Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.381/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C_381/2008

Urteil vom 22. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
VCS Verkehrs-Club der Schweiz, Beschwerdeführer,
handelnd durch VCS Sektion Aargau und diese
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Pestalozzi,

gegen

1. IKEA Immobilien AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,
2. Reppisch-Werke AG,
3. Müller Martini Versand-Systeme AG,
Beschwerdegegnerinnen, Nr. 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwältin Claudia
Steiger.

Gegenstand
Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach,
Teiländerung Wille/Parteikosten,

Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Juni 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 4. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 23. März 2005 hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
eine Beschwerde des Verkehrsclubs der Schweiz (VCS; handelnd durch die
Sektionen Aargau und Zürich) gegen den Genehmigungsbeschluss des Grossen Rates
und gegen den Entscheid des Regierungsrates zum Gestaltungsplan "Wille"
teilweise gutgeheissen.
Die im Beschwerdeverfahren vom Regierungsrat der IKEA Immobilien AG
zugesprochene Parteientschädigung hatte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil
auf Fr. 19'268.30 reduziert und den VCS verpflichtet, 4/5 dieser Parteikosten
zu übernehmen. Die Parteientschädigung für die Reppisch-Werke AG und die Müller
Martini Versand Systeme AG hatte das Verwaltungsgericht bei Fr. 38'617.10
belassen.
Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht waren die Parteientschädigungen
für die IKEA Immobilien AG mit Fr. 20'197.20 und für die Reppisch-Werke AG und
die Müller Martini Versand Systeme AG mit Fr. 37'579.65 festgesetzt worden. Der
VCS war verpflichtet worden, jeweils 9/10 dieser Parteientschädigungen zu
bezahlen.

B.
Das vom VCS angerufene Bundesgericht gelangte im Urteil 1A.125/2005 vom 21.
September 2005 (in URP 2006 S. 151) u.a. zum Schluss, ein Prozessrisiko (bei
vollständigem Unterliegen) von rund Fr. 160'000.-- wirke prohibitiv und
verhindere die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts nach Art. 55 des
Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01). Das
Bundesrecht enthalte zwar keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Bemessung der
Parteientschädigung im Nutzungsplan-Beschwerdeverfahren und verbiete in diesem
Bereich auch nicht die Berücksichtigung des Streitwertes. Das Bundesgericht
erwog aber, dass die Festsetzung der Parteientschädigung nach einem fiktiven
Streitwert, wie sie die kantonalen Instanzen vorgenommen hatten, das
Beschwerderecht aushöhlt. Eine Abschätzung des Prozessrisikos sei kaum möglich,
da die Festlegung des Streitwertes beträchtlich variieren könne. Es hob deshalb
Ziff. 2, 4a und 4b des Urteils vom 23. März 2005 auf und wies die Sache zu
neuem Entscheid über die Parteientschädigung im Sinne der Erwägungen an das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurück.

C.
Am 16. März 2007 hat das Verwaltungsgericht die Parteientschädigungen neu
bestimmt. Dem Antrag des VCS, diese in sinngemässer Anwendung von § 3 Abs. 1
lit. b des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT/AG;
SAR 291.150) pauschal auf je maximal Fr. 5'000.-- pro Instanz und Partei
festzulegen, folgte es dabei nicht. Es verpflichtete den VCS neu, der IKEA
Immobilien AG für das Verfahren vor dem Regierungsrat die auf Fr. 12'974.75
festgesetzten Kosten der anwaltlichen Vertretung zu 3/5, d.h. mit Fr. 7'784.85
zu ersetzen. Ebenfalls für das regierungsrätliche Verfahren sollte der VCS der
Reppisch-Werke AG und der Müller Martini Versand-Systeme AG eine auf Fr.
26'006.40 festgesetzte Parteientschädigung zu 3/5, also mit Fr. 15'603.85,
bezahlen.
Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht errechnete Letzteres eine
Parteientschädigung von Fr. 13'778.70 für die IKEA Immobilien AG. Davon soll
der VCS 9/10, also Fr. 12'400.85, übernehmen. Weiter wurde der VCS
verpflichtet, für die Parteikosten der Reppisch-Werke AG und der Müller Martini
Versand-Systeme AG im Umfang von Fr. 25'295.05 aufzukommen.

D.
Im Urteil 1C_113/2007 vom 19. September 2007 hielt das Bundesgericht fest, die
Vorinstanz habe sich kaum mit der Argumentation des Bundesgerichts im Entscheid
1A.125/2005 auseinandergesetzt. Bei einem Prozessrisiko von Fr. 92'483.--
verkomme das Verbandsbeschwerderecht zum leeren Buchstaben. Gleichzeitig befand
das Bundesgericht, eine bundesrechtskonforme Auslegung von § 5 Abs. 1 Satz 2
i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT/AG lasse eine Entschädigungsbemessung zu, welche
den Besonderheiten des Verbandsbeschwerderechts Rechnung trage. Es wies die
Angelegenheit darum an das Verwaltungsgericht zu neuem Entscheid zurück.

E.
Gemäss dem Urteil vom 26. Juni 2008 soll der VCS der IKEA Immobilien AG für das
Verfahren vor dem Regierungsrat die auf Fr. 15'613.40 festgesetzten Kosten der
anwaltlichen Vertretung zu 3/5, d.h. mit Fr. 9'368.05 ersetzen. Der
Reppisch-Werke AG und der Müller Martini Versand-Systeme AG wird für das
regierungsrätliche Verfahren eine auf Fr. 16'010.75 festgesetzte
Parteientschädigung zugesprochen. Davon soll der VCS 3/5, also Fr. 9'606.45,
übernehmen. Den Antrag der Reppisch-Werke AG und der Müller Martini
Versand-Systeme AG auf Verzinsung der Parteientschädigung wies das
Verwaltungsgericht ab. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wurde der VCS
verpflichtet, der IKEA Immobilien AG die Parteikosten in Höhe von Fr. 10'500.90
zu 9/10, d.h. mit Fr. 9'450.80, zu erstatten. Den beiden anderen
Beschwerdegegnerinnen soll der VCS eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
10'241.90 ausrichten.

F.
Mit Eingabe vom 3. September 2008 erhebt der VCS, vertreten durch die Sektion
Aargau, wiederum Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die
Rechtsbegehren lauten auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Entscheidung
durch das Bundesgericht in der Sache selber. Der VCS fordert dazu im Detail, es
seien die vollen Parteientschädigungen in sinngemässer Anwendung von § 3 Abs. 1
lit. b AnwT/AG auf je maximal Fr 5'000.-- pro Instanz und Partei festzulegen.
Entsprechend sei die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils zu ändern und
der Beschwerdeführer zu verpflichten, der IKEA Immobilien AG
(Beschwerdegegnerin 1) eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
Die gleiche Summe sei der Reppisch-Werke AG (Beschwerdegegnerin 2) und der
Müller Martini Versand-Systeme AG (Beschwerdegegnerin 3) zuzusprechen. Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer, zur Zahlung
von Fr. 4'500.-- an die Parteikosten der Beschwerdegegnerin 1 und zur gleichen
Summe an die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 verpflichtet zu werden. Eventualiter
sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Gleichzeitig ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung.
Die drei Beschwerdegegnerinnen, die IKEA Immobilien AG, die Reppisch-Werke AG
und die Müller Martini Versand-Systeme AG schliessen allesamt auf Abweisung der
Beschwerde, während das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau unter Verweis auf
den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit
Verfügung vom 2. Oktober 2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts, einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), betrifft die Zusprechung der
Parteientschädigungen in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, d.h. ebenfalls
eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Dabei
handelt es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG.
Der Beschwerdeführer ficht die Höhe der Parteientschädigungen an, zu welcher
ihn das Verwaltungsgericht verpflichtet hat. Dazu ist er legitimiert (Art. 89
Abs. 1 und Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig (Art.
100 Abs. 1 BGG) erhoben. Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt.

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet
das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten
werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn - wie hier -
die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung
von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II
249 E. 1.4.3 S. 255) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht
von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen
gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs.
1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249
E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht
prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird
eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid
an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261 mit Hinweisen).

2.
Das Verwaltungsgericht hat seinem neuen Entscheid erstmals keinen fiktiven
Streitwert zugrunde gelegt, sondern sich auf § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs.
1 lit. b AnwT/AG gestützt.
§ 5 Abs. 1 AnwT/AG besagt, dass in Verwaltungssachen, einschliesslich
versicherungsgerichtlicher Streitigkeiten, die §§ 3 und 4 sinngemäss gelten,
soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Soweit das Bundesrecht die
Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, gilt § 3 Abs. 1 lit. b sinngemäss.
Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT/AG beträgt die Grundentschädigung für die
Vertretung und Verbeiständung einer Partei in Verfahren, die das Vermögen der
Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, je nach Bedeutung und
Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.--. Das Verwaltungsgericht
hat diesen Spielraum voll ausgenützt und die Grundentschädigung bei Fr.
14'740.-- angesetzt. Von diesem Betrag hat es sodann gestützt auf §§ 6 ff. AnwT
/AG einerseits jeweils einen Abzug von 20 % wegen fehlender Verhandlung
gemacht, andererseits Zuschläge wegen der umfangreichen Akten und des Aufwands
gewährt (§ 7 Abs. 1 AnwT/AG). Dazu kamen die jeweils separat ausgewiesenen
Auslagen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat die Vorinstanz zudem
Zuschläge von 10 % für die Stellungnahmen im ersten Verfahren über die
Nutzungsplanänderung einerseits, als auch für jene Vernehmlassungen zur
neuerlichen Entschädigungsbemessung andererseits gewährt. Weiter hat sie einen
Abzug von 50 % für das Rechtsmittelverfahren vorgenommen (§ 8 AnwT/AG).

2.1 Der Beschwerdeführer erachtet dieses Vorgehen als unzulässige
Ermessensunterschreitung, weil das Verwaltungsgericht die massgeblichen
kantonalen Normen entgegen der Forderung des Bundesgerichts nicht
bundesrechtskonform ausgelegt habe. Die Parteieentschädigungen seien nach wie
vor prohibitiv hoch.

2.2 Mit der Revision des Verbandsbeschwerderechts wurde neu die
Kostentragungspflicht für die Verbände im Verfahren vor Bundesgericht
eingeführt (Art. 55e USG). Damit sollten in gewissem Mass Beschwerden, die
keine Aussicht auf Erfolg haben, verhindert werden. Nach Auffassung einer
Kommissionsmehrheit im Parlament gebe es zudem keinen Grund dafür,
Organisationen anders zu behandeln als Private. In Anbetracht dessen, dass
beschwerdeberechtigte Organisationen einen ideellen Zweck verfolgen und mit
Ausübung ihrer Beschwerdetätigkeit ein öffentliches Interesse wahrnehmen
müssen, befürchtete aber eine Minderheit, dass einige dieser Organisationen von
einer umweltrechtlich gebotenen Beschwerde absehen würden (BBl 2005 5376).
Diese Befürchtungen werden in der Literatur z.T. geteilt (so ISABELLE HÄNER,
Neuerungen im USG unter besonderer Berücksichtigung des
Verbandsbeschwerderechts, in: PBG aktuell 2007, S. 11; Helen Keller/Daniela
Turnherr, Verbandsbeschwerde im Kreuzfeuer der Kritik. Analyse aktueller
Reformvorschläge unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den ländlichen
Raum, in: Jörg Schmid/Hansjörg Seiler [Hrsg.], Recht des ländlichen Raums,
Festgabe für Paul Richli zum 60. Geburtstag, Zürich 2006, S. 283 ff., 316;
ALAIN GRIFFEL, Das Verbandsbeschwerderecht im Brennpunkt zwischen Nutz- und
Schutzinteressen, URP 2006, S. 95 ff., 121). GRIFFEL kritisiert insbesondere,
die Änderung verkenne, dass die Umweltorganisationen mittels Verbandsbeschwerde
keine eigenen, sondern öffentliche Interessen wahrnehmen und letztlich zu einer
besseren Rechtsanwendung beitragen. Die Änderung werde sich für die ideellen
Verbände als Non-Profit-Organisationen wohl als sehr einschneidend erweisen,
zumal sich diese im Wesentlichen über Mitgliederbeiträge und Spenden
finanzieren würden (a.a.O., S. 121).
Zwar wurden die zitierten Bedenken im Zusammenhang mit der Auferlegung von
Gerichtskosten vor Bundesgericht geäussert, dem dahinter stehenden
Grundgedanken aber ist - wie dies das Bundesgericht bereits in den zwei
vorangegangenen Urteilen 1A.125/2007 und 1C_113/2007 festgehalten hat -
gebührend Rechnung zu tragen: Den ideellen Organisationen, welche öffentliche
Interessen des Umweltschutzes wahrnehmen, soll der Rechtsweg nicht durch
prohibitive finanzielle Prozessrisiken verwehrt werden. Dies bedeutet aber
nicht, dass die ideellen Organisationen einen Anspruch hätten, generell
erheblich tiefere Parteientschädigungen zu entrichten als Private. Die
Gegenparteien sehen sich zum Teil mit beträchtlichem Aufwand konfrontiert, auf
dessen angemessene Entgeltung sie im Umfang des Obsiegens Anspruch haben.

2.3 Wie gesehen hat das Verwaltungsgericht in seinem neuen Urteil von der
Festsetzung eines fiktiven Streitwerts abgesehen und als Ausgangslage die
Höchstentschädigung gewählt, die § 3 Abs. 1 lit. b AnwT/AG zulässt. In E. 6.1
des angefochtenen Urteils hält das Verwaltungsgericht zwar fest, dass sich das
Prozessrisiko bei vollständigem Unterliegen vor beiden kantonalen Instanzen und
inklusive der (in Rechtskraft erwachsenen) Kosten auf Fr. 66'700.-- belaufen
würde. Dies ist noch immer eine beträchtliche Summe. Insgesamt hat es dem
Beschwerdeführer nun aber für die beiden Verfahren vor dem Regierungsrat und
dem Verwaltungsgericht Parteientschädigungen in der Höhe von Fr. 38'667.20
auferlegt. Die hohe Grundentschädigung von Fr. 14'740.-- hat es damit
gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer die Nutzungsplanänderung "Wille"
wegen fehlender Richtplankonformität, Verstössen gegen das Raumplanungsrecht,
die Umweltschutzgesetzgebung sowie wegen Mängeln der
Umweltverträglichkeitsprüfung angefochten und umweltrechtliche Ergänzungen der
Nutzungsplanung verlangt hatte. Die Beschwerdeschriften in den beiden
kantonalen Verfahren mit den zahlreichen Anträgen und Rügen hätten den
Prozessstoff bestimmt und den Rechtsvertretern der Beschwerdegegnerinnen einen
erheblichen Aufwand verursacht. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden,
ist dem Verwaltungsgericht doch darin zuzustimmen, dass der Fall eine sehr
aufwändige Beurteilung zahlreicher Rechtsfragen mit sich brachte und dass die
Rechtsschriften des Beschwerdeführers sehr ausführlich waren. Das
Verwaltungsgericht hat weiter berücksichtigt, dass jeweils keine Verhandlung
stattgefunden hat, und hat darum in Anwendung von § 6 AnwT/AG einen Abzug von
20 % von der Grundentschädigung vorgenommen. Auch der 20 %ige Zuschlag wegen
ausserordentlicher Aufwendungen ist grundsätzlich nicht als willkürlich zu
bezeichnen, auch wenn der beträchtliche Umfang des Verfahrens bereits in der
Ansetzung der maximalen Grundentschädigung Berücksichtigung fand. § 7 Abs. 1
AnwT/AG sieht jedenfalls bei Verfahren, welche ausserordentliche Aufwendungen
eines Anwaltes erfordern, z.B. in Rechnungsprozessen, Patentprozessen,
Verfahren mit ausserordentlich umfangreichem oder fremdsprachigem
Aktenmaterial, bei Vertretung mehrerer Klienten, in Verfahren, in denen
ausländisches Recht in Frage steht oder bei ausgedehnten Beweiserhebungen, eine
Erhöhung der Entschädigungen nach §§ 3-6 um bis zu 50 % vor.
Mit der Rüge, diese Zuschläge seien im Bereich des Verbandsbeschwerderechts von
vornherein nicht zulässig, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Von
Bundesgesetzes wegen ist nicht vorgesehen, dass die Kantone bei einer
Verbandsbeschwerde Pauschalentschädigungen zuzusprechen hätten. Wenn keine
Spezialnormen bestehen, haben die Kantone ihre einschlägigen Bestimmungen über
die Entschädigungsbemessung bundesrechtskonform auszulegen, so dass die
Wahrnehmung der öffentlichen Interessen durch die ideellen Organisationen nicht
verunmöglicht wird. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass mit
dem aargauischen System der Zuschläge und Abzüge von der Grundentschädigung die
Abschätzung des Prozessrisikos erschwert wird. Im vorliegenden Fall hat das
Verwaltungsgericht den Rahmen der vom AnwT/AG eingeräumten Zuschläge nicht
ausgeschöpft und immerhin auch einen Abzug wegen fehlender Verhandlung und
einen Abzug von 50 % für das Rechtsmittelverfahren gewährt. Im Ergebnis
erscheint dieses Vorgehen nicht als willkürlich.
Die für das regierungsrätliche Verfahren festgesetzte Entschädigung ist darum
nicht zu beanstanden; seine anteilmässige Beteiligung von 3/5 bestreitet der
Beschwerdeführer offensichtlich nicht, hat er doch selber in seinem Antrag vor
Bundesgericht ebenfalls diese Quote genannt. Was die grundsätzlich ebenfalls
rechtmässige Entschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht anbelangt,
ist indes ein Vorbehalt anzubringen:
2.4
2.4.1 Es kann nicht angehen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf § 6 Abs. 3
AnwT/AG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Zuschlag von 10 % auf die
Grundentschädigung in Kauf nehmen muss, weil die Beschwerdegegnerinnen nach den
Verfahren vor Bundesgericht zweimal - einmal zum Urteil 1A.125/2005 und einmal
zum Entscheid 1C_113/2007 - zur neu vorzunehmenden Entschädigungsbemessung
Stellung genommen haben: Diese Verfahren hat nicht der Beschwerdeführer zu
verantworten, der in diesem Punkt vollumfänglich obsiegt hat. Das
Verwaltungsgericht hat aber einen solchen Zuschlag in der Höhe von Fr. 1'474.--
je für die Beschwerdegegnerin 1 einerseits und die Beschwerdegegnerinnen 2 und
3 andererseits gewährt. Insbesondere das zweite diesbezügliche Verfahren war
nur nötig, weil sich das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 16. März 2007
nicht an die bundesgerichtlichen Vorgaben im Urteil 1A.125/2005 vom 21.
September 2005 (E. 13) gehalten hat. Die den Beschwerdegegnerinnen daraus
erwachsenen Aufwendungen können nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden.
Somit ist bei den für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zugesprochenen
Parteientschädigungen auf den jeweiligen 10 %igen Zuschlag von Fr. 1'474.-- für
die Stellungnahmen zu den bundesgerichtlichen Urteilen zu verzichten. Diesen
Betrag hat der Kanton Aargau zu übernehmen, da - insbesondere bezüglich des
Urteils 1C_113/2007 - das Verwaltungsgericht mit seinem Entscheid überhaupt
erst zur Beschwerdeführung Anlass gegeben hat. Diese Kostenauferlegung
rechtfertigt sich auch mit Blick auf Art. 68 Abs. 4 BGG.
2.4.2 Dieser Zuschlag in der Höhe von 10 % der Grundentschädigung ist zu
unterscheiden von jenem ebenfalls 10 %igen Zuschlag, den das Verwaltungsgericht
den Beschwerdegegnerinnen für ihre Stellungnahmen im ersten Verfahren vor
Verwaltungsgericht zugesprochen hat (siehe "Zuschlag für die Stellungnahmen vom
14.12.2004" in der nachfolgenden Berechnung), als der regierungsrätliche
Entscheid angefochten war. Da dieser Zuschlag ebenfalls auf der
Grundentschädigung basiert, beträgt er auch Fr. 1'474.--, ist aber nicht
willkürlich.
2.4.3 Der Rechnung des Verwaltungsgerichts folgend ergibt dies folgende
Aufstellung:
Beschwerdegegnerin 1:
Grundentschädigung Fr. 14'740.00
Abzug für fehlende Verhandlung (20 %) -Fr. 2'948.00
Zuschlag für die Stellungnahmen vom
14.12.2004 (10 %) Fr. 1'474.00
Zwischentotal Fr. 13'266.00
Zuschlag gemäss § 7 Abs. 1 AnwT/AG (20 %) Fr. 2'653.20
Zwischentotal Fr. 15'919.20
Abzug gemäss § 8 AnwT/AG (50 %) -Fr. 7'959.60
Total Honorar Fr. 7'959.60
Auslagen Fr. 915.20
Total Honorar und Auslagen Fr. 8'874.80
7.6% MWSt Fr. 674.50
Total Honorar und Auslagen inkl. MWSt Fr. 9'549.30
Für die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 ergibt sich folgende Berechnung:
Total Honorar Fr. 7'959.60
Auslagen Fr. 674.50
Total Honorar und Auslagen Fr. 8'634.10
7.6% MWSt Fr. 656.20
Total Honorar und Auslagen inkl. MWSt Fr. 9'290.30
Die anteilmässige Beteiligung an den Entschädigungen der Beschwerdegegnerinnen
hat der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich bestritten. Selbst wenn er dies
getan hätte, wäre das Vorgehen des Verwaltungsgerichts nicht als willkürlich zu
bezeichnen: Die Vorinstanz hatte diese Verteilung im Urteil vom 23. März 2005
damit begründet, dass das Obsiegen des Beschwerdeführers in Bezug auf den
Hauslieferdienst sachlich und im Ergebnis unbedeutend sei, so dass es zu
vernachlässigen sei. Das Obsiegen bezüglich der Parteikosten beschlage nur die
Beschwerdegegnerin 1. Gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 wird der
Beschwerdeführer darum im reduzierten Umfang von 9/10 ersatzpflichtig und hat
ihr eine Entschädigung von Fr. 8'594.40 zu entrichten. Den
Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 hat er die gesamte Summe von Fr. 9'290.30 zu
ersetzen.

2.5 Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen exemplarischen Berechnungen zwar auf,
dass das Prozessrisiko nach wie vor sehr schwierig abzuschätzen ist. Mit der
jetzigen Bemessung hat das Verwaltungsgericht indes - unter Vorbehalt von E.
2.4 hievor - die kantonalen Normen willkürfrei angewandt und zumindest im
Ergebnis keine prohibitiven Parteientschädigungen festgelegt.

3.
Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Ziff. 4.1 und 4.2 des
angefochtenen Urteils sind aufzuheben und im Sinne der Berechnung gemäss E. 2.4
hiervor neu zu formulieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Da der Beschwerdeführer in der Hauptsache unterliegt,
hat er die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu übernehmen.
Zudem hat er die Beschwerdegegnerinnen angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 4.1 und 4.2 des
angefochtenen Urteils vom 26. Juni 2008 werden aufgehoben. Neu wird der
Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 die ihr im Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten von Fr. 9'549.30 (inkl.
Fr. 674.50 MWSt) zu 9/10 , d.h. mit Fr. 8'594.40, zu ersetzen. Die
Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 hat der Beschwerdeführer für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'290.30 (inkl. Fr. 656.20 MWSt) zu
entschädigen.

1.2 Der Kanton Aargau hat die Beschwerdegegnerin 1 einerseits und die
Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 andererseits für ihre Stellungnahme zu den
Urteilen 1A.125/2005 und 1C_113/2007 mit je Fr. 1'474.-- zu entschädigen.

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 1 für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 für das
bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer