugehörigkeit der Parzelle Uetendorf Gbbl. 314 durch
das Bundesgericht neu festzusetzen.

C.
Das Verwaltungsgericht sowie die Einwohnergemeinde Uetendorf schliessen auf
Beschwerdeabweisung. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern
und das Bundesamt für Raumentwicklung als beschwerdeberechtigte
Bundesverwaltungsbehörde haben auf Vernehmlassung verzichtet. Der
Beschwerdeführer hat unter Aufrechterhaltung seiner Anträge nochmals Stellung
genommen.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Eine
qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern,
als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die
je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so verlangt die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 2 BGG, dass der
Beschwerdeführer darlegt, inwiefern jede von ihnen Recht verletzt. Andernfalls
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 133 IV 119 E. 6 S. 120
f.).

1.2 Das Verwaltungsgericht trat auf das Begehren um Feststellung, dass die
streitbetroffene Parzelle der Wohn- und Gewerbezone zugehörig sei, nicht ein.
Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer den Feststellungsantrag,
setzt sich aber mit der Begründung des Nichteintretensentscheids des
Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Auf das Feststellungsbegehren ist
demnach auch vor Bundesgericht nicht einzutreten.

1.3 Das Verwaltungsgericht stützt die Verweigerung der Baubewilligung auf zwei
selbständige Begründungen. Es erwog, das Baugesuch könne nicht bewilligt
werden, weil es zum einen der geltenden Nutzungsordnung (Landwirtschaftszone)
widerspreche, der Beschwerdeführer eine akzessorische Überprüfung der
Nutzungsordnung nicht hinreichend klar anbegehre und im Übrigen die
vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Punkt überzeugend seien. Zum andern
verstosse das Bauvorhaben gegen die Vorschriften des Denkmalschutzes. Dazu
führte das Verwaltungsgericht aus, die Vorinstanz habe sich auf den Amtsbericht
der Kantonalen Denkmalpflege vom 5. März 2007 gestützt, wonach die bauliche
Grundstruktur des Gebäudes ungenügend berücksichtigt, das
Gesamterscheinungsbild der Baute nicht gewahrt und das Schutzobjekt massiv
beeinträchtigt werde. Der Beschwerdeführer vermöge diese Einwände der
Fachbehörde nicht zu entkräften. Er mache bloss geltend, er müsse das Gebäude
nach den für Bauzonen geltenden Vorschriften ausnützen können, um das
Baudenkmal finanziell tragbar unterhalten zu können. Es sei nicht erkennbar,
weshalb das strittige Bauvorhaben unter dem Gesichtswinkel der Denkmalpflege
bewilligungsfähig sein solle.

Vor Bundesgericht trägt der Beschwerdeführer lediglich vor, er biete Hand, die
denkmalschützerischen Anforderungen zu erfüllen. Er sei bereit, Auflagen zu
akzeptieren resp. das Bauprojekt zu ändern. Diese Ausführungen genügen den
Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Daraus geht nicht hervor,
inwiefern das Verwaltungsgericht Recht verletzt haben soll, indem es die
Voraussetzungen des kantonalen Denkmalschutzes als nicht erfüllt beurteilt. Da
der Beschwerdeführer die Urteilsbegründung im Punkt des Denkmalschutzes nicht
rechtsgenüglich anzufechten vermag und die diesbezüglichen Vorbringen in der
Duplik verspätet sind (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde im
Hauptbegehren nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualantrag, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts sei insoweit aufzuheben, als er Ziffer D4 des
Gesamtbauentscheids vom 7. September 2007 bezüglich der Wiederherstellung
betrifft, und es sei der Umfang der Wiederherstellung unter Berücksichtigung
der Zonenzugehörigkeit der Parzelle Uetendorf Gbbl. 314 durch das Bundesgericht
neu festzusetzen.

In der Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, Ziffer D4 des
Gesamtbauentscheids verlange die Beseitigung sämtlicher sanitärer Anlagen. Das
Verwaltungsgericht gehe aber davon aus, dass nur diejenigen Anlagen zu
beseitigen seien, die nach dem 25. Februar 2005 angebracht worden seien. Dies
hätte das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers in seinem
Urteilsdispositiv festhalten müssen.

Wie sich aus Ziffer D4 des Gesamtbauentscheids ergibt, wird der
Beschwerdeführer angewiesen, "den rechtmässigen Zustand im Oekonomie- und
östlichen Anbauteil vom 25. Februar 2005 ... wiederherzustellen". Aus dieser
Formulierung der Dispositiv-Ziffer des Gesamtbauentscheids ergibt sich
unzweideutig, dass der am 25. Februar 2005 vorherrschende Zustand als
rechtmässig betrachtet und deshalb nur diejenigen Anlagen beseitigt werden
müssen, die nach dem genannten Datum angebracht worden sind.

Demzufolge sah sich das Verwaltungsgericht zu Recht nicht veranlasst, den
Umfang der Beseitigungspflicht neu festzusetzen (vgl. E. 3.5 hiervor).
Inwiefern das Verwaltungsgericht das Rechtsverweigerungsverbot (Art. 29 Abs. 1
BV) verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist im Punkt des
Eventualbegehrens offensichtlich unbegründet und dementsprechend abzuweisen.

3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Hauptbegehren nicht einzutreten,
und im Eventualbegehren ist sie abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 und
3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Uetendorf, der
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung und dem Bundesamt für Raumentwicklung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder