Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.380/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_380/2008 /nip

Verfügung vom 20. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt, Christoph Erdös,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Patrick Stutz.

Gegenstand
Verlängerung von Schutzmassnahmen,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juli 2008
des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.

Sachverhalt:
Gegen X.________ verfügte die Stadtpolizei Zürich am 10. Juli 2008 gestützt auf
das kantonale Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG/ZH) ein Rayon- und
Kontaktverbot zum Schutz von Y.________. Auf deren Ersuchen verlängerte der
Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am 23. Juli 2008 die angeordneten
Schutzmassnahmen bis zum 10. Oktober 2008.

X.________ hat gegen die Verfügung des Haftrichters am 3. September 2008 beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er
beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei nur das Rayonverbot
aufzuheben, subeventualiter sei das Rayonverbot auf die Rayons gemäss
beiliegenden Planskizzen 1 und 2 zu begrenzen. Zudem sei ihm eine angemessene
Prozessentschädigung zuzusprechen.

Der Haftrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin
beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie
abzuweisen. Zudem ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
im bundesgerichtlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer hat auf eine weitere
Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:
Mit der angefochtenen Verfügung verlängerte der Haftrichter die
Schutzmassnahmen bis zum 10. Oktober 2008. Weder aus den Akten noch aus den
Eingaben der Parteien ist ersichtlich, dass die angefochtenen Massnahmen über
den 10. Oktober 2008 hinaus verlängert worden wären. Bei dieser Sachlage
erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos und ist entsprechend
abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

Im Übrigen hätte die Beschwerde, soweit darauf überhaupt hätte eingetreten
werden können, offensichtlich keinen Erfolg gehabt. Der Beschwerdeführer rügt
die falsche Anwendung kantonalen Rechts. Nach seiner Auffassung verletze das
angeordnete Rayonverbot das Willkürverbot (Art. 9 BV), das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Recht auf persönliche
Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Zudem macht er eine Verletzung des
Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG ist das
Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden.
Gestützt darauf erscheint das Rayonverbot keineswegs als verfassungswidrig,
zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor dem Haftrichter
erklärte, mit der Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen einverstanden zu sein
und durch die angeordneten Massnahmen nur minim in seiner gewöhnlichen
Lebensführung tangiert zu werden. Allerdings scheint es, dass der
Beschwerdeführer von einem anderen Sachverhalt ausgeht als demjenigen, der dem
angefochtenen Entscheid zugrunde liegt. Eine Rüge im Sinn von Art. 97 Abs. 1
BGG erhebt er jedoch nicht.

Es rechtfertigt sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen.
Zudem hat dieser die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 66
Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Bei Uneinbringlichkeit wird dieses
Honorar dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin aus der Bundesgerichtskasse
bezahlt.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien sowie dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder