Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.386/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C_386/2008

Urteil vom 29. Januar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

1. Parteien
Gemeinde Riniken, handelnd durch den Gemeinderat, Gemeindhusplatz 3, 5223
Riniken,
2. Hans und Ruth Tschopp-Mathys,
3. Werner und Rosmarie Vonaesch-Niklaus,
4. Hansruedi und Marta Pfister-Roos,
5. Erich und Verena Zuber-Sigg,
6. Hansjörg Franck,
7. Walter und Marie-Thérèse Bisig-Nicolet,
8. Roland und Margrith Pfister-Stöckli,
9. Rudolf und Renate Gygax,
10. Ruedi Binder,
11. Herbert Griesser,
12. Willi und Esther Baumann-Pfander,
13. Christina Fisler-Irniger,
14. Elisabeth Bächinger-Schmid,
15. Ernst und Elisabeth Amsler-Brugger,
16. Andreas und Heidi Brack-Brunner,
17. Valentino und Olga Diacci,
18. Fritz Schmid,
19. Hans und L. Looser-Klunge,
20. Konrad und Dora Vögele-Bolliger,
21. Thomas und Monika Güetli-Schaffner,
22. Thomas und Nathaly Obrist-Boner,
23. Hans und Verena Bosch-Dietz,
24. Ernst und Sonja Hediger-Ritzmann,
25. Andreas und Mirjam Hofer-Suter,
26. Rudolf und Louise Keller-Hunziker,
27. Arthur und Verena Merkli-Hahn,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Urs Hofmann,

gegen

Nordostschweizerische Kraftwerke AG,
Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden, Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Energie, 3003 Bern.

Gegenstand
380/220-kV-Leitung Beznau-Birr, Teilstrecke Rüfenach (Mast Nr. 20 bis Mast Nr.
37),

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Juli 2008
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 erteilte das Bundesamt für Energie der
Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) die Teilplangenehmigung mit Auflagen
für die 380/220-kV-Leitung Beznau-Birr, Teilstrecke Rüfenach (Mast Nr. 20) bis
Habsburg ([Mast Nr. 37], Planvorlage L-165'461). Dagegen gelangten einerseits
die Gemeinde Riniken mit weiteren Mitbeteiligten (im Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht als "Beschwerdeführende 1" bezeichnet) als auch ein
Ehepaar aus Riniken ("Beschwerdeführende 2") an die Eidgenössische
Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM). Neben verschiedenen
Verletzungen des rechtlichen Gehörs rügten sie in inhaltlicher Hinsicht u.a.
sinngemäss eine mangelhafte Interessenabwägung und verlangten die Verkabelung
der Hochspannungsleitung. Zur Beurteilung ihrer Anträge forderten sie die
Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mit Augenschein vor Ort sowie die
Einholung diverser Gutachten.

B.
Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei der REKO/INUM
anhängig gemachten Verfahren und vereinigte sie mit Verfügung vom 9. März 2007.
Nach mehreren Schriftenwechseln und Stellungnahmen der Bundesämter für Energie
(BFE), für Raumentwicklung (ARE) und für Umwelt (BAFU) wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Gemeinde Riniken und der weiteren
Mitbeteiligten mit Urteil vom 2. Juli 2008 ab. Auch die Beschwerde der
Beschwerdeführenden 2 wies es ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.

C.
Die Gemeinde Riniken und zahlreiche Mitbeteiligte erheben mit Eingabe vom 8.
September 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.
Juli 2008 und die Teilplangenehmigung des BFE vom 31. Oktober 2006 aufzuheben.
Das Verfahren sei im Sinne ihrer Ausführungen an das Bundesverwaltungsgericht,
eventualiter an das BFE zurückzuweisen.

Die NOK schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren, soweit
darauf eingetreten werden könne, während das BFE auf die Erwägungen im
angefochtenen Urteil verweist. Das BAFU sieht seine Stellungnahme im Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich bestätigt und verzichtet auf
weitere Bemerkungen. Das Bundesverwaltungsgericht äussert sich zur von den
Beschwerdeführern aufgeworfenen Problematik einer öffentlichen Verhandlung und
beantragt insgesamt die Abweisung der Beschwerde.

Im zweiten Schriftenwechsel halten die Beschwerdeführer grundsätzlich an ihren
Begehren fest. Eventualiter fordern sie für den Fall, dass das Bundesgericht
auf eine Rückweisung verzichten sollte, eine öffentliche Parteiverhandlung mit
gleichzeitigem Augenschein vor Ort. Das BFE und die NOK äussern sich zu
gewissen Einzelfragen und halten sinngemäss an ihren Standpunkten fest.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
BGG) stützt sich in erster Linie auf Bundesverwaltungsrecht (Bundesgesetz
betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902,
[Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0], USG, RPG etc.) und betrifft demzufolge
eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein
Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Beim angefochtenen Entscheid
handelt es sich um einen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG. Mit dem Urteil hat
das Bundesverwaltungsgericht die Teilplangenehmigung durch das BFE und damit
die Linienführung der Starkstromleitung für rechtmässig befunden. Die
Beschwerdeführer als in unmittelbarer Nähe der Hochspannungsleitung Wohnende
und zum Teil formell Enteignete (vgl. Ziff. 6 des Dispositivs der
Teilplangenehmigung vom 31. Oktober 2006) sind davon in besonderem Masse
berührt und grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (zur Legitimation gemäss
Art. 89 Abs. 1 BGG siehe BGE 133 II 249 E. 1.3.3 S. 253 f.). Zu ihnen gehört
auch die Gemeinde Riniken. Sie kann sich zudem auf Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG
i.V.m. Art. 57 USG berufen, wonach Gemeinden berechtigt sind, gegen Verfügungen
der kantonalen und der Bundesbehörden in Anwendung dieses Gesetzes die
Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie
dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung haben. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben
zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.
Die Beschwerdeführer rügen vorab, sie hätten in ihrer Stellungnahme vom 7.
Januar 2008 ausdrücklich eine Beschwerdeverhandlung mit Augenschein vor Ort
verlangt. Trotzdem habe das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil vom 2. Juli
2008 ohne Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung gefällt. Damit habe
es nicht nur gegen die klare Anordnung von Art. 40 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) verstossen,
sondern auch den konventions- und verfassungsrechtlich geschützten Anspruch der
Beschwerdeführer auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Art. 6 Ziff.
1 EMRK, Art. 30 BV) verletzt.

2.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht in Verfahren über zivilrechtliche
Streitigkeiten ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung, sofern die Parteien
nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten. Ein Entscheid über
zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt unter anderem
vor, wenn eine bau- oder planungsrechtliche Massnahme direkte Auswirkungen auf
die Ausübung der Eigentumsrechte der Grundeigentümer hat (BGE 127 I 44 E. 2 S.
45; 122 I 294 E. 3e S. 300; 121 I 30 E. 5c S. 34 f.). Art. 40 Abs. 1 lit. a VGG
bestimmt, dass der Instruktionsrichter bzw. die Instruktionsrichterin, soweit
zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6
Ziff. 1 EMRK zu beurteilen sind, eine öffentliche Parteiverhandlung anordnet,
wenn eine Partei es verlangt.

2.2 Das Verwaltungsgericht äussert sich in E. 15.5 des angefochtenen Urteils
zur Problematik und zieht dazu in Erwägung, aufgrund der sich bei den Akten
befindlichen Pläne erübrige sich die beantragte Durchführung eines Augenscheins
und einer Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung. Die Pläne würden die
örtlichen Gegebenheiten in genügender Art und Weise zeigen. Folglich sei der
diesbezügliche Beweisantrag der Beschwerdeführer abzuweisen. In seiner
Vernehmlassung vor Bundesgericht führt es ergänzend aus, es habe diesen
Beweisantrag im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. Da die
Beschwerdeführer anwaltlich vertreten gewesen seien, habe das
Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen dürfen, dass dem Rechtsvertreter der
Unterschied zwischen einem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK und einem Beweisantrag bekannt sei. Es
habe darum den ausschliesslich im Rahmen der Beweiserhebung gestellten Antrag
in keiner Weise als einen solchen auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung entgegen nehmen müssen.
2.3
2.3.1 Die umstrittene Hochspannungsleitung betrifft die Beschwerdeführer als
unmittelbare Anwohner. Sie machen einen Eingriff in ihre nachbarrechtlichen
Abwehrrechte geltend, da sie erhebliche Wertverluste ihres Grundeigentums
befürchten. Zudem machen sie auf die zu erwartenden Lärmimmissionen aufmerksam
und bezweifeln die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte für nichtionisierende
Strahlung insgesamt und konkret auch bei einer explizit genannten Liegenschaft
(vgl. dazu BGE 128 I 59 E. 2a/cc S. 61 f.). Bei denjenigen Grundeigentümern,
die gemäss Ziff. 6 des Dispositivs der Teilplangenehmigung des BFE direkt in
ihrem Grundeigentum von einer formellen Enteignung betroffen sind, ergibt sich
der Eingriff in die zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Entscheiddispositiv
selber. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf alle Streitsachen anwendbar, deren Ausgang
das Eigentumsrecht sofort oder in Zukunft in einer für den Eigentümer
nachteiligen oder auch vorteilhaften Weise berührt. Auch bei Streit über
Nutzungsregelungen ist Art. 6 EMRK anwendbar, selbst wenn die
Dispositionsfähigkeit des Eigentümers durch derartige Regelungen nicht in
erheblicher Weise beeinträchtigt wird (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2.
Aufl. 1996, S. 187; vgl. BGE 122 I 294 E. 3e S. 300; 121 I 30 E. 5c S. 34 f.).
Davon zu unterscheiden sind Drittinterventionen (z.B. von Nachbarn) gegen die
Erteilung einer Bau- oder sonstigen behördlichen Genehmigung, die nur insoweit
vom Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK erfasst werden, als auf das
Eigentum gegründete Abwehrrechte geltend gemacht werden (vgl. BGE 128 I 59 E.
2a/bb S. 61; Urteil des Bundesgerichts 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 in URP
2003 S. 235 E. 2.1; Urteil des EGMR vom 10. April 2007 i.S. Stiftung Giessbach;
zum Ganzen: FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., S. 187 und 191; MARK E. VILLIGER, Handbuch
der EMRK, 2. Auflage 1999 Rz. 380 und 384; RUTH HERZOG, Art. 6 EMRK und
kantonale Verwaltungsrechtspflege, 1995, S. 153 ff.).
2.3.2 Dass die Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ihre
Eigentumsrechte an ihren Grundstücken verteidigten und sich in diesem
Zusammenhang auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen konnten, bedurfte keiner
ausführlichen Erörterung in der Beschwerde, sondern war aus den Akten klar
ersichtlich und von der Vorinstanz im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes
wegen zu beachten (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 und 62 VwVG).

2.4 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Strassburger Organe
anerkennt, dass auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet
werden kann. Der Verzicht muss - ausdrücklich oder stillschweigend erfolgt -
eindeutig und unmissverständlich sein. Ein Verzicht wird insbesondere
angenommen, wenn kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
gestellt wird, obwohl das Gericht in der Regel nicht öffentlich verhandelt
(vgl. BGE 127 I 44 E. 2e/aa S. 48; 122 V 47 E. 2d S. 52 mit zahlreichen
Hinweisen). Diese Konstellation liegt hier nicht vor, haben doch die
Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2008 nicht bloss um einen
Augenschein, sondern ausdrücklich um eine "Beschwerdeverhandlung mit
Augenschein vor Ort" ersucht (vgl. Art. 40 Abs. 1 lit. a VVG). Das
Bundesverwaltungsgericht vertritt in seiner Vernehmlassung den Standpunkt, die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung könne nicht im Rahmen eines
Beweisantrages verlangt werden. Gründe für eine solche Einschränkung sind nicht
ersichtlich. Auch Art. 40 VGG macht diesbezüglich keine Vorbehalte. Ebensowenig
liegen besondere Gründe vor oder wurden solche geltend gemacht, die einer
öffentlichen Verhandlung entgegenstehen könnten (vgl. BGE 122 V 47 E. 3b S. 55
ff. mit Hinweisen). Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann nicht
angenommen werden, die Beschwerdeführer hätten durch ihr Verhalten im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung verzichtet.

2.5 Der Verzicht des Bundesverwaltungsgerichts auf eine öffentliche Verhandlung
stellt einen Verfahrensmangel dar, der nicht im bundesgerichtlichen Verfahren
behoben werden kann, sondern zur Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zu neuer
Entscheidung führt (Art. 107 Abs. 2 BGG). Unter diesen Umständen ist auf die
übrigen Rügen der Beschwerdeführer im vorliegenden bundesgerichtlichen
Verfahren nicht weiter einzugehen.

3.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid
aufzuheben ist. Die Sache ist an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Die NOK hat als private Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung aller
Rechtsbegehren der Beschwerdeführer verlangt. Angesichts des Ausgangs des
bundesgerichtlichen Verfahrens sind ihr deshalb die Gerichtskosten aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zudem
für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. Juli 2008 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an das
Bundesverwaltungsgericht zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zu
neuer Beurteilung zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Nordostschweizerischen
Kraftwerke AG auferlegt.

3.
Die Nordostschweizerische Kraftwerke AG hat die Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Energie, dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, sowie dem Bundesamt für Umwelt und dem
Eidgenössischen Starkstrominspektorat schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer