Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.382/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_382/2008

Urteil vom 5. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
X.________ AG,
Y.________,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arnold Weber,

gegen

Politische Gemeinde Buchs, vertreten durch den Gemeinderat, St. Gallerstrasse
2, 9471 Buchs,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.
Gallen.

Weiterer Mitbeteiligter:
Z.________.

Gegenstand
Korrektion Einlenker Burgerauerstrasse in Churerstrasse, Teilstrassenplan
Burgerauerstrasse und Teilzonenplan Im Gätterli,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Juni 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen.
Sachverhalt:

A.
Z.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 887, Grundbuch Buchs; dieses
liegt nördlich des Einmündungsbereichs Burgerauerstrasse/Churerstrasse. Die
Churerstrasse ist als Kantonsstrasse zweiter Klasse eingeteilt, die
Burgerauerstrasse als Gemeindestrasse zweiter Klasse.
Im Jahr 2005 reichte Z.________ ein Baugesuch für die Erweiterung des Wohn- und
Geschäftshauses auf seiner Parzelle ein. Gegen das Vorhaben wurden verschiedene
Einsprachen erhoben. Mit Beschluss vom 11. Juli 2005 erteilte der Gemeinderat
Buchs dem Bauherrn eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des
Strassenabstands und bewilligte das Baugesuch. Gegen diesen Beschluss gelangte
eine Nachbarin ans kantonale Baudepartement. Nachdem dieses zu erkennen gegeben
hatte, dass der Rekurs Aussicht auf Erfolg habe, weil insbesondere kein Grund
für eine Ausnahmebewilligung vorliege, zog Z.________ sein Baugesuch zurück.

B.
Am 23. Januar 2006 genehmigte der Gemeinderat Buchs das Projekt "Korrektion
Einlenker Burgerauerstrasse in Churerstrasse" und erliess den dazugehörigen
Teilstrassenplan "Burgerauerstrasse". Letzterer betrifft die Teilaufhebung der
Strassenklassierung und den Teilzonenplan "Im Gätterli". Vorgesehen ist, die
Burgerauerstrasse im Einmündungsbereich in die Churerstrasse auf der Nordseite
zum Grundstück Nr. 887 hin zu verschmälern. Die Strassenklassierung für die 80
m², welche nicht mehr für die Strassen benötigt werden, soll aufgehoben werden.
Der Teilzonenplan weist diese Fläche neu der Wohn-Gewerbe-Zone WG3 zu.
Gegen das Strassenprojekt, den Teilstrassen- sowie den Teilzonenplan reichten
verschiedene Anwohner Einsprache ein. Diejenigen, welche sich gegen die
Korrektion des Einlenkers und gegen den Teilzonenplan "Im Gätterli" richteten,
wies der Gemeinderat mit Beschlüssen vom 18. April 2006 ab.

C.
Gegen die erwähnten Beschlüsse des Gemeinderats gelangten acht Parteien mit
Rekurs ans Baudepartement und verlangten die Aufhebung der Einspracheentscheide
sowie die Abweisung des Auflageprojekts, des Teilstrassen- und des
Teilzonenplans.
Das Baudepartement wies den Rekurs am 27. September 2007 ab und ergänzte das
Strassenprojekt dahingehend, dass als Ersatz für die bestehende Mittelinsel ein
gepflästerter Pfropfen zu realisieren sei.

D.
Diesen Entscheid zogen die Rekurrenten am 15. Oktober 2007 ans
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Nach Durchführung eines Augenscheins
wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 19. Juni 2008 ab.

E.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. September 2008
beantragen die X.________ AG (als Stockwerkeigentümerin der Liegenschaft
Churerstrasse 97/99, Grundstück Nr. 878) und Y.________ (als Eigentümerin der
Parzelle Nr. 1462) die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 bis 4 des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2008.
Der zur Vernehmlassung eingeladene Z.________ führt vor Bundesgericht
sinngemäss aus, er nehme nicht die Stellung eines Beschwerdegegners ein. Das
Strassenbauprojekt sei von der Gemeinde projektiert worden und diene
ausschliesslich der öffentlichen Sicherheit. Da er nicht zu einer
Vernehmlassung legitimiert, mit der Sache aber als einziger Anwohner beim
Einlenker bestens vertraut sei, schliesse er sich der Darlegung des
Sachverhalts durch das Baudepartement an.
Die Gemeinde Buchs verzichtet auf die Möglichkeit, sich vernehmen zu lassen,
während das Baudepartement des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Verwaltungsgericht
schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
In ihrer Replik halten die Beschwerdeführerinnen sinngemäss an ihren Anträgen
fest.
Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90 BGG). Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG
beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des
öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des
Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält
dazu keinen Ausschlussgrund. Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG in der Fassung nach
Ziff. 64 des Anhangs zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32; vgl. AS 2006 2261) gelten für die
Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251).

1.2 Die Beschwerdeführerinnen als Anstösserinnen des umstrittenen Projekts sind
ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (zur Legitimation gemäss Art. 89 Abs.
1 BGG siehe BGE 133 II 249 E. 1.3.3 S. 253 f.). Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die
Beschwerde unter Vorbehalt der rechtsgenüglichen Begründung (dazu E. 1.3 und
1.4 hiernach) einzutreten ist.

1.3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet
das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten
werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend
gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen
Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die
staatsrechtliche Beschwerde aufgestellt worden sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und
eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen
Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder
Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine
Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261
mit Hinweisen).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beanstandet und eine mangelhafte
Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist, kann
er nur geltend machen, die Feststellungen seien offensichtlich unrichtig oder
beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1
und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert
vorzubringen (E. 1.3 hiervor). Vorbehalten bleibt die Sachverhaltsberichtigung
von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.).

1.5 Der relevante Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den
Akten, weshalb auf den von den Beschwerdeführerinnen verlangten Augenschein
verzichtet werden kann.

2.
Die Beschwerdeführerinnen rügen in verschiedener Hinsicht Verletzungen des
rechtlichen Gehörs. Aufgrund des formellen Charakters dieses
verfassungsmässigen Rechts sind diese Vorbringen vorab zu prüfen.
Soweit die Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit den Gehörsverletzungen
auch andere Verfassungsrügen erheben, werden diese aus prozessökonomischen
Gründen ebenfalls sogleich geprüft.

2.1 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56;
117 Ia 262 E. 4b S. 268, mit Hinweisen). Die Verfassungsgarantie steht indes
einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die
Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine
Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148).

2.2 Die Beschwerdeführerinnen hatten im Verfahren vor Verwaltungsgericht eine
mangelhafte Interessenabwägung bei der Erarbeitung des Strassenprojekts geltend
gemacht. Nun erachten sie die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach es
keine Rolle spiele, ob das umstrittene Vorhaben rein privaten Interessen diene,
als Verstoss gegen Art. 1, 3, 19, 21 und 22 RPG sowie gegen Art. 49 Abs. 2 lit.
a des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom
6. Juni 1972 (BauG/SG; sGS 731.1) und gegen Art. 32 und 33 des kantonalen
Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 (StrG/SG; sGS 732.1). Sie stellen sich auf
den Standpunkt, ihre Rügen seien wegen den behaupteten Gesetzesverletzungen
rechtlich relevant und deren Abweisung durch das Verwaltungsgericht verletze
das rechtliche Gehör. Worin diese Gehörsverletzung liegen soll, zeigen die
Beschwerdeführerinnen nicht rechtsgenüglich auf (vgl. E. 1.3 hiervor). Sie
verkennen, dass eine von ihrer Meinung abweichende rechtliche Würdigung des
Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
BV darstellt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die
diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden sind,
ist doch in erster Linie erheblich ob das Projekt den rechtlichen
Voraussetzungen entspricht (dazu E. 4 hienach).

2.3 Weiter vertreten die Beschwerdeführerinnen die Auffassung, das
Verwaltungsgericht wäre gehalten gewesen, die Baugesuchsakten im Zusammenhang
mit der einst geplanten Wohn- und Geschäftshauserweiterung auf GB Nr. 887
einzuholen. Indem es darauf verzichtet habe, habe es das rechtliche Gehör
verletzt. Auch diese Rüge vermag den Begründungsanforderungen von Art. 106 BGG
nicht zu genügen. Zudem widersprechen die Beschwerdeführerinnen mit diesem
Vorhalt ihren eigenen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 14. Dezember
2007 vor dem Verwaltungsgericht: Dort hatten sie (S. 6 oben) ausdrücklich
gewürdigt, dass die Baugesuchsakten auf Betreiben des Gerichtsschreibers im
Verwaltungsgerichtsverfahren zugestellt worden seien. Hinzu kommt, dass das
fragliche Baugesuch - abgesehen davon, dass es zurückgezogen wurde - nicht
Gegenstand des vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Strassenprojekts war,
weshalb auf einen Beizug der Akten hätte verzichtet werden können.

2.4 Unsubstantiiert sind auch die in diesem Kontext vorgebrachten Rügen, wonach
das Verwaltungsgericht das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt und den
Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. Das Verwaltungsgericht hat sich
mit den diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerinnen sehr wohl
auseinandergesetzt und in Erwägung gezogen, es habe einen von der politischen
Gemeinde projektierten Strassenbau nur zurückzuweisen, wenn die angefochtene
Linienführung überkommunale öffentliche Interessen verletze, den wegleitenden
Grundsätzen und Zielen der Raumplanung unzureichend Rechnung trage oder eine
Alternativvariante deutliche Vorteile gegenüber der projektierten Lösung
vorsehe. Auch wird nicht dargetan, inwiefern der Sachverhalt lückenhaft
festgestellt worden sein soll, zumal das Verwaltungsgericht das ursprüngliche
Baugesuch zur Wohn- und Geschäftshauserweiterung in seinem Urteil sehr wohl
erwähnt hat. Die behauptete Gehörsverletzung erweist sich damit als
unbegründet. Appellatorische Kritik an der rechtlichen Würdigung des
Verwaltungsgerichts genügt nicht, um eine Verfassungswidrigkeit aufzuzeigen.

2.5 Als Gehörsverletzung erachten die Beschwerdeführerinnen sodann die
Nichtberücksichtigung der von ihnen eingeholten Studie "Widrig, Leumann & Willi
AG". In diesem Zusammenhang rügen sie gleichzeitig die Verletzung von Art. 1,
3, 19 und 22 RPG sowie Art. 36 BV, ohne zu begründen, inwiefern diese
Bestimmungen missachtet worden sein sollen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG). Mit der Gehörsrüge dringen sie nicht durch, hat sich doch das
Verwaltungsgericht zu der genannten Studie explizit geäussert. Es war indes
nicht verpflichtet, den von den Beschwerdeführerinnen beauftragten Gutachtern
zu folgen.

2.6 Ebenfalls im Rahmen der Gehörsrügen machen die Beschwerdeführerinnen
geltend, die Vorinstanz sei von ihrer eigenen Praxis abgewichen, ohne dass die
Voraussetzungen dazu erfüllt gewesen wären. Inwiefern dies der Fall sein soll,
wird wiederum nicht rechtsgenüglich dargetan: Der Anspruch auf Rechtsgleichheit
gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, Gleiches nach Massgabe der Gleichheit gleich
und Ungleiches nach Massgabe der Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das
Rechtsgleichheitsgebot wird insbesondere verletzt, wenn gleiche Sachverhalte
ohne sachliche Gründe ungleich behandelt werden (vgl. BGE 131 I 91 E. 3.4 S.
103; 129 I 346 E. 6 S. 357, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerinnen zeigen
aber mit keinem Wort auf, dass der Sachverhalt im von ihnen zitierten
kantonalen Entscheid GVP 2000 Nr. 19 mit dem vorliegend zu beurteilenden direkt
vergleichbar wäre. Weder begründen ihre Behauptungen eine Gehörsverletzung noch
einen Verstoss gegen Art. 8 BV.

2.7 Die Beschwerdeführerinnen bemängeln weiter, die Vorinstanz habe von ihnen
beantragte Beweise nicht abgenommen. So hätten sie zur Feststellung der
derzeitigen Überbauung und zur Schätzung des zukünftigen Verkehrsaufkommens
einen Augenschein und eine Expertise beantragt. Ihre eigene
Sachverhaltsdarstellung weiche in wesentlichen Punkten von derjenigen im
Amtsbericht des Strasseninspektorats ab. Der Amtsbericht sei eine reine
Parteibehauptung. Am Augenschein hätten die Beschwerdeführerinnen ihre Sicht
darlegen wollen und darum die Burgerauerstrasse und das zu erschliessende
Quartier Räfis/Burgerau begehen wollen. Das Verwaltungsgericht habe dies
abgelehnt, ebenso wie den Antrag, die Einlenker Stationsstrasse, Feldeggstrasse
und die Heldaustrasse mit der Fahrverbotstafel für den Schwerverkehr zu
besichtigen. Diese Tatsache sei zudem im Augenscheinprotokoll nicht vermerkt
worden.
Das Verwaltungsgericht hat sich an der umstrittenen Einmündungsstelle ein Bild
von der Situation gemacht. Dabei kann offen bleiben, ob der Vertreter der
Beschwerdeführerinnen tatsächlich formell einen Antrag auf einen Gang durchs
Quartier gestellt hat, was das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung
allerdings in Abrede stellt. Der Vorinstanz lag einerseits der Amtsbericht vor,
der davon ausgeht, dass der Dorfteil Burgerau zum grössten Teil Wohnnutzung und
nur wenig Kleingewerbe ausweise, der Durchgangsverkehr sehr gering und
Lastwagenverkehr kaum vorhanden sei, indessen Baustellenfahrzeuge, Feuerwehr
und Zügeltransporte problemlos passieren könnten. Ob dem so sei, konnte das
Verwaltungsgericht anlässlich der Eindrücke beim Augenschein hinreichend
einschätzen; zum anderen sagte der Gemeindepräsident bei dieser Gelegenheit,
dass wesentliche Baulandreserven fehlen würden. Wenn das Verwaltungsgericht
aufgrund dieser Ausgangslage auf weitere Beweisabnahmen verzichtet hat, stellt
dies eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung ab. Dass dies willkürlich
gewesen wäre, tun die Beschwerdeführerinnen mit ihren Behauptungen nicht dar.

2.8 Die Beschwerdeführerinnen erachten die Verengung des Einlenkers als
Verschlechterung der Verkehrssicherheit für die Schüler und machen geltend, das
Verwaltungsgericht habe ihre Hinweise auf die Schülerströme in Verletzung des
rechtlichen Gehörs ignoriert. Dabei handelt es sich um ein unzulässiges Novum
(Art. 99 BGG): Weder in ihrer Beschwerde vom 15. Oktober 2007 noch in der
Beschwerdeergänzung vom 14. Dezember 2007 erwähnen die Beschwerdeführerinnen
diese Problematik. Auch im Augenscheinprotokoll ist diesbezüglich nichts
vermerkt. Die Beschwerdeführerinnen äussern sich demnach vor Bundesgericht
erstmals zur Sicherheit der Schüler, ohne dass dazu erst das angefochtene
Urteil Anlass geben würde. Darauf ist nicht einzutreten.

2.9 Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, im Amtsbericht stehe zu
Unrecht, auf der Burgerauerstrasse verkehre nur ein Kleinbus. Sie hätten in
ihrer Beschwerde und am Augenschein vorgebracht, dass neu regelmässig auch ein
Grossbus auf der Burgerauerstrasse/Bäckerstrasse verkehre. Das
Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es einerseits
ihre Ausführungen und andererseits den Grossbus am Augenschein selber nicht
beachtet habe. Die Sachverhaltsfeststellung sei völlig willkürlich.
Im angefochtenen Urteil wird der Amtsbericht zitiert und festgehalten, die
Burgerauerstrasse werde vom öffentlichen Verkehr mit einem "kleineren Bus"
befahren. Von einem Kleinbus ist nicht die Rede. Wie gross dieser Bus exakt
ist, wird nirgends ausgeführt, zumal dies auch müssig wäre. Aus dem
Augenscheinprotokoll geht nirgends hervor, dass die Beschwerdeführerinnen auf
einen Grossbus aufmerksam gemacht hätten. Das Verwaltungsgericht hat im
angefochtenen Urteil die gesamte Situation umfassend geprüft und auch der
Problematik des Einlenkens und Kreuzens mit grossen Fahrzeugen Rechnung
getragen. Wenn es dabei nicht explizit auf die Grösse des öffentlichen Busses
eingegangen ist, ist ihm dies nicht als Gehörsverletzung vorzuwerfen.

2.10 Insgesamt dringen die Beschwerdeführerinnen mit den gerügten
Gehörsverletzungen nicht durch. Sie üben über weite Teile appellatorische
Kritik am angefochtenen Urteil, was den Begründungsanforderungen nicht zu
genügen mag.

3.
Materiell machen die Beschwerdeführerinnen in erster Linie sinngemäss geltend,
das Strassenprojekt erfülle die Erschliessungsstandards gemäss den technischen
Anforderungen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS-Normen)
nicht. Aus ihrer Sicht ist die Burgerauerstrasse als Sammelstrasse gemäss
VSS-Norm 640 040b und 640 044 und nicht als Quartierstrasse zu qualifizieren,
da der gesamte Schwerverkehr aller dahinter liegenden Strassen in der
Burgerauerstrasse gesammelt und in die Churerstrasse überführt werde. Indem das
Verwaltungsgericht die zitierten Bestimmungen nicht anwende, sondern auf den
Ist-Zustand der Strasse abstelle, verstosse es gegen Art. 19 Abs. 1 RPG, der
für die Minimalanforderungen der hinreichenden Zufahrt auf die VSS-Normen
abstelle.

3.1 Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung
hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG). Für den Wohnungsbau
präzisiert Art. 4 WEG den Begriff der Erschliessung. In Art. 5 WEG wird die
Erschliessungspflicht geregelt. Diese Bestimmungen ergänzen die allgemeinen
Erschliessungsvorschriften gemäss Art. 19 RPG für den Bereich des Wohnungsbaus.
Die Erschliessungsanforderungen sind in diesen Vorschriften mit unbestimmten
Rechtsbegriffen umschrieben, die nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen und
deren Stellung im Gesetz und im Rechtssystem auszulegen sind. Die einzelnen
Anforderungen ergeben sich im Detail hauptsächlich erst aus dem kantonalen
Recht und der kantonalen Gerichts- und Verwaltungspraxis, die sich am
bundesrechtlichen Rahmen zu orientieren haben. Das entsprechende kantonale
Recht kann insbesondere das Ausmass der Erschliessungsanlagen und die
Anforderungen an die genügende Zugänglichkeit in abstrakter Weise festlegen.
Hingegen bleibt es den Kantonen verwehrt, im Rahmen der Konkretisierung der
Erschliessungsanforderungen den durch Art. 19 RPG und die Spezialgesetzgebung
gezogenen bundesrechtlichen Rahmen zu überschreiten. Kantonales Recht, das
Anforderungen stellt, die über eine Konkretisierung hinausgehen, kann indessen
nach Massgabe von Art. 22 Abs. 3 RPG zulässig sein (Urteil 1C_376/2007 des
Bundesgerichts vom 31. März 2008 E. 4.1; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI,
Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 13 und 19 zu Art. 19 mit zahlreichen
Hinweisen).

3.2 Hinter dem Erschliessungserfordernis der Zufahrt stehen vorab verkehrs-,
gesundheits- und feuerpolizeiliche Überlegungen. Hinreichende Zufahrt besteht,
wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für
Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Krankenwagen, Kehrichtabfuhr,
Elektrizitäts- und Wasserwerke etc.) gewährleistet ist. Die Zufahrten sollen
verkehrssicher sein und haben sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten
jener Flächen zu richten, die sie erschliessen sollen. Soweit der
Ausbaustandard von Strassen zu beurteilen ist, sind hierfür in der Regel die
VSS-Normen heranzuziehen, die indes nicht allzu schematisch und starr
gehandhabt werden dürfen. Die Festlegung des Ausmasses der
Erschliessungsanlagen und die Umschreibung der genügenden Zugänglichkeit ist
Sache des kantonalen Rechts (BGE 123 II 337 E. 5b S. 350 mit Hinweis).

3.3 Diese Erwägungen zeigen bereits auf, dass eine etwaige Nicht-Beachtung
respektive mangelhafte Anwendung der VSS-Normen noch nicht per se zur
Bundesrechtswidrigkeit der Strassenplanung führt; die unbestimmten
Rechtsbegriffe in Art. 19 Abs. 1 RPG verpflichten nicht zum obligatorischen
Beizug der Fachbestimmungen. Auf kantonaler Ebene wiederholt Art. 49 Abs. 2
lit. a BauG/SG die bundesrechtlichen Vorgaben, indem festgehalten wird, Land
sei erschlossen, wenn es über hinreichende Zu- und Wegfahrten verfüge. Auch die
kantonalen Normen schreiben also keine 1:1-Anwendung der VSS-Normen vor.

3.4 Die Beschwerdeführerinnen bezeichnen die Burgerauerstrasse als
"Sammelstrasse", machen aber nicht geltend, es handle sich dabei um eine
kantonale Klassierung, welche automatisch zu einem bestimmten Ausbaustandard
verpflichten würde. Das StrG/SG kennt diese Qualifikation nicht, sondern
definiert in Art. 5 vorab die Kantonsstrassen. Als solche erster Klasse gelten
Autobahnen und Autostrassen. Kantonsstrassen zweiter Klasse sind
Hauptverkehrsstrassen und Strassen, die dem Anschluss der politischen Gemeinde
an Kantonsstrassen erster Klasse oder an Hauptverkehrsstrassen dienen.
Demgegenüber dienen Gemeindestrassen erster Klasse dem örtlichen und
überörtlichen Verkehr. Sie stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen
(Art. 8 Abs. 1 StrG/SG). Gemeindestrassen zweiter Klasse dienen der
Groberschliessung des Baugebietes und der Erschliessung grösserer
Siedlungsgebiete ausserhalb des Baugebietes. Sie stehen in der Regel dem
allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen (Art. 8 Abs. 2 StrG/SG). Als
Gemeindestrassen dritter Klasse schliesslich nennt Art. 8 Abs. 3 StrG/SG
diejenigen, die der übrigen Erschliessung sowie der Land- und Forstwirtschaft
dienen. Sie stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen.

3.5 Das von der Burgerauerstrasse erschlossene Quartier liegt in der
Wohn-Gewerbe- (WG3) und der Wohnzone (W3). Es ist gemäss den von den
Beschwerdeführerinnen nicht als willkürlich dargetanen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts von Wohnnutzung geprägt und verfügt über eher kleinere
Handwerksbetriebe. Im Anschluss an den umstrittenen Einmündungsbereich weist
die Burgerauerstrasse schon heute nur eine Breite von 5 bis 5.5 m auf. Ein
Trottoir fehlt (E. 4.2 des angefochtenen Urteils). Dieser Zustand soll
beibehalten werden. Die Einteilung als Gemeindestrasse zweiter Klasse erscheint
darum als zutreffend. Eine erhebliche Steigerung an gewerblichem Schwerverkehr
ist schon aufgrund der Zonenordnung nicht zu erwarten, da grössere
Industriebetriebe gar nicht zugelassen sind. Wie bereits gesehen hat der
Gemeindepräsident zudem anlässlich des Augenscheins bestätigt, dass in den
Gebieten Rüfi/Burgerau keine nennenswerten Baulandreserven vorhanden seien,
weshalb eine nennenswerte Verkehrszunahme unrealistisch scheint. Allein der
Umstand, dass der Schwerverkehr von der Kantonsstrasse aus über die umstrittene
Einmündung in die Burgerauerstrasse einbiegen muss, lässt noch nicht auf eine
ungenügende Erschliessung schliessen, zumal gemäss dem angefochtenen Urteil
kaum Lastwagenverkehr vorhanden ist. Daran ändert auch nichts, dass der
öffentliche Bus die Burgerauerstrasse regel- bzw. fahrplanmässig befährt. Die
Behauptung der Beschwerdeführerinnen, es zirkuliere daneben beträchtlicher
Schwerverkehr auf der Burgerauerstrasse, ist durch keinerlei Fakten oder
zumindest Anhaltspunkte erhärtet, die Anlass zu weiteren Abklärungen geben
würden. Insbesondere legen die Beschwerdeführerinnen keine Zahlen - etwa aus
einer amtlichen Verkehrszählung - vor, welche ihre Darstellung auch nur
annähernd belegen würden.

3.6 Im Übrigen wird der Dorfteil Burgerau nach den Feststellungen des
Verwaltungsgerichts zusätzlich über die Feldegg-, die Stations- und die
Heldaustrasse erschlossen. Allein schon diese Erschliessungssituation legt den
Schluss nahe, dass es sich bei der Burgerauerstrasse kaum um eine Sammelstrasse
- auch nicht des privaten Verkehrs - handeln kann.

3.7 Demzufolge durften das Verwaltungsgericht die Burgerauerstrasse zusammen
mit den Vorinstanzen als Gemeindestrasse zweiter Klasse i.S.v. Art. 8 Abs. 2
StrG/SG qualifizieren und ihren Ausbau als den Erschliessungsanforderungen von
Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 49 Abs. 2 lit. a BauG/SG genügend erachten.

4.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das Projekt verletze Art. 32 f. StrG/
SG, weil die Verkehrssicherheit durch den korrigierten Einlenker gefährdet sei.
Dazu berufen sie sich auf die von ihnen eingeholte Studie und legen dar, das
Kreuzen zweier Lastwagen bzw. eines Lastwagens mit dem Bus sei nicht möglich.
Von der Churerstrasse in die Burgerauerstrasse einbiegende Lastwagen oder Cars
seien gezwungen, in die Churerstrasse zurückzufahren und den Fussgängerstreifen
zu überqueren, wenn der Bus an der Haltestelle vor dem Grundstück Nr. 1462
stehe.

4.1 Art. 32 StrG/SG nennt die Voraussetzungen, unter welchen Strassen gebaut
werden und Art. 33 StrG/SG formuliert verschiedene Grundsätze, welche beim
Strassenbau besonders zu beachten sind. In beiden Bestimmungen werden die
Verkehrssicherheit und der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer,
insbesondere von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten aufgezählt, einerseits
als Voraussetzung für den Strassenbau (Art. 32 lit. c und d StrG/SG),
andererseits als besonders zu beachtende Grundsätze (Art. 33 lit. b und c StrG/
SG). Das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Bedenken der
Beschwerdeführerinnen Rechnung getragen und gesteht denn auch zu, beim
"korrigierten Einlenker" sei das Kreuzen zweier Lastwagen nicht möglich. Offen
gelassen hat es, ob ein Lastenwagen von 11 m Länge beim Abzweigen aus Richtung
Räfis (Dorfzentrum) in die Burgerauerstrasse auf die Gegenfahrbahn gelangt. Die
kantonalen Experten hatten dies verneint, die von den Beschwerdeführerinnen
eingeholte Studie behauptet das Gegenteil. Das Verwaltungsgericht hält dafür,
wie dargelegt würden Lastwagen mit einer Länge von über 10 m die
Burgerauerstrasse relativ selten benutzen. Es wäre aus seiner Sicht nicht
sinnvoll, die Breite des Einlenkers auf diese Fahrzeuge auszurichten. Im
Vordergrund sollten vielmehr der Personenwagenverkehr und der Verkehr mit
kleineren Lastwagen stehen, bei denen das Strassenprojekt zu einer Verbesserung
der Verkehrssicherheit führe.

4.2 Diese Erwägungen sind durchaus nachvollziehbar, zumal die Burgerauerstrasse
wie gesehen ein Quartier mit vornehmlich Wohn- und Kleingewerbenutzung
erschliesst. Dagegen erscheint die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte
Situation, dass im Fall, in dem der Bus an der Haltestelle vor dem Grundstück
Nr. 1462 anhalte, aus der Churerstrasse abbiegende grössere Fahrzeuge gezwungen
wären, in die Churerstrasse zurückzufahren, wenig plausibel. Wohl ist
vorstellbar, dass der Lenker eines solchen Fahrzeugs beim Abbiegen den
haltenden Bus erblickt und - allenfalls noch vor dem Fussgängerstreifen -
anhält. Diesfalls verbleibt der hintere Fahrzeugteil in der Churerstrasse. Die
Erschliessungsfunktion der Burgerauerstrasse wird jedoch dadurch nicht
ernsthaft gefährdet, ebenso wenig wie der Verkehr generell. Wenn ein Fahrzeug
kreuzungsbedingt halten muss, mag der Verkehrsfluss gestört werden. Ein
Rückschluss auf eine automatische Gefährdung der Verkehrssicherheit drängt sich
deswegen aber noch nicht auf. Auszuschliessen ist zudem, dass jedes Mal, wenn
der Bus an der Haltestelle vorfährt, ein grösseres Fahrzeug aus der
Churerstrasse einbiegt. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, der Bus benütze
die Einmündung täglich rund 40 Mal bzw. halte rund 20 Mal an der Haltestelle,
steht darum der sinngemässen Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach
solche Situationen relativ selten seien, nicht entgegen.

4.3 Zur als ungenügend bemängelten Verkehrssicherheit legt das
Verwaltungsgericht dar, der Rückbau des nordwestlichen Einmündungsbereichs
bewirke eine Reduktion des Einlenkerradius'. Die Einmündung verlaufe annähernd
rechtwinklig und weniger schleppend. Es sei nachvollziehbar, dass diese
Massnahme zu einer Geschwindigkeitsreduktion der Fahrzeuge und einer besseren
Übersichtlichkeit im Mündungsbereich und damit zu einer verbesserten Sicherheit
führe. Was die Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen, ist nicht geeignet,
einen Willkürvorwurf zu begründen. Soweit sie geltend machen, der
Einmündungswinkel werde nur gerade um 2° geändert und sei nicht rechtswinklig,
widerlegen sie damit nicht, dass diese Änderung direkten positiven Einfluss auf
die Geschwindigkeit und die Übersicht hat. Schon gar nicht dringen sie mit der
Rüge durch, dass Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt offensichtlich falsch
festgestellt, hat es doch den Anschlusswinkel als "annähernd rechtwinklig"
bezeichnet, nicht als 90°-Winkel, wie dies die Beschwerdeführerinnen behaupten.
Zu Recht erwähnt schliesslich das Verwaltungsgericht zugunsten des Projekts den
gepflästerten Pfosten, der als Ersatz für die Mittelinsel vor dem
Fussgängerstreifen platziert werden und so die Sicherheit für die Fussgänger
gewährleisten soll. Der (im Übrigen unzulässige) Verweis auf eine frühere
Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen ist unbehelflich, legen sie doch damit
nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht die einschlägigen kantonalen Normen
- insbesondere Art. 32 StrG/SG - willkürlich angewandt haben soll. Namentlich
ist nicht ersichtlich, warum Rollstuhlfahrer über den Pfropfen fahren sollten,
wie dies die Beschwerdeführerinnen insinuieren.

4.4 Wie bereits in E. 2.8 hievor gesehen, handelt es sich bei den Ausführungen
der Beschwerdeführerinnen zur Verkehrssicherheit der Schüler um ein
unzulässiges Novum, auf welches nicht einzutreten ist.

4.5 Was in Bezug auf die Rügen zur Gehörsverletzung festzustellen war, gilt
auch, soweit die Beschwerdeführerinnen die fehlerhafte Anwendung der kantonalen
Bestimmungen geltend machen: Sie legen mit ihrer appellatorischen Kritik am
angefochtenen Urteil nicht dar, weshalb dem Verwaltungsgericht Willkür
vorzuwerfen wäre. Der Umstand, dass sie die Situation anders einschätzen,
genügt nicht, um ihre Vorwürfe als begründet erscheinen zu lassen.

5.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Der Eigentümer von GB Nr. 887 hat sich sinngemäss dagegen
verwahrt, Parteistellung inne zu haben. Ob dem so sei, kann hier offen bleiben,
da er nicht anwaltlich vertreten war und keinen Antrag auf Parteientschädigung
gestellt hat. Auch ansonsten sind keine Entschädigungen zuzusprechen (Art. 68
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Politischen Gemeinde Buchs,
dem Baudepartement des Kantons St. Gallen, dem Mitbeteiligten sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer