Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.414/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_414/2008

Urteil vom 14. Mai 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich.

Gegenstand
Überleitung in das neue Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Juli 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Am 22. Januar 2001 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine
besoldungsmässige Diskriminierung der beim Kanton Zürich angestellten
Krankenpflegenden gegenüber den kantonalen Polizisten fest. Daraufhin gelangten
verschiedene Berufsorganisationen aus dem Gesundheitsbereich an die Stadt
Zürich. Sie machten geltend, auch die Einreihung der städtischen
Krankenpflegenden und weiterer Berufe im Gesundheitswesen sei diskriminierend
und verlangten Lohnnachzahlungen für die letzten fünf Jahre.
Nachdem die Stadt Zürich die Begehren abgewiesen hatte, gelangten die
Berufsorganisationen an den Bezirksrat Zürich. Dieser hiess den Rekurs
teilweise gut und stellte fest, dass die Entlöhnung der Krankenpflegenden,
Unterrichtsassistenten und Kliniklehrer in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum
30. Juni 2002 gegen Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann
(Gleichstellungsgesetz [GlG; SR 151.1]) verstossen habe. Er hielt eine Anhebung
um je zwei Besoldungsklassen für geboten, um eine diskriminierende Entlöhnung
zu vermeiden.
Mit Entscheid vom 20. Dezember 2006 bestätigte das Verwaltungsgericht den
bezirksrätlichen Entscheid im Wesentlichen. Das Bundesgericht wies die dagegen
erhobenen Beschwerden ab (Urteil 2A.97 und 98/2007 vom 20. November 2007).

B.
Auf den 1. Juli 2002 setzte der Stadtrat von Zürich die Verordnung über das
Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 28. November 2001
(Personalrecht; PR) sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen vom 27.
März 2002 (AB PR) in Kraft. Damit führte die Stadt Zürich ein neues Lohnsystem
ein, das unter anderem im Pflegebereich zu besser entlöhnten Einreihungen
führte.
Nach dem neuen Besoldungssystem richtet sich der Lohn der städtischen
Angestellten im Wesentlichen nach dem Schwierigkeitsgrad der Funktion, der
nutzbaren Erfahrung und dem Leistungsbeitrag (Art. 47 PR). Jede Stelle ist
aufgrund der betreffenden Funktionsumschreibung einer von 18 Funktionsstufen
(FS 1-18) zuzuordnen (Art. 48 ff. PR). Jeder Funktionsstufe wird gemäss einer
Lohnskala ein Jahreslohn als Mittelwert zugeordnet, wobei sich die konkreten
Löhne der Angestellten innerhalb eines von diesem Mittelwert abhängigen
Lohnbands bewegen. Die Bandbreite des Lohnbands beträgt +/-5 %, ausgehend vom
Mittelwert (Art. 52 PR). Die Zunahme an nutzbarer Erfahrung führt innerhalb
einer Funktionsstufe in 15 Schritten zu einem Lohnanstieg von höchstens 22.5 %
(Art. 52 Abs. 3 PR).

C.
X.________ arbeitet seit Oktober 1989 als Leiterin der Fachweiterbildung
Anästhesie im Stadtspital Triemli. Gestützt auf die neurechtlichen
Personalbestimmungen wurde sie per 1. Juli 2002 in die Funktionsstufe 10 der
Funktionskette 308 überführt; als nutzbare Erfahrung wurden ihr 9 Jahre
angerechnet; die Lage im Lohnband betrug 95 % des Mittelwertes (Verfügung vom
27. Oktober 2003). Dadurch wurde ihr bisheriger Jahreslohn von jährlich Fr.
100'983 um 7.75 % auf Fr. 108'812 angehoben.
Auf Einsprache von X.________ rechnete der Stadtrat Zürich ihr rückwirkend per
1. Juli 2002 neu 10 Jahre nutzbare Erfahrung an. Im Übrigen liess er die
Einreihung unverändert (Beschluss vom 8. Februar 2006). Dadurch erhöhte sich
der Jahreslohn auf Fr. 110'189.

D.
Mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich verlangte X.________ per 1. Juli 2002 die
Einreihung in Funktionsstufe 11, unter Anrechnung einer nutzbaren Erfahrung von
13 Jahren; zudem sei die Lage im Lohnband auf 100 % festzulegen. Am 30. August
2007 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und wies die Sache zu neuer
Entscheidung an die Stadt Zürich zurück, um X.________ nach Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheids bezüglich ihres Lohns im alten Lohnsystem nochmals
per 1. Juli 2002 ins neue Lohnsystem überzuleiten. Aus den Erwägungen ergibt
sich, dass der Antrag auf Einreihung in Funktionsstufe 11 gutgeheissen,
derjenige auf Anrechnung einer nutzbaren Erfahrung von 13 Jahren abgewiesen
wurde; keine abschliessende Anordnung traf der Bezirksrat betreffend die
prozentuale Lage im Lohnband.

E.
Gegen diesen Beschluss gelangten sowohl die Stadt Zürich als auch X.________ an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. X.________ wandte sich gegen die
Rückweisung der Angelegenheit durch den Bezirksrat und beantragte ihre
Einreihung in die Funktionsstufe 11, nutzbare Erfahrung 10 Jahre, Lage im
Lohnband 100 %. Die Beschwerde der Stadt Zürich richtete sich gegen die
Einreihung in die Funktionsstufe 11 und die Vorgaben des Bezirksrats
hinsichtlich der Platzierung im Lohnband.
Am 9. Juli 2008 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als
es die angeordnete Rückweisung an die Stadt Zürich aufhob. Im Übrigen wies es
die Beschwerden ab. Es bestimmte, dass X.________ in Abänderung der Verfügung
des Direktors des Stadtspitals Triemli vom 27. Oktober 2003 sowie des
Einspracheentscheids des Stadtrates vom 8. Februar 2006 rückwirkend per 1. Juli
2002 unter Anrechnung einer nutzbaren Erfahrung von 10 Jahren und einer Lage im
Lohnband von 95 % des Mittelwertes in die Funktionsstufe 11 eingereiht werde.
Dies ergibt einen Jahreslohn per 1. Juli 2002 von rund Fr. 120'550.

F.
Dagegen hat X.________ am 12. September 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventualiter subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, Ziff. 1 und
4 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und sie sei ab dem 1. Juli 2002
in die Funktionsstufe 11, nutzbare Erfahrung 10 Jahre, Lage im Lohnband 100 %,
einzureihen. Dies entspricht einem Jahreslohn von Fr. 126'896.
Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Stadt Zürich
beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Eidgenössische Büro für die
Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) hat auf eine Stellungnahme im
vorliegenden Fall verzichtet und verweist sinngemäss auf die von ihm
vorgebrachten Argumente in den konnexen Fällen 1C_54, 56, 58, 60, 62, 68 und
338/2008. Dort hatte das EBG die Gutheissung der Beschwerden beantragt.
In ihrer Replik vom 29. Januar 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend die
Überleitung der Beschwerdeführerin in das neue Lohnsystem der Stadt Zürich.

1.1 Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse. Gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, wenn
der Streitwert (gemäss Art. 51 BGG) weniger als 15'000 Franken beträgt, es sei
denn, es handle sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die bei ihm hängigen Beschwerden
insgesamt auf rund Fr. 90'000 beziffert, wobei ca. 1/3 auf die Beschwerde der
Beschwerdeführerin und ca. 2/3 auf die Beschwerde der Stadt entfielen. Die
Streitwertgrenze gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG ist somit selbst dann
überschritten, wenn nur auf ersteren (rund Fr. 30'000) abgestellt wird.

1.2 Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

2.
Das Verwaltungsgericht führte im angefochtenen Entscheid seine Rechtsprechung
zur Überführung vom alten zum neuen Lohnsystem der Stadt Zürich fort. Danach
war der Anfangslohn gemäss Art. 62 Abs. 2 AB PR (in der am 1. Juli 2002
geltenden Fassung) grundsätzlich auf dem Mittelwertsverlauf der Funktionsstufe
(100 %) festzusetzen. Die Festlegung auf 95 % des Mittelwerts des Lohnbands sei
deshalb eine Kürzungsmassnahme bzw. eine Etappierung des Lohnanstiegs, die nach
Art. 89 Abs. 3 Satz 2 PR (in der am 1. Juli 2002 geltenden Fassung) nur
zulässig sei, wenn der bisherige Lohn deutlich vom neu ermittelten Lohn
abweiche. Gestützt auf diese Bestimmung dürfe der nach neuem Recht ermittelte
Lohn nur soweit abgesenkt werden, dass kein deutlicher Unterschied mehr zum
bisherigen Lohn vorliege.
In einem Urteil vom 26. Januar 2005 betreffend Kundenberater eines öffentlichen
Transportbetriebs (PB.2004.00054 E. 2.5 und 2.6) hielt das Verwaltungsgericht
hierfür eine Lohndifferenz von mindestens 5 % für erforderlich, unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei den Kundenberatern um sog.
"unechte Aufholer" handle, d.h. eine Berufsgruppe, die in eine Funktionsstufe
gelangt sei, die über den Resultaten der Arbeitsbewertung liege (vgl. dazu
unten E. 7.1).
Anders beurteilte es die Lage bei "echten Aufholern", d.h. vorwiegend weiblich
identifizierten Tätigkeiten, die aufgrund einer höheren Bewertung ihrer
Arbeitstätigkeit höher eingereiht wurden. Die Verbesserung der internen
Lohngerechtigkeit und somit die Besserstellung der sogenannten aufholenden
Berufe sei eine Zielsetzung der Besoldungsrevision gewesen; von ihr
profitierten insbesondere Personen aus dem Gesundheits- und Sozialbereich.
Würden diese Personen gleich behandelt wie die unechten Aufholer, d.h. würde
die mit dem Inkrafttreten des neuen Personalrechts verbundene Lohnerhöhung
ebenso stark gekürzt bzw. etappiert, so wirke sich dies diskriminierend im
Sinne des Gleichsstellungsgesetzes aus. Die formal geschlechtsneutrale
Regelung, wonach der neue Lohn erst nach Jahren greife, treffe die Angehörigen
weiblich besetzter Berufe mit grossem, durch den Wert ihrer Arbeit bedingtem,
Aufholbedarf weit härter als die unechten Aufholer. Bei solchen Personen seien
daher Korrekturen erst zulässig, wenn das neue Besoldungsrecht eine
Lohnerhöhung von über 10 % ergebe (Urteile betreffend Hortleiterinnen vom 8.
September 2006 PB.2005.00060 E. 4 und PB.2005.00059 E. 3).
Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin als Leiterin der
Fachweiterbildung Anästhesie im Pflegebereich einen Beruf ausübe, der bei der
Besoldungsrevision 2002 einen echten Aufholbedarf gehabt habe, und -
entsprechend dem Arbeitswert - einer besser bezahlten Funktionsstufe zugeordnet
worden sei. Daher habe sie Anspruch auf Erhöhung ihres Salärs auf den nach
neuem Personalrecht ermittelten Lohn, soweit diese Erhöhung nicht mehr als 10 %
ausmache.
Laut Überleitung per 1. Juli 2002 sei der privaten Beschwerdeführerin gegenüber
der altrechtlichen Besoldung eine Lohnerhöhung von 7.75 % gewährt worden.
Weitere Erhöhungen hätten sich mit der bereits durch den Stadtrat vorgenommenen
Anrechnung von zusätzlich einem Jahr an nutzbarer Erfahrung sowie mit der vom
Bezirksrat beschlossenen Einreihung in die Funktionsstufe 11 statt 10 ergeben.
Mit diesen nachträglich gewährten Lohnerhöhungen belaufe sich der Saläranstieg
der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Juli 2002 auf weit über 10 %. Sie
habe daher keinen Anspruch auf eine Anhebung auf 100 % des Mittelwertes im
Lohnband.

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Überführung auf der Basis des
bisherigen Lohns bzw. auf 95 % Lage im Lohnband überwiegend die vor der
Besoldungsrevision tief eingereihten Angehörigen von weiblich identifizierten
Berufen treffe und als indirekte Diskriminierung nach dem Geschlecht i.S.v.
Art. 3 GlG zu würdigen sei. Diese Benachteiligung wirke noch heute fort: Eine
Anhebung um 1 % auf 96 % Lage im Lohnband sei bisher erst einmal (am 1. April
2003) erfolgt. Auch bei der auf den 1. Juli 2007 in Kraft getretenen
Besoldungsrevision sei aufgrund der alten Löhne überführt worden.
Diese indirekte Diskriminierung könne nur dadurch beseitigt werden, dass die
Aufholenden auf 100 % Lage im Lohnband platziert werden. Dies ergebe für sie
einen Jahreslohn von Fr. 126'896 und bedeute eine Lohnerhöhung von 25.65 %
gegenüber dem altrechtlichen Lohn. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese
Lohnerhöhung unverhältnismässig sei. Die Stadt habe es unterlassen, Kriterien
für die Ermittlung der Verhältnismässigkeit von Lohnerhöhungen aufzustellen.
Auch das Verwaltungsgericht habe nicht ausgeführt, weshalb die Grenze bei einer
Lohnerhöhung von 10 % liege. Es sei willkürlich und diskriminierend, den
Pflegenden lediglich einen 5 % höheren Aufholbedarf zuzusprechen als den
Berufen ohne Aufholbedarf.
Der alte Lohn der Beschwerdeführerin sei unstreitig diskriminierend gewesen.
Werde dieser um 2 Besoldungsklassen erhöht (gemäss den Entscheiden des
Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2006 und des Bundesgerichts vom 20.
November 2007), liege der altrechtliche diskriminierungsfreie Lohn mit Fr.
105'354 noch immer unter 95 % des neuen Lohnbandes (Fr. 120'552). Dies
bestätige, dass bei den weiblich identifizierten Funktionen ein Aufholbedarf
bestehe, über die vor der Besoldungsrevision bestehende Diskriminierung hinaus.
Die Kürzung der Lohnerhöhung führe zum stossenden Resultat, dass die
Beschwerdeführerin nun einen Lohn erziele, der nicht der Funktionsstufe 11,
sondern der Funktionsstufe 10 entspreche. Somit dienten die von der Stadt
angewandten Überführungsregelungen dazu, das Resultat der Arbeitsbewertung,
welches die Einreihung in Funktionsstufe 11 gebiete, zu umgehen. Dies sei
rechtsmissbräuchlich. Das Verwaltungsgericht habe sich zu dieser Rüge nicht
geäussert und habe damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

4.
Die Stadt Zürich bestreitet das Vorliegen einer indirekten Diskriminierung. Der
Anteil der Mitarbeitenden pro Geschlecht, die auf 95 % übergeleitet worden
seien, bewege sich in der Grössenordnung von 31.7 % bei den Männern und 44 %
bei den Frauen. Hierbei seien die sogenannten unechten Aufholenden, d.h. die
Angehörigen typisch männlicher Berufe, die einzig wegen der systemwidrigen
Kettenverschiebungen zu Aufholenden geworden seien, bereits nicht
berücksichtigt. Diese Zahlen werden von der Beschwerdeführerin bestritten.
Die Stadt ist der Auffassung, dass die Überleitung auf 95 % des Lohnbands keine
Kürzungsmassnahme darstelle. Ausschlaggebend sei in ihrem System nicht die
Lohnhöhe im Zeitpunkt der Überleitung, sondern die Garantie eines Lohns
innerhalb des relevanten Lohnbandes im neuen System, kombiniert mit dem
Entwicklungspotential in Richtung Ziellohn. Insofern stelle sich die Frage, ob
die Lohnerhöhung auf 5 %, 10 % oder mehr zu begrenzen sei gar nicht.
Die Stadt habe mehrfach zugesichert, dass für die Überführung an den alten
nicht diskriminierenden Lohn angeknüpft werde. Dieser liege jedoch bei der
Beschwerdeführerin deutlich unter dem neuen Lohn per 1. Juli 2002. Wenn ein
bisheriger, nicht diskriminierender Lohn angehoben werde, während die
Vergleichslöhne auf dem bisherigen Niveau bleiben, und weitere
Anhebungsschritte in Aussicht gestellt sind, spreche alles dafür, dass der neue
Lohn ebenfalls nicht diskriminierend sei.
Die Stadt verweist darauf, dass neben der einmaligen Anhebung auf 96 % im Jahre
2003 weitere Lohnmassnahmen getroffen bzw. bereits bekannt gegeben worden
seien, die dazu führten, dass im Jahr 2010 beinahe alle Mitarbeitenden die
ihrer Leistung entsprechende Lage im Lohnband erreicht haben werden.
Sie legt Wert auf die Feststellung, dass es nicht ihr Ziel gewesen sei, die
Resultate der Arbeitsbewertung der Beschwerdeführerin zu umgehen. Vielmehr habe
sie auf einer abstrakten Ebene nach Lösungen in Fällen von übermässigen
Lohnerhöhung gesucht.

5.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Stadt Zürich beziehen sich auf die
bei Beschwerdeerhebung hängigen Verfahren 1C_54-68/2008, die ebenfalls die
Überleitung von Angehörigen der Pflegeberufe per 1. Juli 2002 in das neue
Lohnsystem der Stadt Zürich und deren Platzierung auf 95 % des Mittelwerts des
Lohnbands zum Thema hatten. Über diese Beschwerden hat das Bundesgericht mit
Urteilen vom 3. März 2009 und vom 7. Mai 2009 entschieden.
Es hiess die Beschwerden der Stadt Zürich wegen Verletzung der
Gemeindeautonomie gut, weil die Überleitung in das neue Lohnsystem nach dem
klaren Wortlaut der Übergangsbestimmungen und dem Willen des Gesetzgebers auf
der Basis des bisherigen Jahreslohns erfolgen sollte. Nur in den Fällen, in
denen der altrechtliche Lohn unterhalb des Minimums des neuen Lohnbands lag,
sollte eine Anhebung des Lohns durch Platzierung auf 95 % des neuen Lohnbands
erfolgen. Die Einstufung auf 95 % des Lohnbands der jeweiligen Funktionsstufe
stelle deshalb keine Kürzungsmassnahme i.S.v. Art. 89 Abs. 3 Satz 2 PR dar, und
sei deshalb nicht erst dann zulässig, wenn der altrechtliche Lohn deutlich vom
ermittelten Lohn nach der Verordnung abweiche. Vielmehr sollte die Überleitung
grundsätzlich zu keinen Lohnerhöhungen führen (Urteil 1C_54/2008 vom 3. März
2009 E. 4).
Das Bundesgericht entschied, dass die gegenteilige Auslegung des
Verwaltungsgerichts auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sei.
Insbesondere stelle eine frankenmässige Überführung nach der
bundesgerichtlichen Praxis keine indirekte Diskriminierung nach dem Geschlecht
dar, wenn an den altrechtlichen diskriminierungsfreien Lohn angeknüpft werde
(Urteil 1C_54/2008 vom 3. März 2009 E. 5.4 und 5.5 mit Hinweisen).
Dies sei gewährleistet, nachdem die Stadt Zürich in allen Verfahren die
Verpflichtung anerkannt habe, die Betroffenen mindestens auf den
nichtdiskriminierenden Lohn gemäss den Urteilen des Zürcher Verwaltungsgerichts
vom 20. Dezember 2006 und des Bundesgerichts vom 20. November 2007
überzuleiten. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob die Angestellten einen
Anspruch auf Nachzahlung des altrechtlichen diskriminierungsfreien Lohns für
die Vergangenheit haben oder nicht: Für die Überleitung in das neue Lohnsystem
müsse jedenfalls an den diskriminierungsfreien Altlohn angeknüpft werden.
Dessen Höhe war in allen beurteilten Fällen unstreitig.
Die lohnmässige Schlechterstellung von Übergeleiteten gegenüber neu
eintretenden Angestellten mit gleicher Erfahrung hielt das Bundesgericht
zumindest für eine gewisse Übergangszeit für verfassungsrechtlich haltbar.
Insofern sei es nicht von Verfassungswegen geboten, alle bisherige Angestellten
schon zum Zeitpunkt der Überleitung am 1. Juli 2002 auf 100 % des Lohnbands zu
platzieren bzw. ihnen Anspruch auf eine 5- bzw. 10-prozentige Lohnerhöhung
zuzusprechen (Urteil 1C_54/2008 vom 3. März 2009 E. 6.4). Da nur die
Überleitungsverfügung Streitgegenstand war, musste das Bundesgericht nicht
prüfen, ob die zwischenzeitlich erfolgten Lohnmassnahmen vor dem allgemeinen
Gleichheitssatz standhalten.
Das Bundesgericht konnte in der Platzierung auf 95 % im Lohnband auch keine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Pflegenden gegenüber anderen, nach
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung übergeleiteten Berufsgruppen
erkennen (Urteil 1C_54/2008 vom 3. März 2009 E. 7.1 und E. 7.2).

Auf die Begründung des zitierten Urteils, das der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin zugestellt wurde und auch auf Internet zugänglich ist, wird
verwiesen.

6.
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich hier Folgendes:
Die Platzierung der Beschwerdeführerin auf 95 % des nach den neurechtlichen
Bestimmungen massgeblichen Lohnbands ist nicht zu beanstanden, sofern der sich
daraus ergebende Lohn dem altrechtlichen diskriminierungsfreien Lohn entspricht
oder darüber liegt. Dies ist hier der Fall: Der Beschwerdeführerin wird (unter
Berücksichtigung der durch den Stadtrat und den Bezirksrat erfolgten
Korrekturen bei der Einreihung und der nutzbaren Erfahrung) eine Lohnerhöhung
von weit über 10 % gegenüber ihrem bisherigen Lohn gewährt. Der neue Lohn liegt
mit jährlich rund Fr. 120'550 auch deutlich über ihrem alten
diskriminierungsfreien Lohn, den die Beschwerdeführerin selbst auf Fr. 105'354
beziffert.
Die tiefere Einreihung bei 95 % des Lohnbands dient nicht dazu, die Ergebnisse
der Arbeitsbewertung der Beschwerdeführerin zu umgehen, sondern ergibt sich aus
dem gewählten Überleitungssystem, das die Finanzierbarkeit des neuen
Besoldungssystems für alle städtischen Angestellten sicherstellen soll.
Insofern kann der Stadt kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Dies hat auch
das Verwaltungsgericht - zumindest sinngemäss - zum Ausdruck gebracht, weshalb
es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt
hat.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie trägt
daher die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 4 lit. b und Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Stadt Zürich obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis und hat daher keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 134 II 117 E. 7
S. 119).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stadt Zürich, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, und dem
Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber