Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.406/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_406/2008

Urteil vom 5. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Dold.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Audétat,

gegen

Stadt Chur, Rathaus, Poststrasse 33, Postfach 660, 7002 Chur.

Gegenstand
Parteientschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 3. Juni 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
1. Kammer.
Sachverhalt:

A.
X.________ arbeitet als Stadtpolizist bei der Stadtpolizei Chur. Am 11. Oktober
2007 verfügte die Anstellungsbehörde als Disziplinarmassnahme eine
Lohnrückstufung, die Halbierung des 13. Monatslohns für das Jahr 2007 und eine
Degradierung. X.________ erhob gegen diese Verfügung beim Stadtrat von Chur
Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 zog die Anstellungsbehörde ihre
frühere Verfügung in Wiedererwägung und ordnete neu einzig die Halbierung des
13. Monatslohns für das Jahr 2007 und eine Bewährungsfrist an.
Wegen Wegfalls des Rechtschutzinteresses schrieb der Stadtrat in der Folge die
gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2007 gerichtete Beschwerde ab. Er
verzichtete auf die Erhebung von Kosten und sprach keine Parteientschädigungen
zu. Gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung erhob X.________
Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses wies das
Rechtsmittel mit Entscheid vom 3. Juni 2008 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. September 2008
beantragt X.________ im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und letzteres sei anzuweisen, den Entscheid des Stadtrats im Punkte
der Verweigerung einer Parteientschädigung aufzuheben. Der Stadtrat sei
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.--
zzgl. 7.6 % MwSt. zuzusprechen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer zulasten
der Stadt Chur eine angemessene, vom Bundesgericht festgelegte
Parteientschädigung zuzusprechen.
In ihren jeweiligen Vernehmlassungen beantragen das Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden und der Stadtrat von Chur die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hält in seiner
Stellungnahme dazu an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen im Wesentlichen
fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Graubünden über die Gewährung einer Parteientschädigung (vgl. Art.
86 Abs. 1 lit. d BGG). Insofern der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz
sei anzuweisen, den Entscheid des Stadtrats aufzuheben, kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden. Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht kann nur der
Rechtsmittelentscheid des Verwaltungsgerichts sein (vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2
S. 143 mit Hinweisen). Der Rechtsweg der Entschädigungsregelung folgt jenem der
Hauptsache (Urteil des Bundesgerichts 5A_218/2007 vom 7. August 2007 E. 2.1,
in: Pra 96/2007 Nr. 138 S. 944). In der Hauptsache liegt eine
personalrechtliche Disziplinarmassnahme und damit ein Entscheid auf dem Gebiet
der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse im Sinne von Art. 83 lit. g und
Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG vor.
Die Massnahme beinhaltet die Halbierung des 13. Monatslohns für das Jahr 2007
und eine Bewährungsfrist. Sie betrifft deshalb eine vermögensrechtliche
Angelegenheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_15/2007 vom 13. Dezember 2007
E. 1.3; vgl. auch Urteil 1C_195/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 2 mit Hinweisen).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach zulässig,
wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt oder wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 BGG). Strittig ist lediglich ein Betrag von Fr. 1'200.-- zzgl. 7.6 %
MwSt. (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.--
ist nicht erreicht. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, es stelle
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art.
42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
somit ausgeschlossen.
1.2
1.2.1 Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht, wenn die
Voraussetzungen des zutreffenden erfüllt sind (BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.
mit Hinweisen). Vorliegend kommt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in
Betracht (vgl. Art. 113 BGG). Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind die
Sachurteilsvoraussetzungen jedoch nicht gegeben. Eine Umwandlung des
Rechtsmittels ist deshalb nicht möglich.

1.2.2 Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Begründungsanforderungen ergeben sich
aus Art. 117 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Danach ist in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit
den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht sodann nicht von
Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die
Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt
worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f. mit
Hinweisen).
1.2.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid mit der fehlenden gesetzlichen
Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer
ist der Ansicht, dass dadurch das Legalitätsprinzip verletzt, "allenfalls
sogar" willkürlich angewendet werde (Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 BV). Da dies
einen Vermögensschaden zur Folge gehabt habe, sei auch die Eigentumsgarantie
verletzt (Art. 26 BV).
Das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) ist indessen - abgesehen von seiner
spezifischen Bedeutung im Strafrecht und im Abgaberecht - kein
verfassungsmässiges Individualrecht, sondern ein Verfassungsgrundsatz, dessen
Verletzung nicht selbständig, sondern nur im Zusammenhang mit der Verletzung
des Grundsatzes der Gewaltentrennung, der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots
oder eines speziellen Grundrechts gerügt werden kann (BGE 134 I 322 E. 2.1 S.
326 mit Hinweis). Im Übrigen führt der Beschwerdeführer auch keine Rechtsnorm
an, nach welcher ihm eine Parteientschädigung auszurichten gewesen wäre. Er
bringt lediglich vor, das Legalitätsprinzip würde einer solchen nicht entgegen
stehen. Damit macht er im Resultat gar keine Verletzung des Legalitätsprinzips
geltend, umso weniger dessen willkürliche Anwendung. Aus diesem Grund ist auch
auf die angebliche Verletzung der Eigentumsgarantie, welche nach Ansicht des
Beschwerdeführers kausale Folge der Verletzung des Legalitätsprinzips ist,
nicht einzugehen. Auf die Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips, des
Willkürverbots und der Eigentumsgarantie ist demnach mangels zulässigen
Beschwerdegrunds (Art. 116 BGG) und hinreichend substanziierter Rüge (Art. 117
i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
1.2.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Verursacherprinzips.
Die Gesetzgebung von Bund und Kantonen sieht dieses Prinzip verschiedentlich
vor (vgl. etwa Art. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den
Umweltschutz [USG; SR 814.01], Art. 60a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991
über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20], Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 41
OR). Es handelt sich indessen nicht um ein verfassungsmässiges Individualrecht.
Die Rüge seiner Verletzung ist mit der Verfassungsbeschwerde deshalb nicht
möglich (vgl. Art. 116 BGG).

2.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Lediglich der
Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht es bisher
abgelehnt hat, bei Fehlen einer entsprechenden kantonalrechtlichen Norm
unmittelbar aus der Bundesverfassung einen Anspruch auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung an die Partei abzuleiten, welche im Rahmen eines
Verwaltungsbeschwerdeverfahrens die Aufhebung einer Verfügung des Gemeinwesens
erwirkt hat (BGE 117 V 401 E. 1 S. 402 ff.; 104 Ia 9 E. 1 S. 10 ff.; Urteil
2P.147/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2 und 2.3; je mit Hinweisen).
Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs.
1 BGG). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Chur und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold