Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.397/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_397/2008

Urteil vom 8. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Gerhard
Hauser-Schönbächler,

gegen

Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern.

Gegenstand
Befristete Anstellung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 4. August 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:

A.
X.________ war in den Schuljahren 2003/04, 2004/05 und 2005/06 jeweils
befristet für ein Jahr als Philosophielehrer am Gymnasium Y.________ mit einem
Teilpensum angestellt gewesen. Die für die Anstellung zuständige
Schulkommission für das Gymnasium und die Fachmittelschule Y.________ (im
Folgenden: Schulkommission) eröffnete X.________ mit Verfügung vom 5. April
2006, er werde nur noch für das erste Semester des Schuljahres 2006/07
befristet weiterbeschäftigt.

B.
Die Verfügung vom 5. April 2006 focht X.________ bei der Erziehungsdirektion
des Kantons Bern an. Er verlangte, ab dem 1. August 2006 unbefristet angestellt
zu werden. Die Erziehungsdirektion wies die Beschwerde am 30. August 2006 ab.
Diesen Rechtsmittelentscheid schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Urteil vom 20. Juni 2007. X.________ gelangte hiergegen an das
Bundesgericht, das die Beschwerde mit Urteil 1C_213/2007 vom 12. März 2008
guthiess und die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht
zurückwies. Das Bundesgericht erwog zusammengefasst, das Verwaltungsgericht
habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt und dadurch eine Gehörsverletzung
begangen. Das Verwaltungsgericht nahm daraufhin das Verfahren wieder auf und
fällte am 4. August 2008 ein neues Urteil; damit wies es die Beschwerde zum
zweiten Mal ab.

C.
X.________ erhebt gegen das Urteil vom 4. August 2008 wiederum beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Überführung in ein
unbefristetes Anstellungsverhältnis. Das Verwaltungsgericht ersucht um
Abweisung der Beschwerde. Die Erziehungsdirektion hat Verzicht auf eine
Vernehmlassung erklärt.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind an sich erfüllt. Vorbehalten bleibt, dass
die Rügen des Beschwerdeführers den gesetzlichen Anforderungen an die
Beschwerdebegründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) genügen.
Dieser Frage ist im jeweiligen Sachzusammenhang nachzugehen.

2.
Ein erster Rügenkomplex betrifft die Feststellungen im angefochtenen Entscheid
zum Sachverhalt.

2.1 In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. März 2008 hat das
Verwaltungsgericht eine ergänzende Sachverhaltsabklärung vorgenommen. In diesem
Rahmen legte die Erziehungsdirektion unter Mitwirkung der Schulkommission
Rechenschaft über die Prognose der Pensenentwicklung ab; diese Prognose hatte
die tatsächliche Grundlage für die im Streit liegende personalrechtliche
Anordnung gebildet. Der Beschwerdeführer nahm zu den Darlegungen der
Schulbehörden Stellung. Daraufhin erging das angefochtene Urteil. Vor
Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer vor, das Verwaltungsgericht habe
seine Einwände erneut nicht gewürdigt und gehe von einem falschen Sachverhalt
aus. Dies komme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. einer
willkürlichen Beweiswürdigung gleich.

2.2 Was die Gehörsrüge angeht, behauptet der Beschwerdeführer nicht, es seien
noch weitere Sachverhaltsabklärungen nötig. Er macht vielmehr geltend, das
Verwaltungsgericht habe seinen Vorbringen zu wenig Beachtung geschenkt. Dieser
Vorwurf geht jedoch fehl. Das Verwaltungsgericht hat sich hinreichend mit
seinen Ausführungen auseinandergesetzt.

2.3 Der Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf die
Pensenprognose erweist sich als weitgehend appellatorisch; er genügt insoweit
den Vorgaben an die Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. dazu BGE 134 II 244
E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen) nicht. Da diese Willkürrüge indessen materiell
ohnehin nicht durchzudringen vermöchte (vgl. zum Willkürbegriff BGE 134 I 140
E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen), kann offen bleiben, inwiefern darauf einzutreten
ist.

Im zweiten Rechtsgang hält das Verwaltungsgericht eine Prognose für
ausgewiesen, wonach das Pensum in Philosophie an der Abteilung Fachmittelschule
(FMS) der Schule Y.________ ab Schuljahr 2006/07 um zwei Jahreslektionen
ansteige. Da dieses zusätzliche Pensum jeweils gebündelt im zweiten Semester
des Schuljahrs angeboten werde, seien es kurzfristig im zweiten Semester des
Schuljahrs 2006/07 vier zusätzliche Semesterlektionen gewesen.
Der Beschwerdeführer räumt an mehreren Stellen der Beschwerdeschrift
grundsätzlich ein, dass der Zuwachs zwei Jahreslektionen betragen habe;
einschränkend führt er aus, allenfalls seien es weniger gewesen. Das
Verwaltungsgericht hat die massgeblichen Umstände bei seiner Feststellung
berücksichtigt und ist in nachvollziehbarer Weise zum beschriebenen Ergebnis
gelangt. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die von
ihm festgestellte Prognose als über das Schuljahr 2006/07 hinaus gültig
eingestuft hat. Damit muss es hier sein Bewenden haben.

3.
Die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts erachtet der Beschwerdeführer
ebenso als willkürlich.

3.1 Das angefochtene Urteil stützt sich im Wesentlichen auf Art. 5 und 6 des
kantonalen Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte in
der bis zum 31. Juli 2007 gültigen Fassung. Danach sind Lehrkräfte
grundsätzlich unbefristet anzustellen, wenn sie - wie der Beschwerdeführer -
die Ausweise betreffend die fachliche Qualifikation besitzen (vgl. Art. 5). Vor
der Neubesetzung von Pensen hat die Anstellungsbehörde zu prüfen, ob diese
durch bereits angestellte Lehrkräfte übernommen werden können (vgl. Art. 6 Abs.
2). Art. 7 Abs. 2 der Ausführungsverordnung in der ebenfalls hier massgeblichen
Fassung präzisiert Art. 5 des Gesetzes dahingehend, dass bei ausreichender
fachlicher Qualifikation der Lehrperson eine befristete Anstellung nur erfolgen
darf, wenn das Ende der Anstellung mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht.

3.2 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte der Beschwerdeführer
zuvor im Rahmen seines Teilpensums ausschliesslich an der Abteilung Gymnasium
der Schule Y.________ unterrichtet. Daneben war in dieser Schule ein
unbefristet angestellter Philosophielehrer mit einem grösseren Pensum tätig;
jener erteilte Lektionen an Gymnasium und FMS. Der Beschwerdeführer hatte zwar
die Bereitschaft zur Übernahme der zwei ab Schuljahr 2006/07 zusätzlich
anfallenden Jahreslektionen an der FMS und mithin zu einer entsprechenden
Pensenerhöhung erklärt. Die Schulkommission wollte diesem Angebot aber nicht
ohne Weiteres entsprechen; ebenso lehnte sie die Schaffung eines neuen
Kleinpensums, d.h. die Anstellung einer dritten Lehrkraft für Philosophie, ab.
Statt dessen beschloss sie, das bisherige Teilpensum des Beschwerdeführers und
das Zusatzpensum als Einheit auszuschreiben, um diese Stelle auf Beginn des
zweiten Semesters des Schuljahrs 2006/07 besetzen zu können. Die Anstellung des
Beschwerdeführers wurde bis dahin befristet verlängert.

3.3 Es stellt sich die Frage, ob das Zusatzpensum die Schulkommission zu einer
Stellenausschreibung unter Einschluss des bisherigen Lehrauftrags des
Beschwerdeführers berechtigte. War diese Ausschreibung rechtmässig, so erwies
sich eine Beendigung der bisherigen Anstellung des Beschwerdeführers als
unumgänglich. Die schulorganisatorische Vorgabe, für die zusätzlichen Lektionen
kein neues Kleinpensum zu schaffen, zweifelt der Beschwerdeführer nicht an.

3.4 Im Hinblick auf die Ausschreibung hat das Verwaltungsgericht auf den
Umstand abgestellt, dass der Beschwerdeführer zuvor noch nicht an der FMS
unterrichtet hatte. Dort waren die zusätzlichen Lektionen zu erteilen. Der
Beschwerdeführer wendet ein, die geforderten fachlichen Qualifikationen seien
beim Gymnasium und bei der FMS identisch. Er kann jedoch nicht in Abrede
stellen, dass der Unterricht teilweise unterschiedliche Gewichtungen erfordert.
Zwar behauptet er, für diese abweichenden Aspekte des Lernstoffs sei er
besonders qualifiziert. Er tut aber nicht dar, das Vorhandensein dieser
Zusatzqualifikationen sei von der zuständigen Instanz bereits überprüft worden
oder hätte früher überprüft werden müssen. Das Verwaltungsgericht durfte es
daher als sachlich vertretbar betrachten, dass die interne Bewerbung des
Beschwerdeführers für das Zusatzpensum nicht ohne Weiteres berücksichtigt,
sondern die fragliche Ausschreibung angeordnet wurde. Ebenso wenig war das
Verwaltungsgericht unter dem Blickwinkel des Willkürverbots gehalten, eine
Vermeidung dieser Ausschreibung in dem Sinne zu verlangen, dass das
Zusatzpensum an der FMS an den Fachkollegen zugeteilt worden wäre. Es ist
begreiflich, wenn die Schulkommission die Einsetzbarkeit von beiden Lehrkräften
in Philosophie an Gymnasium und FMS gewährleistet wissen wollte. Da sich für
den Entschluss zur Ausschreibung sachliche Gründe im dargelegten Umfang
willkürfrei ausmachen lassen, konnte das Verwaltungsgericht die von den
Schulbehörden darüber hinaus angeführten Aspekte als nicht entscheidwesentlich
bezeichnen.

3.5 Sofern der Beschwerdeführer ferner geltend machen will, das
Verwaltungsgericht sei von seiner Praxis zur Zulässigkeit der befristeten
Anstellung von Lehrkräften (vgl. dazu BVR 1997 S. 298) abgewichen, so zeigt er
nicht auf, inwiefern dies verfassungswidrig sein soll. Ebenso wenig behauptet
der Beschwerdeführer, in seinem Fall sei eine Umgehung von
Kündigungsschutzbestimmungen gegeben. Insoweit fehlt es an rechtsgenüglichen
Rügen.

3.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die im Streit liegende,
letztmalige Befristung bzw. Beendigung der Anstellung verfassungsrechtlich
haltbar.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dabei ist der Kostenrahmen
gemäss Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG zu berücksichtigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Erziehungsdirektion und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie der
Schulkommission für das Gymnasium und die Fachmittelschule Y.________
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet