Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.40/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_40/2008

Urteil vom 5. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Sacher,

gegen

Stadtcasino Baden AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Richard Eichenberger.

Gegenstand
Verfahrens- und Parteikosten,

Beschwerde gegen das Urteil vom 29. November 2007 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau,
3. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Am 22. Dezember 2003 erteilte der Stadtrat Baden der Stadtcasino Baden AG die
Baubewilligung für einen Annexbau zur Erweiterung des bestehenden Stadtcasinos
im Kurpark der Stadt Baden.

Gegen die Baubewilligung erhoben X.________, die Aktiengesellschaft A.________
sowie (in einer gemeinsamen Eingabe) der Schweizer Heimatschutz, der Aargauer
Heimatschutz und der Verband aargauischer Natur- und Vogelschutzvereine (VANV)
Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau.

Auch die Stadtcasino Baden AG gelangte mit Beschwerde an den Regierungsrat.
X.________, die Aktiengesellschaft A.________ und die beschwerdeführenden
Verbände verzichteten auf die Beteiligung an diesem Beschwerdeverfahren.

B.
Am 8. Februar 2004 nahmen die Stimmbürger der Stadt Baden die
"Kurpark-Initiative" an, die den Einwohnerrat aufforderte, die Gartenanlagen in
öffentlichem Besitz, namentlich den Kurpark, unter umfassenderen Schutz zu
stellen.

C.
Am 24. November 2004 vereinigte der Regierungsrat die vier Beschwerdeverfahren.
Auf die Beschwerde des Schweizer Heimatschutzes trat er nicht ein; die
Beschwerden von X.________, der Aktiengesellschaft A.________ sowie des
Aargauer Heimatschutzes und des VANV hiess er gut und erliess für alle
Gartenanlagen in öffentlichem Besitz der Stadt Baden eine Planungszone für die
Dauer von maximal 5 Jahren ab dem 8. Februar 2004. Der Regierungsrat hob die
angefochtene Baubewilligung auf und stellte das Baugesuch bis zum Inkrafttreten
der aufgrund der Kurpark-Initiative geänderten Bau- und Nutzungsordnung der
Stadt Baden bzw. bis zum Ablauf der Planungszone zurück. Die Beschwerde der
Stadtcasino Baden AG wurde abgeschrieben.

D.
Am 13. Januar 2006 hiess das Verwaltungsgericht die dagegen gerichtete
Beschwerde der Stadtcasino Baden AG teilweise gut. Es hob den
Beschwerdeentscheid des Regierungsrats vom 24. November 2004 auf, soweit dieser
die Baubewilligung aufgehoben und das Baugesuch zurückgestellt hatte. Es wies
die Sache an den Regierungsrat zurück zur Prüfung, ob das Bauvorhaben mit der
vorgesehenen Neuordnung der Teilrevision BNO Gartenanlagen in Widerspruch stehe
und/oder unter dem geltenden Recht bewilligt werden könne.

E.
Am 21. Mai 2006 nahmen die Stimmbürger der Stadt Baden die Teilrevision der
BNO, Teil Gartenanlagen, an, mit einem "Standort A für Hochbaute im
ausgeklammerten Bereich der Gartenanlage Kurpark". Die Teilrevision wurde am
16. August 2006 vom Regierungsrat genehmigt und erwuchs am 18. September 2006
in Rechtskraft.

F.
Am 17. Januar 2007 wies der Regierungsrat die Beschwerden von X.________, der
Aktiengesellschaft A.________ sowie der Verbände (Beschwerden 1-3) ab. In
Gutheissung der Beschwerde der Stadtcasino Baden AG (Beschwerde 4) hob er Ziff.
64 und 70 der Baubewilligung des Stadtrates Baden vom 22. Dezember 2003 auf.

Die Verfahrenskosten betreffend die Beschwerdeverfahren 1-3 von insgesamt Fr.
7'593.90 wurden, nach Abzug des Kostenanteils des Schweizer Heimatschutzes (Fr.
1'140.--), unter den Einsprechern verteilt; auf X.________ entfielen Fr.
2'420.20 (Disp.-Ziff. 5d). Von den Parteikosten der Stadtcasino AG in Höhe von
insgesamt Fr. 55'375.90 wurden X.________ Fr. 18'849.90 auferlegt (Disp.-Ziff.
7d).

Die Verfahrens- und Parteikosten des Beschwerdeverfahrens 4 (Stadtcasino AG)
gingen zu Lasten der Staatskasse bzw. der Stadt Baden.

G.
Gegen den Kostenentscheid des Regierungsrates erhob X.________ am 8. Februar
2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, Ziff. 5d und Ziff. 7d
des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben und es seien die vom
Beschwerdeführer zu übernehmenden Verfahrenskosten auf einen Betrag von maximal
Fr. 500.-- zu reduzieren und die von ihm zu tragenden Parteikosten auf maximal
Fr. 3'000.-- herabzusetzen.

Am 29. November 2007 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut
und änderte Disp.-Ziff. 7d des regierungsrätlichen Entscheids dahingehend ab,
dass X.________ insgesamt Fr. 11'569.45 Parteikosten zu tragen habe
(Disp.-Ziff. 1). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 2). Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren wurden X.________ die Verfahrenskosten von
Fr. 2'002.-- zu ¾ (Fr. 1'501.50) und die Parteikosten der Stadtcasino Baden AG
in Höhe von Fr. 2'492.40 zu ½ (Fr. 1'246.20) auferlegt (Disp.-Ziff. 3 und 4).

H.
Dagegen hat X.________ am 29. Januar 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, Ziff. 1, 3 und 4 des
angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und die Sache sei zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er zur Tragung
einer Parteientschädigung von maximal Fr. 3'500.- zu verpflichten und die Sache
sei zur Entscheidung über die vorinstanzlichen Kostenfolgen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

I.
Die Stadtcasino Baden AG beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht hat zur Beschwerdeschrift
Stellung genommen, ohne formell einen Antrag zu stellen.

Erwägungen:

1.
Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) - vorbehältlich
rechtsgenügend begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) -
einzutreten.

1.1 Der Beschwerdeführer wendet sich in erster Linie gegen die Berechnung der
Parteikosten für das regierungsrätliche Verfahren; diese Rügen sind zunächst zu
behandeln (E. 2). Anschliessend ist zu prüfen, ob der vom Regierungsrat
angewandte und vom Verwaltungsgericht bestätigte Verteilschlüssel für die
Parteikosten vor Regierungsrat verfassungsrechtlich haltbar ist (E. 3).
Schliesslich sind die Rügen des Beschwerdeführers gegen den Kostenentscheid des
Verwaltungsgerichts (Verwaltungs- und Parteikosten vor Verwaltungsgericht) zu
überprüfen (E. 4). Nicht angefochten ist die vorinstanzliche Abweisung der
Beschwerde hinsichtlich der regierungsrätlichen Verfahrenskosten.

2.
Das Verwaltungsgericht berechnete die Parteikosten für das regierungsrätliche
Verfahren neu auf Fr. 30'851.90 (statt Fr. 55'375.90). Dieser Betrag setzt sich
zusammen aus dem Honorar des Anwalts der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr.
29'534.40 und Auslagen in Höhe von Fr. 1'317.50.

2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung müsse die Entschädigung des Anwalts immer in einem vernünftigen
Verhältnis zu den von ihm erbrachten Leistungen stehen. Die Beschwerdegegnerin
habe den zeitlichen Aufwand ihres Anwalts nie beziffert. Das Verwaltungsgericht
hätte deshalb über den Aufwand des Anwalts der Beschwerdegegnerin Beweis
erheben oder diesen zumindest schätzen müssen. Indem es dies unterliess, habe
es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

Zwar habe das Verwaltungsgericht den Honoraranspruch der Gegenpartei von Fr.
55'375.90 auf Fr. 29'534.40 herabgesetzt; auch dieser Betrag sei jedoch
übersetzt: Bei einem maximal gerechtfertigen Stundensatz von Fr. 350.-- würde
er einen Aufwand von rund 85 Stunden voraussetzen, der objektiv nicht mehr
angemessen wäre. Der Beschwerdeführer schätzt den Aufwand des Anwalts der
Beschwerdegegnerin auf maximal 30 Stunden.
2.1.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der
Bemessung der Parteientschädigung für den Rechtsvertreter ein weiter
Ermessensspielraum zu (BGE 118 Ia 133 E. 2a S. 134; Entscheid 1P.444/2002 vom
23. Juli 2003 E. 2.1, publ. in ZBl 106/2005 S. 93; RDAF 2006 I S. 594). Das
Bundesgericht kann nur eingreifen, wenn die kantonalen Bestimmungen, welche den
Umfang der Entschädigung umschreiben, in verfassungswidriger Weise ausgelegt
oder gehandhabt werden. Dabei fällt im Wesentlichen nur das Willkürverbot (Art.
9 BV) in Betracht.

Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines
Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 175 E. 1.2 S.
177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).
2.1.2 Die Entschädigung des Anwalts für die Vertretung und Verbeiständung einer
Partei in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden ist im
Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif;
AnwT) geregelt. Dieser Tarif wird auch für die Berechnung der
Parteikostenentschädigung nach § 36 des Aargauer Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG) zugrunde gelegt.

Der Tarif sieht in Zivil- und Verwaltungssachen keine Bemessung der
Parteientschädigung nach dem Zeitaufwand des Anwalts vor; vielmehr berechnet
sich das Grundhonorar entweder nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT)
oder nach einer Pauschale (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). In Baubewilligungssachen
gehen die aargauischen Behörden praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen
Streitsache aus, wobei der Streitwert i.d.R. ein Zehntel der Bausumme beträgt.
Im vorliegenden Fall wurde ein Streitwert von Fr. 1,3 Mio zugrundegelegt, was
ein Grundhonorar von Fr. 52'740.-- ergibt. Dieses wird durch diverse
ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge gemäss §§ 6 ff. AnwT
modifiziert.

Bei hohen Streitwerten kann das Grundhonorar bis zur Hälfte gekürzt werden,
sofern der Charakter des Verfahrens dies als gerechtfertigt erscheinen lässt (§
5 Abs. 2 AnwT). Diese Möglichkeit wurde vom Verwaltungsgericht im vorliegenden
Fall voll ausgeschöpft, welches das Grundhonorar um 50 % kürzte.

Nach der Praxis des Aargauer Verwaltungsgerichts ist - über den Wortlaut des
Gesetzes hinaus - eine weitere Reduktion möglich, wenn die streitwertbezogene
Honorarforderung, trotz des Abzugs gemäss § 5 Abs. 2 AnwT, in keinem zu
rechtfertigenden Verhältnis mehr zum anwaltlichen Aufwand steht (vgl. zu dieser
Praxis Urteil 1P.654/2005 vom 16. März 2006 E. 3.3-3.5). Dies trägt der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung, wonach die berechnete
Entschädigung des Anwalts nicht völlig ausser Verhältnis zu der von ihm
erbrachten Leistung stehen darf (BGE 93 I 116 E. 5a und b S. 122 f.; 118 Ia 133
E. 2a S. 134) und das Prozessrisiko nicht prohibitiv wirken darf (Entscheide
1A.125/2005 vom 21. September 2005 E. 13.2 und 1P.654/2005 vom 16. März 2006 E.
3.7).
2.1.3 Aus der im Gesetz vorgesehenen streitwertbezogenen Berechnung des
Honorars ergibt sich, dass der Zeitaufwand grundsätzlich nicht ermittelt werden
muss. Nur ausnahmsweise, wenn das tarifmässige Honorar völlig ausser Verhältnis
zu der vom Anwalt der obsiegenden Partei erbrachten Leistung steht, kann eine
Korrektur geboten sein. Hierzu besteht jedoch nur Anlass, wenn die
Honorarforderung - trotz des Abzugs nach § 5 Abs. 2 AnwT - noch exorbitant
erscheint. Im vorliegenden Fall hielt das Verwaltungsgericht eine solche
Korrektur offensichtlich nicht für geboten, nachdem es das vom Regierungsrat
berechnete Honorar um fast die Hälfte herabgesetzt hatte.

Diese Auffassung ist unter dem Blickwinkel des Willkürverbots nicht zu
beanstanden. Selbst wenn der vom Beschwerdeführer für angemessen erachtete
Stundensatz von Fr. 350.-- zugrunde gelegt wird (im Fall 1P.654/2005 hatte das
Verwaltungsgericht einen Stundensatz von Fr. 500.-- für angemessen erachtet),
ergibt dies einen Aufwand von ca. 84 Stunden. Ein solcher erscheint für ein
mehrjähriges komplexes Verfahren mit mehreren Beschwerdeführern und
unterschiedlichen Anträgen, das nach einem Rückweisungsentscheid des
Verwaltungsgerichts fortgesetzt werden musste, nicht offensichtlich übersetzt.
Der vom Beschwerdeführer berechnete maximal zulässige Aufwand von 30 Stunden
ist dagegen unrealistisch knapp bemessen. Dies zeigt ein Vergleich mit dem
bundesgerichtlichen Verfahren, für das der Beschwerdeführer - obwohl es
ausschliesslich um den kantonalen Kostenentscheid geht - einen Aufwand von 18,5
Stunden geltend macht.
2.1.4 Nach dem Gesagten liegt diesbezüglich weder eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs noch des Willkürverbots vor.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die vom Verwaltungsgericht bestätigten
Zuschläge für zusätzliche Eingaben der Beschwerdegegnerin gemäss § 6 Abs. 3
AnwT seien willkürlich, weil dabei auch Eingaben berücksichtigt worden seien,
die der Anwalt der Beschwerdegegnerin zum eigenen Beschwerdeverfahren gemacht
habe bzw. die überflüssig gewesen seien.

Zudem hätte der Aufwand für den regierungsrätlichen Augenschein vom 25. August
2004 nicht berechnet werden dürfen, was zu einem Abschlag gemäss § 6 Abs. 2
AnwT von praxisgemäss 20 % geführt hätte. Der Augenschein sei vom Regierungsrat
ausschliesslich im Hinblick auf die Anordnung der Planungszone vorgenommen
worden; insoweit habe der Regierungsrat erstinstanzlich entschieden. Für ein
erstinstanzliches Verfahren dürften jedoch nach dem klaren Wortlaut von § 36
Abs. 1 und 2 VRPG keine Parteikosten ersetzt werden. Zu dieser Rüge des
Beschwerdeführers habe sich das Verwaltungsgericht nicht geäussert, weshalb das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sei.
2.2.1 Gemäss § 6 AnwT werden durch die Grundentschädigung abgegolten:
Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und
Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer
behördlichen Verhandlung (Abs. 1). Wird das Verfahren nicht vollständig
durchgeführt, so vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3-6
entsprechend den Minderleistungen des Anwalts (Abs. 2). Für zusätzliche
Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5-30
%. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (Abs. 3).
2.2.2 Das Verwaltungsgericht nahm einen Zuschlag für Rechtsschriften bis
November 2004 gemäss § 6 Abs. 3 AnwT in Höhe von 30 % vor, sowie einen Zuschlag
von 10 % nach § 6 Abs. 3 AnwT für Rechtsschriften/Bemühungen im Jahr 2006 (vgl.
E. 5 S. 18 des angefochtenen Entscheids).
Es ging davon aus, dass der Beschwerdeführer aus den Synergien einer
Verfahrensvereinigung bei der Verlegung der Kosten profitiere; dann aber müsse
er auch in Kauf nehmen, dass ein zusätzlicher Aufwand rechnerisch zu seinen
Lasten anfallen könne. Solange die Parteientschädigung insgesamt jene für ein
gesondertes Verfahren des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht wesentlich
übersteige, bestehe kein Anlass für eine Korrektur. Insofern sei bei den
Zuschlägen gemäss § 6 Abs. 1 AnwT nicht zu beanstanden, wenn die mehrfachen
Beschwerdeantworten von der Vorinstanz mit einem Zuschlag von insgesamt 30 %
berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe Beschwerdeantworten
für drei Beschwerdeverfahren erstattet, was offensichtlich mit einem
Mehraufwand verbunden gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als das
Beschwerdeverfahren der Verbände mit der Planungszonenthematik eine von den
übrigen Beschwerden völlig verschiedene Thematik betroffen habe.

Diese Ausführungen lassen keine Willkür erkennen: Der Beschwerdeführer
profitiert von der Verfahrensvereinigung kostenmässig, indem das Grundhonorar
nur einmal berechnet und auf alle unterliegenden Parteien verteilt wird. Dann
aber ist es nicht willkürlich, wenn der für den Anwalt der Beschwerdegegnerin
durch die Mehrzahl von Beschwerden entstandene Mehraufwand durch Zuschläge
gemäss § 6 Abs. 1 AnwT berücksichtigt wird. Auch die Höhe des Zuschlags von 30
% liegt im gesetzlichen Rahmen und kann nicht als willkürlich erachtet werden.
Insofern kann offen bleiben, ob die Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli
2004 einen weiteren Zuschlag von 10 % gerechtfertigt hätten weil das
Verwaltungsgericht für den Zeitraum bis November 2004 einen Zuschlag von
insgesamt nur 30 % vorgenommen hat, die weiteren 10 % im Ergebnis also nicht
ins Gewicht fallen.
2.2.3 Unter dem Blickwinkel des Willkürverbots ist auch der Zuschlag von 10 %
für Rechtsschriften/Bemühungen im Jahr 2006 nicht zu beanstanden, auch soweit
dies mit dem Aufwand für das Aktenstudium begründet wird: Zwar deckt die
Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 AnwT grundsätzlich das Aktenstudium ab. Diese
Bestimmung ist jedoch auf den Normalfall zugeschnitten, in dem nur ein einziges
Beschwerdeverfahren durchgeführt wird. Im vorliegenden Fall wurden dagegen zwei
Verfahren vor Regierungsrat durchgeführt: eines vor und eines nach dem
Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2006. Dies war mit
zusätzlichem anwaltlichem Aufwand verbunden. Es ist nicht offensichtlich
unhaltbar, diesem zusätzlichen Aufwand durch einen Zuschlag von 10 % Rechnung
zu tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne, vom Beschwerdeführer
beanstandete, Eingaben der Beschwerdegegnerin im Jahr 2006 überflüssig waren
oder aus anderen Gründen nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.
2.2.4 Analoges gilt für die Berücksichtigung des Aufwands des Augenscheins:
Dieser wurde im Hinblick auf einen Zwischen- oder Endentscheid des
Regierungsrates im Zusammenhang mit dem Erlass einer Planungszone angeordnet
(vgl. Einladung zum Augenschein vom 28. Juli 2004). Dies war in der Beschwerde
der Verbände sowie in der Beschwerdeergänzung der Aktiengesellschaft A.________
beantragt worden, während der Beschwerdeführer "nur" die Aufhebung der
Baubewilligung beantragt hatte. Nachdem die drei Beschwerden vereinigt worden
waren, war der Antrag auf Erlass einer Planungszone einer von mehreren
Beschwerdeanträgen. Auch wenn die Planungszone erstinstanzlich vom
Regierungsrat angeordnet wurde, war über deren Konsequenzen für die
angefochtene Baubewilligung bzw. das Baugesuch im Beschwerdeverfahren zu
entscheiden. Insofern bestand ein enger Konnex zwischen dem Beschwerdeverfahren
und dem Augenschein, zumal an ihm auch Sachverhaltsfragen zur Sprache kamen,
die für die Beurteilung der Baubewilligung massgeblich waren (z.B. der
optischen Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Kurpark, vgl.
Augenscheinsprotokoll S. 9;). Insofern war es jedenfalls nicht willkürlich,
auch den Augenschein zum Aufwand des Beschwerdeverfahrens zu zählen. Die
diesbezügliche knappe Begründung des Verwaltungsgerichts verletzt auch den
Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei
der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der vom Regierungsrat bewilligten
Auslagen der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 2'100.--. Diese Auslagen habe
der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht als offensichtlich übersetzt und
nicht nachvollziehbar gerügt. Daraufhin habe der Präsident des
Verwaltungsgerichts die Beschwerdegegnerin aufgefordert, ihre Auslagen zu
spezifizieren. Dieses Schreiben wie auch das Antwortschreiben der
Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2007 seien dem Beschwerdeführer erst
zusammen mit dem angefochtenen Entscheid bekannt gegeben worden.
2.3.1 Aus den verwaltungsgerichtlichen Akten ergibt sich, dass das Gericht die
Beschwerdegegnerin aufforderte, die vor Regierungsrat geltend gemachten
Auslagen von Fr. 2'100.-- zu begründen. Hierfür reichte der Anwalt der
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 die Mandantenabrechnung
für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 und vom 1. Februar 2006
bis 15. Januar 2007 ein.

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen
Entscheids nicht zur Kenntnis gebracht. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um
ihm Gelegenheit zu geben, Einsicht in die Mandantenabrechnung zu nehmen und
dazu Stellung zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Teilaspekt
des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er umfasst das Recht, von jedem dem Gericht eingereichten
Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu
können, unabhängig davon, ob darin neue Tatsachen oder Argumente enthalten sind
und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermögen (BGE 133 I 100 E.
4.3-4.6 S. 102 ff.). Umso mehr hätte dies im vorliegenden Fall geschehen
müssen, in welchem sich das Verwaltungsgericht auf die Mandantenabrechnung
stützte, um den Auslagenersatz für das regierungsrätliche Verfahren neu
festzusetzen.
2.3.2 Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese kann im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden, weil das Bundesgericht nur
über eine Willkürkognition verfügt. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen
und die Sache zur Neufestsetzung der im regierungsrätlichen Verfahren zu
ersetzenden Auslagen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Es erübrigt sich
deshalb, die materiellen Rügen des Beschwerdeführers zum Auslagenentscheid zu
prüfen.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, auch die ihm auferlegte Quote von 3/8 der
Kosten für das regierungsrätliche Verfahren sei willkürlich.

3.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätten die Parteikosten des
regierungsrätlichen Verfahrens nach Köpfen auf alle Beschwerdeführer
(X.________, Aktiengesellschaft A.________, Schweizer Heimatschutz, Aargauer
Heimatschutz, VANV) verteilt werden müssen, was zu einem Anteil von je 1/5
geführt hätte. Die Einreichung einer gemeinsamen Beschwerdeschrift durch den
Schweizer Heimatschutz, den Aargauer Heimatschutz und den VANV rechtfertige
keine Privilegierung in dem Sinne, dass sie nur gemeinsam einen Anteil bezahlen
müssten.
3.1.1 Das Verwaltungsgericht nahm an, die Vereinigung der drei
Beschwerdeverfahren habe zwischen den einzelnen Parteien keine
Streitgenossenschaft begründet und führe auch nicht zu einem gemeinschaftlichen
Kostenrisiko zwischen den Beschwerdeführenden. Entsprechend sei auch eine
gemeinschaftliche Aufteilung von Kosten zwischen den Verfahrensbeteiligten der
drei Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Vielmehr seien die Kosten gleich zu
verlegen, wie wenn der Regierungsrat die einzelnen Eingaben getrennt behandelt
hätte. Würden die Kosten nach Köpfen aufgeteilt, wie vom Beschwerdeführer
beantragt, würde der Schweizer und Aargauer Heimatschutz und der VANV durch die
Vereinigung schlechter gestellt, als sie es bei getrennter Behandlung der
Beschwerden wären.
3.1.2 Diese Ausführungen lassen keine Willkür erkennen. Dabei kann offen
bleiben, ob die Verfahrensvereinigung nach Aargauer Prozessrecht eine einfache
Streitgenossenschaft begründet (wie der Beschwerdeführer meint) und ob die vom
Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung zitierten Kommentarstellen
einschlägig sind (was der Beschwerdeführer bestreitet). Unter dem Blickwinkel
von Art. 9 BV genügt, dass die Verbände, die gemeinsam Beschwerde erhoben
haben, zu dritt nicht mehr Aufwand verursacht haben, als wenn nur einer von
ihnen Beschwerde geführt hätte. Wird nur eine gemeinsame Beschwerdeschrift mit
einem gemeinsamen Antrag eingereicht, ist die Anzahl der Beschwerdeführer für
den Aufwand der entscheidenden Behörde und für die Gegenpartei grundsätzlich
ohne Belang. Zwar kann es sein, dass auf die Beschwerde einer der mehreren
Parteien mangels Legitimation nicht eingetreten werden kann; materiell kann die
gemeinsame Beschwerde aber nur einheitlich entschieden werden.

3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, selbst wenn eine Parteikostenteilung nach
drei Köpfen zulässig sein sollte, müsste er nur 1/3 anstatt 3/8 der Kosten
tragen.

Der Regierungsrat erlegte den beschwerdeführenden Verbänden zusammen nur 1/4
der Kosten auf, weil diese lediglich einen Antrag auf Erlass einer Planungszone
und keine weiteren materiellen Beschwerdeanträge gestellt hatten. Die
verbleibenden Kosten (3/4) teilte er zwischen X.________ und der
Aktiengesellschaft A.________, auf die somit je 3/8 der Kosten entfielen.

Das Verwaltungsgericht ging davon aus, diese Kostenverlegung begünstige den
Beschwerdeführer und habe jedenfalls im Ermessen der Vorinstanz gelegen.

Wie sich aus den Akten ergibt, haben die beschwerdeführenden Verbände im
zweiten Verfahren vor Regierungsrat erklärt, dass ihr Begehren (Erlass einer
Planungszone) aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderung
(Teilrevision BNO Gartenanlagen 2005/2006) gegenstandslos geworden sei und das
Verfahren somit abgeschrieben werden könne. Sie haben sich somit nur am ersten
regierungsrätlichen Verfahren aktiv beteiligt, wobei sie - im Gegensatz zu den
übrigen Beschwerdeführern - nicht die Abweisung des Baugesuchs, sondern
lediglich dessen Zurückstellung beantragt hatten. Diese Unterschiede in der
Beschwerdeführung und der Antragstellung rechtfertigen eine Differenzierung in
der Kostenquote, weshalb diese nicht willkürlich ist.

3.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht habe sich nicht
mit seinem Argument auseinandergesetzt, wonach es dem Verursacherprinzip
widerspreche, ihm und den anderen Einsprechern die gesamten Kosten
aufzuerlegen, weil das Baugesuch der Beschwerdegegnerin nach damaligem Recht
nicht bewilligungsfähig gewesen sei und erst durch eine spätere Rechtsänderung
(Teilrevision der BNO "Gartenanlagen" 2005/2006) "gerettet" worden sei. Dies
verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers ist unbegründet: Das Verwaltungsgericht hat
in E. 3.3 S. 10 ausgeführt, dass nach der Regelung des VRPG und der
verwaltungsgerichtlichen Praxis vom Prinzip, wonach der Unterliegende die
Verfahrens- und Parteikosten trage, nur abzuweichen sei, wenn der obsiegende
Private durch sein Verhalten das Verfahren ganz oder im Wesentlichen verursacht
habe oder wenn die Vorinstanz einen formellen Fehler begangen habe, durch den
das Verfahren ganz oder im Wesentlichen verursacht worden sei. Der
Beschwerdeführer sei mit seinen Beschwerdeanträgen materiell vollständig
unterlegen, sei aber im Ergebnis nur zur Bezahlung von 3/8 der Kosten
verpflichtet worden. Diese Kostenverlegung habe den Beschwerdeführer auch unter
dem Aspekt des Verursacherprinzips begünstigt und liege jedenfalls im Ermessen
der Vorinstanz.

Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die
Rechtsänderung im Rechtsmittelverfahren nicht als Umstand erachtete, der eine
abweichende Kostenverlegung, zu Lasten des obsiegenden Privaten bzw. der
Vorinstanz, rechtfertige, und dass es die Kostenquote des Beschwerdeführers (3/
8) auch im Ergebnis als mit dem Verursacherprinzip vereinbar hielt. Dies
genügte zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

3.4 Zuletzt macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe
bereits mehr als die ihr nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zustehende
Parteientschädigung von Fr. 29'534.40 von den übrigen Parteien erhalten,
weshalb ihr gegenüber dem Beschwerdeführer maximal noch zustehe, was dieser im
vorinstanzlichen Verfahren zugestanden habe, d.h. Fr. 3'000.--. Überdies sei
Ziff. 7 des regierungsrätlichen Entscheids nach Abänderung durch das
Verwaltungsgericht widersprüchlich, weil die Beträge gemäss lit. a-d nicht mehr
das Total vor lit. a ergeben, das vom Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht
abgeändert worden sei.

Es ist allerdings nicht einzusehen, weshalb die Tatsache, dass andere Parteien
den regierungsrätlichen Kostenentscheid akzeptiert und ihren Anteil bezahlt
haben, dem Beschwerdeführer zugutekommen sollte. Dieser hat zwar im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Herabsetzung der Parteikosten für das
regierungsrätliche Verfahren erreicht; diese Herabsetzung kommt jedoch nur ihm
zugute, indem die von ihm zu zahlende Parteientschädigung proportional gekürzt
wird. Soweit der regierungsrätliche Entscheid von den anderen Parteien nicht
angefochten worden ist, ist der Entscheid diesen gegenüber rechtskräftig
geworden, weshalb ihre Zahlungen an die Beschwerdegegnerin einen Rechtsgrund
aufweisen.

Ist für den Beschwerdeführer nur sein Anteil an der Parteientschädigung
massgeblich, so genügte es, wenn das Verwaltungsgericht die ihn betreffende
Ziff. 7 lit. d des regierungsrätlichen Entscheids anpasste. Die dadurch
entstehende rechnerische Unstimmigkeit zwischen dem Gesamtbetrag und den
Teilbeträgen belastet den Beschwerdeführer nicht. Er hat deshalb kein
schutzwürdiges Interesse an der Korrektur des Gesamtbetrages.

4.
Nachdem die Beschwerde in der Hauptsache (hinsichtlich der Auslagen für das
regierungsrätliche Verfahren) teilweise gutzuheissen und an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist, wird dieses ohnehin über die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu entscheiden müssen. Insofern erübrigt
es sich, auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers gegen den
Kostenentscheid einzugehen. Dagegen rechtfertigen sich aus
verfahrensökonomischen Gründen folgende Hinweise zu den formellen Rügen:

4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sowohl im
Verfahren vor dem Regierungsrat als auch vor Verwaltungsgericht, weil ihm die
Kostennote der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt worden sei. Im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei die Kostennote sogar erst nach Fällung
des verwaltungsgerichtlichen Entscheids eingeholt worden und die Parteikosten
der Beschwerdegegnerin ausschliesslich durch den Präsidenten (und nicht durch
das Gesamtgericht) festgelegt worden, was den Anspruch auf den gesetzlichen
Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) verletzt habe.

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch der
Verfahrensbeteiligten, zur Kostennote der jeweiligen Gegenpartei Stellung zu
nehmen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die das Bedürfnis zur
Sachverhaltsabklärung begründen (vgl. E. 4.1 und 4.2, S. 11 f. des
angefochtenen Entscheids). Solche besonderen Umstände verneinte das
Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall.

Die Beschwerdegegnerin teilt diese Auffassung. Sie weist darauf hin, dass es
nach aargauischer Praxis üblich sei, dass das Gericht in einem ersten Schritt
das Urteil fällt und erst in einem zweiten Schritt die Kostennote des Anwalts
der obsiegenden Partei einholt, die nur vom Präsidenten genehmigt werde.

4.2 Wie bereits oben (E. 2.3.1) dargelegt wurde, umfasst der Anspruch auf
rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) das
Recht, von jedem dem Gericht eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme
Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob darin
neue Tatsachen oder Argumente enthalten sind und ob sie das Gericht tatsächlich
zu beeinflussen vermögen. Dies gilt auch für die von einer Partei eingereichte
Kostennote, zumal diese nach aargauischer Praxis die Höhe der
Parteientschädigung massgeblich beeinflusst. Insofern muss der Gegenpartei die
Kostennote entweder zugestellt werden, oder es muss ihr zumindest mitgeteilt
werden, dass eine solche eingereicht worden ist, um ihr Gelegenheit zu geben,
diese einzusehen und gegebenenfalls dazu Stellung zu nehmen.

4.3 In seinem neuen Kostenentscheid wird das Verwaltungsgericht prüfen müssen,
ob dieses Mindesterfordernis im regierungsrätlichen Verfahren erfüllt wurde.
Nachdem der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ausdrücklich die
Herabsetzung der Parteientschädigung und keine Rückweisung an den Regierungsrat
beantragt hat, könnte die allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vor
Verwaltungsgericht geheilt werden. Dies kann zu einem für den Beschwerdeführer
günstigeren Kostenentscheid im verwaltungsgerichtliche Verfahren führen.

4.4 Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird der Beschwerdeführer
Gelegenheit erhalten müssen, sich zur Kostennote der Beschwerdegegnerin zu
äussern. Ob dies im Verfahren vor dem Gesamtgericht oder in einem gesonderten,
nachträglichen Verfahren vor dem Präsidenten erfolgt, und ob für diese
Zweiteilung des Verfahrens eine gesetzliche Grundlage besteht, wird vom
Verwaltungsgericht zu prüfen sein.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zu
neuem Entscheid über die Entschädigungspflicht des Beschwerdeführers für
Auslagen der Beschwerdegegnerin im regierungsrätlichen Verfahren an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Im Übrigen, soweit der Beschwerdeführer die
Honorarberechnung und seinen Kostenanteil im regierungsrätlichen Verfahren
beanstandet, ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Gerichtskosten sind daher überwiegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und
dieser ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine leicht reduzierte
Parteientschädigung zu zahlen (Art. 66 und 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 29. November 2007 wird in Bezug auf die vom
Beschwerdeführer zu ersetzenden Auslagen der Beschwerdegegnerin im
regierungsrätlichen Verfahren sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Die Sache wird
insoweit zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer zu neun
Zehnteln (Fr. 1'800.--) und der privaten Beschwerdegegnerin zu einem Zehntel
(Fr. 200.--) auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die private Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'800.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber