Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.390/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_390/2008

Urteil vom 15. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl E.
Schroeder,

gegen

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
des Kantons Zürich, Rechtsdienst, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Gewässerschutz (Rindviehhaltung, Laufhof),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Juli 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer.
Sachverhalt:

A.
X.________ führt einen landwirtschaftlichen Betrieb in Pfäffikon (ZH). Im
Betrieb werden Rinder im Umfang von rund 20 Grossvieheinheiten gehalten. Beim
Stallgebäude besteht ein ca. 150 m² grosser, unüberdachter Laufhof; dieser kann
durch die Kühe, Kälber und Rinder dauernd genutzt werden. Der Laufhof wird in
die Güllengrube entwässert. Der Boden des Laufhofs ist allerdings nur
teilbefestigt; er ist mit nicht vermörtelten, aneinanderstossenden
Verbundsteinen belegt.

B.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 forderte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und
Luft des Kantons Zürich (AWEL) X.________ auf, den Laufhof in dem Sinne zu
sanieren, dass der Boden undurchlässig auszugestalten sei. Dieser müsse aus
dichtem Ortsbeton oder Asphalt erstellt und in die Güllengrube entwässert
werden. Das AWEL setzte dem Betroffenen eine Frist bis 1. Mai 2008, um ein
bewilligungsfähiges Sanierungsprojekt einzureichen, und eine weitere Frist bis
31. Oktober 2008, um die Sanierung auszuführen.

C.
X.________ focht die Verfügung des AWEL bei der Baudirektion des Kantons Zürich
an; diese wies den Rekurs am 12. September 2007 ab. Den Rechtsmittelentscheid
der Baudirektion zog X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
weiter. Parallel dazu stellte er ein Wiedererwägungsgesuch bei der
Baudirektion. Daraufhin wurde das Verfahren am Verwaltungsgericht sistiert. Auf
der Ebene der Baudirektion wurden Beweise abgenommen. In diesem Rahmen bot die
Baudirektion X.________ an, ihm eine Frist von sechs Jahren für die bauliche
Sanierung des Platzes zu gewähren. Dieser lehnte das Angebot ab. Der Vorsteher
der Baudirektion teilte X.________ in der Folge mit Schreiben vom 25. April
2008 mit, dass er auf den Wiedererwägungsantrag nicht eingehen könne. Das
Verwaltungsgericht nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf und fällte am 9.
Juli 2008 seinen Entscheid. Damit wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid legt X.________ mit Eingabe vom
13. September 2008 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und eine Befreiung von der Sanierungspflicht.
Das AWEL ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat
Verzicht auf eine Vernehmlassung erklärt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)
erachtet in seiner Vernehmlassung vom 14. November 2008 eine Sanierung des
Laufhofs aus der Sicht des Gewässerschutzrechts des Bundes nicht für notwendig;
zum Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens stellt das BAFU keinen Antrag.
Das AWEL reicht Gegenbemerkungen zur Stellungnahme des BAFU ein. Der
Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 9. Januar 2009 sinngemäss an den
gestellten Anträgen fest. Die Gegenbemerkungen des AWEL und die Eingabe vom 9.
Januar 2009 sind den Verfahrensbeteiligten gegenseitig zur Kenntnis gebracht
worden. Sie haben sich in der Folge nicht mehr dazu vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid bestätigt die
gewässerschutzrechtliche Sanierungspflicht für den Laufhof im
Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers. Dabei handelt es sich um eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein
Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Nach dem angefochtenen
Entscheid hat der Beschwerdeführer zunächst ein Sanierungsprojekt zur
Genehmigung vorzulegen. Die zu ergreifenden Sanierungsmassnahmen stehen aber
aufgrund des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen bereits fest. Deshalb ist
vorliegend von einem Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG auszugehen. Der
Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben keinen
Anlass zu weiteren Bemerkungen.

2.
2.1 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der
Gewässer (GSchG; SR 814.20) ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen
gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu
vermeiden. Art. 3 GSchG verlangt, dass alles Zumutbare unternommen wird, um
eine Gewässerverschmutzung zu verhindern. Diese Vorschrift ist Ausdruck des im
Umweltschutzrecht allgemein geltenden Grundsatzes, jede mögliche und zumutbare
Vorsorge zu treffen, um eine Schädigung der Umwelt zu verhindern (vgl. Art. 1
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG; SR
814.01]). Diese allgemeine Sorgfaltspflicht gilt auch dann, wenn ein Gewässer
die Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Anhang 2 der
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) erfüllt.
Anhang 2 der GSchV enthält grundsätzlich keine Grenzwerte, bei deren
Überschreitung eine Verunreinigung von Gewässern feststehen würde. Auch wenn
keine Gefahr besteht, dass ein Gewässer die Anforderungen an die Wasserqualität
nicht erfüllen kann, muss das Zumutbare vorgekehrt werden, um eine
Verunreinigung zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_43/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2, in: URP 2008 S. 576).

2.2 Ergänzend zu Art. 3 GSchG verbietet Art. 6 Abs. 1 GSchG generell das
mittelbare oder unmittelbare Einbringen oder Versickernlassen von Stoffen, die
Wasser verunreinigen können. Nach Art. 6 Abs. 2 GSchG ist es auch untersagt,
solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern
dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Eine
konkrete Verunreinigungsgefahr ist dann gegeben, wenn eine solche nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrscheinlichkeit früher oder später
eintreten wird (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 29. April 1987 zum
GSchG, BBl 1987 II 1109). Eine Verunreinigung liegt nach Art. 4 lit. d GSchG
bei einer nachteiligen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderung
des Wassers vor. Als "nachteilig" zu qualifizieren ist jede messbare
Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand, d.h. unabhängig vom ursprünglichen
Reinheitsgrad des Wassers (vgl. erwähntes Urteil 1C_43/2007 E. 2.3, in: URP
2008 S. 576). Die Gewässerschutzgesetzgebung verbietet jede Verunreinigung im
Sinn von Art. 4 lit. d GSchG, die nicht ausdrücklich erlaubt ist. Es gilt das
gewässerschutzrechtliche Reinhaltungsgebot (vgl. BGE 125 II 29 E. 3a S. 37;
erwähntes Urteil 1C_43/2007 E. 2.4, in: URP 2008 S. 576).

2.3 Die Normen des GSchG zum qualitativen Gewässerschutz stützen sich auf Art.
76 Abs. 3 BV. Sie sind an sich als umfassende Bundesregelung zu verstehen
(ARNOLD MARTI, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl.
2008, N. 16 zu Art. 76 BV; vgl. auch PASCAL MAHON, in: Petit Commentaire de la
Constitution fédérale, 2003, N. 11 f. zu Art. 76 BV). Das
gewässerschutzrechtliche Reinhaltungsgebot stellt abschliessendes Bundesrecht
dar. Es lässt keinen Raum für ergänzendes bzw. strengeres kantonales Recht.
Gleich verhält es sich insofern beim Gesetzesvollzug; die in der Praxis
verlangten Standards beim qualitativen Gewässerschutz müssen bundesweit
einheitlich sein.

2.4 Gülle, Mist und Silosäfte aus der Nutztierhaltung werden in Art. 4 lit. g
GSchG als Hofdünger umschrieben. Bei Gülle handelt es sich um Flüssigmist bzw.
um flüssigen Hofdünger; dieser besteht aus Harn und Kot der Nutztiere sowie aus
Wasser. Der Gesetzgeber ging bei der Regelung von Art. 6 GSchG davon aus, dass
Gülle, die versickert oder abgeschwemmt wird, Gewässer verunreinigen kann;
hingegen soll die fachgerechte Verwertung von Hofdünger nicht als
Gewässerverunreinigung gelten (vgl. die Botschaft, BBl 1987 II 1109). In
Übereinstimmung damit verlangt Art. 14 Abs. 2 GSchG, dass Hofdünger
umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich
oder gartenbaulich verwertet wird. In dieser letztgenannten Vorschrift ist
gleichzeitig das Verbot enthalten, Gülle von Nutztieren wie z.B. von Kühen in
eine Abwasserreinigungsanlage abzuleiten (vgl. die Botschaft, BBl 1987 II 1117
f.). Im Betrieb müssen hinreichende Lagereinrichtungen vorhanden sein, um eine
fachgerechte Verwertung des Hofdüngers zu ermöglichen (vgl. Art. 14 Abs. 3
GSchG). Diese Lagereinrichtungen für Hofdünger müssen sachgemäss erstellt,
bedient, gewartet und unterhalten werden (Art. 15 Abs. 1 GSchG).

3.
3.1 Liegt ein Landwirtschaftsbetrieb mit Nutztierhaltung - wie hier -
ausserhalb besonders gefährdeter Grundwasserbereiche, so sind Art. 6 und 14
GSchG die zentralen gewässerschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen, die es
einzuhalten gilt. Art. 3 GSchG kommt keine weitergehende Bedeutung zu. Im
vorliegenden Zusammenhang spielt es auch keine wesentliche Rolle, ob Abs. 1
oder Abs. 2 von Art. 6 GSchG angewendet wird. Die in beiden Vorschriften
enthaltenen Verbote knüpfen an die gewässerverunreinigende Wirkung der
freigesetzten Stoffe an.

3.2 Die gesetzliche Regelung gründet auf der Einsicht, dass Hofdünger Gewässer
verschmutzen kann (vgl. E. 2.4 hiervor). Daher dürfen die tierischen
Ausscheidungen aus dem Betrieb nicht in Oberflächengewässer eingebracht werden
(Art. 6 Abs. 1 GSchG). Mit Blick auf das Grundwasser kann indessen das Halten
der Nutztiere auf einem Betrieb, bei dem deren Ausscheidungen teilweise im
Boden versickern, nicht in jedem Fall als eine nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GSchG
verpönte Handlung eingestuft werden. Gülle und Mist sind aufgrund des
Nährstoffgehalts für die Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens wertvoll. Eine
Überdüngung des Bodens hat jedoch schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser
(vgl. die Botschaft, BBl 1987 II 1109, 1118 f.; Rausch/Marti/Griffel,
Umweltrecht, 2004, N. 404 ff.). Grundsätzlich sind anhand dieses Massstabs
Schutzmassnahmen zur Vermeidung einer Mehrbelastung des Grundwassers bei der
Nutztierhaltung zu ergreifen.

3.3 Es ist nicht zu beanstanden, wenn durch Bundesnormen für einzelne Anlagen
von Landwirtschaftsbetrieben, in Konkretisierung von Art. 6 und Art. 14 f.
GSchG, ein vollständiges Versickerungsverbot mit Blick auf Hofdünger
vorgeschrieben wird. Ein solches gilt namentlich für die Lagerbehälter von
Hofdünger einschliesslich Leitungen; diese müssen dicht sein (vgl. Art. 28 Abs.
2 lit. b GSchV). Für andere Anlagen - wie Laufhöfe - fehlen demgegenüber auf
Bundesebene entsprechende gewässerschutzrechtliche Vollzugsvorschriften. Bei
derartigen Anlagen lässt sich ein absolutes Versickerungsverbot für die Abgänge
der Tiere bzw. für den Hofdünger nicht direkt aus Art. 3 und Art. 6 GSchG
ableiten. Das AWEL geht somit zu weit, wenn es annimmt, dass keinesfalls
Ausscheidungen von Rindvieh - wenn nicht auf Boden mit einer eigentlichen
Grasnarbe - im Untergrund versickern dürfen. Deren Versickern auf einem Laufhof
ist vielmehr insoweit zulässig, als die Natur grundsätzlich in der Lage ist,
die fragliche Stoffmenge abzubauen. Unter diesen Umständen bleibt - unabhängig
von kurzfristigen Schwankungen - die gesetzlich geforderte Reinhaltung des
Grundwassers gewahrt. Mit anderen Worten muss der Boden des Laufhofs zur
Verhinderung einer Gewässerverunreinigung mit Blick auf die Abbaubarkeit der
tierischen Ausscheidungen nicht weitergehend befestigt oder gar abgedichtet
werden, als dies - zusammen mit weiteren Massnahmen wie Bewuchs des Bodens,
Einstreuung, periodischer Reinigung, allfälligen Sicherungen gegen Abflüsse in
oberirdische Gewässer - nötig ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine
hinreichende Abbaubarkeit der Stoffmenge gegeben ist, kommt es auch auf weitere
Faktoren im Zusammenhang mit dem Laufhof, wie etwa die Anzahl betroffener
Tiere, die beanspruchte Bodenfläche, die vorgesehene Benutzungsdauer und den
Grad der Durchlässigkeit des bestehenden Bodens an.

3.4 Soweit es um Betriebe in Gebieten ausserhalb besonders gefährdeter
Grundwasserbereiche geht, genügt es, die Schutzwirkung der bei E. 3.3 hiervor
erörterten Massnahmen anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu bestimmen. Es
bedarf in derartigen Fällen grundsätzlich keiner aufwändiger Messungen für den
Nachweis einer Mehrbelastung des unter dem Hof befindlichen Grundwassers,
sofern bei der versickernden Stoffmenge der betreffende Boden allgemein als
geeignet gilt, eine Mehrbelastung zu verkraften. Beim Abstellen auf
Erfahrungswerte ist aber der Toleranz der natürlichen Verkraftbarkeit von
Hofdünger im Boden Rechnung zu tragen.

4.
Im Lichte der vorstehend dargelegten Grundsätze ist zu überprüfen, wie es sich
bei dem zur Diskussion stehenden Laufhof verhält.

4.1 Der angefochtene Entscheid bestätigt die konkrete Anwendung einer
Richtlinie des AWEL (Arbeitshilfe SE 25.0 vom 13. Dezember 2001 zum Auslauf im
Freien für Rindvieh). Danach müssen Laufhöfe für eine permanente Nutzung mit
ganz abgedichtetem Boden (Beton bzw. Asphalt) ausgestattet sein und in die
Jauchegrube entwässert werden. Diese Regelung der Arbeitshilfe SE 25.0 bezieht
sich ausdrücklich auf Gebiete ausserhalb von Grundwasserschutzgebieten. Gemäss
dem angefochtenen Entscheid hat das AWEL die Arbeitshilfe SE 25.0 in Anwendung
von § 3 und § 4 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EG
GSchG/ZH; LS 711.1) erlassen. Gemäss diesen Bestimmungen ist die kantonale
Baudirektion - bzw. das AWEL als deren Fachstelle - zum Erlass von
Vollzugsrichtlinien befugt. Der Laufhof im beschwerdeführerischen Betrieb
entspricht nicht dem Standard dieser kantonalen Richtlinie, weil er nicht dicht
ist (vgl. dazu E. 5.1 hiernach). Dies soll mit der im Streit liegenden
Anordnung durchgesetzt werden.

4.2 Gemäss den Richtlinien der zuständigen Bundesstellen sind hingegen
ausserhalb von besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen grundsätzlich auch
überhaupt nicht befestigte Laufhofböden zulässig (vgl. die Wegleitung
Grundwasserschutz [Hrsg. BUWAL, 2004], S. 75 sowie die Mitteilung Nr. 12 zum
Gewässerschutz [Baulicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft, Hrsg. BUWAL,
1993], S. 13). Die soeben erwähnte Wegleitung Grundwasserschutz bezweckt
ausdrücklich, eine einheitliche Vollzugspraxis zu ermöglichen (vgl. a.a.O., S.
2). Der beschwerdeführerische Betrieb genügt ohne Weiteres dem Standard gemäss
diesen Bundesrichtlinien, ist doch der Boden im Laufhof bereits teilbefestigt
und wird dieser in die Güllengrube entwässert; darauf weist das BAFU in seiner
Vernehmlassung an das Bundesgericht hin. Es schadet dem Beschwerdeführer nicht,
dass er im kantonalen Verfahren nicht selbst auf diese Diskrepanz zwischen den
Bundesrichtlinien und der kantonalen Richtlinie hingewiesen hat. Der neue
rechtliche Einwand des BAFU kann im Verfahren vor Bundesgericht mit Blick auf
den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG)
berücksichtigt werden. Er führt zu keiner Ausweitung des Streitgegenstands.

4.3 Im angefochtenen Entscheid wird in keiner Weise erörtert, dass die
Richtlinien der kantonalen und eidgenössischen Fachstellen im
entscheidwesentlichen Punkt voneinander abweichen. Im Ergebnis folgt der
angefochtene Entscheid der strengeren kantonalen Richtlinie statt den
Bundesrichtlinien. Ergänzend legt das Verwaltungsgericht im angefochtenen
Entscheid dar, die kantonale Richtlinie werde auch in mehreren anderen Kantonen
anerkannt und so angewendet. Diese Erwägungen lassen sich nicht anders
verstehen, als dass das Verwaltungsgericht aus § 3 und § 4 EG GschG/ZH einen
kantonalen Spielraum bei der Umsetzung des gewässerschutzrechtlichen
Reinhaltungsgebots herleitet. Im Ergebnis ist es von einem absoluten
Versickerungsverbot für Hofdünger im Laufhof ausgegangen. Ein entsprechender
kantonaler Anwendungsspielraum des Gewässerschutzgesetzes besteht jedoch von
Bundesrechts wegen nicht (vgl. E. 2.3 und 3.3 hiervor). Insofern liegt eine
Bundesrechtsverletzung vor. Eine andere Frage ist, ob mit den einschlägigen
Bundesrichtlinien dem gewässerschutzrechtlichen Reinhaltungsgebot genügend
Nachachtung verschafft wird. Zu prüfen bleibt somit die Frage, ob die
versickernde Menge an tierischen Ausscheidungen auf dem teilbefestigten Boden
im vorliegenden Fall geeignet ist, in Verletzung des Gewässerschutzgesetzes des
Bundes Grundwasser zu verunreinigen.

5.
5.1 Der Boden des Laufhofs im Betrieb des Beschwerdeführers ist
unbestrittenermassen nicht sickerfest. Das Verwaltungsgericht verweist auf das
vom Beschwerdeführer veranlasste Gutachten; in diesem Rahmen wurde beim
bestehenden Bodenbelag mit Verbundsteinen ohne Mörtel eine Sickerrate von rund
0,002 Liter pro Minute und Quadratmeter gemessen. Diese Feststellung des
Verwaltungsgerichts ist für das Bundesgericht verbindlich. Der Beschwerdeführer
zieht den Wert der Sickerrate vor dem Bundesgericht in Zweifel und bezeichnet
ihn als zu hoch. Dabei tut er allerdings nicht dar, dass der Sachverhalt in
dieser Hinsicht offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
ermittelt worden wäre.

5.2 Gemäss dem Verwaltungsgericht stellen die geringfügigen Versickerungen von
tierischen Ausscheidungen auf dem bestehenden Bodenbelag eine Gefahr für die
Reinhaltung des Grundwassers dar. Der Beschwerdeführer hat aber bereits im
kantonalen Verfahren bestritten, dass in seinem Fall das Grundwasser belastet
werde. Das Verwaltungsgericht ist über diesen tatsächlichen Einwand
hinweggegangen, ohne eine grundwasserverunreinigende Wirkung hinreichend
naturwissenschaftlich zu belegen. Es hat sich mit der nicht näher begründeten
Behauptung des AWEL begnügt, dass dem so sei. Während der Hängigkeit des
Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wurden im Wesentlichen nur das Gutachten
zur Messung der Sickerrate erstellt und ein Augenschein durchgeführt; dies
geschah im Wiedererwägungsverfahren vor der Baudirektion. Diese Beweise
erlauben keine gesicherten Aussagen, inwiefern die versickernde Stoffmenge
angesichts der Bodenbeschaffenheit das Grundwasser belastet. Ebenso wenig wurde
untersucht, ob diese Versickerungen mit weniger weit gehenden Massnahmen als
mit einer Asphaltierung oder Betonierung des Bodens auf ein unbedenkliches Mass
verringert werden können. Insoweit wurde der Sachverhalt im angefochtenen
Entscheid unvollständig abgeklärt.

5.3 Im bundesgerichtlichen Verfahren hat das BAFU, zur Rechtfertigung für die
bei E. 4.2 hiervor wiedergegebenen Richtlinien, naturwissenschaftliche
Ausführungen dazu gemacht, weshalb eine Grundwassergefährdung im vorliegenden
Fall auszuschliessen sei. Das AWEL hat daraufhin seine gegenteilige Sicht der
Dinge dargelegt. Es hat neue Beweismittel in Form von Auszügen aus
naturwissenschaftlichen Fachpublikationen eingereicht. Ergänzend hat es die
Einholung einer Expertise im bundesgerichtlichen Verfahren zu diesem
Fragenkomplex beantragt. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die
bei E. 5.2 hiervor beschriebenen Mängel bei der Sachverhaltsfeststellung zu
beheben. Der Antrag auf Abnahme der fraglichen Beweismittel ist daher
abzuweisen. Vielmehr ist die Sache zu neuer Beurteilung an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit, unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich (AWEL) hat indessen dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 9. Juli 2008 wird aufgehoben und
die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Abfall, Wasser, Energie
und Luft des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet