Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.379/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_379/2008

Urteil vom 12. Januar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Kappeler.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dario Piras,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix
Huber,
Bauausschuss Hombrechtikon, Bausekretariat, Feldbachstrasse 12, 8634
Hombrechtikon.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Juni 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2007 erteilte der Bauausschuss Hombrechtikon der
Y.________ AG die baurechtliche Bewilligung für diverse Änderungen eines
Projekts für sieben Einfamilienhäuser auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 4832-4835
im Gebiet Birkenrain/Wisentalstrasse. Die rechtskräftige Bewilligung des
ursprünglichen Projekts durch den Gemeinderat Hombrechtikon datiert vom 1.
November 2005.

B.
Gegen den Beschluss vom 26. Juni 2007 erhob X.________ Rekurs bei der
Baurekurskommission II des Kantons Zürich und verlangte dessen Aufhebung sowie
die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin um Änderung der baurechtlichen
Bewilligung vom 1. November 2005; eventuell sei dieses Gesuch zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Baurekurskommission wies
den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.
Gegen diesen Rekursentscheid reichte X.________ Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Sie beantragte, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Änderung der
Bewilligung vom 1. November 2005 sei zu verweigern; eventuell sei dieses Gesuch
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 18. Juni
2008 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog insbesondere, eine
Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wegen eines unterlaufenen
Verfahrensfehlers sei nicht erforderlich, da dieser Mangel im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht behoben werden könne. Die Vorinstanz sei zudem zu Recht auf
den Rekurs insoweit nicht eingetreten, als die Beschwerdeführerin von
Projektänderungen nicht betroffen sei.

C.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 erhebt X.________
mit Eingabe vom 1. September 2008 (Postaufgabe: 3. September 2008) beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verweigerung des
Gesuchs der Beschwerdegegnerin um Änderung der baurechtlichen Bewilligung vom
1. November 2005. Eventuell sei dieses Gesuch zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV).

D.
Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2008 wurde das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

E.
Das Verwaltungsgericht und die Beschwerdegegnerin beantragen in ihren
Stellungnahmen Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Hombrechtikon hat auf
eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Endentscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt ein
Beschwerdeverfahren über eine baurechtliche Bewilligung und damit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG steht auf dem
Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung; ein Ausschlussgrund nach
Art. 83 BGG liegt nicht vor (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251; 409 E. 1.1 S.
411).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat ihre an das Bundesgericht adressierte Eingabe am
1. September 2008 der Kantonspolizei St. Gallen übergeben.
Nach Art. 48 Abs. 1 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden. Die Frist gilt nach Art. 48 Abs. 3 BGG "auch als gewahrt,
wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen
eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist
unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln." Der Bundesrat hat in seinem
Entwurf zum Bundesgerichtsgesetz vorgesehen, die Eingabefrist gelte auch als
gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer
unzuständigen Bundesbehörde eingereicht worden sei (vgl. Art. 44 Abs. 3 E-BGG,
BBl 2001 4489). In der parlamentarischen Beratung wurde die Bestimmung dahin
geändert und ergänzt, dass die Eingabe bei einer "unzuständigen eidgenössischen
oder kantonalen Behörde" fristwahrend sei (AB 2003 S 896; AB 2004 N 1593). Wie
bisher genügt zur Fristwahrung auch der Einwurf der Eingabe in einen
Briefkasten der Post, sofern die Rechtzeitigkeit dieser Übergabe an die Post
rechtsgenüglich nachgewiesen wird (vgl. BGE 109 Ia 183 E. 3).
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde - unter Berücksichtigung des
Friststillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b
BGG) - am letzten Tag der 30-tägigen Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG und
deshalb rechtzeitig bei einer unzuständigen kantonalen Behörde, nämlich bei der
Kantonspolizei St. Gallen, eingereicht. Die Kantonspolizei ist als
"unzuständige kantonale Behörde" im Sinne von Art. 48 Abs. 3 BGG zu betrachten
(vgl. Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 178/01 vom 3. August 2001,
Polizeistützpunkt Binningen, sowie U 212/00 vom 27. November 2001, kantonale
IV-Stelle). Im Urteil 2C_98/2008 vom 12. März 2008 hat das Bundesgericht in
einem Revisionsverfahren dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen
Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Vollmacht angesetzt. Die
Vollmacht wurde in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt, wobei
dieses aufgrund der gegebenen Umstände keinerlei Veranlassung hatte, die
Vollmacht dem Bundesgericht weiterzuleiten. Das Bundesgericht hat Art. 48 Abs.
3 BGG in diesem Fall in E. 2.3 des erwähnten Urteils vom 12. März 2008 für
nicht anwendbar erklärt.
Im vorliegenden Fall übergab der Beschwerdeführer die Beschwerde innert Frist
der Kantonspolizei mit korrekter Angabe des Adressaten (Bundesgericht). Die
Beschwerdefrist gilt nach den vorstehenden Ausführungen in diesem Fall gestützt
auf Art. 48 Abs. 3 BGG als gewahrt. Dass die Postaufgabe erst am 3. September
2008 und somit nach Fristablauf erfolgte, vermag daran nichts zu ändern. Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die
Beschwerde eingetreten werden.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz nehme im angefochtenen
Entscheid auf Feststellungen Bezug, die sie in einem früheren Verfahren
getroffen habe. An diesem Verfahren und an dem in diesem Rahmen durchgeführten
Augenschein sei sie jedoch im Unterschied zur Beschwerdegegnerin nicht
beteiligt gewesen. Der angefochtene Entscheid stelle mithin auf Beweise ab, an
deren Erhebung die Beschwerdeführerin nicht habe mitwirken können, was deren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das
Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56).
Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und
Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr
rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn,
diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich
untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (statt vieler BGE
124 I 241 E. 2 S. 242 mit Hinweisen; vgl. auch Alfred Koller, Der
Gehörsanspruch im erstinstanzlichen Zivilprozess, ZSR 105 [1986] S. 229 f. und
231). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf
die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits
abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130
II 425 E. 2.1 S. 428 f.; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheides, es sei denn, die Gehörsverletzung könne von der
Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise geheilt werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_35/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 2.1).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben zu
den aus früheren Verfahren beigezogenen Akten betreffend das Bauvorhaben der
Beschwerdegegnerin (Protokoll des Referentenaugenscheins vom 5. April 2006,
Entscheid der Baurekurskommission II des Kantons Zürich vom 13. Juni 2006)
Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hatte somit die Möglichkeit, sich
zum Beweisergebnis zu äussern, das auf dieser Aktenergänzung beruhte. Für die
Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt dies. Im Übrigen legt die
Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar, dass die am Augenschein vom 5.
April 2006 gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich der baulichen und
landschaftlichen Umgebung des Bauvorhabens der Beschwerdegegnerin nicht mehr
aktuell seien oder dass damals für das vorliegende Verfahren erhebliche
Gesichtspunkte nicht hinreichend beachtet worden seien. Zudem zeigt sie auch
nicht auf, welche Erkenntnisse über die verkehrs- und immissionsmässigen
Auswirkungen der streitigen Projektänderungen von einem weiteren Augenschein am
Ort der geplanten Überbauung noch zu erwarten wären. Es erscheint daher nicht
als willkürlich und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz auf die erneute Durchführung eines Augenscheins verzichtete und im
angefochtenen Entscheid stattdessen auf die bereits abgenommenen Beweise
abstellte. Auch diesbezüglich liegt somit keine Gehörsverletzung vor.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, indem das Verwaltungsgericht in Bezug auf die
geänderte Zufahrt zu den Häusern A bis C nicht auf die Beschwerde eingetreten
sei, sei es in Willkür verfallen. Da die Zufahrt zu den Häusern A bis C gemäss
der angefochtenen Baubewilligung um 2 m nach Norden verschoben werden soll,
komme sie näher zum Grundstück der Beschwerdeführerin zu liegen. Zudem sei eine
Verbreiterung der Zufahrt um knapp 20 % geplant, was zu schnellerem und damit
lauterem Fahren führe.

3.2 Zu dieser Rüge der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass es
nicht zutrifft, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf die geänderte Zufahrt
zu den Häusern A bis C nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Indes hat es
festgestellt, die Baurekurskommission sei in diesem Punkt zu Recht nicht auf
die bei ihr vorgebrachten Rügen eingetreten. Vorliegend ist daher zu prüfen, ob
die Vorinstanz mit Blick auf die Art. 111 Abs. 1 BGG (Einheit des Verfahrens)
und 89 Abs. 1 BGG (Beschwerderecht) bei der Anwendung der kantonalen
Legitimationsbestimmungen Bundesrecht verletzt hat, soweit sie das
Nichteintreten der Baurekurskommission bestätigt hat.
Bei der Regelung von Art. 111 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine
Mindestanforderung. Den Kantonen steht es frei, den Kreis der
Beschwerdeberechtigten weiter zu ziehen als es das BGG vorschreibt, aber nicht
enger (vgl. Bernhard Ehrenzeller, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2008, N. 7 zu Art. 111 BGG; Heinz Aemisegger, Erste Erfahrungen mit dem
Bundesgerichtsgesetz, in: Jusletter 10. November 2008, «http://
jusletter.weblaw.ch/article/de/_6824» [besucht am 8. Januar 2009]). Die
frühere, im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde geltende Praxis, wonach das
kantonale Recht den Kreis der in baurechtlichen Verfahren Legitimierten unter
bestimmten Umständen in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 und 3 lit. a RPG enger
ziehen durfte (BGE 118 Ib 26 E. 4b S. 29 ff. mit Hinweisen; Aemisegger/Haag,
in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 1999, N. 30 und 45 zu Art.
33), lässt sich somit unter der Herrschaft des BGG nicht mehr aufrecht
erhalten.
Das Verwaltungsgericht erwägt, die streitige Verschiebung der Zufahrt nach
Norden verkürze die Distanz zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin nur
unwesentlich. Zudem führe die an einer Stelle geringfügig vergrösserte
Fahrbahnbreite der nur drei Liegenschaften dienenden Zufahrt nicht zu
wahrnehmbar stärkeren Immissionen. Hinsichtlich dieser Feststellungen der
Vorinstanz geht weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin hervor noch
ist sonst wie ersichtlich, dass sie in klarem Widerspruch zur tatsächlichen
Situation stünden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es fehle der
Beschwerdeführerin somit die erforderliche Betroffenheit, weshalb die
Baurekurskommission zu Recht auf deren Rüge betreffend die streitige Änderung
der Zufahrt zu den Häusern A bis C nicht eingetreten sei, erscheint daher nicht
als bundesrechtswidrig und sie ist demnach nicht zu beanstanden. Insbesondere
ist der vom Bundesgericht bei der Anwendung von Art. 89 Abs. 1 BGG geforderte
praktische Nutzen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich (BGE 133 II 249 E.
1.1 S. 251; 133 II 409 E. 1.3 S. 413 f. mit Hinweisen; Urteile 1C_64/2007 vom
2. Juli 2007 E. 2 und 7.7; 1C_32/2007 vom 18. Oktober 2007).

3.3 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Würdigung des Ausmasses der
streitigen Projektänderungen durch das Verwaltungsgericht und die damit
verbundene Verneinung der Pflicht der Beschwerdegegnerin, für diese
Projektänderungen die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens
ersuchen zu müssen, sei willkürlich. Nähere Ausführungen zu diesem Vorwurf
fehlen. Diese Rüge ist somit nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht
einzutreten ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen könnte das Urteil des
Verwaltungsgerichts in diesem Punkt nicht als willkürlich bezeichnet werden.

4.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese
hat der privaten Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bauausschuss Hombrechtikon und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kappeler