Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.3/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_3/2008 /fun

Urteil vom 18. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Amt für
öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. November 2007 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn.

Sachverhalt:

A.
X.________ verursachte am 2. Dezember 2006 mit seinem Personenwagen auf der
Autobahnausfahrt in Oensingen einen Selbstunfall. Deswegen verurteilte ihn die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Strafverfügung vom 29. Januar 2007
zu einer Busse von Fr. 120.--. Dabei warf sie ihm die Verletzung von
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG (SR 741.01) vor; er habe die
Geschwindigkeit nicht an die herrschenden Strassenverhältnisse angepasst und
das Fahrzeug nicht beherrscht. X.________ hat die Strafverfügung nicht
angefochten.

B.
Am 28. Februar 2007 verfügte das Departement des Innern des Kantons Solothurn
wegen des Vorfalls einen Warnungsentzug des Führerausweises von einem Monat.
Diese Anordnung ist bereits vollzogen, weil X.________ den Ausweis am 19.
Februar 2007 freiwillig hinterlegt hatte.

Dennoch erhob er gegen die Verfügung vom 28. Februar 2007 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Es schrieb das Verfahren am 20. März
2007 als gegenstandslos ab. Hiergegen gelangte X.________ an das Bundesgericht,
das diese Beschwerde guthiess und die Sache zu neuer Beurteilung an das
Verwaltungsgericht zurückwies (Urteil 1C_74/2007 vom 10. September 2007).

Das Verwaltungsgericht nahm das Verfahren wieder auf und bestätigte mit Urteil
vom 15. November 2007 die erstinstanzliche Verfügung.

C.
Gegen das Urteil vom 15. November 2007 führt X.________ beim Bundesgericht
erneut Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er stellt den
Antrag, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids von einer Massnahme
abzusehen; eventualiter sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen.

Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne. Die Motorfahrzeugkontrolle hat namens des kantonalen
Departements Verzicht auf eine Vernehmlassung erklärt. Das Bundesamt für
Strassen (ASTRA) hat sich am 30. Januar 2008 vernehmen lassen und beantragt,
die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen
Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben
(Art. 83 BGG). Auf die Beschwerde ist - unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit
der erhobenen Rügen - einzutreten.

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt: Der
Beschwerdeführer lenkte sein Fahrzeug am 2. Dezember 2006 um 20.45 Uhr bei
leichtem Regen auf der Autobahnausfahrt Oensingen. Die Fahrbahn war nass. Er
fuhr mit einer Geschwindigkeit, die sich nicht mehr feststellen lässt.
Zugunsten des Beschwerdeführers ging das Verwaltungsgericht davon aus, er habe
die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten.
Unverhofft sprang ein Tier auf die Strasse und überquerte diese von links nach
rechts. Der Beschwerdeführer leitete sofort ein Ausweichmanöver nach rechts
ein. Da das Fahrzeug zu heftig abdrehte, nahm er eine brüske Lenkkorrektur nach
links vor. Darauf geriet das Fahrzeug ins Schleudern und kam von der Fahrbahn
ab. Schliesslich gelangte es auf der Grünfläche nebenan durch am Boden
liegende, gebündelte Äste zum Stillstand. Am Fahrzeug entstand Sachschaden; der
Beschwerdeführer blieb unverletzt.

2.2 Das Verwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer zum einen vor, er habe
seine Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst (Art. 32 Abs. 1 SVG). Da
die Fahrbahn nass gewesen sei, habe er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht
ausschöpfen dürfen. Zum andern habe er das Fahrzeug nicht beherrscht (Art. 31
Abs. 1 SVG); seine Reaktion auf das auftauchende Tier sei übermässig und damit
fehlerhaft gewesen. Dass das Fahrzeug ins Schleudern geraten sei, sei auf die
überzogene Lenkkorrektur bei der für ein solches Manöver nicht angemessenen
Geschwindigkeit zurückzuführen. Im Rahmen einer Eventualbegründung behandelte
das Verwaltungsgericht das Argument des Beschwerdeführers, er sei anfänglich
höchstens 30-40 km/h gefahren. Nach dem angefochtenen Entscheid würde es gegen
die fahrerischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers sprechen, wenn er bei einer
derart tiefen Fahrgeschwindigkeit wegen eines Ausweichmanövers auf diese Weise
ins Schleudern gerate. Folglich vermöge selbst die Behauptung des
Beschwerdeführers, er habe die Geschwindigkeit den Verhältnissen angepasst,
nichts am Ausgang des Verfahrens zu ändern.

2.3 Im Hinblick auf die Frage des Ausweisentzugs hat das Verwaltungsgericht die
revidierten Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG in der Fassung vom 14. Dezember
2001 angewendet, denn der Vorfall ereignete sich nach dem 1. Januar 2005
(Inkrafttreten dieser Gesetzesrevision). Es ging von einem mittelschweren Fall
im Sinne von Art. 16b SVG aus. Bei der Bemessung des Warnungsentzugs bestätigte
es den Entscheid der Entzugsbehörde, welche die minimale Dauer von einem Monat
(Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG) festgesetzt hatte.

3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, sein
Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Dabei nennt er Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 23 Abs. 1 SVG. Nach der letztgenannten Bestimmung ist der Entzug des
Führerausweises schriftlich zu eröffnen und zu begründen; der Betroffene ist in
der Regel vorgängig anzuhören.

3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die erstinstanzliche
Entzugsverfügung sei mangelhaft begründet gewesen. So habe sich diese nicht
ernsthaft mit dem von ihm vorgebrachten Rechtfertigungsgrund
auseinandergesetzt, wonach es nur wegen des auftauchenden Tiers zum
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gekommen sei. Weiter habe sich die
Entzugsbehörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder schriftlich
vernehmen lassen noch einen Vertreter an die mündliche Parteiverhandlung
entsendet. Unter diesen Umständen habe das Verwaltungsgericht nicht den
Begründungsmangel der erstinstanzlichen Verfügung heilen und eine eigene
rechtliche Beurteilung der damaligen Verkehrssituation vornehmen dürfen.

3.2 Es kann offen bleiben, ob die erstinstanzliche Verfügung am gerügten
Formmangel litt. Da der allfällige Mangel nicht schwer wog, war er
grundsätzlich einer Heilung im kantonalen Rechtsmittelverfahren zugänglich
(vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 126 I 68 E. 2 S. 72, je mit Hinweisen; vgl.
auch das Urteil des Bundesgerichts 6A.121/2001 vom 14. März 2002, E. 2a). Dass
die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts bei der Würdigung des
fraglichen Rechtfertigungsgrundes eingeschränkt gewesen wäre, tut der
Beschwerdeführer nicht dar.

3.3 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Entzugsbehörde sei nach dem
kantonalen Verfahrensrecht verpflichtet gewesen, eine Stellungnahme zur
Beschwerdeeingabe abzugeben oder durch einen Vertreter an der Parteiverhandlung
teilzunehmen. Im konkreten Fall folgt eine derartige Rechtspflicht ebenso wenig
aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der
Beschwerdeführer hat die Notfallsituation als Rechtfertigungsgrund vor der
Entzugsbehörde und vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht. Er hatte damit
zu rechnen, dass das letztere direkt ein Sachurteil fällen und dabei seinen
Einwand verwerfen würde. Es ist somit unbehelflich, wenn er behauptet, einen
solchen Verfahrensausgang habe er nicht erwarten müssen. Seine diesbezüglichen
Rügen dringen nicht durch. Daher mag dahingestellt bleiben, ob diese verspätet
sind, wenn sie der Beschwerdeführer nicht bereits vor Verwaltungsgericht
vorgebracht hat.

3.4 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Vorfall mit Blick auf die
umstrittenen Verkehrsregelverletzungen nicht zulasten des Beschwerdeführers
abweichend rechtlich beurteilt. Dies ergibt sich auch im Vergleich zur
Strafverfügung. Das Verwaltungsgericht hatte somit keinen Anlass, dem
Beschwerdeführer vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu den juristischen
Argumenten zu geben, auf die es sich insofern zu stützen gedachte (vgl. dazu
BGE 126 I 19 E. 2c/d S. 22 f. mit Hinweisen). In diesem Punkt geht die
Beschwerde fehl.

3.5 Mit einer weiteren Gehörsrüge bemängelt der Beschwerdeführer, das
Verwaltungsgericht habe entgegen seinem Antrag keinen Augenschein durchgeführt
und das angefochtene Urteil mangelhaft begründet. Er meint, die Beweismassnahme
hätte mutmasslich ergeben, dass wegen der Bremsfahrt bis zum Stillstand
keinerlei Gefahr für Leib und Leben Dritter entstanden sei. Auf diese
Einwendungen sei das Verwaltungsgericht nicht konkret eingegangen. Es habe den
Vorfall insgesamt in ungenügender Weise nur pauschal gewürdigt.

Das Begehren um Augenschein war mit verfahrensleitender Verfügung vom 25.
Oktober 2007 abgewiesen worden; dort steht, das Gericht sei ortskundig. Im
Rahmen dieser Kurzbegründung hat sich das Verwaltungsgericht hinreichend mit
dem Beweisantrag auseinandergesetzt. Ausserdem hält es vor der Verfassung
stand, dass es den Antrag in vorweggenommener Beweiswürdigung abgewiesen hat.
Ferner trifft es auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die gebotene
Einzelfallbetrachtungsweise in der Urteilsbegründung nicht hinreichend
angestellt hätte.

4.
Im Strafverfahren hat sich der Beschwerdeführer gegen die ihm zur Last gelegten
Verkehrsregelverletzungen nicht gewehrt. Im Verfahren über den
Führerausweisentzug beruft er sich hingegen auf das Auftauchen des Tiers als
Rechtfertigungsgrund. Das Verwaltungsgericht hat eingehend geprüft, ob triftige
Gründe vorliegen, um von der Beurteilung gemäss Strafverfügung abzuweichen, und
dies verneint. Dabei hat es sich insbesondere mit der Behauptung des
Beschwerdeführers befasst, wonach er deutlich langsamer als die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit gefahren sei; diese Behauptung hat es mit
nachvollziehbarer Begründung für wenig glaubwürdig erachtet. Das
Verwaltungsgericht hat kein Bundesrecht verletzt, wenn es die überzogene
Lenkkorrektur in Verbindung mit der für ein solches Manöver zu hohen
Geschwindigkeit als adäquat kausal für den Kontrollverlust über das Fahrzeug
eingestuft hat. Mithin ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht
das Vorliegen einer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften im Sinne
von Art. 16 ff. SVG bejaht hat. Zu prüfen bleibt nur noch, ob es sich dabei um
eine leichte Widerhandlung (Art. 16a SVG) oder um eine mittelschwere
Widerhandlung (Art. 16b SVG) handelt.

5.
5.1 Eine sog. mittelschwere Widerhandlung begeht unter anderem, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer solchen
Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs.
2 lit. a). Mittelschwer ist die Widerhandlung, wenn entweder das Verschulden
des Lenkers nicht mehr leicht wiegt oder die Gefahr der Sicherheit anderer
nicht mehr gering ist (vgl. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG).

5.2 Die Anordnung eines Warnungsentzugs setzt eine vom Lenker verschuldete,
konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus.
Die abstrakte Gefährdung als solche reicht nicht aus. Eine erhöhte abstrakte
Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung
naheliegt (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; Urteil 6A.19/2006 vom 16. Mai
2006, E. 2). Die Feststellung, dass der Lenker die Kontrolle über sein Fahrzeug
verloren und ins Schleudern geraten ist, erlaubt ohne Würdigung der Umstände im
Einzelfall noch keine Aussage darüber, ob eine schwere, eine mittelschwere oder
eine leichte Widerhandlung gegeben ist (Urteil 1C_235/2007 vom 29. November
2007, E. 2.2). Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kontrollverlust
sei als Indiz für das Vorliegen einer mindestens mittelschweren Widerhandlung
einzustufen, kann nicht zugestimmt werden. Die im bundesgerichtlichen Urteil
6A.31/2002 vom 24. Juli 2002, E. 4.2 enthaltenen Aussagen lassen sich nicht in
der Weise verallgemeinern, wie es das Verwaltungsgericht tut.

5.3 Eine mittelschwere Widerhandlung hat das Bundesgericht bei einer
Fahrzeuglenkerin angenommen, die innerorts in einer leichten Kurve auf
schneebedeckter Strasse bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h ins Schleudern
geriet und die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor (BGE 126 II 192 E. 2b S.
195). Es darf jedoch nur als leichte Widerhandlung gewertet werden, wenn die
Verkehrsregelverletzung letztlich als Folge eines Zusammenspiels mehrerer
unglücklicher Umstände erscheint; von diesem Grundsatz hat sich das
Bundesgericht in BGE 127 II 302 E. 3d S. 304 leiten lassen. Dort hatte der
Lenker bei angepasster Anfangsgeschwindigkeit auf der mit Schneematsch
bedeckten Autobahn die Situation am Rand der Fahrbahn falsch eingeschätzt,
brüsk gebremst und daraufhin die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Das
Bundesgericht hat im Urteil 6A.90/2002 vom 7. Februar 2003, E. 4.2, ebenfalls
auf eine leichte Widerhandlung erkannt, weil der Beschwerdeführer die
Schleudergefahr bei Regen nur geringfügig unterschätzte und die
Höchstgeschwindigkeit ausserorts zwar deutlich, aber angesichts der
Verhältnisse doch noch zu wenig unterschritt. Eine mittelschwere Widerhandlung
bestätigte das Bundesgericht demgegenüber im Urteil 6A.24/2004 vom 18. Juni
2004, E. 3, bei einem Lenker, der ausserorts auf einer kurvenreichen,
abfallenden Strasse bei starkem Regen die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
ausgefahren hatte, beim Abbremsen ins Schleudern geraten und aus der Kurve
getragen worden war. Bei dem vom Verwaltungsgericht ins Zentrum gestellten
Urteil 6A.31/2002 vom 24. Juli 2002 war der Lenker ausserorts bei trockenen
Verhältnissen in einer langgezogenen Rechtskurve mit nicht angepasster
Geschwindigkeit zu nahe an der Mittellinie unterwegs gewesen; er hatte - durch
ein entgegenkommendes Fahrzeug aufgeschreckt - eine überzogene Lenkkorrektur
vorgenommen; auch hier schützte das Bundesgericht die Annahme einer
mittelschweren Widerhandlung (a.a.O., E. 4.2).

5.4 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er die ihm
vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen höchstens für leicht hält. Dagegen
spricht, dass er eine Kombination von Fahrfehlern begangen und insbesondere
wegen der von Anfang an nicht angepassten Geschwindigkeit eine erhöhte
abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Bei einer
gesamthaften Betrachtung der gegebenen Umstände durfte das Verwaltungsgericht
annehmen, die Schwelle von der leichten zur mittelschweren Widerhandlung sei
überschritten. Daran ändert nichts, dass die Autobahnausfahrt auf der
betreffenden Strecke nur eine Fahrtrichtung aufweist und dort - nach Angaben
des Beschwerdeführers - offenbar keine weiteren Fahrzeuge zur fraglichen Zeit
unterwegs waren. Auch bei dem im Verfahren 6A.24/2004 beurteilten Fall waren
keine Dritte konkret betroffen. Steht eine mittelschwere Widerhandlung fest,
darf die Entzugsdauer von einem Monat als gesetzliches Minimum (Art. 16b Abs. 2
lit. a SVG) nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 132 II
234 E. 2.3 S. 236). Das angefochtene Urteil erweist sich auch bezüglich des
Ergebnisses, wonach der Entzug während eines Monats geboten sei, als
bundesrechtskonform.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Strassen,
Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Kessler Coendet