Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.402/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_402/2008

Urteil vom 25. Mai 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Parteien
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. David Dussy,

gegen

Einwohnergemeinde Oberwil, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Robert Karrer.

Gegenstand
Anspruch aus Quartierplanvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Mai 2008
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.
Sachverhalt:

A.
Die Einwohnergemeinde Oberwil (im Folgenden: Gemeinde) verlangte von der
X.________ AG (im Folgenden: Grundeigentümerin) im Verlaufe des Jahres 2000
Wasser- und Kanalisationsanschlussbeiträge in der Höhe von insgesamt rund Fr.
485'000.--; diese Abgaben wurden in Zusammenhang mit der Umsetzung des
Quartierplans Bertschenacker erhoben. Das Steuer- und Enteignungsgericht des
Kantons Basel-Landschaft (im Folgenden: Enteignungsgericht) hiess die gegen die
Abgabenerhebung gerichtete Beschwerde der Grundeigentümerin mit Urteil vom 6.
Juni 2002 gut, hob die angefochtenen Beitragsverfügungen auf und wies die Sache
zu neuer Beurteilung an die Gemeinde zurück. Dabei erwog das Enteignungsgericht
unter anderem, die Gemeinde habe von den neu zu berechnenden Wasser- und
Kanalisationsbeiträgen die von der Grundeigentümerin vorfinanzierten
Erschliessungskosten von Fr. 161'775.67 in Abzug zu bringen. Auf Beschwerde der
Gemeinde hin bezeichnete das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 4. Mai 2005
seinerseits das Urteil des Enteignungsgerichts insoweit als unbeachtlich, als
dieses über den fraglichen Anrechnungsanspruch der Grundeigentümerin befunden
hatte. Nach dem Urteil des Kantonsgerichts war das Enteignungsgericht für die
Beurteilung dieses Anrechnungsanspruchs sachlich nicht zuständig.

B.
Die Grundeigentümerin hob daraufhin am 15. Januar 2007 beim Kantonsgericht eine
verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Gemeinde an. Mit der Klage wurde
beantragt, es sei die Gemeinde zur Zahlung von Fr. 161'775.65 zu verurteilen
und festzustellen, dass der Grundeigentümerin das Recht zustehe, ihre Forderung
durch Verrechnung mit den Anschlussbeiträgen für Abwasser und Wasser zu tilgen.
Das Kantonsgericht wies die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2008 ab, soweit es
darauf eintrat.

C.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts legt die Grundeigentümerin beim
Bundesgericht mit Eingabe vom 10. September 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Sie beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Urteils und die Feststellung, dass ihr der eingeklagte
Verrechnungsanspruch zustehe; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Gemeinde ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Das Kantonsgericht hat Verzicht auf eine Vernehmlassung erklärt. In der
Replik hält die Grundeigentümerin sinngemäss an ihren Begehren fest.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen
Endentscheid, der eine Forderung aus einem Quartierplanvertrag betrifft. Im
Streit liegt eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit.
a BGG. Ausschlussgründe nach Art. 83 und Art. 85 BGG sind nicht gegeben. Die
Legitimation der vor der Vorinstanz unterlegenen Beschwerdeführerin ist zu
bejahen (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, kann - unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit der einzelnen
Vorbringen - auf die Beschwerde eingetreten werden. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1
lit. b des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (SR
173.110.131) ist die I. öffentlich-rechtliche Abteilung für die Behandlung der
Beschwerde zuständig.

2.
2.1 Die Einwohnergemeinde Oberwil schloss mit den betroffenen Grundeigentümern
am 25./30. Mai bzw. 5. Juni 1989 den Quartierplanvertrag Bertschenacker (QPV).
Der Vertrag wurde öffentlich beurkundet und durch die
Einwohnergemeindeversammlung sowie den Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft genehmigt. Gemäss Art. 4 lit. e QPV verpflichten sich die
privaten Grundeigentümer, sämtliche Kanalisationen und Wasserleitungen
innerhalb des Quartierplanperimeters gemeinsam nach den Plänen und unter
Oberaufsicht der Gemeinde zu erstellen. Art. 5 lit. c QPV sieht Folgendes vor:
Die Erstellungskosten für die öffentlichen Kanalisations- und Wasserleitungen
(K+W-Kosten) werden in einem ersten Schritt von den betroffenen
Grundeigentümern im Verhältnis der Nutzflächen ihrer Parzellen getragen. Im
Rahmen der Rechnungsstellung der Gemeinde für die Anschlussbeiträge werden dann
den einzelnen Grundeigentümern ihre Vorschussleistungen an die
Erstellungskosten der öffentlichen Kanalisations- und Wasserleitungen
(K+W-Vorschüsse) angerechnet bzw. in Abzug gebracht. Nach Art. 18 lit. b QPV
haben die den Vertrag unterzeichnenden Grundeigentümer und deren
Rechtsnachfolger sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag allfälligen
Rechtsnachfolgern zu überbinden. Art. 18 lit. e QPV bestimmt, dass der Vertrag
nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Einwohnergemeinde und den
Regierungsrat geändert werden kann.

2.2 Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom 16. Januar 1997 von der
Pensionskasse Y.________ das Grundstück Nr. 4955; dieses ist Bestandteil des
Quartierplanperimeters. In der Folge wurden davon die heute bestehenden
Liegenschaften "Strasse A.________" und "Strasse B.________" abparzelliert.
Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts kann die Gemeinde von der
Beschwerdeführerin aufgrund einer zwischen den Parteien geschlossenen
Vereinbarung vom 21. Juni 2007 für den Anschluss der Liegenschaften "Strasse
A.________" und "Strasse B.________" an das Wasser- und
Kanalisationsleitungsnetz einen Restbetrag von Fr. 223'242.85 einfordern.
Dieser Forderung hält die Beschwerdeführerin den aus Art. 5 lit. c QPV
abgeleiteten Anrechnungsanspruch entgegen.

2.3 Das Kantonsgericht stufte im früheren Urteil vom 4. Mai 2005 die
Vorschriften von Art. 5 lit. c QPV als vertragliche Vereinbarungen im Sinne von
§ 84 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG/BL;
SGS 400) ein. Nach dieser Bestimmung können die Grundeigentümer unter
bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Projektierung und Erstellung von
Erschliessungsanlagen vorfinanzieren; verlangt ist unter anderem ein von der
Gemeinde genehmigter öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Finanzierung (§ 84
Abs. 1 lit. b RBG/BL). Das Kantonsgericht legte Art. 5 lit. c QPV folglich eine
öffentlich-rechtliche Natur bei. Weiter hielt das Kantonsgericht fest, es sei
zuständig, auf Klage hin als einzige kantonale Instanz Ansprüche über die
Anrechnung von Vorschussleistungen gemäss Art. 5 lit. c QPV zu beurteilen (vgl.
Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (KGEBL) 2005 II Nr. 22 S. 108
E. 3-4). Auf diese Erwägungen wird in dem hier angefochtenen Urteil verwiesen.

2.4 Sodann wird im angefochtenen Urteil erwogen, Art. 5 lit. c QPV räume den
Grundeigentümern grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer
K+W-Vorschüsse ein. Damit sei vielmehr in erster Linie deren Verrechenbarkeit
mit den verfügten Anschlussbeiträgen statuiert worden. Entsprechend könne die
Gemeinde gerichtlich nicht zur Zahlung des eingeklagten Anrechnungsbetrags
verpflichtet werden. Auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin könne
insoweit, als es eine Leistungsklage bilde, nicht eingetreten werden. Hingegen
sei ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung von Bestand und Höhe des
behaupteten Anrechnungs- bzw. Verrechnungsanspruchs zu bejahen. In diesem
Umfang könne auf die Klage eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin wehrt
sich nicht gegen das Nichteintreten auf die Leistungsklage. Sie stellt
lediglich die Abweisung der Feststellungsklage zur Diskussion. Der
Streitgegenstand ist somit auf dieses Feststellungsbegehren beschränkt.

3.
Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist die Grundeigentümergemeinschaft des
Quartierplans Bertschenacker eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530
ff. OR. Die Grundeigentümerversammlung vom 25. Mai 1989 bestellte eine
Vollzugskommission und betraute sie mit der Aufgabe, die Grundeigentümer beim
Bau der Erschliessung inkl. Finanzierung zu vertreten. Das Kantonsgericht hat
die Vollzugskommission als Vertreterin der einfachen Gesellschaft im Sinne von
Art. 32 Abs. 1 OR betrachtet. Die Vollzugskommission richtete in der Folge eine
Quartierplankasse ein, um über die erforderlichen liquiden Mittel für die
Umsetzung des Quartierplans zu verfügen.
Die Grundeigentümer brachten, gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts, im
Rahmen von vier Akontozahlungen finanzielle Mittel von rund 4,1 Mio. Franken in
diese Kasse ein. In den Akontozahlungen waren - ohne klare Ausscheidung -
K+W-Vorschüsse enthalten. Die gesamten Erschliessungskosten beliefen sich per
Ende 1999 auf über 5 Mio. Franken. Die Gemeinde überwies der Quartierplankasse
in den Jahren 1992 bis 2001 zugunsten der beiden Konti "Erschliessung
Kanalisation" und "Erschliessung Wasser" insgesamt rund 2 Mio. Franken. Diese
Mittel bezeichnete die Gemeinde als Rückerstattungen von K+W-Vorschüssen aus
den jeweils von den Grundeigentümern eingeforderten Anschlussbeiträgen. Der
Vorsitzende der Vollzugskommission bestätigte der Gemeinde am 3. Juni 2002
schriftlich, sie habe sämtliche durch die Quartierplankasse bevorschussten
Kosten für die öffentlichen Kanalisations- und Wasserleitungen per Ende
Dezember 2001 zurückerstattet.
Gestützt darauf hielt das Kantonsgericht zunächst fest, die Gemeinde sei mit
ihren Zahlungen der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 5 lit. c QPV in
betraglicher Hinsicht nachgekommen. Entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung
habe sie die Leistungen jedoch nicht mittels Verrechnung den einzelnen
Grundeigentümern zukommen lassen, sondern statt dessen gegenüber der gesamten
Grundeigentümergemeinschaft erbracht.

In einem darauf folgenden Gedankenschritt stellte sich das Kantonsgericht die
Frage, ob die am Vertrag Beteiligten die Rückerstattungsregelung von Art. 5
lit. c QPV nachträglich geändert hätten. Es hat diese Frage bejaht. Die
Gemeinde habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die von der
Vollzugskommission vertretenen Grundeigentümer auf den in Art. 5 lit. c QPV
stipulierten individuellen Rückerstattungsanspruch verzichtet hätten. Nach dem
Kantonsgericht wurde die entsprechende Änderung des Quartierplanvertrags zwar
formungültig vereinbart. Dieser Umstand vermöge aber am Bestand der
Vertragsänderung nichts zu ändern, habe doch die Gemeinde ihre
Rückerstattungspflicht bereits im März 1999 fast vollständig erfüllt. Die
Beschwerdeführerin könne sich daher nicht mehr auf ihren ursprünglichen
Anrechnungsanspruch berufen. Demzufolge erübrige es sich, den geltend gemachten
Anspruch in betraglicher Hinsicht zu prüfen.

4.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass jemals ein Konsens für die umstrittene
Änderung des Quartierplanvertrags bestanden habe. Insofern wirft die
Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht eine falsche bzw. willkürliche
Sachverhaltsfeststellung vor.

4.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt
oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art.
105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, die rechtsgenüglich substanziiert
vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. dazu BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246; 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; je mit Hinweisen), setzt zudem
voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
dürfen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Werden neue Tatsachen oder
Beweismittel vorgebracht, ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern erst der
angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben hat (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

4.2 Das Kantonsgericht hat zwei Auskunftspersonen und den
Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin zur Sache befragt. Alle drei
Personen sind seit 1989 durchgehend Mitglieder der Vollzugskommission gewesen.
Auch wenn die Beschwerdeführerin die hier betroffene Stammparzelle erst 1997
erworben hat, war sie bereits vorher in anderer Funktion am Quartierplan
beteiligt; dies ist unbestritten. Das Kantonsgericht hat aus der Befragung
dieser drei Personen und aus einer Vielzahl von Indizien, die es den Akten
entnommen hat, ein Gesamtbild gewonnen, wonach eine Willenseinigung zur
fraglichen Vertragsänderung zustande gekommen ist. Die Beschwerdeführerin
vermag die Geschlossenheit dieses Gesamtbilds mit ihren Einwänden gegen
Einzelpunkte nicht zu erschüttern. Dabei gilt es zu beachten, dass dem
Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum
zusteht. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das
Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare
Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser
Acht lässt (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit
Hinweisen). Im Einzelnen geht es um Folgendes:

4.3 Gemäss der Beschwerdeführerin fehlte es der Vollzugskommission von
vornherein an der Vertretungsmacht für eine Änderung des Quartierplanvertrags.
Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass deren Mandat - wie die Bezeichnung
der Kommission nahelege - auf den Vollzug des Quartierplans beschränkt gewesen
sei.
4.3.1 Das Kantonsgericht hat seine weite Auslegung des Umfangs des Mandats
damit begründet, letzteres sei vorbehaltlos erteilt worden. Hingegen fordert
die Beschwerdeführerin, es müsse ein stillschweigender Vorbehalt gemäss ihrem
Verständnis in die Mandatserteilung hineininterpretiert werden. Indessen
erweist sich die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts in diesem Punkt nicht als
unhaltbar. Es hat - zwar an anderer Urteilsstelle, aber in demselben
Sachzusammenhang - das Protokoll der Grundeigentümerversammlung vom 29. August
1994 gewürdigt. Dort orientierte die Vollzugskommission über Rückerstattungen
der Gemeinde in einem Umfang von Fr. 434'000.--, die nach dem hier strittigen
Modus erfolgten. Das Kantonsgericht hat hervorgehoben, dass es auf diese
Orientierung hin zu keinen gegenteiligen Wortmeldungen aus dem Kreis der
Eigentümerschaft gekommen sei. Die Beschwerdeführerin befasst sich mit diesem
Aspekt nicht konkret. Deshalb steht nichts entgegen, den fehlenden Widerspruch
an jener Versammlung als Indiz für die Richtigkeit der weiten Mandatsauslegung
des Kantonsgerichts zu werten.
4.3.2 In der Beschwerde steht bei der Schilderung des Sachverhalts, die
Mitglieder der Vollzugskommission seien - in Verlängerung ihres Mandats -
letztmals von der Grundeigentümerversammlung vom 18. Juni 1996 für die Periode
von Mitte 1996 bis Mitte 1998 gewählt worden. Aus dem Umstand, dass die
Vollzugskommission angeblich nur bis Mitte 1998 gewählt gewesen sein soll,
leitet die Beschwerdeführerin freilich keine Rügen ab; insbesondere stellt sie
keinen Querbezug zur Vertretungsmacht der Vollzugskommission her. Im Lichte der
Rügepflicht (vgl. E. 4.1 hiervor) wären detaillierte Ausführungen in dieser
Richtung nötig gewesen. Das Ungenügen der Beschwerdebegründung in dieser
Hinsicht ergibt sich namentlich unter Berücksichtigung der Umstände, dass auch
der Präsident des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin nach Mitte 1998 noch
in der Vollzugskommission mitgewirkt hat und das Kantonsgericht diesen späteren
Zeitabschnitt für entscheidend eingestuft hat (vgl. E. 4.4 hiernach). Mangels
rechtsgenüglicher Rügen in diesem Punkt kann darauf nicht weiter eingegangen
werden.
4.3.3 Weitere Einwendungen gegen die Annahme einer Vertretungsmacht im Sinne
der kantonsgerichtlichen Feststellungen erhebt die Beschwerdeführerin nicht.
Durfte das Kantonsgericht eine solche Vertretungsbefugnis bejahen, so war für
das Zustandekommen eines Konsenses zur Änderung von Art. 5 lit. c QPV keine
nachträgliche Genehmigung durch die Grundeigentümer erforderlich. Es kann somit
nicht darauf ankommen, ob eine nachträgliche Genehmigung stattgefunden hat.

4.4 Ferner behauptet die Beschwerdeführerin, dass die Vollzugskommission bzw.
deren Mitglieder nicht den Willen gehabt hätten, Art. 5 lit. c QPV zu ändern.
Die Zahlungen der Gemeinde an die Quartierplankasse hätten aus Sicht der
Vollzugskommission einzig die Funktion gehabt, Liquiditätsengpässe zu
überbrücken.
4.4.1 Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts ist die Vollzugskommission
erstmals an einer Sitzung vom 14. Dezember 1992 über das hier strittige
Vorgehen der Gemeinde in Kenntnis gesetzt worden. Gemäss dem Kantonsgericht
hatten die Mitglieder der Vollzugskommission damals und in der Folge ebenso die
Grundeigentümer an der Versammlung vom 29. August 1994 (vgl. dazu E. 4.3.1
hiervor) keinen Einspruch gegen ein solches Vorgehen erhoben. Das
Kantonsgericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Vollzugskommission
die Grundeigentümer im Juni 1997 zur Leistung einer vierten und letzten
Akontozahlung aufforderte. Von daher kann die Frage, welche Haltung die
Vollzugskommission im Hinblick auf die Finanzierung der Erschliessungsanlagen
einnahm, bis zu diesem Zeitpunkt noch als offen angesehen werden.

4.4.2 Besonderes Gewicht hat das Kantonsgericht auf die Entwicklung in den
Jahren 1998 und 1999 gelegt. Es hat darauf hingewiesen, dass die bis Ende 1997
eingegangenen K+W-Vorschüsse die bis dahin aufgelaufenen K+W-Kosten nicht mehr
zu decken vermochten; diesbezügliche Forderungen von Unternehmen hätten nur
noch mithilfe der (nicht vertragskonformen) Rückerstattungen der Gemeinde
befriedigt werden können. Auf diese Tatsache sei in der Sitzung der
Vollzugskommission vom 17. März 1999 aufmerksam gemacht worden. Dennoch habe
die Vollzugskommission an dieser Sitzung die Jahresrechnung 1998 einstimmig
genehmigt. Gemäss dem Kantonsgericht hat sich die Vollzugskommission mit diesem
Vorgehen ab 1998 in finanziell bedeutendem Umfang die Eintreibung weiterer
Kostenvorschüsse erspart. Darüber hinaus hat das Kantonsgericht festgehalten,
dass die Gemeinde spätestens mit der am 13. Januar 1998 erfolgten Überweisung
an die Quartierplankasse begonnen hatte, auch K+W-Vorschüsse, welche die
Beschwerdeführerin selbst geleistet hatte, zurückzuerstatten; im Hinblick auf
die Beschwerdeführerin sei es dabei um einen Betrag von rund Fr. 190'000.--
gegangen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts hätte die Beschwerdeführerin
spätestens im Anschluss an die Kommissionssitzung vom 17. März 1999, an der die
Jahresrechnung 1998 abgenommen worden war, mindestens für sich die
vertragskonforme Erfüllung von Art. 5 lit. c QPV verlangen müssen. Wie das
Kantonsgericht dargelegt hat, stellte der Vertreter der Beschwerdeführerin in
der Vollzugskommission zwar am 17. März 1999 den Rückerstattungsmodus in Frage,
genehmigte aber trotzdem die Jahresrechnung 1998 ohne Vorbehalte und unternahm
keine weiteren Schritte.
4.4.3 Das Kantonsgericht hat nicht übersehen, dass am 17. März 1999 - auf die
Äusserungen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der Kommission hin -
Auftrag erteilt wurde, die Frage der Abweichungen bei verschiedenen
Rückzahlungsmodi zu untersuchen. Entsprechend dem Auftrag sei der
Vollzugskommission am 7. Dezember 1999 Bericht erstattet worden. Dabei sei die
Vollzugskommission orientiert worden, dass die Gemeinde weitere offene
Rückzahlungen betreffend Wasser und Kanalisation vornehmen werde. Dieser
Bericht sei an jener Sitzung widerspruchslos zur Kenntnis genommen worden. Der
Vertreter der Beschwerdeführerin in der Vollzugskommission habe erst im Vorfeld
der Sitzung vom 10. Juli 2000 den Antrag gestellt, die Kontenführung betreffend
Erschliessungskosten für Wasser, Kanalisation, Strassen etc. zu ändern. Dieser
Antrag sei schliesslich an der Sitzung der Vollzugskommission vom 24. September
2001 behandelt worden.

4.4.4 Zur Entkräftung der kantonsgerichtlichen Sachverhaltswürdigung erinnert
die Beschwerdeführerin zunächst an einen Beschluss der Vollzugskommission vom
17. Juni 1997. Gemäss diesem Beschluss sollte nach Fertigstellung der
Erschliessungsanlagen der Finanzierungsschlüssel aufgrund des Vertrags nochmals
überprüft werden. Dabei habe es die Meinung gehabt, dass diese Überprüfung vor
der Schlussabrechnung erfolgen sollte. Es ist richtig, dass die
Vollzugskommission am 17. Juni 1997 einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
Das Kantonsgericht hat sich nicht ausdrücklich zur Tragweite dieses Beschlusses
geäussert. Es ist indessen vertretbar, diesem Beschluss vor dem Hintergrund der
späteren, vom Kantonsgericht festgestellten Entwicklung (vgl. E. 4.4.2-4.4.3
hiervor) nur eine beschränkte Bedeutung zuzumessen. Es ist deshalb nicht zu
beanstanden, dass das Kantonsgericht nicht im Einzelnen auf diesen Beschluss
eingegangen ist.
4.4.5 Ausserdem weist die Beschwerdeführerin auf folgende Tatsache hin. Bei
einer Drittliegenschaft sei bereits im Jahr 1993 ein K+W-Vorschuss erhoben
worden, der pro m² weit über den Akontozahlungen der anderen Eigentümer gelegen
habe. Es kommt nicht darauf an, ob sich dieser letztgenannte Einwand auf neue
Tatsachen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG stützt. Selbst nach der Darstellung
der Beschwerdeführerin handelte es sich bei jener abweichenden
Vorschusserhebung um einen Einzelfall und zwar bei einem Grundstück mit einer
verhältnismässig kleinen Fläche. Die Beschwerdeführerin vermag für den grössten
Teil des Quartierplanperimeters nicht zu widerlegen, dass insoweit ab 1998
erhebliche weitere Vorschussleistungen erspart werden konnten. Seit diesem
Zeitpunkt ging es bei der Entgegennahme von Zahlungen der Gemeinde durch die
Vollzugskommission nicht mehr nur um die Überbrückung von Liquiditätsengpässen.
4.4.6 Dem Kantonsgericht kann auch nicht vorgeworfen werden, es habe das
Verhalten der Vollzugskommission anlässlich der Sitzungen vom 17. März und 7.
Dezember 1999 unrichtig bewertet. Aus der Genehmigung der Jahresrechnung 1998
im März 1999 in Verbindung mit der Nichtweiterverfolgung des damals erteilten
Abklärungsauftrags im Dezember 1999 - dies alles vor dem Hintergrund des
Verzichts auf weitere Akontoforderungen - durfte das Kantonsgericht folgern,
die Vollzugskommission habe sich in jenem Zeitpunkt von dem in Art. 5 lit. c
QPV vorgesehenen Rückerstattungsmodus rechtsverbindlich abgewendet. Es
überzeugt nicht, wenn die Beschwerdeführerin in der Replik an das Bundesgericht
behauptet, die Vollzugskommission sei sich nicht bewusst gewesen, dass der
Quartierplanvertrag geändert worden sei. Vielmehr ist gerade auch mit Blick auf
den Vertreter der Beschwerdeführerin in der Vollzugskommission nachvollziehbar,
dass in dem vom Kantonsgericht festgestellten Zeitpunkt ein Verzicht auf den
individuellen Verrechnungsanspruch gemäss Art. 5 lit. c QPV stattgefunden hat.

4.5 Mit einer weiteren Rüge zweifelt die Beschwerdeführerin sinngemäss an, dass
die Gemeinde im Jahr 1999 noch den Willen gehabt habe, den Quartierplanvertrag
in der umstrittenen Weise zu ändern. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin,
dass die Gemeinde im Verlauf des Jahrs 1999 davon abgekommen sei, Gelder in die
Quartierplankasse einzuschiessen. Damals sei sie dazu übergegangen, Rechnungen
der Unternehmer für Infrastrukturleistungen im Gebiet Bertschenacker direkt zu
begleichen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Gemeinde in
konstanter Weise Leistungen im Vertrauen auf eine Änderung des
Quartierplanvertrags erbracht habe. Es kann wiederum offen bleiben, inwiefern
die fraglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin unter das Novenverbot von Art.
99 Abs. 1 BGG fallen. Selbst wenn diese Sachumstände berücksichtigt werden,
ändert sich am Beweisergebnis des Kantonsgerichts nicht.
Dabei kann auf den der Vollzugskommission am 7. Dezember 1999 erstatteten
Bericht (vgl. dazu E. 4.4.3 hiervor) abgestellt werden. In diesem Bericht wurde
ausgeführt, die Gemeinde habe die Modalitäten bei der Erbringung ihrer
finanziellen Leistungen seit dem 1. Januar 1999 aus mehrwertsteuerlichen
Gründen geändert. Nach Abzug der Direktzahlungen an die Unternehmer werde die
Gemeinde wieder eine Rückerstattung der Bevorschussung vornehmen. Dieser
Berichtsinhalt geht aus dem bei den Akten liegenden Sitzungsprotokoll hervor.
Wie sich aus dem Protokoll weiter ergibt, wurde bei diesem Bericht Bezug auf
eine Aktennotiz von C.________ genommen, welche die Beschwerdeführerin vor
Bundesgericht erwähnt. Der Wechsel zu Direktzahlungen an Unternehmer bedeutete
somit entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin keine grundsätzliche
Abkehr vom Rückerstattungsmodus, den die Gemeinde vorher eingeschlagen hatte.
Im Sinne dieses Ergebnisses geht der angefochtene Entscheid auf den am 7.
Dezember 1999 erstatteten Bericht ein (vgl. E. 4.4.3 hiervor). Die
entsprechende Feststellung des Kantonsgerichts ist folglich auch in dieser
Hinsicht zutreffend.

4.6 Darüber hinaus behauptet die Beschwerdeführerin, es seien auf keiner Seite
je Anstalten für eine förmliche Änderung von Art. 5 lit. c QPV getroffen
worden. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass gar keine Absicht für eine
entsprechende Vertragsanpassung bestanden habe. Mit Blick darauf hat das
Kantonsgericht aber festgestellt, dass die Gemeinde im März 1999 bereits mehr
als 88 Prozent der gesamten K+W-Kosten an die Quartierplankasse überwiesen
hatte. Die Richtigkeit dieses Zahlenwerts bestreitet die Beschwerdeführerin
nicht konkret. Das Kantonsgericht hat mit dieser Feststellung hinlänglich
dargetan, weshalb es aus dem Formmangel bei der Vertragsänderung nicht auf
einen fehlenden Willen zur Vertragsänderung schliessen musste.

4.7 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht von
einer Willenseinigung zwischen der Vollzugskommission namens der
Grundeigentümer und der Gemeinde über die hier strittige Änderung von Art. 5
lit. c QPV ausgegangen ist.

5.
Im Folgenden ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen, die sich
gegen die rechtliche Würdigung der Sachverhaltsfeststellung durch das
Kantonsgericht beziehen.

5.1 In E. 2.3 hiervor wurde die Beurteilung des Kantonsgerichts wiedergegeben,
wonach Art. 5 lit. c QPV eine öffentlich-rechtliche Rechtsnatur aufweise. Die
Beschwerdeführerin erhebt keine Einwände hiergegen. Nicht nur diese
Vertragsnorm, sondern auch deren Änderung unterliegt dem öffentlichem Recht.
Das Bundesprivatrecht kann im vorliegenden Zusammenhang höchstens ergänzend und
sinngemäss herangezogen werden. Es hat insoweit als subsidiäres öffentliches
Recht des Kantons Basel-Landschaft zu gelten. Entsprechend ist die
Bundesrechtsrüge gemäss Art. 95 lit. a BGG auf die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte beschränkt. Bezüglich der Verletzung von
Grundrechten gilt - wie hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 4.1
hiervor) - eine Substanziierungspflicht (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen).

5.2 Nach der Beschwerdeführerin hat das Kantonsgericht die Regeln des
Obligationenrechts über den Vertragsschluss (Art. 1 OR) bzw. die
Stellvertretung (Art. 32 ff. OR) missachtet. Es kann offen bleiben, inwiefern
die Beschwerdeführerin dabei ihrer Rügepflicht genügend nachgekommen ist. Es
ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht die soeben angesprochenen
Rechtsregeln in verfassungswidriger Weise angewendet haben soll.

5.3 Das Kantonsgericht hat der Berufung der Beschwerdeführerin auf die
Formungültigkeit der Vertragsänderung das Rechtsmissbrauchsverbot entgegen
gehalten (vgl. E. 3 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber
geltend, das Kantonsgericht habe die Tragweite des Rechtsmissbrauchsverbots,
wie es aus Art. 2 ZGB abgeleitet werde, verkannt. Das Vertrauensprinzip ist
nicht nur in Art. 2 ZGB, sondern auch in Art. 5 Abs. 3 BV verankert. Gemäss
Art. 5 Abs. 3 BV haben staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben zu
handeln. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet den staatlichen Behörden
wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen
widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Er gebietet staatlichen
Organen und Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im
Rechtsverkehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E.
5.2 in: ASA 74 S. 737).
5.3.1 Das Kantonsgericht hat in diesem Zusammenhang BGE 112 II 107 E. 3b S. 111
f. zitiert. Gestützt darauf hat es dargelegt, die Berufung auf die
Formungültigkeit einer Vertragsabrede sei missbräuchlich, wenn diese annähernd
oder zur Hauptsache erfüllt worden sei. In Umsetzung auf den konkreten Fall hat
das Kantonsgericht erwogen, die Gemeinde habe ihre Zahlungen gemäss der
streitigen Vertragsänderung im März 1999 zu über 88 Prozent und am 21. Dezember
2001 schliesslich vollumfänglich geleistet. Ihr Vertrauen in den Bestand der
grundsätzlich formungültigen Änderung von Art. 5 lit. c QPV sei deshalb zu
schützen. Die Beschwerdeführerin stellt die Anwendbarkeit der in BGE 112 II 107
E. 3b enthaltenen Rechtsprechungsgrundsätze auf ihren Fall nicht in Frage. Die
Beschwerdeführerin wendet sich einzig dagegen, dass das Kantonsgericht ihr bei
den gegebenen Sachumständen Rechtsmissbrauch vorgeworfen hat. Lediglich in
diesem begrenzten Umfang sind rechtsgenügliche Rügen vorhanden, auf die im
Folgenden einzugehen ist.
5.3.2 So bringt die Beschwerdeführerin vor, die gemäss Quartierplanvertrag
vorbehaltenen Formvorschriften für eine Änderung dieses Vertragswerks seien der
Gemeinde und der Vollzugskommission bekannt gewesen. Die Vertragsänderung sei
von der Gemeinde initiiert worden. Hinzu komme, dass die Gemeinde bei ihren
Zahlungen keine einheitliche Linie verfolgt habe, wie sich aus dem im Jahre
1999 vollzogenen Systemwechsel zeige; zuvor habe sie nur rund 88 Prozent der
gesamten K+W-Kosten direkt in die Quartierplankasse einbezahlt. Ferner hätten
nicht alle Grundeigentümer gleiche Vorschüsse geleistet. Folglich sei es umso
stossender, auf eine korrekte Abrechnung gemäss Art. 5 lit. c QPV zu
verzichten. Nichts spreche dagegen, die ausstehenden Beträge von den
Grundeigentümern zuhanden der Quartierplankasse einzuverlangen, um eine
ausgeglichene Abrechnung zu erhalten.
5.3.3 Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich
eine verfassungswidrige Handhabung des Grundsatzes von Treu und Glauben im
Anwendungsfall darzutun. Von welcher Seite aus der Anstoss für die umstrittene
Abweichung von Art. 5 lit. c QPV ausging, braucht nicht geklärt zu werden. Fest
steht, dass sich die am Quartierplanvertrag Beteiligten über die entsprechende
Vertragsänderung einig geworden sind (vgl. E. 4 hiervor). Ab 1992 hatte die
Gemeinde ihre Leistungen zunehmend und im Hinblick auf eine grosse Zahl von
Grundeigentümern gemäss dem abweichenden Modus erbracht; dies führte
schliesslich dazu, dass die Vollzugskommission ab 1998 von der Erhebung
weiterer Akontozahlungen absah. Unter diesen Umständen durfte das
Kantonsgericht bei einer Rate von 88 Prozent im März 1999 von einer annähernden
Erfüllung der Leistungspflicht gemäss der formungültigen Vereinbarung ausgehen.
Wie bereits dargelegt, bedeutete der Übergang zur direkten Bezahlung von
Unternehmern durch die Gemeinde ab 1999 keinen weiteren grundlegenden
Systemwechsel (vgl. E. 4.5 hiervor). Im Übrigen schliesst der angefochtene
Entscheid nicht aus, dass allenfalls zuviel bezahlte Vorschüsse mit Mitteln der
Quartierplankasse ausgeglichen werden.

6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht
keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 134 II 117 E. 7 S.
119).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Oberwil und
dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet