Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.392/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_392/2008

Urteil vom 17. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Haag.

Parteien
Eheleute X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea
Bianchi,

gegen

Schätzungskommission der Gesamtmeliorationskommission Rueun,
Obmann Gion Risch Casanova, Colona 4,
7148 Lumbrein,
Meliorationskommission Rueun, Präsident
Augustin Cathomen, c/o Confidar Treuhand AG, Schulstrasse 59, 7130 Ilanz,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli,

weitere Beteiligte:
A.________,
B.________.

Gegenstand
Neuzuteilung im Rahmen der Güterzusammenlegung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 20. Mai 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden,
2. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Die Gemeinde Rueun ordnete am 14. Dezember 1990 eine Gesamtmelioration für ihr
gesamtes Gemeindegebiet an. Die Gemeindeversammlung genehmigte am 20. April
1991 das Reglement für die Durchführung der Gesamtmelioration und bestellte die
Schätzungskommission. Am 25. August 2005 publizierte das kantonale Amt für
Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung die Neuzuteilung in der
Gesamtmelioration. Die Unterlagen lagen vom 26. August bis zum 14. September
2005 öffentlich auf. In der Publikation wurde darauf hingewiesen, dass
Einsprachen gegen die Neuzuteilung, gegen die Nachbonitierung, gegen fehlende
oder im Güterzettel neu eingetragene Anmerkungen, Vormerkungen und
Dienstbarkeiten und gegen die Stallschätzung erhoben werden können.
Die Eheleute X.________ führen in Rueun/ Gula einen Landwirtschaftsbetrieb. Dem
Ehemann wurde im Rahmen der Gesamtmelioration Rueun die Eigentümer-Nr. 117, der
Ehefrau die Eigentümer-Nr. 226 zugeteilt.

B.
Die Ehegatten X.________ erhoben Einsprache bei der Schätzungskommission und
verlangten unter anderem die Aufhebung der Neuzuteilung an sie, d.h. an die
Eigentümer-Nrn. 117 und 226, eventualiter die Zuweisung der Parzellen 196 und
197, Salavras, samt Stall sowie von Parzelle 210, Gula, und des Stalls auf der
Parzelle 61 in Bual Sura. Überdies beantragten sie, die Ausscheidung der
Wegparzelle 201, Gula, sei aufzuheben und das diese Parzelle umfassende Land
sei dem Eigentümer 117 zuzuweisen unter Aufhebung des Überbaurechts Nr. 545 und
unter Bildung eines Fusswegrechts zwischen den Parzellen 204 (Wegparzelle zum
Hof Gula) und dem Fusswegrecht zulasten der Parzelle 212. Nachdem die
Einsprache in Einigungsverhandlungen teilweise bereinigt werden konnte,
entschied die Schätzungskommission am 13. März 2006, dass die Zuteilung an die
Ehegatten X.________ gemäss dem beiliegenden Güterzettel und dem beiliegenden
Planausschnitt von Bual Sura erfolge. Die protokollarisch festgehaltenen
Änderungen der Zuteilung in Gula und Val Sins Ransauls seien darin verarbeitet.
Die Regelung bezüglich Abbruch des Bienenhauses und Entfernung der Bäume auf
der alten Parzelle 939 in Bual Sura zulasten des Ausbaus des Güterweges bleibe
unverändert, ebenso die Zuteilung des Stalles Nr. 63 in Starpuns sut (Zuteilung
an Giacum Cadalbert). Der Wertanteil des Ehemannes X.________ (2/8) am Stall
Nr. 63 in Starpuns sut werde unverändert bei Fr. 900.-- belassen.

C.
Gegen diesen Entscheid der Schätzungskommission erhoben die Ehegatten
X.________ Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit Urteil
vom 27. Oktober 2006 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab. Diesen
Entscheid hob das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde der Ehegatten
X.________ hin mit Urteil 1P.48/2007 vom 11. Juni 2007 auf, weil die Mitwirkung
eines Ingenieurs sowohl als beratender Fachmann für die Meliorationskommission
wie auch als Aktuar der Schätzungskommission gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstiess.

D.
Am 2. August 2007 entschied die Schätzungskommission der Gesamtmelioration
Rueun, dass sowohl der Antrag auf Neuzuteilung der Parzellen 196/197 im Gebiet
Salavras an die Eheleute X.________ als auch die Neuzuteilung von Parzelle 51
oder eines Teils davon statt Parzelle 56 im Gebiet Bual Sura an die Ehefrau
X.________ abgewiesen werden (Ziff. 2 Dispositiv). Die Neuzuteilung an die
erwähnten Eheleute erfolge nach den beiliegenden Güterzetteln 117 und 226 und
den beiliegenden Planausschnitten von Bual Sura, Gula (Hof der Eheleute) und
Valsins/Ransauls. Die protokollarisch festgehaltenen Änderungen der Zuteilung
in Gula und Valsins/ Ransauls (nach nochmaliger Einigungsverhandlung am 11.
Juli 2007) seien darin verarbeitet (Ziff. 3).

E.
Gegen diesen Entscheid der Schätzungskommission gelangten die Eheleute
X.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Begehren um
Aufhebung der Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der
Angelegenheit zur Beweisergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz. Das
Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. Mai 2008 ab.

F.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. September 2008
beantragen die Eheleute X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.
Mai 2008 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Sie rügen eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG) sowie die
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

G.
Das Verwaltungsgericht sowie die Schätzungskommission und die
Meliorationskommission beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Stellungnahme an ihren
Anträgen und Rechtsauffassungen fest. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
beigeladenen A.________ und B.________, denen Land zugeteilt werden soll, auf
welches die Beschwerdeführer Anspruch erheben, liessen sich nicht vernehmen.

H.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 lehnte der Präsidnet der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung ein Gesuch der Beschwerdeführer um
aufschiebende Wirkung ab.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen
Endentscheid über die Neuzuteilung landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen einer
Güterzusammenlegung. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitsache,
die dem Bundesgericht mit der vorliegenden Beschwerde unterbreitet werden kann
(Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Ausnahmegründe im Sinne
der Art. 83 ff. BGG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen und sind von deren Entscheid als
Grundeigentümer in schutzwürdigen Interessen besonders betroffen und somit zur
Beschwerdeführung berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und
fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführer verlangten bereits im Verfahren vor der
Schätzungskommission, dass ein neutrales Gutachten über die umstrittene
Güterzusammenlegung eingeholt werde. Die Schätzungskommission und das
Verwaltungsgericht verzichteten auf ein solches Gutachten, da alle Mitglieder
der Schätzungskommission als langjährige und berufserfahrene Landwirte anhand
ihrer Lebenserfahrung, Orts- und Fachkenntnisse selbst in der Lage seien, die
positiven und negativen Auswirkungen einer derart grossen Güterzusammenlegung
(mit 250 betroffenen Grundeigentümern) im Zuge eines bald 20 Jahre dauernden
Meliorationsverfahrens im Detail gegeneinander sorgfältig abzuwägen sowie aus
einer Gesamtoptik die erforderlichen Neuzuteilungen, Geländearrondierungen und
Bodenbewertungen vorzunehmen. Ganz besonders seien die zahlreichen Güter der
Beschwerdeführer als auch die Neuzuteilungen an die Beigeladenen umfassend
mitberücksichtigt worden. Auf das von den Beschwerdeführern verlangte
Gutachten, das sich lediglich spezifisch mit einem Teilaspekt der
Betriebsoptimierung für den Bauernhof Gula befassen sollte, habe verzichtet
werden dürfen, weil keine neuen verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten gewesen
seien.

2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242,
je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind
nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124
II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E.
2c S. 57, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor,
wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie
aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und
ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153
E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 428; 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit
Hinweisen).

2.2 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1
S. 133; 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).

2.3 Die Beschwerdeführer beanstanden die Argumentation der Vorinstanz, das
Fachwissen der Mitglieder der Schätzungskommission rechtfertige einen Verzicht
auf ein Sachverständigengutachten. Sie wenden ein, die Schätzungskommission sei
nicht neutral, sondern habe ein offenkundiges Interesse an einem für sie
günstigen Ausgang des Verfahrens, und sei es nur schon aufgrund der Kosten- und
Entschädigungsfolge im Falle eines für sie ungünstig lautenden Verdikts. Dies
gelte umso mehr, als die Schätzungskommission bereits im Verfahren 1P.48/2007
vor Bundesgericht unterlegen sei und damit auch ihr Prestige auf dem Spiel
stehe. Zur weiteren Begründung ihrer Rüge verweisen die Beschwerdeführer auf
ein von ihnen in Aufrag gegebenes Gutachten des Schweizerischen Bauernverbands
vom 15. April 2008. Sie leiten daraus ab, es bestünden zumindest genügend
Anhaltspunkte, dass die Neuzuteilung für die Beschwerdeführer alles andere als
vorteilhaft verlaufen sei. Unter den gegebenen Umständen habe ausreichend
Anlass für ein Fachgutachten bestanden.

2.4 Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Beweisantrag der Beschwerdeführer
eingehend auseinandergesetzt und auch die kritisierten Nachteile, welche den
Beschwerdeführern entstehen sollen, gewürdigt. Es legt dar, dass die
Melioration für die Beschwerdeführer eine Kostenersparnis von Fr. 873.-- pro
Hektare bezogen auf die Bodenfläche im neuen Bestand ergebe. Dass bei zwei
anderen zum Vergleich herangezogenen Eigentümern höhere Einsparungen von Fr.
1'271.-- bzw. Fr. 1'164.-- pro Hektare resultierten, könne nicht zu einer
erneuten Überprüfung des gesamten Meliorationswerks aufgrund eines neuen
Gutachtens führen. Entscheidend sei nicht, ob andere Eigentümer aus der
Melioration noch grössere Vorteile zögen als die Beschwerdeführer, sondern, ob
die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse für die überwiegende Mehrheit der
direkt betroffenen Grundeigentümer verbessert würden. Aus den weiteren
Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich, dass die Gesamtmelioration die
genannte Zielsetzung erreicht habe und auch unter rein innerbetrieblichen
Gesichtspunkten für die Beschwerdeführer ein wirtschaftlicher Nutzen entstehe.
Diese grundsätzliche Erkenntnis stellen die Beschwerdeführer nicht in Frage.
Ebenso wenig machen sie geltend, der Entscheid der Schätzungskommission vom 2.
August 2007 leide unter der Verletzung von Ausstandsregeln.

2.5 Der Verzicht des Verwaltungsgerichts auf die Einholung eines Gutachtens
kann unter den beschriebenen Umständen im Ergebnis nicht als willkürlich
bezeichnet werden. Das Gericht hat am 16. April 2008 selbst einen Augenschein
vorgenommen und mögliche Alternativen zu der von den Beschwerdeführern
kritisierten Neuzuteilung geprüft. Zudem weist es darauf hin, dass es sich beim
Verzicht der Schätzungskommission auf das verlangte Gutachten keineswegs um
einen "Racheakt" auf das für sie - aus rein formellen Gründen - negative Urteil
des Bundesgerichts 1P.48/2007 vom 11. Juni 2007 handle. Die
Schätzungskommission habe diverse Verbesserungsvorschläge anlässlich der erneut
durchgeführten Einigungsverhandlung im Juli 2007 zur Kenntnis genommen und in
ihrem neuen Entscheid vom August 2007 - sofern als "Mosaikstein" mit der
Gesamtmelioration vereinbar - noch verarbeitet und sich damit zum Wohle aller
Beteiligten sehr flexibel gezeigt. Diese Aussagen werden von den
Beschwerdeführern insofern bestätigt, als sie selbst ausführen, im Rahmen der
Einspracheverhandlung vom 11. Juli 2007 seien zwei der vier Einsprachepunkte
gütlich erledigt worden. Somit kann den Beschwerdeführern nicht zugestimmt
werden, dass es sich bei der Schätzungskommission um eine "Partei" handle, die
keine neutrale Beurteilung vornehmen könne. Bei der Schätzungskommission
handelt es sich vielmehr um eine Beschwerdebehörde mit voller Überprüfung im
Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. b RPG (Urteil des Bundesgerichts 1P.48/2007 vom
11. Juni 2007 E. 4.4). Diese durfte angesichts der unbestrittenen Sachkunde
ihrer Mitglieder in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei auf die Einholung
des beantragten Gutachtens verzichten.

2.6 Inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts auf einer offensichtlich
unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruhen soll, ist
im Übrigen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer kritisieren, dass das
Verwaltungsgericht nur eine einzige mögliche Alternative zur umstrittenen
Neuzuteilung in Betracht gezogen und verworfen habe, obwohl grundsätzlich auch
zahlreiche anderen mögliche Lösungen zur Verfügung stünden, weil alle
Zuteilungen insgesamt noch nicht rechtskräftig seien.
Auch wenn statt der vom Verwaltungsgericht genannten denkbaren Alternative zur
umstrittenen Neuzuteilung noch andere Neuzuteilungen möglich wären, liegt in
den vorinstanzlichen Ausführungen nicht eine offensichtlich unzutreffende
tatsächliche Feststellung. Im Rahmen grösserer Meliorationen bestehen meist
verschiedene Möglichkeiten der Neuzuteilung, und es ist Aufgabe der zuständigen
Behörden, einen optimalen Ausgleich zwischen den zahlreichen zu
berücksichtigenden Interessen herbeizuführen. In diesem Sinne ist auch die von
den Beschwerdeführern beanstandete Feststellung in Bezug auf die Streitsache
der Beschwerdeführer zu verstehen. Diese berufen sich somit zu Unrecht auf den
Beschwerdegrund von Art. 97 Abs. 1 BGG.

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Meliorationskommission Rueun ist als einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betrauten Organisation keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schätzungskommission der
Gesamtmelioration und der Meliorationskommission Rueun, A.________ und
B.________ sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag